§ 38 Widerruf der Bestellung
(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.
(3) Der Geschäftsführer hat das Recht, um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist. Macht ein Geschäftsführer von diesem Recht Gebrauch, muss die Bestellung dieses Geschäftsführers
- 1. widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zugesichert werden,
- 2. in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Geschäftsführers zugesichert werden; von dem Widerruf der Bestellung kann abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann die Bestellung des Geschäftsführers auf dessen Verlangen für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen werden. § 77a Absatz 2 findet auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1. Allgemeines
1
2. Regelungsziel
2Der im Gesetzestext verwendete Begriff „Widerruf“ der Bestellung meint tatsächlich die Abberufung des Geschäftsführers aus seinem Amt.
3. § 38 I GmbHG – freier Widerruf
a) Allgemein
3Das Gesetz sieht als Regelfall vor, dass der Geschäftsführer jederzeit abberufen werden kann. Allerdings ist
b) Zuständigkeit und Abberufungsverfahren
aa) Zuständigkeit
4Wie die Zuständigkeit zur Bestellung, so liegt ebenfalls die Abberufungszuständigkeit bei den Gesellschaftern bzw. der Gesellschafterversammlung (
Dagegen kann gesellschaftsexternen Dritten nicht die Abberufungskompetenz übertragen werden.
bb) Gesellschafterbeschluss
Sind keine vom Gesetz abweichenden Regelungen getroffen zur Abberufungszuständigkeit getroffen worden sind die Gesellschafter für die Abberufung zuständig. Es bedarf dann für die Abberufung des Geschäftsführers eines wirksamen Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer darf bei seiner eigenen Abberufung nach
Vor der Beschlussfassung muss der Geschäftsführer nicht gehört werden.
cc) Vollzug der Abberufung
Für den Vollzug der Abberufung des Geschäftsführers ist es erforderlich, die Abberufung gegenüber diesem bekannt zu geben. Ist der Geschäftsführer bei der Beschlussfassung gegenwärtig, wird seine Abberufung formfrei ihm gegenüber sofort wirksam, sofern sie unbedingt und mit sofortiger Wirkung erklärt wurde. Ist der Geschäftsführer nicht anwesend, muss ihm der Beschluss bekannt gegeben werden. Die Zuständigkeit für die Bekanntgabe liegt grundsätzlich bei der Gesellschafterversammlung, es sei denn, die Gesellschafterversammlung hat einen anderen Geschäftsführer oder einen Dritten mit der Bekanntgabe beauftragt.
Praxis-Tipp: In einem solchen Fall muss auch ein entsprechender Gesellschafterbeschluss gefasst werden, welcher zum Inhalt die Beauftragung eines Dritten, die Abberufung gegenüber dem Geschäftsführer bekannt zu geben, hat.
Die Erklärung der Abberufung bedarf keiner besonderen Form, sollte zu beweiszwecken aber schriftlich und per Einschreiben oder persönliche Übergabe gegen Empfangsbekenntnis erfolgen. Der Beschluss über die Abberufung des Geschäftsführers wird mit Zugang der Erklärung an den Geschäftsführer wirksam.
Für den weiteren Vollzug ist die Abberufung zum Handelsregister anzumelden. Dies sollte auch dann geschehen, wenn die Wirksamkeit der Abberufung streitig ist. Die Anmeldung zum Handelsregister erfolgt durch einen anderen Geschäftsführer.
c) Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages
5Von der Abberufung zu unterscheiden ist die Beendigung des Anstellungsverhältnisses. Abberufung und Kündigung stellen daher zwei unterschiedliche Vorgänge dar. In der Praxis wird dies so gehandhabt, dass neben dem Gesellschafterbeschluss über die Abberufung eines Geschäftsführers auch ein Gesellschafterbeschluss über die (ordentliche und, bei Vorliegen von wichtigen Gründen für die Abberufung, die außerordentliche) Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags gefasst wird. Dieser Beschluss enthält auch bereits einen Widerspruch der Fortführung des Dienstverhältnisses nach dem Beendigungszeitpunkt. Auch wird ein Beschluss darüber gefasst, dass eine Person (meistens einer der Gesellschafter) damit beauftragt wird, die Kündigung dem Geschäftsführer bekannt zu geben.
Zu beachten ist, dass so lange die Kündigung des Anstellungsverhältnisses nicht erfolgt und wirksam geworden ist, der Geschäftsführer grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch behält.
4. § 38 II GmbHG – Einschränkungen der freien Widerrufbarkeit
a) Allgemein
6Abweichend von
b) Grundlagen der Einschränkung
Es gibt unterschiedliche Gründe, aus denen die freie Abberufbarkeit eingeschränkt sein kann. Das kann sich aus dem Gesellschaftsvertrag, vertraglichen Abreden unter den Gesellschaftern, aus gesetzlichen Regelungen zur Mitbestimmung von Arbeitnehmern oder aus Treuepflichten ergeben.
aa) Sonderrechte des abberufenen Geschäftsführers
Zugunsten eines Gesellschafters kann beispielsweise ein Sonderrecht in die Satzung aufgenommen werden mit dem Inhalt, dass dem begünstigten Gesellschafter ein Recht auf die Geschäftsführung als mitgliedschaftliches Sonderrecht eingeräumt wird. In diesem Fall ist eine freie Abberufung nach
bb) Präsentations- und Entsenderechte
Im Gesellschaftsvertrag kann auch geregelt werden, dass einzelne Gesellschafter oder Gesellschaftergruppen das Recht haben sollen, einen Geschäftsführer zu präsentieren, der dann von der Gesellschafterversammlung zu bestellen ist oder einen Geschäftsführer zu entsenden, ohne, dass es hierfür eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedarf. In diesen Fällen wird dann üblicherweise auch vereinbart, dass der Geschäftsführer entweder nicht ohne Zustimmung der präsentierenden oder der entsendenden Gesellschafter wieder abberufen werden kann.
cc) Stimmbindungsvereinbarungen
Ist ein Gesellschafter-Geschäftsführer mit den übrigen Gesellschaftern eine Stimmbindungsvereinbarung hinsichtlich seiner Abberufung eingegangen, so ist es den übrigen Gesellschaftern nicht gestattet, den Gesellschaftergeschäftsführer abredewidrig abzuberufen, es sei denn, es liegt ein wichtiger Grund vor.
c) Zuständigkeit und Abberufungsverfahren
Im Regelfall – also wenn kein anderes Organ im Gesellschaftsvertrag bestimmt worden ist – entscheiden auch hier die Gesellschafter über die Abberufung aus wichtigem Grund in der Gesellschafterversammlung durch Beschluss.
Die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Rechtsprechung und einschlägige Literaturauffassung gehen davon aus, dass eine im Gesellschaftsvertrag vereinbarte qualifizierte Mehrheit, welche für die Abberufung aus wichtigem Grund gelten solle, nicht anzuwenden ist. Ansonsten sähen sich die Gesellschafter gezwungen, einen Geschäftsführer auf unbestimmte Zeit zu akzeptieren, der aber nach Ansicht der Mehrheit der Gesellschafter untragbar ist (beispielsweise wenn die Regelung die qualifizierten Mehrheit auf Basis aller Geschäftsanteile vorsieht).
d) Wichtige Gründe für die Abberufung
Ein wichtiger Grund für die Abberufung ist dann anzunehmen, wenn der weitere Verbleib des Geschäftsführers in seinem Amt der Gesellschaft und den Gesellschaftern bei Würdigung aller Umstände und bei Berücksichtigung der betroffenen Interessen nicht länger zugemutet werden kann. Ob ein solcher wichtiger Grund vorliegt, ist stets am Einzelfall zu überprüfen. Von der Rechtsprechung wurden beispielsweise als wichtige Gründe für die Abberufung anerkannt die Annahme von Schmiergeldern, Unredlichkeit, Fälschung von Buchungsunterlagen, langjährige Bilanzmanipulationen und Steuerhinterziehung, schwerer Vertrauensbruch, Zerwürfnis der Geschäftsführer untereinander, das nachdrückliche und andauernde Widersetzen gegenüber Gesellschafterweisungen, schwerwiegende oder wiederholte Kompetenzüberschreitung, geschäftsschädigendes Verhalten gegenüber Dritten oder Eigenmächtigkeiten zu Lasten der Gesellschaft, unterlassene Aufstellung von Jahresabschlusses oder die Nichteinreichung der Jahresabschlüsse beim Finanzamt, Missbrauch von Gesellschaftsvermögen, Duldung pflichtwidrigen Handelns anderer Geschäftsführer, Unterlassen der Vorlage wichtiger Entscheidungen an die Gesellschafterversammlung, Nichterfüllung von Gesellschafteranfragen nach
5. § 38 GmbHG aus Sicht der Gesellschafterversammlung
7Nach
Der Beschluss über die Abberufung kommt zustande, wenn er mit einer Stimmmehrheit angenommen wird. Falls das Abstimmungsergebnis unentschieden ist, also 50 % der Gesellschafter mit „Nein“ und 50 % der Gesellschafter mit „Ja“ gestimmt haben, dann gilt der Beschluss als abgelehnt und damit als nicht zustande gekommen.
Bei der Abstimmung ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, ob einer der Gesellschafter einem Stimmverbot entsprechend
6. § 38 aus Sicht des Gesellschafters
8Die Gesellschafter sind bei einer Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund nach
Die Treuepflicht gebietet es, der Abberufung eines Geschäftsführers, welcher Pflichtverletzungen begangen hat, zuzustimmen, da eine weitere Tätigkeit für die Belange der Gesellschaft nicht zumutbar ist. Falls die Gesellschafter hinsichtlich des Abberufungsbeschlusses dennoch mit „Nein“ stimmen, sind ihre Stimmen nicht mitzuzählen, da sie nichtig sind. Dies allerdings nur dann, wenn tatsächlich wichtige Gründe für die Abberufung des Geschäftsführers vorlagen. Ansonsten trifft die Gesellschafter keine Zustimmungspflicht, genauso wie bei einer Abberufung gemäß
In der Praxis wird oft unter den Gesellschaftern darüber gestritten, ob die abgegebenen Stimmen des Gesellschafters oder bestimmter Gesellschafter nichtig sind, da sie gehalten gewesen sind, dem Abberufungsbeschluss aufgrund von vermeintlichen Pflichtverletzungen des Geschäftsführers zuzustimmen. Auch solche Streitigkeiten bedürfen meist der gerichtlichen Klärung im Wege der Anfechtungs- bzw. Beschlussfeststellungsklage. Eine wichtige Rolle spielt hierbei auch der einstweilige Rechtsschutz. Durch eine einstweilige Verfügung kann verhindert werden, dass ein Beschluss der Gesellschafterversammlung vollzogen wird, soweit Gesellschafter befürchten, dass dem Geschäftsführer auf Grund des Beschlusses gekündigt wird und seine Abberufung zum Handelsregister angemeldet wird, obwohl kein wichtiger Grund vorliegt. Andererseits kann einem Geschäftsführer auch durch einstweilige Verfügung untersagt werden, seine Geschäftsführungsbefugnisse auszuüben, bis ein Rechtsstreit über die Wirksamkeit seiner Abberufung entschieden ist.
Eine entscheidende Rolle für das Vorgehen gegen den Beschluss und seiner Umsetzung spielt die Frage, ob der Abberufungsbeschluss durch den Leiter der Versammlung förmlich festgestellt wurde. Ob es einen solchen Versammlungsleiter gibt, ob der Beschluss festgestellt ist und welche rechtlichen Konsequenzen das hat ist im Einzelfall zu prüfen.
7. § 38 aus Sicht des Geschäftsführers
a) Fremdgeschäftsführer
9Wird der Fremdgeschäftsführer gemäß
Der Fremdgeschäftsführer kann sich bei einer Abberufung gemäß
Sollte sich allerdings herausstellen, dass der Abberufungsbeschluss nichtig oder aufgrund einer Anfechtungsklage für nichtig erklärt worden ist, dann fehlt der Abberufung bereits der notwenige Gesellschafterbeschluss mit der Folge, dass der Geschäftsführer seine Stellung nie verloren hatte.
b) Gesellschafter-Geschäftsführer
10Bei der Abberufung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß
Bei der Abberufung aus wichtigem Grund hat der Gesellschafter-Geschäftsführer dagegen kein Stimmrecht, andernfalls könnte er seine Abberufung aus wichtigem Grund verhindern, wenn er z.B. Mehrheitsgesellschafter ist. Der Geschäftsführer ist auch an der Abstimmungsteilnahme als Vertreter eines anderen Gesellschafters gehindert (dies gilt im Übrigen auch für den Fremdgeschäftsführer).
Meistens entsteht in der Praxis unter den Gesellschaftern Streit darüber, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer von der Abstimmung ausgeschlossen war und ob tatsächlich wichtige Gründe bzw. Pflichtverletzungen vorlagen. Dieser Streit wird dann im Wege der den Abberufungsbeschluss angreifenden Anfechtungsklage gerichtlich geklärt. Unklar ist, ob der Geschäftsführer in der Zwischenzeit sein Amt ausüben darf oder nicht. Oft wird dies im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes versucht zu kläre. Entweder durch ein Verbot des Vollzugs des Abberufungsbeschlusses bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Beschlussanfechtungsklage oder durch ein Verbot der Ausübung der organschaftlichen Rechte.
8. § 38 aus Sicht von Kunden, Lieferanten
11Für Kunden und Lieferanten ist die Abberufung des Geschäftsführers insofern wichtig, als dass sie wissen müssen, ob der Geschäftsführer bei Abschluss eines Geschäfts vertretungsbefugt ist oder war.
Wurde seitens der Gesellschaft unterlassen, die Abberufung des Geschäftsführers im Handelsregister anzumelden, müssen sich gutgläubige Kunden und Lieferanten nicht entgegenhalten lassen, dass der Geschäftsführer bei Vertragsabschluss nicht vertretungsbefugt gewesen ist. Die Gesellschaft hat dann das abgeschlossene Geschäft des abberufenen Geschäftsführers zu akzeptieren.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
12Richtigerweise müsste die Gesetzesüberschrift „Abberufung des Geschäftsführers“ anstatt „Widerruf der Bestellung“ heißen. Tatsächlich nämlich zielt die Vorschrift darauf ab, die Organstellung des Geschäftsführers ex nunc und nicht ex tunc – wie etwa bei einem Widerruf – zu beenden.Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 21. Auflage (2017), § 38, Rn. 1
Absatz 1 der Norm statuiert den Grundsatz der jederzeitigen Abberufbarkeit des Geschäftsführers. Diese Regelung ist jedoch dispositiv. Absatz 2 behandelt die Grenzen, innerhalb derer die freie Widerrufbarkeit nach Absatz 1 eingeschränkt werden kann.
Die Abberufung ist, wie die Kündigung, ein einseitiges RechtsgeschäftLutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 19. Auflage (2016), § 38, Rn. 1 , ist jedoch strikt von der schuldrechtlichen Ebene zu trennen.
Im Rahmen von
2) Definitionen
a) Widerruf der Bestellung (Abs. 1)
13Der Widerruf nach Abs. 1 ist zu jeder Zeit möglich, wenn keine anderweitigen Regelungen in der Satzung verankert sind. Das bedeutet also, dass der Geschäftsführer jederzeit und mit sofortiger Wirkung – ex nunc – ohne Vorliegen von GründenWicke/Wicke, GmbHG, 3. Auflage (2016), § 38, Rn. 4. ; Roth/ Altmeppen/Altmeppen, GmbHG, 8. Auflage (2015), § 38, Rn. 4 und daher auch ohne jegliche Begründung abberufen werden kann.
Ausnahmsweise kann aber eine Abberufung aus offenbar „unsachlichen Gründen“ unwirksam sein.Scholz/Schneider,GmbHG, 10. Auflage(2007), § 38, Rn. 16; a.A. Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbH, 8. Auflage (2015),
aa) Voraussetzung für den Widerruf
14Die Abberufung stellt – ebenso wie die Bestellung zum Geschäftsführer – einen körperschaftlichen Akt dar.Michalski/Terlau, GmbHG, 2. Auflage(2010), § 38, Rn. 7 Für die Abberufung des Geschäftsführers und damit der Beendigung der Organstellung ist daher ein wirksamer Abberufungsbeschluss durch das zuständige Organ sowie eine Erklärung gegenüber dem Geschäftsführer notwendig.Michalski/Terlau, GmbHG, 2. Auflage(2010), § 38, Rn. 7 Der Abberufungsbeschluss und die Abberufungserklärung bedürfen grundsätzlich keiner Form.Ziemons/Jaeger/Heilmeier, BeckOK GmbHG, 33.Edition (Stand:01.11.2017), § 38, Rn. 73
Der Geschäftsführer selbst hat vor dem Abberufungsbeschluss kein Recht auf rechtliches Gehör.Ulmer/Habersack/Winter/Paefgen, GmbHG, Band II, 2006, § 38, Rn. 82
bb) Zuständigkeit
(1) Gesetzliche Regelung
15Grundsätzlich liegt die Zuständigkeit für die Abberufung des Geschäftsführers gem.
(2) Gesellschaftsvertragliche Regelungen
Durch Regelungen im Gesellschaftsvertrag kann allerdings von dem gesetzlichen Regelfall abgewichen werden und die Abberufungskompetenz auf andere Organe (Aufsichtsrat, Beirat, Gesellschafterausschuss) oder Mitglieder der Gesellschaft übertragen werden.Michalski/Terlau, GmbHG, 2. Auflage(2010), § 38, Rn. 14
Allerdings bleibt dann weiterhin die Gesellschafterversammlung für die Abberufung zuständig, wenn das Organ, welchem die Abberufungskompetenz übertragen wurde, funktionsunfähig wird BGH, NJW 1954, 799Roth/ Altmeppen/Altmeppen, GmbHG, 8. Auflage (2015), § 38, Rn. 13
oder wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung gegeben ist.Stephan/Thieves in Münchener Kommentar zum GmbHG, 2. Auflage (2016),
Einem außenstehenden Dritten kann nicht die Abberufungskompetenz übertragen werden, es sei denn, dieser wird Organ der Gesellschaft und damit Teil der Organisation.Michalski/Terlau, GmbHG, 2. Auflage (2010), § 38, Rn. 17
Allgemein anerkannt ist die Möglichkeit der Übertragung der Bestellungskompetenz (auch bezeichnet als Bestellungs-, Bestimmungs-, Kreations- oder Entsenderecht) auf einen Gesellschafter.Frauke Wedemann, Gesellschafterkonflikte in geschlossenen Kapitalgesellschaften, 2013, S. 269 Wenn im Gesellschaftsvertrag geregelt wurde, dass die Bestellung und Berufung eines Geschäftsführers einem anderen Organ oder auch einem Gesellschafterstamm übertragen wurde, so ist im Zweifel davon auszugehen, dass Bestellungs- und Abberufungskompetenz in einer Hand liegen.Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 19. Auflage (2016), § 38, Rn. 3.; Frauke Wedemann, Gesellschafterkonflikte in geschlossenen Kapitalgesellschaften, 2013, S. 269-270
Auch kann einem Gesellschafter oder einem Gesellschafterstamm ein Sonderrecht i.S.v.
Bei der Abberufung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH, einer GmbH & Co. KG, haben die Kommanditisten kein Abberufungsrecht analog §§ 117, 127 HGB. Jedoch kann im Einzelfall die Abberufung von ihrer Zustimmung abhängig sein, so z.B., wenn alle wesentlichen Entscheidungen in einer Familien-KG von den Kommanditisten getragen werden.OLG München GmbHR 2004, 587
Andernfalls können die Kommanditisten mit Schadensersatzansprüchen gegen die GmbH und gegen den Geschäftsführer selbst vorgehen, sowie gem.
(3) Mitbestimmte Gesellschaft
In einer mitbestimmten GmbH gestaltet sich die Situation etwas anders. Hier ist die Anwendbarkeit des
Auch in der mitbestimmten GmbH bedarf es eines Beschluss zur Abberufung des Geschäftsführers.
cc) Der Abberufungsbeschluss
(1) Mehrheitserfordernisse
16Falls keine anderweitigen Regelungen im Gesellschaftsvertrag getroffen worden sind, entscheidet die Gesellschafterversammlung gem.
(2) Stimmrecht
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer hat bei seiner Abberufung grundsätzlich ein Stimmrecht. Es ist nicht nach
(3) Bekanntgabe gegenüber Abberufenem
Ist der Abberufene bei der Beschlussfassung zugegen, erübrigt sich grundsätzlich eine Bekanntgabe.Scholz/Schneider, GmbHG, 10. Auflage(2007), § 38, Rn. 30 Das ist jedenfalls unproblematisch, wenn über die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses zwischen den Gesellschaftern Einigkeit besteht, beispielsweise, weil die erforderliche Mehrheit zustande gekommen ist.Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 21. Auflage (2017), § 38, Rn. 42 Besteht allerdings über das Beschlussergebnis aus anderen Gründen Uneinigkeit (z.B. Fragen zur Wirksamkeit von Stimmrechtsvollmachten, Erreichen von statutarischen Voraussetzungen für Beschlussfähigkeit), kann es an der Kundgabe einer Abberufungsentscheidung gegenüber dem Abberufenen fehlen.Baumbach/ Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 21. Auflage (2017), § 38, Rn. 42
Ist der Abberufene bei der Beschlussfassung nicht zugegen, muss ihm der Beschluss bekanntgegeben werden. Im Regelfall muss dem abberufenen Geschäftsführer mitgeteilt werden, dass er abberufen ist und von welchem Gremium über seine Abberufung beschlossen wurde. Es genügt nicht, wenn der Geschäftsführer zufällig Kenntnis vom Abberufungsbeschluss erlangt.Michalski/Terlau, GmbHG, 2. Auflage(2010), § 38, Rn. 24
Erforderlich ist der Zugang (
Zuständig ist das für die Abberufung zuständige Organ, in der Regel also die Gesellschafterversammlung.
Oftmals wird im Rahmen der Gesellschafterversammlung, in welcher über die Abberufung abgestimmt wird, auch über die Beauftragung eines Gesellschafters oder eines anderen Geschäftsführer zur Bekanntgabe gegenüber dem Abberufenen abgestimmt. Zu beachten ist, dass
dd) Rechtsfolge
(1) Für die Organstellung
17Mit Wirksamwerden des Widerrufs erlöschen die Geschäftsführungsbefugnisse und die Vertretungsmacht des Geschäftsführers.Gehrlein/Ekkenga/Simon/Buck-Heeb, GmbHG, (2012), § 38, Rn. 59
Einige Pflichten des abberufenen Geschäftsführers, insbesondere solche, die an sein Wissen anknüpfen, können unbeschadet der Abberufung fortwirken. Die Pflicht zur Wahrung der VerschwiegenheitGehrlein/Ekkenga/Simon/Buck-Heeb, GmbHG, (2012), § 38, Rn. 59
bleibt ebenso bestehen, wie die Informationspflicht gegenüber der GmbH (nicht gegenüber Gesellschaftern), wenn nur der Ausgeschiedene Auskunft geben kann.BGH, Beschluss vom 20.09.1993 - II ZR 244/92
Hingegen trifft den abberufenen Geschäftsführer, der noch im Handelsregister eingetragen ist, weder eine Einberufungspflicht noch -befugnis nach
(2) Für das Anstellungsverhältnis
Das schuldrechtliche Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers ist strikt zu unterscheiden von der Stellung als Organ der Gesellschaft.BGH, Urteil vom 28. 10. 2002 - II ZR 146/02; Lutter/ Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 19. Auflage (2016), § 38, Rn. 25 Der Anstellungsvertrag besteht also trotz Abberufung als organschaftlicher Geschäftsführer fort. Er kann, soweit wichtige Kündigungsgründe nicht vorliegen, auch nicht fristlos beendet werden, sondern nur unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfristen. Bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist behält daher der abberufene Geschäftsführer grundsätzlich seinen Vergütungsanspruch.Michalski/Terlau, GmbHG, 2. Auflage(2010), § 38, Rn. 27; Lutter/ Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 19. Auflage (2016), § 38, Rn. 25 Einen Anspruch des Geschäftsführers auf Beschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit in einer vergleichbaren leitenden Funktion, wird grundsätzlich abgelehnt. Lutter/ Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 19. Auflage (2016), § 38, Rn. 25 Ausgangspunkt dafür ist die Auslegung des Anstellungsvertrages. Dieser kann zwar im Fall der Abberufung des Geschäftsführers aus der Organstellung einen Anspruch auf Beschäftigung in einer ähnlichen Position als leitender Angestellter vorsehen, hat aber regelmäßig nur die Beschäftigung als Geschäftsführer zum Inhalt. Eine Tätigkeit unterhalb der Organebene ist typischerweise nicht vereinbart.BGH, Urteil vom 11. 10. 2010 – II ZR 266/08 Zu beachten ist aber, dass sich der Geschäftsführer bis zum Ablauf des Anstellungsvertrages nach ordentlicher Kündigung im Einzelfall (und nach Treu und Glauben) darauf einlassen muss, eine seinen Kenntnissen und Fähigkeiten angemessene andere leitende Stellung anzunehmen, will er die fristlose Kündigung vermeiden, insbesondere wenn er die Abberufung selbst verschuldet hat.OLG Karlsruhe v. 25. 8. 1995 15 U 286/94 ; BGH, 14.07.1966 - II ZR 212/64 Gibt die Gesellschaft zu verstehen, dass sie unter keinen Umständen bereit ist, den Geschäftsführer weiter zu beschäftigen, braucht der ehemalige Geschäftsführer der Gesellschaft für die Erhaltung seines Vergütungsanspruchs seine Dienste auch nicht anzubieten.BGH: Urteil vom 09.10.2000 - II ZR 75/99 Der Geschäftsführer hat aufgrund der erfolgten Abberufung das Recht, sein Anstellungsverhältnis außerordentlich zu kündigen.Michalski/Terlau, GmbHG, 2. Auflage(2010), § 38, Rn. 26 Er kann gegebenenfalls Schadensersatz verlangen, wenn die Abberufung entweder im Anstellungsvertrag oder auch in der Satzung an Voraussetzungen geknüpft ist und diese nicht vorliegen; andernfalls handelt die Gesellschaft nicht vertragswidrig.BGH, Urteil vom 28. 10. 2002 - II ZR 146/02
b) Beschränkung des freien Widerrufs (Abs. 2)
aa) Gesetzliche Beschränkung
18Soweit die Gesellschaft mitbestimmungspflichtig ist (
Keines wichtigen Grundes bedarf gemäß
bb) Gesellschaftsvertragliche Beschränkungen
19Das freie Widerrufsrecht kann durch den Gesellschaftsvertrag bis zur Grenze der Abberufung aus wichtigem Grund beschränkt werden. Jegliche Beschränkung muss aber im Gesellschaftsvertrag verankert sein.Lutter/ Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 19. Auflage (2016), § 38, Rn. 8
Insgesamt besagt Abs. 2 also, dass die Zulässigkeit des Widerrufs nur im Gesellschaftsvertrag und nur so weit beschränkt werden kann, dass der Widerruf aus wichtigem Grund unangetastet bleibt. Die Beschränkungsmöglichkeit besteht nicht nur bei Gesellschafter-Geschäftsführern, sondern auch bei Fremdgeschäftsführern.Stephan/Tieves Münchener Kommentar GmbHG, 2. Auflage (2016),
cc) Beschränkung aufgrund von Treuepflichten
20Anders liegt der Fall, wenn ein namhaft oder mitunternehmerisch beteiligter Gesellschaftergeschäftsführer abberufen werden soll. Hier bedarf es für die Abberufung unter Berücksichtigung der gesellschafterlichen Treuepflicht eines sachlichen Grundes, der auch einen verständigen Entscheidungsträger zur Abberufung veranlassen würde.Baumbach/ Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 21. Auflage (2017), § 38, Rn. 20 Dabei gebietet es die Treuepflicht, dass die Gesellschafter auf die mitgliedschaftlichen Interessen der anderen Gesellschafter Rücksicht nehmen, und erfordert ihnen gegenüber die gebotene Loyalität.Ulmer/Habersack/Winter/Paefgen, GmbHG, Band II, 2006, § 38, Rn. 13 Den Gesellschaftern ist es somit untersagt, einen Gesellschafter-Geschäftsführer aus willkürlichen und vollständig sachfremden Motiven abzuberufen.OLG Zweibrücken Urteil vom 05.06.2003 – 4. U 117/02 Das Motiv der Abberufung muss aber die Qualität eines wichtigen Grundes nicht erreichen.OLG Koblenz, Beschluss vom 21.06.2007 - 6 W 298/07
c) Widerruf aus wichtigem Grund (Abs. 2)
aa) Wichtiger Grund
(1) Allgemeines
21Ein wichtiger Grund i. S. des
Ein „wichtiger Grund“ setzt nicht notwendigerweise pflichtwidriges und schuldhaftes Verhalten des Geschäftsführers voraus. Daher kann auch ein Zerwürfnis unter mehreren Geschäftsführern – ohne dass schuldhaftes Verhalten einzelner Geschäftsführer vorliegt – die Abberufung eines jeden Geschäftsführers ermöglichen, sofern das Zerwürfnis unheilbar ist und keine gedeihliche Zusammenarbeit der Geschäftsführer mehr erwarten lässt.BGH Urteil vom 24.02.1992, Az.: II ZR 79/91
Auch eine zerrüttete Vertrauensbasis im Verhältnis zur Gesellschafterversammlung kann grundsätzlich einen wichtigen Grund zur Abberufung darstellen. Allerdings genügt nicht allein der schlichte Entzug des Vertrauens durch die Gesellschafter, da ansonsten der wichtige Grund zu weitgehend ins Belieben der Gesellschafter gestellt wäre.Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbH, 8. Auflage (2015),
Ein wichtiger Grund kann auch in den Verhältnissen der Gesellschaft bzw. äußeren Umständen liegen.Michalski/Terlau, GmbHG, 2. Auflage(2010), § 38, Rn. 40
Ein einmaliges Versagen eines Geschäftsführers bedeutet nicht unbedingt sofort die Abberufung aus „wichtigem Grund“. Zu beachten ist aber, dass sich ein wichtiger Grund auch aus einer Gesamtheit von Verfehlungen ergeben kann.OLG Naumburg, Urteil vom 23. 2. 1999 - 7 U (Hs) 25/98
Der Gesellschaftsvertrag kann den Begriff des wichtigen Grundes nicht einschränkend konkretisieren, weil dies die Mindestgarantie des Abs. 2 verletzen würde. Er kann insbesondere nicht die nur beispielhafte Aufzählung des Abs. 2 S. 2 zu einer abschließenden machen oder umgekehrt einen der Fälle des Abs. 2, S. 2 ausschließen. Es können aber im Wege einer nicht abschließenden Auflistung weitere spezielle Widerrufsgründe aufgeführt werden. Auch ist es möglich, bestimmte Tatbestände als Widerrufsgründe zu qualifizieren, wie z.B. das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze, auch wenn dies in allgemeiner Bewertung keinen wichtigen Grund darstellt.Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbH, 8. Auflage (2015),
(2) Grobe Pflichtverletzung
22Das Gesetz zählt in Abs. 2, S. 2 zwei Beispiele auf, welche stets einen wichtigen Grund zur Abberufung darstellen, nämlich die grobe Pflichtverletzung und die Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Als grobe Pflichtverletzung des Geschäftsführers kommt eine Verletzung all derjenigen Pflichten in Betracht, die dem Geschäftsführer aus seiner Organstellung sowie aus seinem Anstellungsverhältnis gegenüber der Gesellschaft erwachsen.Ulmer/Habersack/Winter/Paefgen, GmbHG, Band II, 2006, § 38, Rn. 24
Es muss sich jedoch um ein bestimmtes Maß „grober“ Pflichtwidrigkeit handeln. Diese kann sowohl in den objektiven Umständen, als auch im Schuldvorwurf zu finden sein.Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbH, 8. Auflage (2015),
(3) Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
23Für die Annahme der Unfähigkeit der Geschäftsführung genügt insoweit eine ressortbezogene Unfähigkeit bzw. eine mangelnde Eignung unabhängig davon, ob sie auf einem Mangel an ausreichender Vorbildung, auf dem Fehlen der notenwendigen Autorität, auf mangelndem Arbeitseinsatz oder aufgrund langer Krankheitsdauer auftritt. Auf ein Verschulden des Geschäftsführers kommt es nicht an.Ulmer/Habersack/Winter/Paefgen, GmbHG, Band II, 2006, § 38, Rn. 26
Allerdings kann z.B. die Erfolglosigkeit des Geschäftsführers bei seiner Tätigkeit ein Indiz für die mangelnde Eignung sei,nAltmeppen in Roth/Altmeppen, GmbH, 8. Auflage (2015),
bb) Der Abberufungsbeschluss
(1) Mehrheitserfordernisse
24Die Abberufung aus wichtigem Grund kann nach herrschender Auffassung auch dann mit einfacher Mehrheit der Gesellschafterversammlung beschlossen werden, wenn die Satzung eine qualifizierte Mehrheit verlangt. Es würde nämlich eine unzulässige Einschränkung bedeuten, wenn der Widerruf aus wichtigem Grund an eine höhere als die in
Darüber hinaus bleibt die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für die Abberufung aus wichtigem Grund unberührt – selbst wenn die dahingehende Beschlusskompetenz durch Sonderrecht einer einzelnen Person oder Personengruppe eingeräumt wurde.Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 19. Auflage (2016), § 38, Rn. 16
(2) Stimmrecht
25Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat bei einem Beschluss über seine Abberufung aus wichtigem Grund gemäß
Es ist allerdings umstritten, ob ein Stimmverbot erst dann eingreifen soll, wenn der wichtige Grund auch tatsächlich besteht und nicht lediglich behauptet wird, da ansonsten das Stimmrecht des Abzuberufenden durch bloße Behauptung wichtiger Gründe vereitelt werden könnte.Bejahend: Baumbach/ Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 21. Auflage (2017), § 38, Rn. 35 ; Ulmer/Habersack/Winter/Paefgen, GmbHG, Band II, 2006, § 38, Rn. 86
Nach einem Teil der Literatur greift ein Stimmrechtsausschluss nur, wenn ein wichtiger Grund tatsächlich auch vorliegt. Der Versammlungsleiter hat über das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu befinden und die Stimmberechtigung hiernach zu beurteilen.Baumbach/ Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 21. Auflage (2017), § 38, Rn. 35 Der Beschluss ist nach dieser Auffassung anfechtbar, wenn der betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer mangels wichtigen Grundes zu Unrecht von der Abstimmung ausgeschlossen wurde und mit seiner Stimme – im Fall der Berücksichtigung – den Abberufungsantrag hätte scheitern lassen können.Ulmer/Habersack/Winter/Paefgen, GmbHG, Band II, 2006, § 38, Rn. 86
Nach der Gegenansicht soll das Stimmrecht bereits entfallen, wenn als wichtiger Grund ein qualifizierbarer, nicht bloß ins Blaue hinein behaupteter Sachverhalt ohne evidente Treuwidrigkeit zum Gegenstand der Beschlussfassung über die Abberufung gemacht werde.Michalski/Terlau, GmbHG, 2. Auflage(2010), § 38, Rn. 61.; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 19. Auflage (2016), § 38, Rn. 17; Scholz/Schneider, GmbHG, 10. Auflage(2007), § 46, Rn. 7 Dies wird unter anderem damit begründet, dass ansonsten die Rechtsstellung des betroffenen Gesellschafter-Geschäftsführers dem unkontrollierbaren Belieben des Versammlungsleiters unterworfen werde.Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 19. Auflage (2016), § 38, Rn. 17 Aus dem Stimmrechtsausschluss folge auch kein Verlust seiner Rechtsschutzmöglichkeiten. Der Abberufene könne sofort gerichtlich – im Wege der Beschlussmängelklage – klären lassen, ob wirklich ein wichtiger Grund vorlag. Der Verweis auf die Anfechtungsklage birgt aber auch das Problem, dass bei einer unzutreffenden Behauptung eines wichtigen Grundes der Gesellschafter- Geschäftsführer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung „blockiert“ werden kann.
Demgegenüber vertritt Altmeppen die Ansicht, dass stets auf das äußere (rechnerische) Beschlussergebnis abzustellen und gänzlich auf eine förmliche Beschlussfeststellung zu verzichten sei, um dem betroffenen Gesellschafter einen effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen.Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbH, 8. Auflage (2015),
Die letztgenannte Ansicht ist vorzugswürdig. Hiergegen spricht auch nicht ein Bedürfnis nach „Rechtssicherheit“ und „Rechtsklarheit“ im Hinblick auf das Beschlussergebnis. Die GmbH ist nicht zu vergleichen mit einer Aktiengesellschaft. In einer GmbH treten juristische Streitfragen im Hinblick auf die Bewertung bzw. Gültigkeit von Stimmabgaben wesentlich häufiger auf als in der AG. Die Hauptversammlung der AG entscheidet weder über die Geschäftsleiterposition, noch über Geschäftsführungsfragen. Es besteht daher kein Anlass, in der GmbH eine „Geltungsbehauptung“ anzuerkennen, wenn das angeblich Beschlossene rechnerisch noch nicht einmal die einfache Mehrheit erreicht hat, dennoch aber die beweisbelastete Minderheit die Abberufung lediglich unter Berufung auf den Ausnahmetatbestand des
Der BGH hingegen hat in seiner Entscheidung vom 04.04.2017BGH, NZG 2017, 700 klargestellt, dass es im Rahmen des Rechtsstreits über die Wirksamkeit der Abberufung ausschließlich auf das tatsächliche Vorliegen eines wichtigen Grundes zur Abberufung ankommt. Das Gericht darf, so der BGH in seiner Entscheidung, nicht schon aufgrund der schlüssigen Behauptung von einem Abberufungsgrund ausgehen, über dessen Vorliegen die Parteien gerade streiten. Eine Anfechtungsklage des Mehrheitsgesellschafters gegen seine Abberufung als Geschäftsführer kann in Folge dessen nicht schon abgewiesen werden, weil die Stimme des Betroffenen vermeintlich zu Recht nicht gezählt wurde. Denn dann würde das Vorliegen eines wichtigen Grundes gerade nicht geklärt und dem Betroffenen der Rechtsschutz verweigert. Das tatsächliche Vorliegen eines wichtigen Grundes ist auch für die positive Beschlussfeststellungsklage gegen einen die Abberufung mit den Stimmen des Betroffenen ablehnenden Beschluss von Bedeutung, so der BGH weiter, weil das Gericht das Zustandekommen eines wirksamen Beschlusses nur feststellen kann, wenn ein wichtiger Grund für die Abberufung tatsächlich vorliegt. Beweisen muss das Vorliegen eines wichtigen Grundes derjenige, welcher sich auf ihn beruft.
Das Teilnahme- und Rederecht bleibt – auch bei einem Stimmrechtsausschluss – jedenfallsunberührt.Prof. Dr. Wulf Goette, Das Organverhältnis des GmbH‐Geschäftsführers in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, DStR 1998, S. 940
Nach der Rechtsprechung des BGHBGH, Urteil vom 19.11.1990 - II ZR 88/89; BGH, Urteil vom 09-11-1987 - II ZR 100/87; ähnlich hierzu BGH, Urteil vom 28. 4. 1975 - II ZR 16/73 gebietet die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht allen Gesellschaftern, der Abberufung eines Geschäftsführers zuzustimmen, in dessen Person wichtige Gründe vorliegen, die sein Verbleiben in der Organstellung für die Gesellschaft unzumutbar machen. Stimmen, die in einer Gesellschafterversammlung trotz Vorliegens wichtiger Gründe gleichwohl für ein Verbleiben des (Fremd-) Geschäftsführers im Amt abgegeben werden, sind nichtig und sind daher nicht mitzuzählen. Werden sie gleichwohl mitgezählt und kommt deswegen ein ablehnendes Beschlussergebnis zustande, so ist der Beschluss anfechtbar. Wird ein Fremdgeschäftsführer abberufen, kommt es also nicht auf die Frage an, ob ein Stimmverbot besteht, sondern, ob eine Zustimmungspflicht begründet ist.
(3) Beschlussfeststellung durch Versammlungsleiter
26Sehr umstritten ist die Frage, ob dem Versammlungsleiter einer Gesellschafterversammlung eine sogenannte Beschlussfeststellungskompetenz zukommt und welche rechtlichen Konsequenzen sich hieraus ergeben. Entscheidend kann dies hinsichtlich der Wirkung eines förmlich festgestellten Beschlusses sein, was wiederum für die Strategie im Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten eine erhebliche Rolle spielt.
Einem förmlich festgestellten Beschluss soll nach ganz herrschender Auffassung im Schrifttum und der Rechtsprechung des BGH eine (vorläufige) Wirksamkeit zukommen.BGHZ 104, 66, 69; Roth/Altmeppen/Roth, GmbHG,
Die bisher überwiegende Ansicht geht davon aus, dass ein Versammlungsleiter grundsätzlich zur Feststellung des Beschlussergebnisses berechtigt sei.BGH, Urteil vom 21. 6. 2010 - II ZR 230/08; Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 19. Auflage (2016), § 38, Rn. 17a.; Scholz/Schmidt/Seibt, GmbHG, 10. Auflage (2007), § 48, Rn. 53.; Ulmer/Habersack/Winter/Hüffer, GmbHG, Band II, 2006, § 48, Rn. 33 Unstreitig ist dies, wenn dem Versammlungsleiter entweder durch satzungsmäßige Bestimmung oder durch einstimmigen Gesellschafterbeschluss diese Kompetenz übertragen wurde.
Strittig ist dagegen, ob einem Versammlungsleiter per se und qua Amt die Befugnis zukommt, das Abstimmungsergebnis mit vorläufiger Verbindlichkeit festzustellen. Oder ob eine solche Beschlussfeststellungskompetenz des Versammlungsleiters nur mit Zustimmung aller Gesellschafter in Betracht kommt.
Im Ergebnis führt der eine Weg, welcher eine förmliche Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter als (vorläufig) wirksam anerkennt, zur Anfechtungsklage durch die ablehnenden Gesellschafter; der andere wiederum, welcher keine generelle Beschlussfeststellungskompetenz des Versammlungsleiters anerkennt, zur Feststellungsklage durch die zustimmenden Gesellschafter.Noack, Der Versammlungsleiter im GmbH-Recht, GmbHR 15/2017, S.794
Römermann hingegen vertritt die Auffassung, dass eine Anfechtungsklage schon dann zulässig sei, wenn sich einer der Beteiligten eines wirksam gefassten Beschlusses berühmt.Michalski/Römermann, GmbHG, 3. Auflage (2017),
Das GmbHG kennt – im Gegensatz zum AktG in
Nach der auch hier vertretenen Ansicht, ist es nicht begründbar – solange und soweit es hierzu keine Regelungen in der Satzung gibt –, dass ein Versammlungsleiter in einer Gesellschafterversammlung per se eine Beschlussfeststellungskompetenz hat.KG, Beschluss vom 12.10.2015 zum Az 22 W 74/15
Insbesondere im Falle einer paritätischen Zweipersonen-GmbH würde dies dazu führen, dass eine (vorläufige) Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen nur noch erreicht werden kann, wenn der Versammlungsleiter diese förmlich feststellt. Denn die Gesellschafter werden sich in einer Pattsituation gerade nicht auf eine Beschlussfeststellung einigen können. Statt der Gesellschafterversammlung würde dem Versammlungsleiter die Kompetenz übertragen werden – auch gegen die Mehrheit der Stimmen –, einem Beschluss zur vorläufigen Wirksamkeit zu verhelfen.
Das würde im Übrigen auch der anerkannten Auffassung widersprechen, dass eine Beschlussfassung und die Herbeiführung der Wirksamkeit der gefassten Beschlüsse auch ohne Versammlungsleiter möglich sind.Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 19. Auflage (2016), Anh zu § 47, Rn. 38.; Michalski/Römermann, GmbHG, 3. Auflage (2017), § 47, Rn. 583
Bei Bestehen einer Versammlungsleitung in einer Gesellschafterversammlung wird nicht nur dann ein Organakt im Sinn eines Gesellschafterbeschlusses geschaffen, wenn ein Versammlungsleiter diesen förmlich feststellt. Denn die Gesellschafterversammlung – als oberstes Organ der Gesellschaft – überträgt mit der Wahl eines Versammlungsleiters nicht ihre Organkompetenz auf den VersammlungsleiterAltmeppen, Machtverhältnisse bei Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers in einer GmbH aus „wichtigem Grund“, NJW 2016, S. 2833 , sondern nur eine organisatorische Stellung. Der Versammlungsleiter ist kein Teil eines Organs in einer GmbH, sondern lediglich Funktionsgehilfe der Gesellschafterversammlung und führt deren Weisungen aus.Michalski/Römermann, GmbHG, 3. Auflage (2017), § 47, Rn. 589; Altmeppen, Machtverhältnisse bei Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers in einer GmbH aus „wichtigem Grund“, NJW 2016, 2833
Soweit geltend gemacht wird, die Rechtssicherheit verlange, dass generell von entsprechenden Beschlussfeststellungskompetenzen des Versammlungsleiters ausgegangen werde, mag dies für die Aktiengesellschaft gelten, die auch entsprechende Regelungen vorsieht. Allerdings gilt dies nicht für die GmbH, da dies ansonsten zu einem unerträglichem Rechtsverlust führt. Es besteht die Möglichkeit, positive Beschlussfeststellungsklage zu erheben.KG, Beschluss vom 12.10.2015 zum Az. 22 W 74/15
Es bedarf daher in einer Gesellschafterversammlung keiner Beschlussfeststellung durch den Versammlungsleiter, da die Beschlussfassung der Gesellschafter der entscheidende Organakt ist.Altmeppen, Machtverhältnisse bei Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers in einer GmbH aus „wichtigem Grund“, NJW 2016, S. 2833 Die Beschlussfeststellungskompetenz und damit die Herbeiführung der (vorläufigen) Wirksamkeit eines Gesellschafterbeschlusses gegen das Votum der Gesellschafter, kann daher keinem außerhalb des GmbH-Organs stehenden Versammlungsleiter übertragen werden, es sei denn, dies wurde von der Gesellschaftersammlung so bestimmt. Zudem würde die Klageobliegenheit auf den jeweils anderen Gesellschafterstamm abgewälzt. Dies würde insbesondere in zweigliedrigen Gesellschaften zu nicht gerechten Ergebnissen führen. Die Gesellschafter sind nach der herrschenden Meinung genötigt, eine Beschlussanfechtungsklage zu erheben, obwohl nach dem Ergebnis der Stimmabgabe (z.B. bei einer Pattsituation) ein Beschluss nicht zustande gekommen ist.
Nach der herrschenden Meinung muss im Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten also eine fristgebundene Anfechtungsklage erhoben werden, wenn ein Versammlungsleiter das Zustandekommen des Beschlusses zur Abberufung eines Geschäftsführers feststellt.
cc) Abberufung aus wichtigem Grund in einer zweigliedrigen GmbH
27In einer zweigliedrigen Gesellschaft, in welcher z.B. die Gesellschafter auch zugleich Geschäftsführer sind, kann zwar jeder einzelne Gesellschafter-Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen werden, allerdings werden hohe Anforderungen an die Abberufung gestellt.OLG Stuttgart, Hinw.-Beschl. v. 13. 5. 2013 – 14 U 12/13
Nach Ansicht des BGH lässt sich der Gedanke des
d) Streit über die Wirksamkeit der Abberufung
28Die Abberufung des Fremdgeschäftsführers und die des Gesellschafter-Geschäftsführers stellt oftmals eine prekäre Situation dar. Insbesondere, wenn wichtige Gründe für die Abberufung vorgetragen werden, werden diese häufig entweder von einzelnen Gesellschaftern bestritten oder durch den Geschäftsführer selbst. Die Frage, ob die Abberufung wirksam war, bedarf dann einer gerichtlichen Klärung.
aa) Rechtsweg und Gerichtsstand
29Grundsätzlich werden Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihrem (ehemaligem) Geschäftsführer hinsichtlich der Abberufung und Kündigung gem.
Sowohl für die Organstellung, als auch für den Anstellungsvertrag bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem Erfüllungsort gem.
bb) Die Parteien eines Rechtsstreits
(1) Klageverfahren
30Beschlussmängelstreitigkeiten, die mittels Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen ausgetragen werden, sind regelmäßig gegen die Gesellschaft als Beklagte zu richten. Zur Geltendmachung der Nichtigkeit und Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen ist jeder Gesellschafter als Ausfluss seines Mitgliedschaftsrechts befugt.Born/Ghassemi-Tabar/Gehle/Wiegand-Schneider, Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten,5. Auflage(2016), S. 930, Rn. 21 Insoweit wäre der Gesellschafter Kläger des Rechtsstreits.
Die obigen Parteirollen gelten auch bei Beschlussfeststellungsklagen.
Für den Fremdgeschäftsführer gestaltet sich die Situation etwas anders. Für diesen bleibt in der Regel kein Recht, eine Beschlussmängelklage zu erheben mit Ausnahme einer Nichtigkeitsklage, die aber oftmals mangels Nichtigkeitsgründe nicht durchgreift.Michalski/Terlau, GmbHG, 3. Auflage (2017), § 38, Rn.71 Stellt sich allerdings heraus, dass der Abberufungsbeschluss nichtig ist oder auf Anfechtungsklage hin für nichtig erklärt wurde, fehlt der Abberufung der notwendige wirksame Gesellschafterentscheid mit der Folge, dass der Geschäftsführer seine Stellung nie verloren hatte. Dann steht es dem Fremdgeschäftsführer frei, eine Feststellungsklage zu erheben, welche darauf gerichtet ist, dass der Abberufungsbeschluss nichtig ist.OLG Brandenburg: Urteil vom 15.03.2005 - 6 U 90/04
(2) Einstweiliger Rechtsschutz
31Für das einstweilige Verfügungsverfahren gilt je nach verfolgtem Rechtsschutzziel eine unterschiedliche Verteilung der Parteirollen.
So können einzelne Gesellschafter (hierunter auch der Gesellschafter-Geschäftsführer) im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens beantragen, dass der Abberufungsbeschluss nicht vollzogen wird. Dieser Antrag ist regelmäßig gerichtet gegen die Gesellschaft.Lutter/Hommelhoff/Bayer, GmbHG, 19. Auflage (2016), § 38, Rn. 30
Die Gesellschaft dagegen kann beantragen, dass dem abberufenen Geschäftsführer bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Tätigkeit als Geschäftsführer verboten wird.OLG München, NZG 2013, 947 Dieser Antrag richtet sich gegen den Geschäftsführer selbst.
Der einstweilige Rechtsschutz stellt ein wichtiges Instrument im Rahmen von Gesellschafterstreitigkeiten dar. Auf Grund der Unklarheiten im Zeitraum zwischen dem Abberufungsbeschluss und einem rechtskräftigen Urteil im Rahmen der Beschlussmängelstreitigkeit kann ein Geschäftsführer schnell „kaltgestellt“ werden, durch das Verbot der Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit mit einer zusätzlichen einstweiligen Verfügung.
cc) Vertretung der Gesellschaft im Prozess
32Klagt der alleinige Geschäftsführer gegen seine Abberufung – ob nun im Wege der Anfechtungsklage als Gesellschafter-Geschäftsführer oder durch Feststellungsklage als Fremdgeschäftsführer –, wird die Gesellschaft durch ihre Gesellschafter vertreten. Diese bestellen gem.
Wenn dagegen mehrere Geschäftsführer existieren, dann wird die Gesellschaft durch die übrigen Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl vertreten. Begehrt hingegen ein Gesellschafter Feststellung dahingehend, dass eine wirksame Abberufung des Geschäftsführers erfolgt sei, dann vertritt der Geschäftsführer die Gesellschaft.Baumbach/ Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 21. Auflage (2017), § 38, Rn. 60
Bei der mitbestimmten GmbH kommt
dd) Zeitraum zwischen Abberufungsbeschluss und rechtskräftiger Entscheidung
33Sobald Streit über die Wirksamkeit eines Beschlusses zur Abberufung eines Geschäftsführers aus wichtigem Grund besteht, stellt sich die Frage, ob der Geschäftsführer seine Befugnisse noch ausüben darf oder nicht. Dies umfasst den Zeitraum zwischen dem Tag der Beschlussfassung und einer rechtskräftigen Entscheidung über die Wirksamkeit des Gesellschafterversammlungsbeschlusses.
Eine gesetzliche Regelung hierzu findet sich im GmbHG nicht. Nach
In der Rechtsprechung finden sich in Bezug auf die GmbH nur wenige Entscheidungen. Ausgangspunkt ist stets die Entscheidung des BGH vom 20.12.1982.BGH, NJW 1982, 938
Nach diesem Urteil entscheidet sich die Frage, ob der Geschäftsführer in der Schwebezeit bis zur Feststellung der Rechtslage im Amt ist oder nicht, alleine nach der objektiven Rechtslage. In dem Fall, über welchen der BGH zu entscheiden hatte, ging es um eine paritätische Zwei-Personen-GmbH. Der BGH hält dort weder
Der Gesellschaft steht zur vorläufigen Sicherung ihrer Rechte also die Möglichkeit offen, eine einstweilige Verfügung zu beantragen mit dem Ziel, dem Geschäftsführer – bis zur Klärung im Hauptsacheverfahren – die Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeiten zu untersagen und seine Vertretungsbefugnisse vorläufig zu entziehen. Möglich ist zudem, Anträge auf Verhängung von Betretungsverboten und Einsichtnahmeverboten sowie die Umwandlung von Einzel- in Gesamtvertretungsbefugnis zu stellen.Roth/Altmeppen/Altmeppen, GmbHG, 8. Auflage (2015),
Dagegen kann der einzelne Gesellschafter und somit auch der abberufene Gesellschafter-Geschäftsführer einstweiligen Rechtsschutz beantragen mit dem Ziel, die bisherigen Organbefugnisse zu sichern.Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 19. Auflage (2016), § 38, Rn. 30