§ 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
- 1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
- 1a. die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
- 1b. die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
- 2. die Einforderung der Einlagen;
- 3. die Rückzahlung von Nachschüssen;
- 4. die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
- 5. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
- 6. die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
- 7. die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
- 8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
a) § 46 GmbHG aus Sicht der Gesellschafter
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2Die Befugnisse der Gesellschafter in ihrer Gesamtheit – der sogenannten Gesellschafterversammlung – gehen über die dem einzelnen Gesellschafter zustehenden Rechte allerdings hinaus. Schließlich stellt die Gesellschafterversammlung nach dem gesetzlichen Leitbild des GmbHG das oberste Organ einer typischen GmbH dar.Karsten Schmidt in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl. (2014), Bd. II,
3Konkret richten sich die Rechte der Gesellschafter in ihrer Gesamtheit, wie
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5Die Ausübung dieser Befugnisse der Gesellschafter erfolgt grundsätzlich durch Beschlussfassung (
6Bei dem in
7Ferner ist der Katalog des
b) § 46 GmbHG aus der Sicht der Geschäftsführer
8Für die Geschäftsführer der GmbH hat
c) § 46 GmbHG aus Sicht Dritter
9Aus Sicht Dritter ist
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
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2) Definitionen
a) Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses (Nr. 1)
15Das Gesetz unterscheidet zwischen Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses. Nach