Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Daniel Fábián / § 60

§ 60 Auflösungsgründe

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

  • 1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
  • 2. durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
  • 3. durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
  • 4. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
  • 5. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
  • 6. mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
  • 7. durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

A. Grundsätzliches

1Die Auflösung der Gesellschaft läutet deren Beendigung ein. Mit der Auflösung ist noch keine Vollbeendigung der Gesellschaft verbunden, diese findet in ihrem letzten Akt vielmehr mit der registerrechtlichen Löschung statt, § 74 Abs. 1 Satz 2 GmbHG.

§§ 60 - 62 GmbHG bestimmen, unter welchen Voraussetzungen („warum“) eine Gesellschaft aufgelöst wird. §§ 65 ff. GmbHG regeln, was bei der Beendigung der Gesellschaft zu beachten ist, also „wie“ die Beendigung zu vollziehen ist.

B. Insolvenzverfahren

Im Folgenden soll im Hinblick auf die Auflösungsgründe der Ziffern 4 und 5 ein kurzer Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens gegeben werden.

C. Zulässigkeit und Kategorien von Insolvenzverfahren, § 12 InsO

Gem. § 12 Abs. 1 InsO kann ein Insolvenzverfahren über das Vermögen jeder natürlichen und jeder juristischen Person eröffnet werden. Der nicht rechtsfähige Verein steht insoweit einer juristischen Person gleich. Außerdem kann gem. § 12 Abs 2 InsO ein Insolvenzverfahren eröffnet werden über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit (oHG; KG; GbR etc.) und über einen Nachlass sowie über das Gesamtgut einer Gütergemeinschaft.

Man kann also im Wesentlichen Insolvenzverfahren in drei Kategorien einteilen:

I. Juristische Personen

2Unter juristischen und quasi-juristischen Personen sind „nicht-natürliche Personen“ zu verstehen, also Rechtsformen wie die AG, die GmbH, die KG, die UG (haftungsbeschränkt), die oHG, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Mischformen hieraus (z.B. die GmbH & Co. KG).

II. (Lebende) natürliche Personen

3Bei (lebenden) natürlichen Personen wird unterschieden, ob diese bei Insolvenzantragstellung selbständig sind bzw. waren oder ob keine (ehemalige) Selbständigkeit vorliegt. Im letzteren Fall spricht man von „Verbraucherinsolvenzverfahren“. Die Vorschriften über das „Verbraucherinsolvenzverfahren“ gem. §§ 304 ff. InsO kommen bei ehemaliger Selbständigkeit dann zur Anwendung, wenn der Schuldner
a) eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat (Vergangenheit)
und
b) gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (dazu gehören auch Forderungen von Krankenkassen für Arbeitnehmer)
und
c) seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind, also zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind.

III. Verstorbene Personen, Nachlassinsolvenzverfahren

4Bei verstorbenen Personen wird keine Unterscheidung getroffen, ob diese selbständig waren und ggfs. in welchem Umfang, oder nicht.

D. Die Bedeutung des Aktenzeichens im Insolvenzverfahren als Unterscheidungsmerkmal

5In sogenannten Verbraucherinsolvenzverfahren wird ein Aktenzeichen mit dem Kürzel „IK“ vergeben. Bei Konzerninsolvenzen (und damit bei zusammenhängenden Insolvenzverfahren) wird ein Aktenzeichen mit dem Kürzel „IE“ vergeben; in allen anderen Verfahren wird ein Aktenzeichen mit dem Kürzel „IN“ vergeben.

In der Branche wird von „IK-Verfahren“ und „IN-Verfahren“ gesprochen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten Verbraucherinsolvenzverfahren die Ausnahme, und die übrigen Verfahren die Regel darstellen. Man spricht daher bei „IN-Verfahren“ auch von „Regel-Verfahren“.

6E. Insolvenzantragspflicht

I. Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit

Gemäß § 15a Abs. 1 InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler etc. dann „ohne schuldhaftes Zögern“ einen Eröffnungsantrag zu stellen, wenn eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit zahlungsunfähig oder überschuldet wird. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.

II. Natürliche Personen

Natürliche Personen haben keine Insolvenzantragspflicht (aber ein Antragsrecht bei Zahlungsunfähigkeit).

F. Zwecke und Ziele des Insolvenzverfahrens

7Das Insolvenzverfahren verfolgt mehrere Zwecke und Ziele.

Das Insolvenzverfahren dient gem. § 1 InsO dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet, und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (vgl. hierzu §§ 286 bis 303a InsO). Dem unredlichen Schuldner respektive dem unredlichen Geschäftsleiter drohen Strafbarkeit und Haftung.

Außerdem soll Ordnung, insbesondere im Hinblick auf Dauerschuldverhältnisse (Arbeits-, Miet- und Leasingverträge) geschaffen werden. Man spricht daher auch von „Ordnungsverfahren“.

G. Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung

I. Restschuldbefreiung

8Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a InsO Restschuldbefreiung erlangen.
Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll (§ 287 Abs. 1 S. 1 InsO)

Dem Schuldner obliegt es gem. § 295 InsO, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;

2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;

3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein von Nummer 2 erfasstes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;

4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;

5. keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.

Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt (§ 296 Abs. 1 InsO).

II. Verfahrenskostenstundung

Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken (§ 4a Abs.1 S 1 InsO).

H. Die Phasen des Insolvenzverfahrens

Insolvenzverfahren sind in verschiedene Phasen unterteilt. Der Hauptteil ist in allen Kategorien von Insolvenzverfahren im Grunde gleich, der Anfang und das Ende können sich von Kategorie zu Kategorie unterscheiden:

I. Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch

9In „IK-Verfahren“ ist ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch zwingend vorgeschrieben, bevor überhaupt ein Insolvenzantrag gestellt werden kann, § 305 Abs. 1 Ziff. 1 InsO. In allen anderen Verfahren ist kein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch erforderlich, bevor ein Insolvenzantrag gestellt werden kann.

II. Insolvenzantragstellung und Antragsverfahren, Sicherungsmaßnahmen

10Gemäß § 5 InsO hat das Insolvenzgericht von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

Gemäß § 21 Abs. 1 InsO hat das Insolvenzgericht alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten.

In „IK-Verfahren“ prüft das Gericht den Insolvenzantrag selbst.

Gutachtensauftrag

In aller Regel beauftragt das Gericht in „IN-Verfahren“ einen Sachverständigen damit, zu prüfen, ob Insolvenzgründe vorliegen und ob eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist.

Der Sachverständige teilt dem Gericht kurz nach Beauftragung mit, ob Sicherungmassnahmen erforderlich sind. Bei einem laufenden Geschäftsbetrieb wird dies die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung sein. Bei einem bereits stillgelegtem Geschäftsbetrieb wird dies die Anordnung eines Allgemeinen Verfügungsverbotes sein.

III. Insolvenzeröffnung oder Abweisung mangels Masse

11Wenn Insolvenzgründe vorliegen und die Finanzierung des Insolvenzverfahrens sichergestellt ist, ist das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die Finanzierung des Insolvenzverfahrens kann nur bei lebenden natürlichen Personen im Rahmen einer Verfahrenskostenstundung erfolgen. Gewissermaßen werden diese Verfahren „auf Staatskosten“ durchgeführt.

In allen anderen Verfahren (juristische Personen, Nachlässe) besteht der Grundsatz, dass sich die Verfahren kostenmäßig selbst tragen müssen.

Gemäß § 26 Abs. 1 InsO weist das Insolvenzgericht den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden.

IV. Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, Insolvenzmasse

12Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO).

Das Insolvenzverfahren erfasst gem. § 35 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört oder das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

V. Berichts- und Prüfungstermin, Insolvenztabelle

13Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden (§ 156 InsO).

Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidungen in späteren Terminen ändern (§ 157 InsO).

Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden (§ 174 InsO).

Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.

Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern (§ 176 InsO).

VI. Erfüllung der Rechtsgeschäfte und Abwicklung der Vertragsverhältnisse (§§ 103 bis 128 InsO)

14Der Insolvenzverwalter hat sich zur Erfüllung oder Nichterfüllung der Rechtsgeschäfte zu positionieren. Er hat diesbezüglich Sonderrechte, insbesondere kann er die Nichterfüllung wählen (§ 103 InsO) oder mit verkürzten Fristen kündigen (§ 109, § 113 InsO).

VII. Schlusstermin
VIII. Verteilung der Masse
IX. Aufhebung des Insolvenzverfahrens
X. Wohlverhaltensphase

I. Pflichten und Obliegenheiten

J. Strafbarkeit und Haftung

Insolvenzen sind weder verboten noch strafbar. Allerdings findet sich eine Vielzahl von Vorschriften, die bei nicht korrektem Verhalten eine Strafbarkeit und damit zugleich eine Haftung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der strafrechtlichen Vorschrift) oder „nur“ eine Haftung nach sich ziehen.

I. Strafbarkeit

15Die Strafbarkeit im Zusammenhang mit Insolvenzstraftaten ist sowohl im Strafgesetzbuch (StGB) als auch in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt.

§§ 283 – 283 d StGB
Eine Strafbarkeit mit direktem Zusammenhang zu Insolvenzverfahren ist in §§ 283 – 283 d StGB geregelt.

Hiernach ist insbesondere gem. § 283 StGB strafbar, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit

1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,

2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,

3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,

4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,

5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,

6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,

7.
entgegen dem Handelsrecht

a)
Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder

b)
es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder

8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.

Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.

Der Versuch ist strafbar.

Gemäß § 283b StGB ist strafbar, wer

1.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,

2.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,

3.
entgegen dem Handelsrecht

a)
Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder

b)
es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.

Außerdem sind Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB) und Schuldnerbegünstigung (§ 283c StGB) strafbar.

Eine Strafbarkeit kann darüber hinaus in der Form des Eingehungsbetruges (§ 263 StGB) dann bestehen, wenn trotz Krise Verträge abgeschlossen werden, die dann nicht bedient werden können (z.B. Reparatur eines Fahrzeugs, die dann nicht bezahlt wird).

2. Insolvenzverschleppung § 15a InsO

1.
Gemäß § 15a Abs. 1 InsO haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler etc. dann „ohne schuldhaftes Zögern“ einen Eröffnungsantrag zu stellen, wenn eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet wird. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen.

2.
Gemäß § 15a Abs. 3 InsO wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen der Verpflichtung in § 15a Abs. 1 InsO bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Insolvenzantrag

a) gar nicht,
b) nicht rechtzeitig oder
c) fehlerhaft

stellt.

II. Haftung

16Neben der Strafbarkeit, die über § 283 Abs. 2 BGB zugleich eine persönliche Haftung bedeuten kann, gibt es eine Vielzahl von Vorschriften innerhalb und außerhalb der Insolvenzordnung, die die persönliche Haftung des Geschäftsleiters nach sich ziehen:

§ 69 Abgabenordnung (AO): Haftung des Vertreters
§ 70 AO: Haftung des Vertretenen
§ 72 AO Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit

§ 43 GmbHG
§§ 92, 93 AktG
§ 116 AktG

§ 15b InsO

Expertenhinweise

(für Juristen)


Fußnoten