Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Stefan Lämmer / § 48
Versionen

§ 48 Gesellschafterversammlung

(1) Die Beschlüsse der Gesellschafter werden in Versammlungen gefaßt. Versammlungen können auch fernmündlich oder mittels Videokommunikation abgehalten werden, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit in Textform einverstanden erklären.

(2) Der Abhaltung einer Versammlung bedarf es nicht, wenn sämtliche Gesellschafter in Textform mit der zu treffenden Bestimmung oder mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen sich einverstanden erklären.

(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft, so hat er unverzüglich nach der Beschlußfassung eine Niederschrift aufzunehmen und zu unterschreiben.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1Die Gesellschafter einer GmbH treffen nach § 47 GmbHG ihre Entscheidungen in der Form von Beschlüssen. Gesellschafter einer GmbH sind die Personen, die einen Anteil am Haftkapital haben, welches bei der GmbH Stammkapital genannt wird. Die Gesellschafter als Inhaber des haftendenden Kapitals bestimmen in ihrer Verbundenheit den Inhalt des Gesellschaftsvertrags, auch Satzung genannt. Sie haben nach § 46 GmbHG auch die Kompetenz, die wichtigsten Entscheidungen in der und für die GmbH zu treffen. Durch ihre Befugnis nach § 46 Nr. 5 GmbHG, die Geschäftsführer zu bestellen und abzuberufen, ist gesetzlich klargestellt, dass die Kompetenzen der Gesellschafter über denen der Geschäftsführer stehen. Damit ist die Gesellschafterversammlung im Organisationsgefüge der GmbH das oberste Entscheidungsorgan, sie ist das Beschlussgremium von höchster Bedeutung.

Abs.1: Durchführung der Gesellschafterversammlung

2Aus der Anordnung des Abs. 1 und der Ausnahmeregelung hierzu in Abs. 2 ergibt sich das vom Gesetzgeber vorgesehene Grundprinzip, wonach Gesellschafterbeschlüsse in einer Versammlung gefasst werden. Das bedeutet, dass nach der Konzeption des Gesetzes ein Zusammentreffen der Gesellschafter vorgesehen ist, um die in der Kompetenz der Gesellschafter liegenden Beschlüsse zu fassen.

3Die erste Gesellschafterversammlung ist der Gründungsakt. Sie ist eine Vollversammlung. Insoweit können mit der für die Gründung erforderlichen Beschlussfassung auch weitere Gesellschafterbeschlüsse gefasst werden, die für die Gründung der Gesellschaft nicht zwingend erforderlich sind.

a)     Teilnahmerecht

4Jeder Gesellschafter hat als Selbstverständnis der Teilhabe am Gesellschaftskapital auch ein Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschaft kann selbst Gesellschaftsanteile halten, hat aber kein Teilnahmerecht, sie ist selbstverständlich auch nicht stimmberechtigt. Demgegenüber ist ein Gesellschafter auch dann zur Teilnahme berechtigt, wenn er von der Stimmabgabe zur Beschlussfassung ausgeschlossen ist, beispielsweise, wenn über einen Schadensersatzanspruch gegen einen Gesellschafter Beschluss zu fassen ist.

5Aus § 47 Abs. 3 GmbHG, wonach Vollmachten zu ihrer Gültigkeit der Textform bedürfen, ergibt sich, dass Gesellschafter zur Wahrnehmung ihres Teilnahmerechts Dritte bevollmächtigen können. Ist ein vertretener Gesellschafter nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen, kann der Bevollmächtigte das Stimmrecht für den von ihm Vertretenen wahrnehmen.

Praxistipp: Es empfiehlt sich, den Kreis der zu Bevollmächtigenden durch eine Satzungsregelung einzugrenzen, zum Beispiel um die Teilnahme von wenig sachkundigen Vertretern zu verhindern oder das Geheimhaltungsinteresse der Gesellschafter zu wahren. Häufig wird das Vertretungsrecht auf von Berufs wegen zum Schweigen Verpflichtete beschränkt, also auf Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

Will der Gesellschafter, der einen Dritten bevollmächtigt hat, selbst an der Gesellschafterversammlung teilnehmen, ist der Vertreter daneben von der Teilnahme ausgeschlossen, es sei denn, die Satzung erlaubt die Begleitung eines Gesellschafters.

6Soll auch die Begleitung eines Gesellschafters möglich sein, muss dies in der Satzung ausdrücklich geregelt werden.

Praxistipp: Insbesondere bei Familiengesellschaften empfiehlt es sich, nicht nur eine ausdrückliche Regelung zu einer Bevollmächtigung in die Satzung aufzunehmen, sondern den Gesellschaftern auch das Recht einzuräumen, sich von einem Dritten begleiten zu lassen.

7Mehrere an einem Gesellschaftsanteil Mitberechtigte (zum Beispiel Erben oder Miteigentümer) haben sämtlich ein Teilnahmerecht. Die Satzung kann hierzu die Teilnahme auf einen gemeinsamen Vertreter beschränken. Für die Erbengemeinschaft ist dies allemal sinnvoll.

Mitglieder der Geschäftsführung oder eines bei der Gesellschaft eingerichteten Aufsichtsrats oder Beirats haben kein originäres Teilnahmerecht. Die Teilnahme kann Ihnen natürlich per Beschluss der Gesellschafter ermöglicht werden.

Anstelle eines Gesellschafters haben gerichtlich bestellte Amtswalter, Pfleger, Testamentsvollstrecker, Insolvenzverwalter oder Nachlassverwalter ein originäres Teilnahmerecht. Daneben kann der Gesellschafter aber nicht ein Teilnahmerecht beanspruchen.

Sind mehrere Personen von einem Gesellschafter bevollmächtigt oder mehrere gesetzliche Vertreter, wie zum Beispiel mehrere Geschäftsführer einer beteiligten Gesellschaft, hat nur einer der Bevollmächtigten ein Teilnahmerecht. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Gesellschafterversammlung numerisch zu sehr aufgebläht wird. Dies dürfte für die Eltern als gemeinschaftlich Sorgeberechtigte eines minderjährigen Gesellschafters nicht gelten.so auch Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, § 48 Rn. 9

8Das Teilnahmerecht ist grundsätzlich nicht über die Satzung oder durch einen Gesellschafterbeschluss entziehbar oder ausschliessbar. Die Beschränkung des Teilnahmerechts ist jedoch bei Vorliegen entsprechender sachlicher Gründe möglich, sie muss aber im angemessenen Verhältnis zu dem mit der Einschränkung verfolgten Schutzzweck stehen. Eine solche Einschränkung kann im absoluten Ausnahmefall zum Schutz der Gesellschaft auch durch einen Gesellschafterbeschluss herbeigeführt werden.

b)     Beschlussfähigkeit

9Das Gesetz sieht für die Gesellschafterversammlung kein zur Beschlussfähigkeit festgelegtes Quorum vor. Bei ordnungsgemäßer Einberufung ist die Zahl und die Beteiligungshöhe der erschienenen Gesellschafter für die Wirksamkeit einer Beschlussfassung ohne Bedeutung. Auch ein einzig erschienener Gesellschafter kann demnach wirksame Beschlüsse fassen, selbst wenn er nur minderbeteiligt ist.

Die Satzung kann jedoch die Beschlussfähigkeit für die Gesellschafterversammlung festlegen, etwa durch eine Mindestanzahl an erschienenen Gesellschaftern (sozusagen nach Köpfen) oder eine Mindestbeteiligungshöhe (an die in der Regel das Stimmrecht geknüpft ist) vorsehen.

Praxistipp: In der Satzung sollte eine Regelung getroffen werden, die eine Schwelle zur Beschlussfähigkeit festlegt. In aller Regel bietet es sich an, hierzu die Anwesenheit oder Mitwirkung von zumindest 51 % Stimmrechten vorzusehen.

Möglich ist es auch, die Beschlussfähigkeit zu bestimmten Angelegenheiten unterschiedlich anzuordnen, beispielsweise für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen die Schwelle zur Beschlussfähigkeit zu qualifizieren.

10Sieht die Satzung Regelungen zur Beschlussfähigkeit vor, kann das Fernbleiben zum Zweck der Beschlussverhinderung eine Treuepflichtverletzung darstellen.

Praxistipp: Sieht die Satzung der Gesellschaft vor, dass zur Wirksamkeit der Beschlussfassung bestimmte Voraussetzungen vorliegen müssen, sollte in der Satzung geregelt werden, dass bei nicht Erreichen der Beschlussfähigkeit zu einer weiteren Gesellschafterversammlung mit der gleichen Tagesordnung eingeladen werden kann. Für diese sollte dann nicht das Erfordernis der Beschlussfähigkeit gelten, die eine Beschlussfassung in der ersten Versammlung verhindert hat. Die Satzungsregelung sollte hierzu ebenfalls vorsehen, dass in der zweiten Einladung darauf hinzuweisen ist, dass die zweite Gesellschafterversammlung ohne oder mit einem geringeren Erfordernis zur Beschlussfähigkeit Beschlüsse fassen kann.

c)      Versammlungsleitung

11Das Gesetz sieht nicht vor, dass es für die Gesellschafterversammlung einen Versammlungsleiter geben muss. Nicht selten findet sich eine entsprechende Regelung in den Satzungen. Geknüpft wird die Qualifikation häufig an das Alter. Ohne Satzungsregelung kann ein Versammlungsleiter jederzeit durch Gesellschafterbeschluss bestimmt werden. Bestellt werden kann auch ein Nichtgesellschafter.Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, § 48 Rn. 16

Der Versammlungsleiter oder Vorsitzende der Gesellschafterversammlung hat diese zu eröffnen und zu schließen, die Tagesordnung festzulegen oder gegebenenfalls zu ergänzen oder zu ändern, freilich nur in den Grenzen seiner Kompetenz. Er hat die Beschlussgegenstände aufzurufen, die Beratungen und die Abstimmungen zu leiten und gegebenenfalls ein Protokoll aufzunehmen oder diese Aufgabe einem anderen zuzuweisen. Der Versammlungsleiter kann Einzelpunkte der Tagesordnung nicht absetzen oder neue oder geänderte Tagesordnungspunkte aufrufen, die in der Einladung nicht enthalten waren.

Der Versammlungsleiter übt die Ordnungsgewalt in der Sitzung aus. Er kann dementsprechend Gesellschaftern nicht nur Vorgaben zur Redezeit machen, sondern auch weitergehende Ordnungsmaßnahmen aussprechen. Die Grenze hierbei aber ist dort zu ziehen, wo durch Ordnungsmaßnahmen das Teilnahme- und Stimmrecht von Gesellschaftern eingeschränkt oder ausgeschlossen wird.

d)     Versammlungsförmlichkeiten

12Mangels gesetzlicher Regelungen sind für den Versammlungsort und den Versammlungstermin der Inhalt der Satzung maßgeblich. Enthält die Satzung hierzu keine Regelung, ist bei der Einberufung auf die Interessen der Gesellschafter angemessen Rücksicht zu nehmen und darauf zu achten, dass die Teilnahme den Gesellschaftern nicht unzumutbar erschwert wird.

Ein Teilnehmerverzeichnis, wie dies für die AktG vorgesehen ist, verlangt das GmbHG nicht. Auch eine Protokollierung ist vom Gesetz grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Selbstverständlich empfiehlt es sich, zumindest ein Beschlussprotokoll zu führen, um die Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlung zu dokumentieren.

Nach Abs. 3 ist bei einer Einpersonengesellschaft eine Niederschrift aufzunehmen und vom Gesellschafter zu unterschreiben.

Häufig schreiben die Satzungen vor, dass eine Niederschrift aufzunehmen ist. Den Umfang bestimmt dann der Protokollant oder Versammlungsleiter. Auch bestimmen Satzungen häufig, dass das Protokoll nicht nur vom Versammlungsleiter, sondern von allen anwesenden Gesellschaftern zu unterzeichnen ist und allen Gesellschaftern oder zumindest allen nicht anwesenden Gesellschaftern zuzuleiten ist.

Bei der Festlegung entsprechender Formalien in der Satzung ist zu bedenken, dass die Nichteinhaltung der Formalien die Angreifbarkeit der Beschlussfassungen erweitert. Dementsprechend ist mit der Regelung solcher Formalien Zurückhaltung zu üben und der Zweck und der Aufwand gegeneinander abzuwägen.

Abs. 2 Gesellschafterbeschlüsse außerhalb von Versammlungen

Abs. 2 der Vorschrift erlaubt Beschlussfassungen ohne die Abhaltung einer formalen Versammlung der Gesellschafter.

14Nach § 49 Abs. 1 GmbHG wird eine Gesellschafterversammlung durch die Geschäftsführer eingeladen. Da der Wortlaut der Regelung sich ausdrücklich bezieht auf die Gesellschafterversammlung, kann ein Beschlussantrag nach § 48 Abs. 2 von jedem Gesellschafter auf den Weg gebracht werden.

a)     1. Alternative

Von Gesetzes wegen bedarf eine Beschlussfassung außerhalb einer Gesellschafterversammlung in der 1. Alternative der Zustimmung aller Gesellschafter in Textform. Mit der Anordnung der Textform ist auf § 126b BGB verwiesen. Ausreichend sind demnach E-Mails oder Fax-Abstimmungen. Auch genügt es, dass die Erklärung über die Internetseite der Gesellschaft oder in einer Kommunikationsgruppe auf einer Social Media Plattform abgegeben wird.

b)     2. Alternative

Nach der 2. Alternative der Regelung können Gesellschafterbeschlüsse außerhalb von Versammlungen auch dann gefasst werden, wenn sich alle Gesellschafter mit der schriftlichen Abgabe der Stimmen einverstanden erklären. Auch nicht stimmberechtigte Gesellschafter müssen sich mit einer entsprechenden Beschlussfassung einverstanden erklären.

Die Einverständniserklärung zu einer schriftlichen Stimmangabe ist formlos möglich, sie kann also auch in der schriftlichen Stimmabgabe liegen.

Besteht Einverständnis mit einer Beschlussfassung außerhalb einer Gesellschafterversammlung, muss die Beschlussfassung nicht durch alle Gesellschafter und nicht mit den Ja-Stimmen aller Gesellschafter erfolgen, er genügt die erforderliche Mehrheit.

Praxistipp: Bei der Aufforderung zur Stimmabgabe sollte ein Termin bestimmt werden, bis zu dem die Stimme abzugeben sein sollte.

c)      Weitere Beschlussfassungen

Die Regelungen zur wirksamen Fassung von Gesellschafterbeschlüssen in § 48 sind nicht abschließend. Die Gesellschafter können hiervon abweichende Satzungsregelungen treffen, freilich nur unter Beachtung von Minderheitenrechten.

Praxistipp: Mit einer Satzungsregelung, wonach Gesellschafterbeschlüsse auch auf jede andere Art und Weise herbeigeführt werden können, wenn dem kein Gesellschafter widerspricht, wird jede von den Vorgaben des § 48 abweichende Beschlussfassung eröffnet, ohne dass Gesellschafterrechte verkürzt würden.

Neben den ausdrücklichen Ausnahmen in Abs. 2 von der in Abs. 1 geregelten Versammlungsanordnung, sind Beschlussfassungen außerhalb von Gesellschafterversammlungen nach § 51 Abs. 3 GmbHG auch möglich, wenn alle Gesellschafter daran teilnehmen und auf gesetzliche oder per Satzung angeordnete Förmlichkeiten verzichten. Die Beschlüsse selbst müssen nicht einstimmig gefasst werden.

Widerspricht ein Gesellschafter einer solchen Beschlussfassung oder beteiligen sich nicht alle Gesellschafter daran, sind entsprechend gefasste Beschlüsse nichtig.

Abs. 3

Der Alleingesellschafter kann jederzeit Beschlüsse fassen, da er stets die Vollversammlung realisiert. Nach Abs. 3 müssen die entsprechenden Beschlüsse protokolliert werden.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

15§ 48 enthält Regelungen, in welchem formalen Rahmen die Gesellschafter der GmbH Beschlüsse fassen können. Dabei sind die gesetzlichen Regelungen sowohl abdingbar als auch bei weitem nicht abschließend.

 Die Gesellschafter bilden bei der GmbH das oberste Organ, insoweit sie den Satzungsinhalt festlegen und nach § 46 Nr. 5 GmbHG die Geschäftsführer bestellen und abberufen. Sie können den Geschäftsführern auch Weisungen erteilen und vertragliche Beschränkungen für ihre Geschäftsführertätigkeit auferlegen. Insoweit sind die Gesellschafter in ihrer Verbundenheit das oberste Willensbildungs- und Entscheidungsorgan bei der GmbH.

2) Definitionen

16Die Formulierung des Abs. 1 ist dahingehend eindeutig, das Gesellschafterbeschlüsse in Versammlungen gefasst werden. Danach hätten die Gesellschafter zusammen zu kommen, um wirksame Beschlüsse fassen zu können.

17Der Gesetzeswortlaut des Abs. 2, wonach es unter den benannten Voraussetzungen einer Versammlung nicht bedarf, macht aber deutlich, dass vom Gesetzgeber zur wirksamen

3) Zusammenfassung der Rechtsprechung

LG Stuttgart, Urteil vom 10.02.2021, Az. 40 O 46/20

BGH Urteil vom 20.11.2018, Az. II ZR 12/17

OLG Dresden, Urteil vom 25.08.2016, Az. 8 U 347/16

BGH, Beschluss vom 04.05.2009, Az. II ZR 166/07

OLG Hamm, Urteil vom 01.02.2006, Az. 8 U 46/05

BGH, Urteil vom 16.01.2006, Az. II ZR 135/04

OLG München, Urteil vom 12.01.2005, Az. 7 U 3691/04

BGH, Urteil vom 27.03.1995, Az. II ZR 140/93;

OLG Hamburg, Urteil vom 09.1.1990, Az. 11 U 92/90

BGH Urteil vom 17.10.1988, Az. II ZR 18/88

4) Prozessuales

55Verstöße gegen die Ordnungsvorschriften des § 48 GmbHG oder die den Inhalt der Vorschrift prägenden und damit zusammenhängenden Prinzipien und Grundsätze (zum Beispiel das Teilnahmerecht, die Gleichbehandlung und die Treuepflicht der Gesellschafter) machen die gefassten Beschlüsse in aller Regel nichtig oder anfechtbar.

In Analogie zu § 249 AktG wird die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen mit der Nichtigkeitsklage geltend gemacht. Berechtigt ist hierzu jeder Gesellschafter und auch die Geschäftsführer.Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, 22. Auflage 2019, Anh. § 47, Rn. 69; Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, § 45 Rn. 134 Eine besondere Klagefrist ist hierbei nicht zu beachten. Genauso wie bei der Anfechtungsklage, mit der die Unwirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses geltend gemacht wird, ist hierzu ein Feststellungsantrag zu stellen. Zwar schreibt das GmbHG für die Erhebung der Anfechtungsklage keine Frist vor, die Rechtsprechung kommt hierzu aber zu einer nicht gänzlich strikten aber grundsätzlich entsprechenden Anwendung von § 246 Abs. 1 AktG.Zum Streitstand hierzu vgl. Seibt in Scholz, 12. Auflage 2021, § 45 Rn. 142 ff. mwN Es ist von daher dringend anzuraten, die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen wegen Verstoß gegen § 48 GmbHG spätestens innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Beschlussfassung beim zuständigen Gericht einzureichen.


Fußnoten