§ 30 Kapitalerhaltung
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
a) Allgemeines
1
2
3Die Norm dient vor allem dem Gläubigerschutz. Da die Gesellschafter in einer haftungsbeschränkten Rechtsform wie der GmbH grundsätzlich nur zur Leistung der Einlage auf den von ihnen übernommenen Geschäftsanteil verpflichtet sind, darüber hinaus aber nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH haften, sollen die Regelungen zur Kapitalaufbringung (v.a. §§ 14, 19 GmbHG) und zur Kapitalerhaltung (§§ 30, 31 GmbHG) gewährleisten, dass jedenfalls das Stammkapital der GmbH erhalten bleibt und zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger zu Verfügung steht. Daher normiert
4Das geschützte Stammkapital, das in der Bilanz als „gezeichnetes Kapital“ bezeichnet wird, entspricht hierbei dem im Gesellschaftsvertrag angegebenen und im Handelsregister eingetragenen Stammkapitalbetrag, und zwar unabhängig davon, ob die Einlagen bereits vollständig geleistet wurden. Wenn die GmbH beispielsweise mit einem Stammkapital von 50.000,-- EUR gegründet wurde, dürfen Zahlungen der GmbH an einen Gesellschafter nicht dazu führen, dass das bilanzielle Eigenkapital der GmbH unter den Betrag von 50.000,-- EUR sinkt. Ist der maßgebliche Stammkapitalbetrag im Zeitpunkt der Zahlung an den Gesellschafter bereits unterschritten, gilt das Zahlungsverbot des
Ob das Stammkapital durch die Zahlung an den Gesellschafter angegriffen wird, ist anhand einer Zwischenbilanz zu prüfen, die nach handelsrechtlichen Grundsätzen auf den Zeitpunkt der Auszahlung aufzustellen ist. Mittels dieser Zwischenbilanz ist das so genannte Reinvermögen der GmbH zu ermitteln, das sich aus der Differenz zwischen den Aktiva und den „echten“ Passiva, also Rückstellungen und Verbindlichkeiten ergibt:
5Ist das so ermittelte Reinvermögen niedriger als das Stammkapital oder sinkt das Reinvermögen durch die Zahlung an den Gesellschafter unter die Stammkapitalziffer, spricht man von einer so genannten Unterbilanz und das Zahlungsverbot des § 30 I Satz 1 GmbHG greift ein.
6Wichtig und zu beachten ist, dass der Begriff der „Zahlung“ nicht nur reine Geldzahlungen der GmbH an ihren Gesellschafter umfasst, sondern zum Schutze der Gläubiger weit gefasst ist. Eine verbotene Zahlung im Sinne von
7Auf der anderen Seite sind dem Gesellschafter geschäftliche Beziehungen zu „seiner“ GmbH natürlich nicht verboten, etwa wenn der Gesellschafter der GmbH Betriebsimmobilien vermietet, Waren verkauft oder schlicht Leistungen, z.B. als Geschäftsführer oder Berater, für die GmbH erbringt.
8Maßgeblich ist stets eine bilanzielle Betrachtungsweise. Steht der Leistung der GmbH an ihren Gesellschafter eine gleichwertige Gegenleistung gegenüber, liegt bei einer bilanziellen Betrachtungsweise schon keine Vermögensminderung vor, durch die das Stammkapital angegriffen werden könnte. Erwirbt die GmbH beispielsweise Waren zum Marktwert von ihrem Gesellschafter, steht der (Kaufpreis-)Zahlung an den Gesellschafter der erworbene Vermögensgegenstand gegenüber, welcher den Geldabfluss bilanziell kompensiert.
9Zur Abgrenzung, ob im Einzelfall ein zulässiges Verkehrsgeschäft oder aber eine verbotene Zahlung vorlag, wird darauf abgestellt, ob ein gewissenhaft nach kaufmännischen Grundsätzen handelnder Geschäftsführer das Geschäft unter sonst gleichen Umständen zu den gleichen Bedingungen auch mit einem Nichtgesellschafter abgeschlossen hätte, ob die Leistung also durch betriebliche Gründe gerechtfertigt warBGH, Urt. v. 13.11.1995 – II ZR 113/94, ZIP 1996, 68
(so genannter „Drittvergleichsmaßstab“). Hält das Geschäft zwischen Gesellschafter und der GmbH dem Drittvergleich nicht stand, etwa weil der Gesellschafter der GmbH Waren zu überhöhten Preisen veräußert oder umgekehrt Waren von der GmbH unter Marktwert bezieht, liegt in Höhe der Differenz eine verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter vor, die im Stadium der Unterbilanz (siehe oben) zu einem Verstoß gegen das Zahlungsverbot des
10Werden von der GmbH Zahlungen an ihren Gesellschafter unter Verstoß gegen das Zahlungsverbot des
11Aus Gründen des Gläubigerschutzes und um Umgehungsversuchen entgegenzutreten, gelten die Kapitalerhaltungsregelungen in verschiedenen durch die Rechtsprechung auskonturierten Konstellationen auch gegenüber Dritten, d.h. das Zahlungsverbot des
12Umgekehrt statuieren
- Nach
§ 30 I Satz 2, 1. Alternative GmbHG gilt das Zahlungsverbot nicht, wenn zwischen dem Gesellschafter (herrschendes Unternehmen) und der GmbH (beherrschtes Unternehmen) ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag im Sinne von§ 291 I AktG besteht. Denn dann ist das herrschende Unternehmen (Gesellschafter) nach§ 302 I AktG verpflichtet, Verluste der beherrschten GmbH auszugleichen, was nach Ansicht des Gesetzgebers ein dem Kapitalerhaltungsgebot gleichwertiges Schutzniveau zugunsten der Gläubiger gewährleistet. - Nach
§ 30 I Satz 2, 2. Alternative GmbHG gilt das Zahlungsverbot auch dann nicht, wenn der Leistung der GmbH ein gleichwertiger Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gegenübersteht. Wenn die GmbH z.B. einen Kaufpreis an den Gesellschafter entrichtet, hierfür aber einen Anspruch auf Erwerb einer gleichwertigen Sache erhält, oder dem Gesellschafter ein Darlehen gewährt, welches dieser aufgrund seiner Bonität jederzeit zurückzuzahlen in der Lage ist, stellt die Kaufpreiszahlung oder Darlehensgewährung keine verbotene Auszahlung im Sinne von§ 30 I Satz 1 GmbHG dar. Die Regelung ist an und für sich rein deklaratorisch, denn nach der maßgeblichen bilanziellen Betrachtungsweise (siehe oben) tritt bei der GmbH schon gar keine Vermögensminderung ein, wenn diese für ihre Leistung an den Gesellschafter einen gleichwertigen Anspruch auf die Gegenleistung erwirbt. Der Gesetzgeber hat die Regelung vor allem eingeführt, um Rechtsunsicherheiten im Zusammenhang mit dem v.a. in Konzernen üblichen Cash Pooling entgegenzuwirken. Denn im Rahmen des Cash Pooling werden Liquiditätstransfers der Tochtergesellschaften an die Cash Pool-führende Obergesellschaft rechtlich in der Regel als Darlehen behandelt und durch die Regelung in§ 30 I Satz 2, 2. Alternative GmbHG wird klargestellt, dass solche Liquiditätstransfers unter dem Blickwinkel des§ 30 I Satz 1 GmbHG zulässig sind, soweit die Cash Pool-führende Obergesellschaft finanziell in der Lage ist, die Ansprüche der Tochtergesellschaften aus dem Cash Pooling zu erfüllen. - Nach
§ 30 I Satz 3 GmbHG werden schließlich Tilgungszahlungen der GmbH zur Rückführung von Gesellschafterdarlehen von dem Zahlungsverbot ausgenommen. Hintergrund ist, dass das Recht der Gesellschafterdarlehen durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)BGBl. I 2008, S. 2026, Bundesgesetzblatt BGBl. Online-Archiv 1949 - 2022 | Bundesanzeiger Verlag komplett in die Insolvenzordnung (InsO) überführt wurde. Dort ist nunmehr zum einen der Nachrang von Gesellschafterdarlehen (§ 39 I Nr. 5 InsO) geregelt; zum anderen werden Darlehensrückzahlungen der Gesellschaft an ihren Gesellschafter, die im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind, nach§ 135 I Nr. 2 InsO generell der Insolvenzanfechtung unterstellt.
Wegen weiterer Erläuterungen zu den genannten Ausnahmen wird auf den unten angefügten Expertenteil verwiesen.
b) Bedeutung für Gesellschafter
13Für den Gesellschafter als Zahlungsempfänger bedeutet das Zahlungsverbot des
14Aber auch für die Mitgesellschafter des Zahlungsempfängers bergen Verstöße gegen
c) Bedeutung für den Geschäftsführer
15Neben den Mitgesellschaftern des Zahlungsempfängers trägt vor allem der Geschäftsführer die Haftungsrisiken im Falle von Verstößen gegen § 30 I Satz 1 GmbHG.
Denn werden die übrigen Gesellschafter wegen Ausfalls des eigentlichen Zahlungsempfängers nach
16Darüber hinaus steht im Falle verbotswidriger Zahlungen auch der Gesellschaft selbst nach
17Daneben haftet der Geschäftsführer nach
d) Bedeutung für die Gläubiger
18Das Kapitalerhaltungssystem dient als Ausgleich der Haftungsbeschränkung natürlich vor allem dem Zweck, das Vermögen der GmbH gegen Eingriffe der Gesellschafter zu schützen und zu gewährleisten, dass eine ausreichende Haftungsmasse für die Gesellschaftsgläubiger erhalten bleibt. Gleichwohl kann dieses Ziel nur bedingt erreicht werden (vgl. zur Kritik am derzeitigen Kapitalerhaltungssystem die unten angeführten Literaturstimmen).
19Da der Erstattungsanspruch nach
20In steuerlicher Hinsicht kann eine verbotene Zahlung im Sinne des
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vorteil zuwendet und diese Zuwendung ihren Anlass im Gesellschaftsverhältnis hat. Eine gesellschaftliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer diesen Vorteil einem Nichtgesellschafter nicht zugewendet hätte.BFH, Beschl. v. 05.09.2023 – VIII R 2/20, DStZ 2024, 6, Entscheidung Detail | Bundesfinanzhof Auch in diesem Zusammenhang handelt es sich also in der Regel um Geschäfte zwischen der GmbH und ihrem Gesellschafter, die dem Drittvergleichsmaßstab (siehe oben) nicht standhalten – häufig in Zusammenhang mit überhöhten Bezügen des Gesellschafter-Geschäftsführers.
Expertenhinweise
(für Juristen)