Mustervertrag zum Geschäftsführeranstellungsvertrag

Nachstehend ein kostenloser Mustervertrag eines Geschäftsführeranstellungsvertrags von Rechtsanwalt Dr. Philip Rödiger. 
Copyright: Dr. Philip Rödiger LL.M.oec. und Karriere-Jura GmbH. Haftungsausschluss: Autor und Verlag übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit dieses Muster-Vertrags. Die Zuverfügungsstellung dieses Mustervertrags stellt keine Rechtsberatung dar. Es wird empfohlen, einen Rechtsanwalt zu konsultieren. 

Anstellungsvertrag eines Geschäftsführers

Geschäftsführer-Dienstvertrag
zwischen der
X-GmbH
(nachfolgend „Gesellschaft“)

und

(Name des Geschäftsführers)
(nachfolgend „Geschäftsführer“)

 

Präambel

Die Gesellschafterversammlung hat A mit Beschluss vom *** zum Geschäftsführer der Gesellschaft bestellt. Vor diesem Hintergrund schließen die Gesellschaft und der Geschäftsführer den folgenden Dienstvertrag (nachfolgend „Dienstvertrag“):

 

§ 1. Aufgaben und Pflichten

(1)  A ist als Geschäftsführer für die Leitung der Gesellschaft verantwortlich. Die Aufgaben der Geschäftsführer und die Verteilung der Aufgaben unter den Geschäftsführern ergeben sich aus dem Gesellschaftsvertrag, Alt: der jeweils geltenden Geschäftsordnung der Geschäftsführer, einem Geschäftsverteilungsplan oder werden sonst von den Gesellschaftern in Abstimmung mit den Geschäftsführern bestimmt.

(2)  Die Gesellschafter behalten sich das Recht vor, weitere Geschäftsführer zu bestellen Alt: und dem Geschäftsführer zumutbare Aufgabenbereiche und Tätigkeitsbereiche zuzuweisen.

(3)  Der Geschäftsführer wird seine Pflichten als Geschäftsführer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nach Maßgabe der Gesetze, des Gesellschaftsvertrags, den besonderen Anweisungen der Gesellschafterversammlung, der jeweils geltenden Geschäftsordnung für die Geschäftsführer und des Geschäftsverteilungsplans, sowie dieses Dienstvertrags erfüllen. Alt: Der Geschäftsführer nimmt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers im Sinne der arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften wahr. Alt: Er hat die steuerlichen Interessen der Gesellschaft zu wahren. Alt: Der Geschäftsführer hat für die fristgerechte Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses zu sorgen. Alt: Von größenabhängigen Erleichterungen nach §§ 326, 327, 327a HGB ist Gebrauch zu machen.

(4)  Die Arbeitszeit des Geschäftsführers richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen der Gesellschaft. Der Geschäftsführer ist überdies bereit, den betrieblichen Erfordernissen entsprechend am Samstag oder Sonn- und Feiertagen zusätzliche Arbeit zu leisten oder auf Verlangen bzw. mit Genehmigung der Gesellschafter Dienstreisen innerhalb und außerhalb Deutschlands vorzunehmen. Alt: An bestimmte Arbeitszeiten ist der Geschäftsführer nicht gebunden.

(5)  Der Geschäftsführer ist im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs der Gesellschaft zur Vornahme aller Maßnahmen, insbesondere von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, berechtigt. Für alle Geschäfte, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft hinausgehen, bedarf der Geschäftsführer nach Maßgabe der jeweils geltenden Geschäftsordnung für die Geschäftsführung der vorherigen Zustimmung der Gesellschafterversammlung.

Alt: Zu den genehmigungsbedürftigen Geschäften zählen insbesondere:

         Alle Verfügungen über Grundstücke, Rechte an einem Grundstück oder Rechte an einem Grundstücksrecht, die Verpflichtung zur Vornahme derartiger Verfügungen;

  b) die Veräußerung des Unternehmens im Ganzen, die Errichtung, Veräußerung und Aufgabe von Betrieben oder Betriebstätten;

  c) der Erwerb anderer Unternehmen, der Erwerb, die Änderung oder Kündigung von – auch stillen – Beteiligungen einschließlich des Erwerbs von Geschäftsanteilen der Gesellschaft sowie der Abtretung eigener Geschäftsanteile der Gesellschaft; ferner die Stimmabgabe in Beteiligungsgesellschaften;

  d) der Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Verträgen über Organschaften (Beherrschungs- und Ergebnisabführungsverträge), Poolungen und Kooperationen;

  e) der Abschluss, die Änderung und die Kündigung von Lizenzverträgen;

  f) Anschaffungen und Investitionen, einschließlich der Vornahme von Baumaßnahmen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten € …… im Einzelfall oder € …… im Geschäftsjahr übersteigen;

  g) die nachhaltige Änderung der hergebrachten Art der Verwaltung, der Organisation, der Produktion oder des Vertriebs; ferner die Einstellung oder wesentliche Einschränkung betriebener Geschäftszweige und die Aufnahme neuer Geschäftszweige;

  h) die Inanspruchnahme oder die Gewährung von Sicherheiten oder Krediten sowie die Übernahme fremder Verbindlichkeiten; ausgenommen sind Kunden- und Lieferantenkredite, soweit sie im Einzelfall € …… oder insgesamt € …… nicht übersteigen, sowie die Aufnahme und die Kündigung von Barkrediten bis zu € …… im Einzelfall;

  i) der Abschluss und die Kündigung von Dauerschuldverträgen mit einer Jahresbelastung von mehr als € ……;

  j) die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern mit monatlichen Bruttobezügen von mehr als € ……;

  k) die Erteilung von Prokuren und Generalvollmachten;

  l) die Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von mehr als € ……;

  m) die Erteilung von Schenkungsversprechen sowie die Hingabe nicht marktüblicher Geschenke;

  n) Vereinbarungen mit nahen Angehörigen von Gesellschaftern oder Geschäftsführern und mit Gesellschaften, an denen Gesellschafter oder Geschäftsführer oder ihre Angehörigen nicht nur unwesentlich beteiligt sind. Die nahen Angehörigen bestimmen sich nach § 15 AO. Unwesentlich im vorstehenden Sinn ist eine Beteiligung von nicht mehr als ……% am Kapital der jeweiligen Gesellschaft.

 

§ 2. Nebentätigkeiten

 (1) Der Geschäftsführer ist verpflichtet, seine ganze Arbeitszeit und Arbeitskraft der Gesellschaft zu widmen und während der Dauer dieses Dienstvertrages keine andere bezahlte oder unbezahlte Tätigkeit auszuüben. Hiervon sind Tätigkeiten ausgenommen, für die eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Gesellschafter vorliegt. Alt: Nebentätigkeit, auch die Wahrnehmung von Ehrenämtern, bedürfen der Einwilligung der Gesellschafterversammlung.

(2)  Alt: Der Geschäftsführer übernimmt auf schriftliche Anweisung der Gesellschafter auch Aufgaben und/oder Organstellungen in verbundenen Unternehmen und/oder Ämter in Verbänden und anderen Interessenvertretungen, sofern hieran ein Interesse der Gesellschaft besteht. Die Übernahme solcher Tätigkeiten begründet keine weiteren Anstellungsverhältnisse, wenn nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, sämtliche Organstellungen und Ämter jederzeit auf Weisung der Gesellschafter und/oder bei seinem Ausscheiden als Geschäftsführer aus der Gesellschaft niederzulegen.

(3)  Eine wissenschaftliche und/oder publizistische Tätigkeit ist dem Geschäftsführer gestattet, wenn die Tätigkeit und die Arbeitsfähigkeit des Geschäftsführers nicht nachteilig beeinflusst, eine Offenlegung vertraulicher Informationen nicht zu erwarten ist und die Interessen der Gesellschaft nicht in anderer Weise beeinträchtigt werden. Alt: Wenn eine Beeinträchtigung der Interessen der Gesellschaft nicht zu befürchten ist. Alt: Der Geschäftsführer hat solche Tätigkeiten der Gesellschaft vor ihrer Aufnahme schriftlich mitzuteilen.

 

§ 3. Vergütung

(1)  Der Geschäftsführer erhält für seine Tätigkeit ein jährliches Grundgehalt in Höhe von *** EUR brutto. Der Nettobetrag des Grundgehalts wird dem Geschäftsführer in zwölf gleichen Raten jeweils am *** Alt: (Monatsende) ausgezahlt.

(2)  Zusätzlich zu dem jährlichen Grundgehalt erhält der Geschäftsführer eine erfolgsabhängige Tantieme pro Kalenderjahr. Die Zielvorgaben für die Berechnung dieser Tantieme werden vom Geschäftsführer und der Gesellschaft für das jeweilige Kalenderjahr im Voraus vereinbart. Die Tantieme für ein Jahr beträgt bei vollständiger Erreichung der vereinbarten Zielvorgaben höchstens *** EUR Alt: (*** EUR/*** % des jährlichen Grundgehalts). Alt: Bei teilweisem Erreichen der Zielvorgaben, besteht ein quotaler Anspruch. Alt: Die Gewinntantieme ist einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig. Alt: Nachträgliche Änderungen der Steuerbilanz, insbesondere auf Grund abweichender steuerlicher Veranlagung, sind zu berücksichtigen. Überzahlte Beträge hat der Geschäftsführer zu erstatten. Alt: ie Gewinntantieme entfällt, wenn dem Geschäftsführer aus wichtigem Grund gekündigt wird, für das Geschäftsjahr der Kündigung. Scheidet der Geschäftsführer aus sonstigen Gründen während des Geschäftsjahres aus seinem Amt aus, hat er Anspruch auf eine zeitanteilige Tantieme.

(3)  Mit Zahlung der vorstehenden Vergütung ist die gesamte Tätigkeit des Geschäftsführers im Rahmen dieses Dienstvertrags abgegolten. Dies gilt auch für etwaige Tätigkeiten des Geschäftsführers für verbundene Unternehmen und sonstige Nebentätigkeiten gemäß § 2 Ziffer 2. Alt: Dies gilt nicht für Tätigkeiten des Geschäftsführers für verbundene Unternehmen und sonstige Nebentätigkeiten gemäß § 2 Ziffer 2.  Alt: Dies gilt für folgende Tätigkeiten des Geschäftsführers für verbundene Unternehmen und sonstige Nebentätigkeiten gemäß § 2 Ziffer 2:……

(4)  Alt: Soweit die Gesellschaft dem Geschäftsführer über die in diesem Vertrag genannten Leistungen hinaus zusätzliche Leistungen, insbesondere Prämien oder ähnliche Zuwendungen gewähren sollte, erfolgt dies auf freiwilliger Basis. Der Geschäftsführer erwirbt auf diese Leistungen keinen Rechtsanspruch. Dies gilt auch dann, wenn diese Leistungen wiederholt und/oder über einen längeren Zeitraum gewährt werden und wenn nicht bei einer jeden solchen Leistung deren Freiwilligkeit ausdrücklich vereinbart wird.

 

§ 4. Versicherungen

(1)  Die Gesellschaft trägt den Arbeitgeberanteil der in Deutschland Alt: des sozialabgabenrechtlich maßgeblichen Staates gesetzlich abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge für die Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Wenn der Geschäftsführer eine private Krankenversicherung anstelle der gesetzlichen Krankenversicherung abschließt, trägt die Gesellschaft die Hälfte der Krankenversicherungsbeiträge des Geschäftsführers bis zu einem Höchstbetrag in Höhe des Betrags, den die Gesellschaft nach der vorstehenden Regelung bei Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung zahlen müsste. Der Geschäftsführer trägt die Steuerlast, soweit die Zahlung der vorstehenden Sozialversicherungsbeiträge einer Besteuerung unterliegt.

(2)  Alt: Die Gesellschaft wird auf eigene Kosten eine D & O-Versicherung für das persönliche Haftungsrisiko des Geschäftsführers abschließen. Diese D & O-Versicherung deckt die Innen- und Außenhaftung des Geschäftsführers mit einer Deckungssumme von mindestens *** EUR ab. Die Versicherung kann einen Selbstbehalt des Geschäftsführers von höchstens *** EUR vorsehen. Der Geschäftsführer hat nur Maßgabe der jeweils geltenden Versicherungsbedingungen Anspruch auf Versicherungsleistungen.

 

§ 5. Dienstwagen

(1)  Die Gesellschaft stellt dem Geschäftsführer einen Dienstwagen des Typs ***/ Alt: der gehobenen Mittelklasse zur Verfügung, solange der Geschäftsführer seine Organstellung innehat. Alt: Die Gesellschaft wird den Dienstwagen für den Geschäftsführer leasen und die Kosten für die Leasingrate sowie die Unterhalts- und Betriebskosten des Dienstwagens von insgesamt bis zu *** EUR netto monatlich tragen. Die Nutzung des Dienstwagens für private Zwecke ist zulässig. Alt: Der Geschäftsführer hat die Bestimmungen des Leasingvertrags zu beachten. Alt: Es gelten die Vorgaben der gesondert zwischen den Parteien geschlossenen Dienstwagenvereinbarung.

(2)  Der Wert der privaten Nutzung pro Kalendermonat stellt eine zusätzliche Vergütung dar, die der Geschäftsführer zu versteuern hat. Alt: Der Geschäftsführer hat die Zahlungen für die Unterhalts- und Betriebskosten des Dienstwagens vorzuleisten. Entsprechende Auslagen werden gegen Beleg von der Gesellschaft erstattet. Alt: Sofern diese offenkundig sind.

(3) Alt: Soweit der Geschäftsführer für Zwecke der Geschäftsführung seinen privaten Pkw nutzt, ersetzt ihm die Gesellschaft die Aufwendung nach den jeweils steuerlich zulässigen Höchstsätzen, wobei die von der Finanzverwaltung zugelassene Berechnung nach einem pauschalierten km-Satz zugrunde gelegt wird.

 

§ 6. Ersatz von Reisekosten und sonstigen Aufwendungen

(1)   Der Geschäftsführer hat Anspruch auf Erstattung von Reisekosten und sonstige notwendige Aufwendungen, die der Geschäftsführer im Interesse der Gesellschaft tätigt, im Rahmen der jeweils geltenden Richtlinien der Gesellschaft. Die Aufwendungen sind jeweils nach den steuerlichen Vorschriften zu belegen, wenn nicht steuerliche Pauschalbeträge, soweit nach den steuerlichen Vorschriften zulässig, abgerechnet werden. Alt: Reisespesen werden bis zu den jeweils steuerlich zulässigen Höchstsätzen ersetzt.

(2)   Alt: Der Geschäftsführer darf die erste Klasse der Bahn benutzen, bei Flugreisen im Inland die einfache Klasse, bei sonstigen Flügen ist er in der Wahl frei.

 

§ 7. Arbeitsverhinderung, Zahlung im Todesfall

(1)  Der Geschäftsführer ist verpflichtet, den Gesellschaftern der Gesellschaft jede krankheitsbedingte oder sonstige Arbeitsverhinderung, ihre voraussichtliche Dauer und ihre Gründe unverzüglich anzuzeigen. Im Falle der Erkrankung ist der Geschäftsführer verpflichtet, spätestens am dritten Kalendertag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.

(2)  Im Falle einer Erkrankung oder einer sonst unverschuldeten Arbeitsverhinderung des Geschäftsführers wird die Gesellschaft dem Geschäftsführer für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung sein Grundgehalt fortzahlen, sofern dieser Dienstvertrag nicht früher endet. Alt: Im Krankheitsfall oder bei sonstiger unverschuldeter Verhinderung bleibt der Gehaltsanspruch (Abs. 1) für die Dauer von 6 Monaten bestehen. Dabei werden die Leistungen der Krankenkasse des Geschäftsführers einschließlich des Krankengeldes und Krankentagesgeldes angerechnet. Der Geschäftsführer tritt hiermit etwaige Schadensersatzansprüche gegen Dritten an die Gesellschaft ab, soweit die Arbeitsverhinderung durch den jeweiligen Dritten verursacht wurde und die Gesellschaft das Grundgehalt im Krankheitsfall fortzahlt. Der Geschäftsführer hat der Gesellschaft die zur Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(3)  Besteht eine Arbeitsverhinderung des Geschäftsführers für insgesamt länger als zwei Monate in einem Kalenderjahr, wird die Tantieme für jeden angefangenen Monat Arbeitsverhinderung ab dem dritten Monat um ein Zwölftel gekürzt. Alt: Dauert die Verhinderung länger als ununterbrochen 6 Monate an, so wird der Tantiemeanspruch entsprechend der 6 Monate überschreitenden Zeit zeitanteilig gekürzt.

(4)  Wenn der Geschäftsführer während der Laufzeit des Dienstvertrages verstirbt, zahlt die Gesellschaft seiner Witwe und seinen Kindern, soweit diese jeweils unterhaltsberechtigt sind, das Grundgehalt für weitere drei Monate ab dem Monat, der auf den Sterbemonat folgt. Alt: Stirbt der Geschäftsführer, so wird seinen Hinterbliebenen (der Witwe oder, wenn nur Kinder vorhanden sind, den Kindern, die minderjährig sind oder in einer Berufsausbildung stehen und vom Geschäftsführer unterhalten worden sind) das feste Gehalt (Abs. 1) anteilmäßig für die Dauer von …… Monaten weitergezahlt. Der Tantiemeanspruch bleibt zeitanteilig bis zum Monatsletzten, der auf das Ableben folgt, bestehen. Mehrere Anspruchsberechtigte sind Gesamtgläubiger.

 

§ 8. Urlaub

(1)  Der Geschäftsführer hat einen Urlaubsanspruch von 30 Arbeitstagen pro Jahr. Samstage gelten nicht als Arbeitstage. Wenn der Anstellungsvertrag unterjährig beginnt oder endet, entsteht ein anteiliger Urlaubsanspruch.

(2)  Zeitpunkt und Dauer des Urlaubs sind unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten und der persönlichen Wünsche des Geschäftsführers in Abstimmung mit den Gesellschaftern und den weiteren Geschäftsführern, soweit vorhanden, festzulegen.

(3)  Urlaub, der während des Kalenderjahres nicht genommen wird, in dem der jeweilige Urlaubsanspruch entstanden ist, kann nur dann in das darauf folgende Kalenderjahr übertragen werden, wenn die Gesellschaft dem zustimmt oder wenn der Urlaub im Vorjahr nicht genommen werden konnte, weil der Geschäftsbetrieb der Gesellschaft die Anwesenheit des Geschäftsführers erforderte. Soweit Urlaub nicht nach der vorstehenden Bestimmung in das darauf folgende Kalenderjahr übertragen werden kann, verfällt zum Ende des Kalenderjahres, in dem er entstanden ist. Soweit Urlaub nach der vorstehenden Bestimmung in das darauf folgende Kalenderjahr übertragen werden kann, muss dieser bis zum 31. 3. dieses Kalenderjahres genommen werden und verfällt nach diesem Zeitpunkt. Ein Anspruch auf Vergütung von verfallenem Urlaub besteht nicht. Alt: Kann der Geschäftsführer seinen Jahresurlaub nicht nehmen, weil Interessen der Gesellschaft entgegenstehen, so hat er Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs unter Zugrundelegung der Höhe des Grundgehalts. Die Abgeltung wird mit dem ersten Gehalt des folgenden Geschäftsjahres gezahlt.

(4)  Im Übrigen findet das Bundesurlaubsgesetz entsprechende Anwendung.

 

§ 9. Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Die Gesellschaft schließt eine Lebensversicherung auf das Leben des Geschäftsführers mit unwiderruflichem Bezugsrecht nach den jeweils geltenden Versicherungsbedingungen des jeweiligen Versicherers. Die Versicherungssumme beträgt *** EUR. Die Gesellschaft trägt während der Laufzeit dieses Dienstvertrags die Versicherungsprämien, die Teil der steuerpflichtigen Vergütung des Geschäftsführers sind. Bezugsberechtigt ist der Geschäftsführer und im Todesfall die vom Geschäftsführer gegenüber der Versicherung bestimmten Personen, ohne eine solche Bestimmung die Erben des Geschäftsführers. Die Versicherungssumme ist fällig, wenn der Geschäftsführer verstirbt, er dienstunfähig wird oder das gesetzliche Rentenalter erreicht. Wenn der Anstellungsvertrag vor Ablauf von fünf Jahren endet, erlöschen die Ansprüche des Geschäftsführers aus dem Versicherungsvertrag. Der Geschäftsführer hat in diesem Fall einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf die Erstattung der auf die Versicherungsprämien gezahlten Steuern. Endet der Anstellungsvertrag vor Eintritt des Versorgungsfalls vor Ablauf von fünf Jahren ohne Verschulden des Geschäftsführers, so hat der Geschäftsführer einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Übertragung des Versicherungsvertrags mit allen Rechten und Pflichten.

Alt:Ruhegehalt

(1) Nach …… Dienstjahren besteht ein Anspruch auf Ruhegehalt für den Fall der vollen Berufsunfähigkeit oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters.

(2) Das Ruhegehalt beträgt ……% des in den letzten drei Jahren vor dem Eintritt des Versorgungsfalles gezahlten festen durchschnittlichen Monatsgehalts.

(3) Die Witwe des Geschäftsführers hat Anspruch auf ……% des Ruhegehalts, das der Geschäftsführer im Zeitpunkt seines Todes bezog bzw. das ihm zu diesem Stichtag zugestanden hätte.

(4) Kinder des verstorbenen Geschäftsführers haben Anspruch auf Waisenrente, solange sie unterhaltsberechtigt sind, höchstens jedoch bis zur Vollendung ihres 24. Lebensjahres. Die Waisenrente beträgt ……% der Witwenrente. Witwen- und Waisenrente betragen zusammen höchstens ……% des Ruhegehalts des verstorbenen Geschäftsführers. Alle Renten sind, soweit dies danach erforderlich ist, anteilig zu kürzen. Vollwaisen erhalten ……% der Witwenrente.

(5) Das Ruhegehalt sowie die Witwen- und Waisenrente verändern sich in demselben Verhältnis wie die gesetzliche Angestelltenversicherungsrente.

(6) Die Gesellschaft behält sich vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn

  • a) die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder
  • b) die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen von der Gesellschaft gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich ändert, dass der Gesellschaft die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, oder
  • c) der Pensionsberechtigte Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden.

(7) Der Fall der vollen Berufsunfähigkeit ist gegeben, wenn der Geschäftsführer zu mehr als ……% arbeitsunfähig ist. Die Berufsunfähigkeit ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder entsprechende staatliche Festsetzung der Gesellschaft nachzuweisen.

(8) Die Gesellschaft ist berechtigt, ihre Ruhegehaltsverpflichtung dadurch abzulösen, dass sie für die Anspruchsberechtigten einen gleichwertigen Rentenanspruch bei einer Versicherung begründet.

(9) Die Gesellschaft ist zum Abschluss einer Rückdeckungsversicherung berechtigt. Der Geschäftsführer ist bereit, sich auf Anforderung der Rückdeckungsversicherung ärztlich untersuchen zu lassen.

 

Alt: § 10. Erfindungen und sonstige Arbeitsergebnisse

(1)  Der Geschäftsführer überträgt hiermit seine sämtlichen Rechte an sämtlichen Patentrechten, Designrechten, Urheberrechten, Markenrechten, Erfindungen, Know-how und sonstigen Arbeitsergebnissen, die aus seiner Tätigkeit gemäß diesem Dienstvertrag entstehen (zusammen „Arbeitsergebnisse“), auf die Gesellschaft. Sollte eine Übertragung nicht möglich sein, räumt der Geschäftsführer der Gesellschaft an den Arbeitsergebnissen sämtliche ausschließlichen Nutzungsrechte ein. Die Nutzungsrechte der Gesellschaft sind zeitlich, inhaltlich und räumlich unbeschränkt, übertragbar und lizenzierbar und schließen das Recht ein, die Arbeitsergebnisse zu vervielfältigen, zu bearbeiten, zu verbreiten, öffentlich zugänglich zu machen und auf alle sonstigen bekannten oder künftig bekannt werdenden Arten zu nutzen und zu verwerten. Die Übertragung und Einräumung von Rechten nach den vorstehenden Bestimmungen sind von der in § 3 geregelten Vergütung des Geschäftsführers umfasst.

(2)  Der Geschäftsführer hat der Gesellschaft unverzüglich sämtliche Erfindungen, Entwicklungen, Entdeckungen und andere Arbeitsergebnisse, die er während seiner Tätigkeit gemäß diesem Dienstvertrag allein oder gemeinsam mit anderen erfunden, hergestellt oder entwickelt hat, offenzulegen. Auf Verlangen der Gesellschaft hat er dieser sämtliche Einzelheiten bezüglich solcher Arbeitsergebnisse mitzuteilen und sämtliche diesbezüglichen Dokumentationen einschließlich von Entwürfen, Entwicklungsprotokolle und Prototypen zu übergeben, die in die Inhaberschaft der Gesellschaft übergehen. Der Geschäftsführer wird die Gesellschaft bei der Registrierung von gewerblichen Schutzrechten an den Arbeitsergebnissen im Namen der Gesellschaft nach besten Kräften unterstützen und alle erforderlichen Erklärungen gegenüber der Gesellschaft und der jeweiligen Registrierungsstelle abgeben und alle erforderlichen Dokumente vorlegen.

(3)  Die Verpflichtungen aus diesem § 10 bleiben auch nach Beendigung des Dienstvertrags bestehen.

 

§ 11. Wettbewerbsverbot

(1)  Dem Geschäftsführer ist es während der Dauer dieses Dienstvertrags untersagt, für ein Unternehmen tätig zu werden, das mit der Gesellschaft oder den mit ihr verbundenen Unternehmen im direkten oder indirekten Wettbewerb steht, ein solches Unternehmen zu errichten oder sich an ihm unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. Ausgenommen ist der Erwerb von öffentlich gehandelten Anteilen an einem solchen Unternehmen, vorausgesetzt, der Anteilsbesitz ermöglicht keinen erheblichen Einfluss auf das Unternehmen und übersteigt nicht *** % der Gesamtanteile.

(2)  Dem Geschäftsführer ist es ferner für die Dauer von *** Monaten nach Beendigung dieses Dienstvertrags untersagt, für ein Unternehmen tätig zu werden, das

i)     mit der Gesellschaft Alt: oder deren Tochtergesellschaften im direkten oder indirekten Wettbewerb steht oder mit einem Unternehmen verbunden ist, das mit der Gesellschaft Alt:  oder deren Tochtergesellschaften im direkten oder indirekten Wettbewerb steht, und

ii)    in demselben räumlichen Gebiet tätig ist, in dem die Gesellschaft Alt: oder deren Tochtergesellschaften bei Beendigung dieses Dienstvertrags tätig ist, oder ein solches Unternehmen zu errichten oder sich an ihm unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen.

       Ausgenommen ist der Erwerb von öffentlich gehandelten Anteilen an einem solchen Unternehmen, vorausgesetzt, der Anteilsbesitz ermöglicht keinen erheblichen Einfluss auf das Unternehmen und übersteigt nicht *** % der Gesamtanteile.

(3)  Die Gesellschaft ist verpflichtet, dem Geschäftsführer für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots gemäß vorstehendem Absatz 2 eine Karenzentschädigung in Höhe der Hälfte der letzten Vergütung des Geschäftsführers gemäß diesem Dienstvertrag zu zahlen. Dabei ist bezüglich der zu zahlenden Tantieme der Durchschnitt der Tantiemen als Berechnungsgrundlage heranzuziehen, die der Geschäftsführer seit Beginn der Vertragslaufzeit erhalten hat. Der Geschäftsführer muss sich dabei ein Ruhegeld sowie das anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(4)  Verletzt der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflichten aus dem Wettbewerbsverbot gemäß der vorstehenden Absätze 1 und 2, hat er eine Vertragsstrafe in Höhe von *** EUR an die Gesellschaft zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird bei einem Dauerverstoß mit jedem angefangenen Monat erneut fällig. Weitergehende Schadensersatzansprüche der Gesellschaft bleiben unberührt. Die Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche der Gesellschaft angerechnet.

(5)  Die Gesellschaft ist jederzeit berechtigt, durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer auf ihre Rechte gemäß vorstehendem Absatz 2 zu verzichten. Bei Verzicht entfällt der Anspruch gemäß vorstehendem Absatz 3 auf Zahlung einer Karenzentschädigung

i)     sofort, wenn der Geschäftsführer in den Ruhestand tritt oder dienstunfähig ist, und

ii)    andernfalls mit Ablauf von ***  Monaten nach Erklärung des Verzichts gegenüber dem Geschäftsführer.

(6)  Bei Kündigung des Dienstvertrags aus wichtigem Grund hat die kündigende Partei das Recht, innerhalb eines Monats nach Erklärung der Kündigung auch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot nach vorstehendem Absatz 2 schriftlich zu kündigen. Bei wirksamer Kündigung entfallen das nachvertragliche Wettbewerbsverbot und die Pflicht zur Zahlung der Karenzentschädigung nach vorstehendem Absatz 3.

 

§ 12. Verschwiegenheitspflicht

(1)  Der Geschäftsführer verpflichtet sich, alle ihm anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen geschäftlichen, betrieblichen oder technischen Informationen, die sich auf die Gesellschaft oder verbundene Unternehmen beziehen und vertraulichen Charakter haben, Dritten nicht zu offenbaren und nicht für seine eigenen Zwecke zu verwenden. Dies gilt insbesondere für Arbeitsergebnisse, Geschäfts-, Personal- und Finanzpläne und sonstige strategische Pläne der Gesellschaft, Informationen über Kunden und Lieferanten, Einzelheiten der Betriebsorganisation der Gesellschaft und für das Fachwissen in der Gesellschaft.

(2)  Geschäftliche Unterlagen aller Art, einschließlich privater Aufzeichnungen in Bezug auf Angelegenheiten und Tätigkeiten der Gesellschaft, sind sorgfältig aufzubewahren und dürfen nur zu geschäftlichen Zwecken verwendet werden. Das Anfertigen von Abschriften und das Kopieren von solchen Geschäftsunterlagen sind nur für Geschäftszwecke der Gesellschaft zulässig.

(3)  Die Verpflichtungen aus diesem § 12 bleiben auch nach Beendigung des Dienstvertrags bestehen.

 

§ 13. Vertragslaufzeit und Kündigung, Freistellung

(1)  Dieser Dienstvertrag beginnt am *** (Datum) und hat eine feste Laufzeit von *** Jahren. Er verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von *** Monaten vor Ablauf der ursprünglichen oder verlängerten Vertragslaufzeit gekündigt wird. Alt: Der Vertrag ist mit einer Frist von …… Wochen zum Quartalsende kündbar.

(2)  Abweichend von der vorstehenden Bestimmung endet das Dienstverhältnis automatisch

a)    mit Ablauf des Monats, ab dem der Geschäftsführer das gesetzliche Rentenalter erreicht oder ab dem er Rente für die Minderung der Erwerbsfähigkeit beansprucht oder

b)    mit sofortiger Wirkung, wenn der Geschäftsführer sein Amt als Geschäftsführer beendet, sei es im Wege der Amtsniederlegung, der Abberufung oder auf andere Weise.

(3)  Das gesetzliche Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung dieses Dienstvertrages bleibt unberührt. Alt: Ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung durch die Gesellschaft liegt insbesondere vor, wenn:

a)    über das Vermögen des Geschäftsführer das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder

b)    der Geschäftsführer eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgibt oder gegen ihn Haft zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung angeordnet wird.

c) der Geschäftsführer gegen das Wettbewerbsverbot verstößt,

d) der Geschäftsführer ohne die erforderliche Einwilligung Geschäfte für die Gesellschaft tätigt und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht,

e) der Geschäftsführer wissentlich einen unrichtigen Jahresabschluss aufstellt.

(4)  Kündigungen bedürfen der Schriftform.

(5)  Die Gesellschaft ist jederzeit berechtigt, den Geschäftsführer unter Fortzahlung seines Grundgehalts von seiner aktiven Tätigkeit freizustellen. Urlaub, den der Geschäftsführer bis zum Tag der Freistellung noch nicht genommen hat, wird auf die Zeit der Freistellung angerechnet. Bei der Berechnung der Tantiemen und sonstiger etwaiger Boni des Geschäftsführers wird die Zeit der Freistellung nicht berücksichtigt. Erfolgt die Freistellung des Geschäftsführers nicht aus wichtigem Grund, hat der Geschäftsführer einen Anspruch gegen die Gesellschaft auf Genehmigung einer Nebentätigkeit gemäß § 2, soweit die jeweilige Nebentätigkeit nicht den Interessen der Gesellschaft widerspricht und das Wettbewerbsverbot gemäß § 11 nicht betroffen ist. Bei Erteilung der Genehmigung für eine Nebentätigkeit hat der Geschäftsführer die Gesellschaft über Änderungen von Art und Umfang der Nebentätigkeit oder ihrer Vergütung unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Die bei der Nebentätigkeit erzielte Vergütung ist auf die Vergütung des Geschäftsführers gemäß § 3 anzurechnen, die sich insoweit vermindert.

 

§ 14. Herausgabepflicht

(1)  Der Geschäftsführer hat bei Beendigung des Dienstvertrags, oder wenn er nach § 13 Ziffer 5 freigestellt wird, der Gesellschaft ohne Aufforderung alle der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen zustehenden Gegenstände am Geschäftssitz der Gesellschaft zurückzugeben, einschließlich des Folgenden:

-      das Dienstfahrzeug in ordnungsgemäßem Zustand nebst sämtlichen Papieren und Schlüsseln (diese Rückgabeverpflichtung besteht nur bei einer Beendigung des Dienstvertrags)

-      sämtliche Geschäftsunterlagen einschließlich von Kopien und elektronischen Datenaufzeichnungen, unabhängig von dem Speichermedium

-      Büro-, Lager- und sonstige Schlüssel

-      Kreditkarte- Computer, Laptop, Mobiltelefon, Smartphone und Tablet und das Zubehör.

(2)  Dem Geschäftsführer steht kein Zurückbehaltungsrecht an den vorgenannten Gegenständen zu.

 

§ 15. Schlussbestimmungen

(1)  Dieser Dienstvertrag stellt die gesamte Vereinbarung der Vertragsparteien dar. Er ersetzt alle etwaigen früheren Arbeits- oder Dienstverträge des Geschäftsführers mit der Gesellschaft und ihren verbundenen Unternehmen, einschließlich etwaiger Zusatzvereinbarungen, die hiermit ausdrücklich mit Wirkung zum Zeitpunkt des Beginns dieses Vertrages aufgehoben werden.

(2)  Änderungen oder Ergänzungen dieses Dienstvertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen an dieser Schriftformklausel.

(3)  Sollte eine Bestimmung dieses Dienstvertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die in ihrer wirtschaftlichen Wirkung der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Dies gilt auch für eventuelle Regelungslücken.

 

 

Ort, Datum    
Geschäftsführer X-GmbH,
 vertreten durch die Gesellschafterversammlung,
bestehend aus X und Y
 
     
Unterschrift A Unterschrift X Unterschrift Y