§ 15 Übertragung von Geschäftsanteilen
(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.
(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.
(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.
(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.
(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
a) Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
aa) Allgemeines
1
§ 15 III GmbHG regelt, dass die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen unter Lebenden nur möglich ist, wenn das dingliche Abtretungsgeschäft notariell beurkundet wird. Auch der schuldrechtliche Vertrag, mit dem eine Abtretungsverpflichtung begründet wird, bedarf nach
§ 15 V GmbHG regelt, dass die freie Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen durch die Gesellschafter einer GmbH eingeschränkt werden kann. Damit können die Gesellschafter insbesondere sicherstellen, dass die GmbH-Geschäftsanteile nicht an unbekannte oder unliebsame Personen übertragen werden können und der Gesellschafterkreis grundsätzlich gleich bleibt, außer die anderen Gesellschafter stimmen zu, so dass Entscheidung mit der erforderlichen Mehrheit vorliegt.
bb)
GmbH-Geschäftsanteile sind grundsätzlich frei veräußerlich, können also von einer (juristischen oder natürlichen) Person auf eine andere Person übertragen werden. Die Veräußerung des Geschäftsanteils einer GmbH erfolgt durch eine Abtretung gemäß §§ 413, 398 BGB. Von diesem dinglichen Geschäft ist das schuldrechtliche Geschäft zu unterscheiden, also der Rechtsgrund der Übertragung. Dies kann ein Kaufvertrag sein, aber auch ein Schenkungsvertrag oder andere schuldrechtliche Rechtsgeschäfte.
Es gibt nur wenige gesetzliche Vorschriften, die einer freien Veräußerung entgegenstehen, insbesondere bei Freiberufler-GmbHs, beispielsweise GmbHs von Rechtsanwälten oder Steuerberatern (vgl.
Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag einer GmbH gemäß
Im Zusammenhang mit dem Erwerb von Geschäftsanteilen wird auch oft von einem sog. Share Deal gesprochen. Ein Share Deal bezeichnet den vollständigen oder teilweisen Erwerb von Geschäftsanteilen einer Kapitalgesellschaft. Der Share Deal ist abzugrenzen von dem Asset Deal. Bei einem Asset Deal wird nicht die Gesellschaft, sondern das der Gesellschaft gehörende Vermögen oder einzelne Vermögensgegenstände (Grundstücke, Anlagen etc.) verkauft.
GmbH-Geschäftsanteile sind grundsätzlich nicht nur frei veräußerlich, sondern gemäß
Die Vererblichkeit der Geschäftsanteile einer GmbH kann auch nicht durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag der GmbH aufgehoben werden. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch regeln, ob der Erbe auch endgültig Gesellschafter bleibt. Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass der Geschäftsanteil des Erben, nachdem dieser Gesellschafter geworden ist, eingezogen werden kann. Das bedeutet, dass der Geschäftsanteil des Erben gegen ein Entgelt (sog. Abfindung) an die Gesellschaft übertragen werden muss. Der Gesellschaftsvertrag kann stattdessen oder in Kombination vorsehen, dass der Geschäftsanteil des Erben an eine bestimmte Person, zum Beispiel einen anderen Gesellschafter, übertragen werden muss. Auch in diesem Fall ist an den Erben ein Entgelt zu bezahlen.
cc)
dd)
Bei der Übertragung eines Geschäftsanteils einer GmbH werden regelmäßig zwei Verträge geschlossen (wenn auch, ebenso regelmäßig, als Teil einer einheitlichen Urkunde).
Das ist zum einen der schuldrechtliche Vertrag, mit dem sich die eine Partei verpflichtet, den Geschäftsanteil an die andere Partei zu übertragen und die andere Partei sich ggf. zu einer Gegenleistung verpflichtet (sog. Kausalgeschäft bzw. Verpflichtungsgeschäft). Dies kann z.B. ein Kaufvertrag oder ein Schenkungsvertrag sein. Der schuldrechtliche Vertrag ist gemäß § 15 IV S. 1 GmbHG notariell zu beurkunden, d.h. vor einem Notar abzuschließen. Wird beispielsweise ein Kaufvertrag über einen GmbH-Geschäftsanteil abgeschlossen, ohne dass dieser Vertrag beurkundet wird, dann kann keine Partei daraus Rechte ableiten, § 125 BGB, also die eine Partei nicht die Übertragung des GmbH-Geschäftsanteils verlangen und die andere Partei nicht die Zahlung des Kaufpreises.
Neben dem schuldrechtlichen Vertrag gibt es den dinglichen Vertrag, mit dem sich die Parteien einigen, dass der GmbH-Geschäftsanteil von der einen auf die andere Person übergeht und in dem die Übertragung geregelt ist (sog. Verfügungsgeschäft). Dabei handelt es sich um einen Abtretungsvertrag gemäß §§ 413, 398 BGB. Auch dieser dingliche Vertrag ist gemäß
In der Regel finden sich der schuldrechtliche und der dingliche Vertrag in einem Dokument, in dem sowohl die Verpflichtung als auch die Verfügung geregelt wird, d.h. die Parteien müssen nur einmal zum Notar gehen. Es kann jedoch auch Fälle geben, in denen beide Verträge separat beurkundet werden, z.B. wenn eine Partei verspricht, der anderen Partei in fünf Jahren einen GmbH-Geschäftsanteil zu schenken. Dann wird erst der Verpflichtungsvertrag beurkundet und fünf Jahre später der Verfügungsvertrag. In der Praxis findet sich diese Konstellation auch häufig, wenn ein Vertrag über eine Put- oder Call-Option für Geschäftsanteile abgeschlossen wird. Durch eine Option wird einer Person das Recht eingeräumt, einen GmbH-Geschäftsanteil durch einseitige Erklärung zu verkaufen (Put-Option) bzw. von dem Inhaber zu übernehmen (Call-Option). Dabei muss zuerst nur das Verpflichtungsgeschäft, also der Vertrag über die Vereinbarung der Put- oder Call-Option, beurkundet werden, und das Verfügungsgeschäft erst bei Ausübung der Option.
Vom Beurkundungserfordernis des
Eine Vollmacht zum Abschluss der dinglichen und schuldrechtlichen Verträge ist jedoch nicht zu beurkunden, sondern nach
Sehr umstritten ist, ob eine Beurkundung bei einem ausländischen Notar die Beurkundungserfordernisse nach
ee)
Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass eine Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig oder sie sogar ganz ausgeschlossen ist (sog. Vinkulierung). Den Parteien bieten sich dabei viele Möglichkeiten, die freie Verfügbarkeit zu beschränken.
Darüber hinaus kommen auch Vorkaufs- bzw. Vorerwerbsrechte zugunsten bestimmter Gesellschafter, die Übernahme von Verpflichtungen durch den Erwerber oder die Regelung bestimmter Eigenschaften in Betracht, die ein Erwerber aufweisen muss (beispielsweise Familienangehörigkeit oder eine bestimmte Fachkunde).
Sieht ein Gesellschaftsvertrag einer GmbH beispielsweise vor, dass die Gesellschaftsanteile nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung übertragen werden dürfen und überträgt ein Gesellschafter ohne Zustimmung der Gesellschafterversammlung seinen Geschäftsanteil an einen Dritten (durch notariell beurkundete Verträge gemäß § 15 III, IV S. 1 GmbHG), dann ist die Übertragung schwebend unwirksam. Schwebende Unwirksamkeit bedeutet, dass die Übertragung keine Wirkung entfaltet. Die Gesellschafterversammlung kann jedoch auch nachträglich noch ihre Zustimmung erteilen. Erfolgt dies, wird der Vertrag vollständig wirksam. Lehnt die Gesellschafterversammlung die Genehmigung ab, dann wird der Vertrag endgültig unwirksam.
b) Perspektive der Gesellschaft
Für die Gesellschaft ist insbesondere wichtig, dass klar ist, wer Gesellschafter ist. Durch das Beurkundungserfordernis in
Weitere Angaben können sich auch aus dem am 26.06.2017 eingeführten sog. Transparenzregister (§
c) Perspektive der Gesellschafter (Mehrheit, Minderheit, Sperrminorität)
Für die Gesellschafter trifft
d) Perspektive der Organe
Da
Der Geschäftsführer einer GmbH ist nach
Der Geschäftsführer einer GmbH kann auch mit den Übertragungsbeschränkungen (Vinkulierungen) nach
e) Perspektive des Rechtsverkehrs
Wie bereits unter II. ausgeführt bietet das Beurkundungserfordernis des § 15 III, IV GmbHG ein zusätzliches Maß an Transparenz, so dass – im Zusammenspiel mit der Gesellschafterliste und den Wirkungen der Gesellschafterliste gemäß
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
a)
aa) Veräußerlichkeit
2GmbH-Geschäftsanteile sind grundsätzlich veräußerlich.
Die Veräußerung eines Geschäftsanteils einer GmbH erfolgt durch Abtretung gemäß §§ 413, 398 BGB. Die Abtretung kann aufschiebend bedingt oder befristet erfolgen.Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt/Ebbing, GmbHG, 3. Auflage (2017),
bb) Vererblichkeit
Ein GmbH-Geschäftsanteil geht mit dem Tod des Erblassers auf die Erben über. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH kann dies nicht verhindern. Anders als bei der Vererbung von Geschäftsanteilen einer Personalgesellschaft kann der Gesellschaftsvertrag keine Sonderrechtsnachfolge begründen.Ulmer/Habersack/Löbbe/Löbbe, GmbHG, 2. Auflage (2013),
Der Erbe wird unmittelbar Gesellschafter der GmbH. Im Verhältnis zur Gesellschaft jedoch gemäß §
Gibt es für einen GmbH-Geschäftsanteil mehrere Erben, dann können diese die Rechte gemäß
2) Definitionen
a)
aa) Veräußerlichkeit
(1) Allgemeines
3GmbH-Geschäftsanteile sind grundsätzlich veräußerlich.
Auch künftig entstehende GmbH-Geschäftsanteile sind veräußerlich. Voraussetzung ist, dass diese bestimmbar sind.Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 19. Auflage (2016),
Dies ist zu unterscheiden von der Veräußerung von Anteilen an einer Vor-GmbH. Als Vor-GmbH oder Vorgesellschaft bezeichnet man eine in Gründung befindliche GmbH zwischen dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages und der Eintragung ins Handelsregister. In der Literatur ist umstritten, ob
Die Veräußerung eines Geschäftsanteils einer GmbH erfolgt durch Abtretung gemäß §§ 413, 398 BGB. Die Abtretung kann aufschiebend bedingt oder befristet erfolgen.Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt/Ebbing, GmbHG, 3. Auflage (2017),
Einschränkungen bei der Veräußerlichkeit von GmbH-Geschäftsanteilen bestehen hinsichtlich bestimmter Freiberufler-GmbHs, beispielsweise von GmbHs von Rechtsanwälten oder Steuerberatern (vgl.
(2) Erwerb und Veräußerung von Geschäftsanteilen durch Minderjährige
4Für den Erwerb und die Veräußerung von Geschäftsanteilen durch Minderjährige, nicht unbeschränkt Geschäftsfähige oder Betreute ist grundsätzlich keine familiengerichtliche Genehmigung nach
Schließlich kann sich eine Genehmigungspflicht nach §
(3) Share Deal oder Asset Deal
5Ein Share Deal bezeichnet den vollständigen oder teilweisen Erwerb von Geschäftsanteilen einer Kapitalgesellschaft.Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 19. Auflage (2016),
(4) Haftung für Rechtsmängel oder Sachmängel bei der Veräußerung oder dem Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen
Bei der Haftung für Mängel ist danach zu unterscheiden, ob nur GmbH-Anteile oder ein gesamtes Unternehmen veräußert werden.
(a) Haftung beim Erwerb von GmbH-Anteilen
6Grundsätzlich ist der Erwerb von GmbH-Anteilen ein Rechtskauf gemäß
Die Haftung für Rechtsmängel folgt beim Rechtskauf aus §§ 453 I, Alt. 1, 433 I S. 2, 435 BGB, wobei sich die Rechtsfolgen aus
Rechtsmängel liegen beispielsweise vor,
- wenn ein Dritter Rechte gegen den Käufer im Hinblick auf den gekauften GmbH-Geschäftsanteil geltend machen kann (beispielsweise Verpfändung oder Belastung des Anteils mit einem Nießbrauch),Priester/Mayer/Wicke/U. Jasper, Münch. Hdb. GesR III, 4. Auflage (2012),
§ 24 Rn. 106; Scholz/Seibt, GmbHG, 12. Auflage (2018),§ 15 Rn. 144. - wenn sich die GmbH in Insolvenz oder Liquidation befindet,Scholz/Seibt, GmbHG, 12. Auflage (2018),
§ 15 Rn. 145; Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Auflage (2018),§ 453 Rn. 23. Umstritten ist, ob die Überschuldung der GmbH einen Rechtsmangel darstellt,Dafür Scholz/Seibt, GmbHG, 12. Auflage (2018),§ 15 Rn. 145, dagegen Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Auflage (2018),§ 453 Rn. 23. - wenn der GmbH-Geschäftsanteil nicht die vereinbarte Größe oder die vereinbarten Eigenschaften hat.Palandt/Weidenkaff, BGB, 77. Auflage (2018),
§ 453 Rn. 23; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Görner, GmbHG, 6. Auflage (2017),§ 15 Rn. 28.
Keine Haftung besteht für den Verkehrswert des Anteils und Mängel des Unternehmens selbst.Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt/Ebbing, GmbHG, 3. Auflage (2017),
(b) Haftung beim Erwerb eines Unternehmens
7Die Rechtsprechung hat nach der früheren Rechtslage das Sachmängelgewährleistungsrecht nach §
Im Fall eines Unternehmenserwerbs haftet der Veräußerer ausnahmsweise auch für Mängel des von der Gesellschaft betriebenen Unternehmens. Ein Unternehmenskauf ist gegeben, wenn entweder alle Anteile erworben werden oder wenn so viele Anteile erworben werden, dass wirtschaftlich das gesamte Unternehmen erworben wurde.Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 21. Auflage (2017),
In der Praxis wird jedoch regelmäßig das gesetzliche Gewährleistungsrecht – soweit zulässig – ausgeschlossen und durch die Abgabe von Garantieversprechen durch den Veräußerer ersetzt, die detailliert regeln, in welchen Fallgestaltungen der Veräußerer haftet.
bb) Vererblichkeit
(1) Allgemeines
8Ein GmbH-Geschäftsanteil geht mit dem Tod des Erblassers auf die Erben über. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH kann dies nicht verhindern. Anders als bei der Vererbung von Geschäftsanteilen einer Personalgesellschaft kann der Gesellschaftsvertrag keine Sonderrechtsnachfolge begründen.Ulmer/Habersack/Löbbe/Löbbe, GmbHG, 2. Auflage (2013),
Der GmbH-Geschäftsanteil des Erblassers geht mit allen Rechten und Pflichten auf den Erben über, also auch mit eventuellen Pflichten zur Leistung von Einlagen oder Nachschüssen. Die Haftung für die Einlagen und Nachschüsse ist jedoch gemäß
Der Erbe wird unmittelbar Gesellschafter der GmbH. Im Verhältnis zur Gesellschaft jedoch gemäß §
Gibt es für einen GmbH-Geschäftsanteil mehrere Erben, dann können diese die Rechte gemäß
Auch bezüglich GmbH-Geschäftsanteilen bestimmter Freiberufler-GmbHs, beispielsweise von GmbHs von Rechtsanwälten oder Steuerberatern, findet eine Erbfolge statt, auch wenn der Erbe nicht die erforderliche Qualifikation hat. Allerdings sind die Gesellschafter verpflichtet, innerhalb der von der zuständigen Einrichtung gesetzten Frist einen gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen, da ansonsten die Zulassung der Freiberufler-GmbHs widerrufen werden kann (vgl.
(2) Erbrechtliche Regelungen im Gesellschaftsvertrag
9Keine Regelung im Gesellschaftsvertrag der GmbH kann verhindern, dass ein GmbH-Geschäftsanteil mit dem Tod des Gesellschafters auf dessen Erben übergeht. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch regeln, ob der Erbe auch endgültig Gesellschafter bleibt.
In der Praxis finden sich vor allem zwei Varianten in Gesellschaftsverträgen. Zum einen kann der Gesellschaftsvertrag vorsehen, dass ein geerbter GmbH-Geschäftsanteil – grundsätzlich oder wenn der Erbe bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt – eingezogen werden kann (sog. Einziehungsklausel).Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 19. Auflage (2016),
Sowohl die Einziehung, als auch die Abtretung erfolgen grundsätzlich gegen ein Entgelt (bei Einziehung sog. Abfindung), das im Gesellschaftsvertrag geregelt werden kann. Ohne Reglung im Gesellschaftsvertrag zur Höhe der Abfindung hat der Erbe einen Anspruch auf Ersatz des Verkehrswertes für den GmbH-Geschäftsanteil. Der Gesellschaftsvertrag kann gewisse Beschränkungen der Höhe des Anspruchs und der Art und Weise der Auszahlung (z.B. Ratenzahlung) vorsehen. In Ausnahmefällen kommt sogar ein vollständiger Ausschluss der Abfindung in Betracht.Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 19. Auflage (2016),
(3) Sonstiges
10Es ist zulässig, über einen GmbH-Geschäftsanteil Testamentsvollstreckung anzuordnen. Der Testamentsvollstrecker kann – vorbehaltlich abweichender Regelungen im Gesellschaftsvertrag – alle Rechte wahrnehmen. Zulässig ist jedoch auch, dass der Gesellschaftsvertrag regelt, dass eine Testamentsvollstreckung bei der Gesellschaft unzulässig ist. In diesem Fall stehen die Rechte – trotz vom Erblasser angeordneter Testamentsvollstreckung – dem Erben zu.Scholz/Seibt, GmbHG, 12. Auflage (2018),
Bei GmbH-Geschäftsanteilen ist auch die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft möglich. Unentgeltliche Verfügungen des Vorerben über den GmbH-Geschäftsanteil werden mit Eintritt des Nacherbfalls gemäß
b)
11Bei Personengesellschaften führt die Vereinigung mehrerer Geschäftsanteile bei einem Gesellschafter dazu, dass der Gesellschafter nur noch einen – größeren – Geschäftsanteil hat.
Allerdings ist eine Zusammenlegung mehrerer Geschäftsanteile durch Gesellschafterbeschuss gemäß
c)
aa) Beurkundungserfordernis und Reichweite
12Der Abtretungsvertrag über einen GmbH-Geschäftsanteil, also das Verfügungsgeschäft, ist gemäß § 15 III GmbHG notariell zu beurkunden (§
Nach
Die notarielle Beurkundung wird ersetzt durch ein gerichtliches Urteil gemäß
Das Formerfordernis von
Vom Beurkundungserfordernis des
Nicht (gesondert) beurkundungsbedürftig sind alle Übergänge von Geschäftsanteilen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge, also insbesondere durch Erbgang oder durch Umwandlungsmaßnahmen.Ulmer/Habersack/Löbbe/Löbbe, GmbHG, 2. Auflage (2013),
bb) Vollmacht
13Eine Vollmacht zum Abschluss eines Abtretungsvertrags ist nach
cc) Beurkundung im Ausland
(1) Allgemeines
14Sehr umstritten ist, inwieweit eine Beurkundung der Abtretung eines GmbH-Anteils im Ausland das Formerfordernis des § 15 III GmbHG (und auch das nach
Einigkeit besteht in Literatur und Rechtsprechung, dass Art. 11 I Alt. 1 EGBGB Anwendung findet (sog. Wirkungsstatut). Voraussetzung ist demnach, dass die ausländische Beurkundung mit der Beurkundung durch einen deutschen Notar nach §
Umstritten ist darüber hinaus, ob auch Art. 11 I Alt. 2 EGBGB Anwendung findet (Ortsstatut). Danach reicht es aus, dass die Ortsform eingehalten wird, soweit das Ortsrecht ein Rechtsgeschäft der betreffenden Art, also die Abtretung eines GmbH-Anteils, kennt.Wohl h. M.: Für den Zeitraum vor dem MoMiG OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.01.1989 – 3 Wx 21/89, GmbHR 1990, 169; OLG Stuttgart, Vorlagebeschluss v. 03.11.1980 – 8 W 530/79, NJW 1981, 1176; Ulmer/Habersack/Löbbe/Löbbe, GmbHG, 2. Auflage (2013),
(2) Wirkungsstatut – Gleichwertigkeit der Beurkundung - insbesondere Beurkundung in der Schweiz
15In der Praxis ist insbesondere umstritten, ob das Beurkundungserfordernis gemäß § 15 III GmbHG (und auch das nach
Nach dem Inkrafttreten des MoMiG im Jahr 2008, das unter anderem die Pflicht des beurkundenden Notars zur Einreichung der Gesellschafterliste nach
Allerdings hat das AG Charlottenburg Anfang 2016 entschieden, dass die Beurkundung einer GmbH-Gründung (jedoch nicht der Abtretung eines GmbH-Anteils) im Kanton Bern nicht gleichwertig ist. Die Entscheidung ist grundsätzlich auf Zustimmung gestoßen.AG Charlottenburg, Beschl. v. 22.01.2016 – 99 AR 9466/15, 99 AR 9466/15 B-A-69455/2016, ZIP 2016, 770 (link: https://openjur.de/u/874989.html); Schodder, EWiR 2016, 593 (der vor allem das „laxe“ Berner Beurkundungsverfahren als Grund sieht); Berninger, GWR 2016, 96. Das KG-Berlin hat dagegen zwischenzeitlich entschieden, dass selbst die Gründung einer deutschen GmbH im Kanton Bern wirksam beurkundet werden kann, wenn die Niederschrift in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben worden ist.KG Berlin, Urteil vom 24.01.2018, 22 W 25/16, NZG 2018, 304 (link: https://www.jurion.de/urteile/kg-berlin/2018-01-24/22-w-25_16).
Vor diesem Hintergrund wird von einigen Teilen der Literatur von einer Beurkundung im Ausland, insbesondere in der Schweiz, abgeraten.Müller, NJW 2014, 1994; Beckmann/Fabricius, GWR 2016, 375; Wicke, GmbHG, 3. Auflage (2016),
(3) Beurkundungen in anderen Ländern
16Über die Schweiz hinaus ist eine Gleichwertigkeit bislang für Beurkundungen in ÖsterreichLG Kiel BB 1998, 120.
und in den NiederlandenOLG Düsseldorf NJW 1989, 2200.
anerkannt worden. Allerdings ist zu beachten, dass auch in diesen Ländern zwischenzeitlich Veränderungen beim Beurkundungsverfahren erfolgt sein könnten, so dass jeweils im Einzelfall vor einer Beurkundung geprüft werden sollte, ob das Beurkundungsverfahren nach den Kriterien des BGH mit dem deutschen Verfahren gleichwertig ist. Teile der Literatur vertreten, dass auch Beurkundungen in Frankreich, Italien, Spanien und Südamerika gleichwertig sind.Hachenburg/Zutt, GmbHG-Großkommentar, 8. Auflage
dd) Wirkung der Abtretung
17Mit Ende der Beurkundung der Abtretung geht der GmbH-Geschäftsanteil mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über. Kein Übergang folgt hingegen – vorbehaltlich abweichender vertraglicher Regelungen – hinsichtlich höchstpersönlicher Rechte und Pflichten.
Im Hinblick auf die GmbH hat die Abtretung erst dann Wirkung, wenn die neue Gesellschafterliste gemäß §
ee) Verstoß gegen die Formvorschrift
18Ein Verstoß gegen das Beurkundungserfordernis des
Wird eine Abtretung von den Parteien, trotz Nichtigkeit des Verfügungsgeschäfts, so behandelt, als ob die Abtretung erfolgt wäre, dann gelten nach mittlerweile herrschender Meinung nicht die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft.BGH, Urt. v. 22.01.1990 – II ZR 25/89, NJW 1990, 1915 (1916) (link: https://www.jurion.de/urteile/bgh/1990-01-22/ii-zr-25_89/); BGH, Urt. v. 27.01.2015 – KZR 90/13, NZG 2015, 478 (link: https://openjur.de/u/766138.html); BGH, Urt. v. 17.01.2007 – VIII ZR 37/06, NJW 2007, 1058 (link: https://openjur.de/u/79878.html).
Vielmehr bleibt es bei der Nichtigkeit. Im Verhältnis zwischen Erwerber und Veräußerer einerseits und GmbH andererseits findet
d)
aa) Beurkundungserfordernis und Reichweite
19Ebenso wie das Verfügungsgeschäft ist auch das Verpflichtungsgeschäft, also die vertragliche Verpflichtung zur Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen, nach
Beurkundungspflichtig sind sämtliche Verträge, die eine Verpflichtung zur Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils begründen, also Kaufverträge, Schenkungsverträge oder Verträge über die Einräumung einer Put- und/oder Call-Option.Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 19. Auflage (2016),
Beurkundungsbedürftig sind nach Ansicht des BGH all die Geschäfte, die aufgrund der Interessenlage beider Parteien untrennbar mit dem beurkundungspflichtigen GmbH-Anteilskaufvertrag verbunden sind, so dass sie eine rechtliche Einheit bilden (sog. Vollständigkeitsgrundsatz des BGH).BGH, Urt. v. 14.04.1986 – II ZR 155/85, NJW 1986, 2642 (link: https://www.jurion.de/urteile/bgh/1986-04-14/ii-zr-155_85/); BGH, Urt. v. 27.06.2001 – VIII ZR 329/99, NJW 2002, 142 (link: https://openjur.de/u/65062.html); OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 28.01.2002 - 20 W 599/99, (link: https://openjur.de/u/293690.html); Priester/Mayer/Wicke/U. Jasper, Münch. Hdb. GesR III, 4. Auflage 2012,
Vom Vollständigkeitsgrundsatz erfasst ist auch der Fall, dass gleichzeitig Kommanditanteile einer GmbH & Co. KG und die GmbH-Geschäftsanteile an der zugehörigen Komplementärin veräußert werden sollen.OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.02.2005 – 10 W 92/04, NZG 2005, 507 (link: https://openjur.de/u/108178.html) (unter Berufung auf BGH, Beschl. v. 29.01.1992 – VIII ZR 95/91, GmbHR 1993, 106 (link: https://www.jurion.de/urteile/bgh/1992-01-29/viii-zr-95_91/)); Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt/Ebbing, GmbHG, 3. Auflage (2017),
Die gleiche Frage stellt sich, wenn in einem Aktienkaufvertrag auch ein GmbH-Anteil mitverkauft wird. Der Aktienkaufvertrag ist daher nach
bb) Vollmacht
20Eine Vollmacht zum Abschluss eines Vertrages über die Verpflichtung zur Abtretung eines GmbH-Geschäftsanteils ist nach
cc) Beurkundung im Ausland
21Im Grundsatz gelten hier die Ausführungen zu
dd) Verstoß gegen die Formvorschrift und Heilung
22Bei Verstoß gegen das Formerfordernis gemäß § 15 IV S. 1 GmbHG ist die Verpflichtung zur Abtretung gemäß
Allerdings wird der Verpflichtungsvertrag durch die formgerechte Abtretung des GmbH-Geschäftsanteils gemäß
e)
aa) Allgemeines
23Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass eine Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig oder sogar ganz ausgeschlossen ist (sog. Vinkulierung). Häufig finden sich in der Praxis in Gesellschaftsverträgen Zustimmungsvorbehalte für die Abtretung von GmbH-Gesellschaftsanteilen, oft kombiniert mit Vorkaufsrechten für die Mitgesellschafter.
Die Vinkulierung ist im Gesellschaftsvertrag zu regeln, entweder bei dessen erstmaliger Errichtung oder nachträglich. Bei einer nachträglichen Einführung, durch eine Änderung des Gesellschaftsvertrags, bedarf es der Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter, da es sich bei der Einführung einer Vinkulierung um einen Eingriff in die freie Veräußerlichkeit handelt.OLG München, Urt. v. 23.01.2008 – 7 U 3292/07, GmbHR 2008, 541 (542) (link: https://openjur.de/u/465925.html), OLG Dresden, Beschl. v. 10.05.2004 – 2 U 286/04, GmbHR 2004, 1080; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 19. Auflage (2016),
Die Vinkulierung betrifft nur rechtsgeschäftliche Abtretungen unter Lebenden, nicht also gesetzliche Erwerbsfälle wie Erbfolge oder Umwandlungsmaßnahmen.Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 19. Auflage (2016),
(1) Zustimmungsvorbehalte
24Die Genehmigung gemäß
(a) Zuständigkeit
25Die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung ergibt sich aus der Vinkulierungsregelung in der Satzung. Zuständig sein können etwa die Gesellschafterversammlung oder ein anderes Gesellschaftsorgan (z.B. Aufsichtsrat) oder auch die Geschäftsführung. Wird im Gesellschaftsvertrag die Zustimmung „der Gesellschaft“ vorgesehen, ist diese durch die Geschäftsführung zu erteilen.BGHZ 15, 324 = NJW 1955, 220 (link: https://www.jurion.de/urteile/bgh/1954-12-01/ii-zr-285_53/).
Es ist dabei durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags zu ermitteln, ob für die Erteilung der Zustimmung der Geschäftsführung im Innenverhältnis ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist. Regelt der Gesellschaftsvertrag dazu nichts, ist dies insbesondere unter Verweis auf die Regelung des
(b) Wirkung
26Mit der Erteilung der Genehmigung wird die Abtretung wirksam, ggf. gemäß
(c) Anspruch auf Erklärung und Erteilung der Zustimmung
27Der Veräußerer, nicht aber der Erwerber, hat einen Anspruch auf eine Entscheidung des Zuständigen innerhalb einer angemessenen Frist.Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt/Ebbing, GmbHG, 3. Auflage (2017),
Ob die Zustimmung erteilt wird, steht hingegen dem Grunde nach im Ermessen des oder der Zuständigen. Allerdings sind in diesem Rahmen der Zweck der Vinkulierung, die Gleichbehandlungspflicht und auch die Treuepflicht der Gesellschafter zu beachten. Zudem wird das Ermessen durch das Rechtsmissbrauchsverbot begrenzt. Grundsätzlich besteht – soweit der Gesellschaftsvertrag keine konkreten Vorgaben beinhaltet – kein Anspruch des Erwerbers oder Veräußerers auf Erteilung der Zustimmung.Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt/Ebbing, GmbHG, 3. Auflage (2017),
Liegt eine ermessensfehlerhafte Entscheidung vor, dann muss die Entscheidung angefochten werden, woraufhin ein Anspruch auf eine erneute, fehlerfreie Entscheidung besteht.Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 21. Auflage (2017),
(d) Rechtsschutz
28Ein Anspruch auf Entscheidung über die Zustimmungserteilung ist mit der Leistungsklage zu verfolgen. Gegen eine ermessensfehlerhafte Entscheidung ist Anfechtungsklage zu erheben, gegebenenfalls verbunden mit einer Leistungsklage auf erneute Entscheidung oder bei einem Anspruch auf Zustimmung mit einer positiven Beschlussfeststellungsklage.Rowedder/Schmidt-Leithoff/Görner, GmbHG, 6. Auflage (2017),
f) Verpfändung, Nießbrauch, Treuhand und Unterbeteiligung
29Ein GmbH-Geschäftsanteil kann nicht nur frei übertragen werden, sondern auch verpfändet oder ein Nießbrauch oder eine Treuhand sowie eine Unterbeteiligung daran bestellt werden.
aa) Verpfändung eines GmbH-Geschäftsanteils
30Ein Gesellschaftsanteil kann nach
Der Verpfänder eines GmbH-Geschäftsanteils bleibt Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten.Rowedder/Schmidt-Leithoff/Görner, GmbHG, 6. Auflage (2017),
Der Pfandgläubiger hat als solcher nur das Recht, sich aus dem Pfand zu befriedigen. Er befriedigt sich insbesondere durch die Zwangsvollstreckung nach
Statt der Verpfändung des Geschäftsanteils einer GmbH ist es möglich, auch nur einzelne Vermögensrechte, z.B. den laufenden oder künftigen Gewinnanspruch oder das Liquidationsguthaben, zu verpfänden.Fleischer/Götte/Reichert/Weller, MüKo GmbHG, 2. Auflage (2015),
bb) Bestellung eines Nießbrauchs an einem GmbH-Geschäftsanteil
31An einem Gesellschaftsanteil einer GmbH kann ein Nießbrauch nach
Der Besteller des Nießbrauchs bleibt Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten. Die herrschende Meinung vertritt, dass dies auch für das Stimmrecht gilt.Scholz/Seibt, GmbHG, 12. Auflage (2018),
Der Nießbraucher hat Anspruch auf die Nutzungen. Die Nutzungen des Geschöftsnateils bestehen insbesondere in dem von der Gesellschaft im Zeitraum des Nießbrauchs ausgeschütteten und/oder entnahmefähigen Gewinn.Fleischer/Götte/Reichert/Weller, MüKo GmbHG, 2. Auflage (2015),
cc) Treuhand an einem GmbH-Geschäftsanteil
32Die Treuhand an einem GmbH-Geschäftsanteil ist grundsätzlich möglich. Dabei hält der Treuhänder einen Gesellschaftsanteil treuhänderisch für den Treugeber. Im Außenverhältnis bleibt der Treuhänder uneingeschränkt Gesellschafter. Er unterliegt jedoch im Innenverhältnis den Beschränkungen der Treuhandabrede. Soll ein Gesellschaftsanteil einer GmbH von einem Gesellschafter an einen Treuhänder übertragen werden, dann gelten für die Übertragung die Voraussetzungen des
dd) Unterbeteiligung an einem GmbH-Geschäftsanteil
33Eine Unterbeteiligung an einem GmbH-Geschäftsanteil oder einem Teil davon ist zulässig. Die Unterbeteiligung begründet nach herrschender Ansicht eine BGB-Innengesellschaft zwischen Gesellschafter und Unterbeteiligtem.Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 21. Auflage (2017),
g) Pfändung eines GmbH-Geschäftsanteils
34Die Pfändung eines GmbH-Geschäftsanteils ist zulässig und erfolgt nach
Das Stimmrecht des Gesellschafters bleibt von der Pfändung grundsätzlich unberührt, insbesondere besteht auch kein Erfordernis zur Zustimmung des Pfandgläubigers zur Stimmabgabe des Gesellschafters.Ulmer/Habersack/Löbbe/Löbbe, GmbHG, 2. Auflage (2013),
Der Gesellschaftsvertrag kann die Pfändung nicht verhindern, insbesondere steht der Pfändbarkeit nicht entgegen, dass der Gesellschaftsvertrag die Abtretung des Geschäftsanteils ausschließt.Scholz/Seibt, GmbHG, 12. Auflage (2018),
Die Verwertung erfolgt bei einer Pfändung nach § 844 ZPO insbesondere durch vom Gericht angeordnete „Veräußerung“ des GmbH-Geschäftsanteils nach
h) Insolvenz eines Gesellschafters
35Bei Insolvenz eines Gesellschafters übt der Insolvenzverwalter alle Gesellschafterrechte aus, insbesondere auch das Stimmrecht gemäß
3) Zusammenfassung der Rechtsprechung
36BGH, Urt. v. 28.01.2003 - X ZR 199/99, DNotZ 2004, 152 (153) (link: https://www.jurion.de/urteile/bgh/2003-01-28/x-zr-199_99/)
BGH, Urt. v. 12.11.1975, – VIII ZR 142/74, BGHZ 65, 246, 248 (link: https://www.jurion.de/urteile/bgh/1975-11-12/viii-zr-142_74/)
BGH, Urt. v. 02.06.1980 – VIII ZR 64/79, NJW 1980, 2409 (link: https://www.jurion.de/urteile/bgh/1980-06-02/viii-zr-64_79/)
BGH, Urt.