§ 7 Anmeldung der Gesellschaft

(1) Die Gesellschaft ist bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

(2) Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muß auf das Stammkapital mindestens soviel eingezahlt sein, daß der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals gemäß § 5 Abs. 1 erreicht.

(3) Die Sacheinlagen sind vor der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister so an die Gesellschaft zu bewirken, daß sie endgültig zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen.

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Expertenhinweise für Juristen
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1) Definitionen

a) Absatz 1: Anmeldung

aa) Zuständiges Gericht

Sachlich ausschließlich zuständig für die Eintragung im Handelsregister ist das Amtsgericht als Registergericht (§ 8 HGB i.V.m. §§ 23a ff., 374 ff. FamFG).

Örtlich ausschließlich zuständig ist das Registergericht, in dessen Bezirk der Satzungssitz der Gesellschaft liegt; bei Übertragung der Handelsregisterführung für mehrere Gerichtsbezirke auf ein Amtsgericht ist dieses zuständig (§§ 374, 376 FamFG).

Das örtlich zuständige Registergericht kann über das Orts- und Gerichtsverzeichnis des Justizportals des Bundes und der Länder ermittelt werden. https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche

bb) Anmeldung

Die Anmeldung der Gesellschaft hat durch sämtliche im Zeitpunkt der Anmeldung wirksam bestellte Geschäftsführer zu erfolgen, § 78 GmbHG. Vor der Anmeldung abberufene oder unwirksam bestellte Geschäftsführer sowie nach der Anmeldung bestellte Geschäftsführer bleiben außer Betracht.

Sämtliche Geschäftsführer müssen die Anmeldung höchstpersönlich unterzeichnen, eine Bevollmächtigung

2) Prozessuales

Die Anmeldung der Gesellschaft steht im Belieben der Gründer; sie kann vom Registergericht nicht durch die Festsetzung von Zwangsgeld nach § 14 HGB erzwungen werden, § 79 Abs. 2 GmbHG (keine öffentlich-rechtliche Anmeldepflicht).

Im Registerverfahren gilt für das Vorliegen der Voraussetzungen gem. § 7 GmbHG der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG).

Im streitigen Verfahren trägt der Gesellschafter die Beweislast für die gehörige Erfüllung der Einlageverpflichtung. BGH, Urteil vom 22.06.1992 - II ZR 30/91 (Frankfurt)

3) Anmerkungen

NEU: Online-Gründung ab 1. August 2022

Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) am 1. August 2022 wird erstmals die Online-Gründung einer GmbH möglich, indem § 2 Absatz 3 Satz 1 GmbHG n.F. eine Beurkundung mittels Videokommunikation für zulässig erklärt.

a)    Zugangsvoraussetzungen

Die Online-Gründung einer GmbH, das heißt eine Beurkundung mittels Videokommunikation nach den §§ 16a bis 16e BeurkG n.F., ist ausschließlich im Falle einer reinen Bargründung ohne Sacheinlagen zulässig.

Gründungsgesellschafter der unter Anwendung einer Online-Beurkundung gegründeten GmbH können sowohl natürliche als auch juristische Personen des In- und Auslandes sein. Hinsichtlich der Anzahl der an der Gründung beteiligten Personen besteht keine Begrenzung.

b)    Musterprotokoll

Gemäß § 2 Absatz 3 Satz 3 und Satz 4 GmbHG n.F. ist die Verwendung eines Musterprotokolls im Verfahren der Online-Gründung einer GmbH möglich.

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Fußnoten