Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Michael Falter, Boris Kröpsky / § 46

§ 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

  • 1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
  • 1a. die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
  • 1b. die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
  • 2. die Einforderung der Einlagen;
  • 3. die Rückzahlung von Nachschüssen;
  • 4. die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
  • 5. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
  • 6. die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
  • 7. die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
  • 8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

a) § 46 GmbHG aus Sicht der Gesellschafter

1§ 46 GmbHG stellt für die Gesellschafter einer GmbH eine der zentralen Normen des GmbHG dar. § 46 GmbHG handelt von Befugnissen, die den Gesellschaftern einer GmbH gemeinschaftlich zustehen. Unabhängig davon stehen jedem Gesellschafter einer GmbH auch einzeln gewisse Rechte zu, wie z.B. das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG.

2Die Befugnisse der Gesellschafter in ihrer Gesamtheit – der sogenannten Gesellschafterversammlung – gehen über die dem einzelnen Gesellschafter zustehenden Rechte allerdings hinaus. Schließlich stellt die Gesellschafterversammlung nach dem gesetzlichen Leitbild des GmbHG das oberste Organ einer typischen GmbH dar.Karsten Schmidt in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl. (2014), Bd. II, § 45 Rn. 5; Liebscher in: Münchener Kommentar zum GmbHG, Bd. II, 2. Aufl. (2016), § 45 Rn. 81. Den Gesellschaftern als den Eigentümern der GmbH kommt grundsätzlich eine allumfassende Zuständigkeitskompetenz zu.Zöllner/Noack in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. (2017), § 46 Rn. 89; Karsten Schmidt in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl. (2014), Bd. II, § 46 Rn. 1. Durch Beschluss kann die Gesellschafterversammlung grundsätzlich jede Entscheidung an sich ziehen und den Geschäftsführern Weisungen erteilen.  

3Konkret richten sich die Rechte der Gesellschafter in ihrer Gesamtheit, wie § 45 GmbHG ausdrücklich klarstellt, nach dem Gesellschaftsvertrag. Es obliegt also grundsätzlich den Gesellschaftern selbst, die Kompetenzen zwischen den verschiedenen Organen der GmbH aufzuteilen. Nur soweit der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Bestimmungen enthält oder die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages gegen zwingende gesetzliche Vorschriften verstoßen, richten sich die Befugnisse der Gesellschafter nach den gesetzlichen Vorschriften.

4§ 46 GmbHG stellt in diesem Zusammenhang die zentrale Vorschrift für die Gesellschafter dar. § 46 GmbHG enthält einen Katalog von Beschlussgegenständen, die der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen. Soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält, unterliegen die in § 46 Nr. 1 – 8 GmbHG genannten Beschlussgegenstände daher der Bestimmung der Gesellschafter.

5Die Ausübung dieser Befugnisse der Gesellschafter erfolgt grundsätzlich durch Beschlussfassung (§ 47 I GmbHG) in Gesellschafterversammlungen (§ 48 GmbHG) nach näherer Maßgabe des Gesellschaftsvertrages bzw. den §§ 45 ff. GmbHG.Siehe die Kommentierung zu den §§ 47 bis 51 GmbHG für weitere Einzelheiten zur Beschlussfassung.

6Bei dem in § 46 GmbHG enthaltenen Zuständigkeitskatalog handelt es sich allerdings um keine abschließende Regelung. Das GmbHG selbst enthält an anderer Stelle weitere Befugnisse der Gesellschafter.Vgl. z.B. § 53 I GmbHG, § 37 I GmbHG sowie die Übersicht weiterer Zuständigkeiten im Abschnitt Expertenhinweise unter 2) k) dieser Kommentierung. Darüber hinaus regeln auch andere Gesetze weitere Befugnisse der Gesellschafter.Vgl. z.B. § 13 I Umwandungsgesetz (UmwG) sowie die Übersicht weiterer Zuständigkeiten im Abschnitt Expertenhinweise unter 2) k) dieser Kommentierung.

7Ferner ist der Katalog des § 46 GmbHG auch nicht zwingend. Vielmehr können die Gesellschafter, wie sich aus § 45 GmbHG ergibt, den Aufgabenkreis der Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag einschränken oder erweitern.Siehe die Kommentierung der einzelnen Nummern des § 46 GmbHG im Abschnitt Expertenhinweise f ür Möglichkeiten der Einschränkung der jeweiligen Kompetenzen der Gesellschafterversammlung sowie die Übersicht weiterer Zuständigkeiten im Abschnitt Expertenhinweise unter 2) k).

b) § 46 GmbHG aus der Sicht der Geschäftsführer

8Für die Geschäftsführer der GmbH hat § 46 GmbHG insoweit Bedeutung, als dass die Geschäftsführer über die Beschlussgegenstände, die durch § 46 GmbHG oder den Gesellschaftsvertrag der Gesellschafterversammlung zugewiesenen sind, nicht selbst entscheiden dürfen. Die Entscheidungskompetenz über diese Beschlussgegenstände obliegt vielmehr ausschließlich den Gesellschaftern der GmbH in ihrer Gesamtheit.

c) § 46 GmbHG aus Sicht Dritter

9Aus Sicht Dritter ist § 46 GmbHG von untergeordneter Bedeutung, da die Vorschrift in erster Linie die Zuständigkeit der verschiedenen Organe innerhalb der Gesellschaft betrifft, aber insbesondere nicht die Befugnis der Geschäftsführer, die Gesellschaft zu vertreten.Vgl. in diesem Zusammenhang auch § 37 GmbHG.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

10§ 46 GmbHG ist eine der zentralen Kompetenznormen des GmbHG. Er weist bestimmte Geschäfte der Gesellschafterversammlung zu und entzieht sie damit der Zuständigkeit der Geschäftsführung. Der Zuständigkeitenkatalog des § 46 GmbHG ist dabei allerdings weder vollständig noch abschließend.Siehe die Kommentierung der einzelnen Nummern des § 46 GmbHG für Möglichkeiten der Einschränkung der jeweiligen Kompetenzen der Gesellschafterversammlung sowie die Übersicht weiterer Zuständigkeiten im Abschnitt 2) k) . Vielmehr richten sich die Rechte der Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft – wie § 45 GmbHG klarstellt – primär nach dem Gesellschaftsvertrag, soweit dessen Regelungen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Enthält der Gesellschaftsvertrag hingegen keine (wirksamen) besonderen Bestimmungen über die Rechte der Gesellschafter, finden insoweit die Vorschriften der §§ 46 bis 51 GmbHG Anwendung.

11Aus der Zuweisung bestimmter Beschlussgegenstände zum Zuständigkeitsbereich der Gesellschafter folgt, dass diese der Entscheidungskompetenz anderer Organe der Gesellschaft entzogen sind.Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. (2017), § 46 Rn. 2; Liebscher in: Münchener Kommentar zum GmbHG, Bd. II, 1. Aufl. (2012), § 46 Rn. 2. § 46 GmbHG dient daher der organisatorischen Abgrenzung der Zuständigkeiten der verschiedenen Organe der Gesellschaft und kennzeichnet die Stellung der Gesellschafterversammlung als das nach dem gesetzlichen Leitbild oberste Organ der GmbH.Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. (2017), § 46 Rn. 2; Liebscher in: Münchener Kommentar zum GmbHG, Bd. II, 1. Aufl. (2012), § 46 Rn. 2.

12Die Bestimmung über die in § 46 GmbHG genannten Beschlussgegenstände – sowie über andere Angelegenheiten, die der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind – erfolgt, wie sich aus den §§ 47 I, 48 I GmbHG ergibt, durch Beschlussfassung der Gesellschafter­versammlung. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47 I GmbHG) in einer Versammlung oder im schriftlichen Verfahren (§ 48 I, II GmbHG) gefasst, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen vorsieht.Siehe die Kommentierung zu den §§ 47 bis 51 GmbHG für weitere Einzelheiten zur Beschlussfassung.

13Der Zuständigkeitenkatalog des § 46 GmbHG ist nicht abschließend. Vielmehr sieht das GmbHG an anderer Stelle selbst weitere Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung vor  (vgl. § 53 GmbHG). Wie sich schon aus § 45 GmbHG ergibt, ist der Zuständigkeitenkatalog des § 46 GmbHG  auch nicht zwingend, sodass der in § 46 GmbHG festgelegte Aufgabenkreis der Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag grundsätzlich erweitert oder eingeschränkt werden kann.Karsten Schmidt in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl. (2014), Bd. II, § 46 Rn. 2; Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. (2017), § 46 Rn. 5.

14Ferner kommt der Gesellschafterversammlung als dem obersten Organ der GmbH eine Allzuständigkeit zu, die es den Gesellschaftern ermöglicht, Kompetenzen anderer Organe an sich zu ziehen, soweit der Gesellschaftsvertrag oder gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.

2) Definitionen

a) Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses (Nr. 1)

15Das Gesetz unterscheidet zwischen Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses. Nach § 46 Nr. 1 GmbHG obliegt die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses den Gesellschaftern. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind nach § 263 I 3 HGB hingegen die Geschäftsführer zuständig.


Fußnoten