Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Christoph Bottermann, LL.M., Miriam Boehm / § 15

§ 15 Übertragung von Geschäftsanteilen

(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.

(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.

(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.

(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.

(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

§ 15 GmbHG regelt die Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen in einer GmbH. Da die GmbH weiterhin eine der wichtigsten Gesellschaftsformen im deutschen Recht darstellt, kommt der Vorschrift im Rechtsverkehr eine große Bedeutung zu.

Ein Wesensmerkmal der Kapitalgesellschaft, zu der die GmbH zählt, ist grundsätzlich ihr (erleichterter) Handel mit Gesellschaftsanteilen und dadurch ihre Ausrichtung auf eine gewisse Fluktuation ihrer Gesellschafter. In Abgrenzung dazu nimmt die GmbH eine besondere Rolle ein, da die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen der notariellen Beurkundung bedarf. Dies soll in erster Linie den Handel mit Geschäftsanteilen verlangsamen und den in der Regel kleineren (persönlicheren) Gesellschafterkreis vor zu hohen und dynamischen Gesellschafterwechseln schützen. In diesem Zusammenhang stellen sich in der Praxis regelmäßig Fragen im Zusammenhang mit der Beurkundungspflicht von Nebenabreden zum Kauf- und Abtretungsvertrag.

Der Vertrag über die Übertragung von Geschäftsanteilen wird in der Praxis häufig auch als „SPA“ (Share Purchase Agreement) bezeichnet. Ein zentraler Teil eines SPA beschäftigt sich mit den Garantien und Freistellungen. Diese sind Ausfluss einer Due Diligence, die der Käufer vor Abschluss des SPA in den allermeisten Fällen durchführt (s. dazu auch bei Allgemeines unter f)). Die Ergebnisse der Due Diligence sind auch für die etwaig abzuschließende W&I-Versicherung von besonderer Bedeutung. Im Rahmen eines SPA verhandeln die Parteien ein selbstständiges Haftungssystem unter Abkehr von der gesetzlichen Haftung des BGB. Eine der Kerngarantien in einem SPA befasst sich mit der Frage der Anteilskette (chain of title). Dass die Geschäftsanteile auch tatsächlich dem Verkäufer zustehen und er frei über sie verfügen kann, muss ebenfalls im Rahmen der Due Diligence eingehend geprüft werden.

Auch für den Fall der Vererbung von Geschäftsanteilen an einer GmbH sind einige Dinge zu beachten, insbesondere besteht die Möglichkeit, dass die Erben aufgrund von Abtretungs-, Nachfolge-, oder Eintrittsklauseln in der Satzung der GmbH dennoch zur Übertragung der Geschäftsanteile an die verbleibenden Gesellschafter verpflichtet sind.

Den Gesellschaftern wird zudem die Möglichkeit eingeräumt, durch eigens ausgestaltete Abtretungsklauseln oder durch ein Erfordernis der Zustimmung zur Übertragung (sog. Vinkulierung) auf die Wahl des Anteilserwerbers Einfluss zu nehmen. Dies beruht auf dem großen Spielraum, den die Norm bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages zulässt. So haben sich in der Praxis aufgrund dieser Regelungen eine Vielzahl unterschiedlicher Vertragsklauseln entwickelt, die es den Gesellschaftern ermöglichen, die Übertragung von Anteilen in einer Weise zu steuern, die ihren individuellen Interessen oder auch den strategischen Zielen der Gesellschaft dient.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

a)      Generelle Hinweise

1§ 15 GmbHG regelt die Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen in einer GmbH. Der Normzweck des § 15 GmbHG liegt in der Erschwerung des Handels mit Geschäftsanteilen und dient der Beweiserleichterung sowie der Rechtssicherheit. BGH, Urt. V. 10. 3. 2008 - II ZR 312/06 = NZG 2008, 377 (378)

§ 15 GmbHG normiert in Absatz 1 die freie Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen.


Fußnoten