Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Christoph Bottermann, LL.M., Miriam Boehm / § 15

§ 15 Übertragung von Geschäftsanteilen

(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.

(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.

(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.

(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.

(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

§ 15 GmbHG regelt die Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen in einer GmbH. Da die GmbH weiterhin eine der wichtigsten Gesellschaftsformen im deutschen Recht darstellt, kommt der Vorschrift im Rechtsverkehr eine große Bedeutung zu.

Ein Wesensmerkmal der Kapitalgesellschaft, zu der die GmbH zählt, ist grundsätzlich ihr (erleichterter) Handel mit Gesellschaftsanteilen und dadurch ihre Ausrichtung auf eine gewisse Fluktuation ihrer Gesellschafter. In Abgrenzung dazu nimmt die GmbH eine besondere Rolle ein, da die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen der notariellen Beurkundung bedarf. Dies soll in erster Linie den Handel mit Geschäftsanteilen verlangsamen und den in der Regel kleineren (persönlicheren) Gesellschafterkreis vor zu hohen und dynamischen Gesellschafterwechseln schützen. In diesem Zusammenhang stellen sich in der Praxis regelmäßig Fragen im Zusammenhang mit der Beurkundungspflicht von Nebenabreden zum Kauf- und Abtretungsvertrag.

Der Vertrag über die Übertragung von Geschäftsanteilen wird in der Praxis häufig auch als „SPA“ (Share Purchase Agreement) bezeichnet. Ein zentraler Teil eines SPA beschäftigt sich mit den Garantien und Freistellungen. Diese sind Ausfluss einer Due Diligence, die der Käufer vor Abschluss des SPA in den allermeisten Fällen durchführt (s. dazu auch bei Allgemeines unter f)). Die Ergebnisse der Due Diligence sind auch für die etwaig abzuschließende W&I-Versicherung von besonderer Bedeutung. Im Rahmen eines SPA verhandeln die Parteien ein selbstständiges Haftungssystem unter Abkehr von der gesetzlichen Haftung des BGB. Eine der Kerngarantien in einem SPA befasst sich mit der Frage der Anteilskette (chain of title). Dass die Geschäftsanteile auch tatsächlich dem Verkäufer zustehen und er frei über sie verfügen kann, muss ebenfalls im Rahmen der Due Diligence eingehend geprüft werden.

Auch für den Fall der Vererbung von Geschäftsanteilen an einer GmbH sind einige Dinge zu beachten, insbesondere besteht die Möglichkeit, dass die Erben aufgrund von Abtretungs-, Nachfolge-, oder Eintrittsklauseln in der Satzung der GmbH dennoch zur Übertragung der Geschäftsanteile an die verbleibenden Gesellschafter verpflichtet sind.

Den Gesellschaftern wird zudem die Möglichkeit eingeräumt, durch eigens ausgestaltete Abtretungsklauseln oder durch ein Erfordernis der Zustimmung zur Übertragung (sog. Vinkulierung) auf die Wahl des Anteilserwerbers Einfluss zu nehmen. Dies beruht auf dem großen Spielraum, den die Norm bei der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages zulässt. So haben sich in der Praxis aufgrund dieser Regelungen eine Vielzahl unterschiedlicher Vertragsklauseln entwickelt, die es den Gesellschaftern ermöglichen, die Übertragung von Anteilen in einer Weise zu steuern, die ihren individuellen Interessen oder auch den strategischen Zielen der Gesellschaft dient.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

a)      Generelle Hinweise

1§ 15 GmbHG regelt die Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen in einer GmbH. Der Normzweck des § 15 GmbHG liegt in der Erschwerung des Handels mit Geschäftsanteilen und dient der Beweiserleichterung sowie der Rechtssicherheit. BGH, Urt. V. 10. 3. 2008 - II ZR 312/06 = NZG 2008, 377 (378)

§ 15 GmbHG normiert in Absatz 1 die freie Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen. Sie sind damit grundsätzlich veräußerlich und vererblich. Die Veräußerlichkeit kann durch den Gesellschaftsvertrag, das Minderjährigenrecht, das Ehegüterrecht und das Freiberufler-GmbHG beschränkt werden. Die Vererblichkeit hingegen kann durch den Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden. 

Die Selbstständigkeit der Geschäftsanteile wird in Absatz 2 statuiert. Im Gegensatz zur Personengesellschaft führt der Hinzuerwerb von GmbH-Geschäftsanteilen durch einen Gesellschafter nicht zu einer Verschmelzung der Anteile. 

Absatz 3 und Absatz 4 normieren Formvorschriften zur Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen. Sowohl die Abtretung der Geschäftsanteile als Verfügungsgeschäft, als auch deren zugrunde liegendes Verpflichtungsgeschäft unterliegen hiernach der notariellen Beurkundungspflicht.

Absatz 5 eröffnet wiederum die Möglichkeit, in der Satzung der Gesellschaft bestimmte Voraussetzungen an die Abtretung zu knüpfen oder die Übertragung an die Zustimmung der Gesellschaft oder eines bestimmten Gesellschafterkreises abhängig zu machen. 

b)     Übertragbarkeit von GmbH-Geschäftsanteilen

§ 15 GmbHG normiert in Absatz 1 die freie Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen. Diese können somit veräußert oder weitervererbt werden. 

aa) Veräußerlichkeit nach § 15 I, 1. Alt GmbHG

2In § 15 I, 1 Alt. GmbHG wird der Grundsatz der freien Veräußerlichkeit der Anteile statuiert. Wicke, GmbHG, 5. Aufl. (2024), § 15 Rn. 2  Danach können Geschäftsanteile in der Regel frei veräußert werden. Veräußerungsfähig sind neben Geschäftsanteilen auch Teile von Geschäftsanteilen. Wilhelmi, in: Ziemons/Jaeger/Pöschke, BeckOK GmbHG, 63. Ed. (2025), § 15 Rn. 6

Es können sich jedoch Beschränkungen aus vertraglichen und gesetzlichen Regelungen ergeben. In Betracht kommen Einschränkungen durch die Satzung, das Minderjährigenrecht, das Ehegüterrecht sowie durch das Berufsrecht. Wilhelmi, in: Ziemons/Jaeger/Pöschke, BeckOK GmbHG, 63. Ed. (2025), § 15 Rn. 40  

(1)   Vertragliche Regelungen

3Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung von Geschäftsanteilen an Bedingungen geknüpft oder ganz ausgeschlossen werden. Wilhelmi, in: Ziemons/Jaeger/Pöschke, BeckOK GmbHG, 63. Ed. (2025), § 15 Rn. 41  Ferner kann die Veräußerung der Anteile für bestimmte Fälle vorgeschrieben oder Rückkaufs- oder Vorkaufsrechte festgesetzt werden. Wilhelmi, in: Ziemons/Jaeger/Pöschke, BeckOK GmbHG, 63. Ed. (2025), § 15 Rn. 41  

(2)   Gesetzliche Regelungen

4Veräußern oder erwerben Minderjährige GmbH-Anteile, kann unter Umständen eine familien- bzw. vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach § 1643 I BGB i.V.m. § 1822 Nr. 3 BGB erforderlich sein. Der BGH nimmt ein Genehmigungserfordernis an, wenn die Beteiligung über eine bloße Kapitalbeteiligung hinausgeht und wirtschaftlich als Beteiligung an dem von der GmbH betriebenen Erwerbsgeschäft anzusehen sei. BGH, Urt. v. 28. 1. 2003 - X ZR 199/99 = NJOZ 2003, 1073 (1076 f.)  Dies sei insbesondere der Fall, wenn die Beteiligung eines Minderjährigen an einer GmbH 50% übersteige oder wenn nur Minderjährige an einer GmbH beteiligt seien und sie alle Anteile, und damit das Unternehmen der GmbH insgesamt, veräußerten. BGH, Urt. v. 28. 1. 2003 - X ZR 199/99 = NJOZ 2003, 1073 (1076 f.)

5Nach dem Ehegüterrecht der Zugewinngemeinschaft gem. §§ 1363 ff. BGB kann eine Übertragung der Geschäftsanteile an die Einwilligung des anderen Ehepartners geknüpft sein. In der Zugewinngemeinschaft verwaltet grundsätzlich jeder Ehegatte sein Vermögen selbst (§ 1364 BGB) und kann über das Vermögen frei verfügen. Dieser Grundsatz erhält durch § 1365 BGB eine Einschränkung.  Handelt es sich um eine Verfügung eines Ehegatten über sein „Vermögen im Ganzen“, unterliegt bereits die Verpflichtung zur Übertragung dem Zustimmungsvorbehalt des anderen Ehegatten. Wilhelmi, in: Ziemons/Jaeger/Pöschke, BeckOK GmbHG, 63. Ed. (2025), § 15 Rn. 44; Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 510, 511, 512  Der Vermögensbegriff in § 1365 BGB umfasst das gesamte Aktivvermögen. BGH, Urt. v. 25.6.1980 – IV b ZR 516/80 = NJW 1980, 2350 (2350)  Nach der Rechtsprechung verfügt man über sein „Vermögen im Ganzen“, wenn der Wert des Verpflichtungsgegenstandes mindestens 85 % des Gesamtvermögens ausmacht. BGH, Urt. v. 25.6.1980 – IVb ZR 516/80, BGHZ 77, 293 (295 f.) = NJW 1980, 2350 (2350); BGH, Urt. v. 13.3.1991 – XII ZR 79/90 = NJW 1991, 1739 (1740)  Nach der herrschenden Ansicht kommt es ebenfalls nicht darauf an, ob es sich dabei um eine Summe an Gegenständen oder um einen Einzelgegenstand handelt. BGH, Urt. v. 28.4.1961 – V ZR 17/60 = NJW 1961, 1301 (1303); BGH, Urt. v. 26.2.1965 – V ZR 227/62 = NJW 1965, 909 (910); BGH, Urt. v. 21.03.1996 - III ZR 106/95 = DStR 1996, 1903 (1903)  Folglich kann unter das Merkmal „Vermögen im Ganzen“ auch ein Geschäftsanteil gefasst werden, wenn dieses den überwiegenden Teil des Vermögens ausmacht. BGH, Urt. v. 28.4.1961 – V ZR 17/60, BGHZ 35, 134 = NJW 1961, 1301(1303); BGH, Urt. v. 21.03.1996 - III ZR 106/95 = DStR 1996, 1903 (1903)  Die Zustimmungserklärung des Ehegatten des seinen Geschäftsanteil veräußernden Gesellschafters hat daher vor Beurkundung des Kaufvertrages über die Geschäftsanteile vorzuliegen.

6Weiter können sich Beschränkungen aus dem Berufsrecht ergeben. Liegt eine Freiberufler-GmbH vor, so kann sich die Abtretung der Geschäftsanteile auf Angehörige der jeweiligen Berufsgruppe beschränken. Wilhelmi, in: Ziemons/Jaeger/Pöschke, BeckOK GmbHG, 63. Ed. (2025), § 15 Rn. 46  Ansonsten kann die Abtretung nach § 134 BGB unwirksam sein. Dies gilt insbesondere bei Wirtschaftsprüfern gemäß § 28 IV S. 1 Nr. 1 WPO, bei Rechtsanwälten gemäß § 59e I BRAO, bei Steuerberatern gemäß § 50a I Nr. 1, 3 StBerG, bei oder bei Ärzten nach § 23a Musterberufsordnung für Ärzte. Wilhelmi, in: Ziemons/Jaeger/Pöschke, BeckOK GmbHG, 63. Ed. (2025), § 15 Rn. 46; Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 7

bb) Vererblichkeit

7Nach § 15 I, 2. Alt GmbHG sind Geschäftsanteile vererblich. Diese gehören im Todesfall zum Nachlass und gehen auf die Erben über. Wilhelmi, in: Ziemons/Jaeger/Pöschke, BeckOK GmbHG, 63. Ed. (2025), § 15 Rn. 48  Die Vererblichkeit kann durch Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen werden. Wilhelmi, in: Ziemons/Jaeger/Pöschke, BeckOK GmbHG, 63. Ed. (2025), § 15 Rn. 54  An den Geschäftsanteil geknüpfte mitgliedschaftliche Verpflichtungen des Erblassers gehen ebenfalls auf den Erben über. Sie gehören zu den Nachlassverbindlichkeiten des Erben nach §§ 1967, 2058 BGB. Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 443

8Das GmbHG sieht im Gegensatz zu den Regelungen von Personengesellschaften auch keine Sonderrechtsnachfolge außerhalb der erbrechtlichen Nachfolge vor. Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 443  So kann durch Gesellschaftsvertrag kein unmittelbarer Übergang des Geschäftsanteils auf einen Nichterben wirksam vereinbart werden. Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 443

9Durch Abtretungs-, Nachfolge-, oder Eintrittsklauseln im Gesellschaftsvertrag kann der Erbe jedoch zu einer Abtretung seiner Geschäftsanteile verpflichtet werden. Wilhelmi, in: Ziemons/Jaeger/Pöschke, BeckOK GmbHG, 63. Ed. (2025), § 15 Rn. 59-64

Auf diese Weise kann dennoch eine mittelbare Einflussnahme der verbleibenden Gesellschafter über den Verbleib der Anteile ausgeübt werden. 

c)      Selbstständigkeit von GmbH-Geschäftsanteilen

10In § 15 II GmbHG ist die grundsätzliche Selbstständigkeit von GmbH-Geschäftsanteilen niedergelegt. Wicke, GmbHG, 5. Aufl. (2024), § 15 Rn. 11  Erwirbt ein Gesellschafter durch Veräußerung oder Vererbung zu seinen ursprünglichen Geschäftsanteilen weitere Geschäftsanteile, so führt dies nicht zu einer eigenständigen Verschmelzung aller Anteile. Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 183

11Diese Regelung dient der Durchsetzung des Grundsatzes der Aufbringung des Stammkapitals. Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 182  Die Selbstständigkeit der Anteile erlaubt bei nicht voll eingezahlter Einlage oder beschränkter Nachschusspflicht gemäß § 22, 28 GmbHG einen Rückgriff auf frühere Geschäftsanteilsinhaber. Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 182

12Eine Zusammenlegung oder Neustückelung der GmbH-Geschäftsanteile kann unter bestimmten Umständen doch zulässig sein. BGH, Urt. v. 13. 7. 1964 - II ZR 110/62 = NJW 1964, 1954 (1954); BGH, Besch. vom 24. 10. 1974 - II ZB 1/74 = NJW 1975, 118 (118); Wilhelmi, in: Ziemons/Jaeger/Pöschke, BeckOK GmbHG, 63. Ed. (2025), § 15 Rn. 84, 85; Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. (2023), § 15 Rn. 39  Dies ist dann der Fall, wenn die Kapitalerbringung durch die Erbringung aller Einlagen und das Nichtbestehen einer Nachschusspflicht ausreichend gesichert ist und gemäß § 46 Nr. 4 GmbHG ein entsprechender, zustimmender Gesellschafterbeschluss wirksam gefasst wurde wurde. BGH, Urt. v. 13. 7. 1964 - II ZR 110/62 = NJW 1964, 1954 (1954); BGH, Besch. vom 24. 10. 1974 - II ZB 1/74 = NJW 1975, 118 (118); Wilhelmi, in: Ziemons/Jaeger/Pöschke, BeckOK GmbHG, 63. Ed. (2025), § 15 Rn. 84, 85; Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. (2023), § 15 Rn. 39  

d)     Notarielle Formvorschriften

13Der Grundsatz der freien Übertragbarkeit wird in § 15 III, IV GmbHG durch die vorgeschriebene notarielle Form beschränkt. Wilhelmi, in: Ziemons/Jaeger/Pöschke, BeckOK GmbHG, 63. Ed. (2025), § 15 Rn. 1  Formbedürftig sind nicht erst das Verfügungsgeschäft in Form der Abtretung nach §§ 398, 413 BGB, sondern auch bereits das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft, in der Regel in Form eines Kaufvertrages. Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 29  Zweck der Formbedürftigkeit ist die Erschwerung des Handels mit GmbH-Anteilen und die Beweiserleichterung. BGH, Urt. v. 10. 3. 2008 - II ZR 312/06 = NZG 2008, 377 (378)  Damit soll sichergestellt werden, dass GmbH-Anteile nicht Gegenstand des spekulativen Marktes werden. Dies geht auf den Willen des historischen Gesetzgebers zurück, der die GmbH als personalistische Kapitalgesellschaft ausgestalteten wollte. Loritz, DNotZ 2000, 90 (94)   

14Infolgedessen ist die Formbedürftigkeit weder für das dingliche, noch für das vertragliche Rechtsgeschäft abdingbar. Wilhelmi, in: Ziemons/Jaeger/Pöschke, BeckOK GmbHG, 63. Ed. (2025), § 15 Rn. 80, 112

15Bei der Durchführung der Beurkundung bietet sich mehr Handlungsspielraum. Nach §§ 128, 157 BGB ist eine sukzessive Beurkundung zulässig. Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 57  Das bedeutet, dass keine gleichzeitige Anwesenheit von Veräußerer und Erwerber notwendig ist und die Beurkundung von Vertragsantrag und Vertragsannahme zeitlich auseinanderfallen darf. Dies gilt ebenfalls, sollte die Beurkundung an verschiedenen Orten durch verschiedene Notare durchgeführt werden. Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 57  

aa) Verfügungsgeschäft

16Die Abtretung von Anteilen ist nach § 15 III GmbHG zwingend beurkundungspflichtig. Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 55  Durch die Abtretung gehen die Geschäftsanteile mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über. Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 66  Bei dem Abtretungsvertrag ist der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz einzuhalten. Danach muss zumindest im Wege einer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB zweifelsfrei feststellbar sein, welche Geschäftsanteile Gegenstand der Übertragung sind. Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 26

17Nach § 16 III GmbHG ist ein gutgläubiger Erwerb von GmbH-Anteilen vom Nichtberechtigten möglich. Wilhelmi, in: Ziemons/Jaeger/Pöschke, BeckOK GmbHG, 63. Ed. (2025), § 15 Rn. 12; Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 51, 52; s. dazu auch unten unter dd)  

bb) Besondere Formen der Übertragung

18Die Formvorschrift des § 15 III GmbHG erstreckt sich ebenfalls auf besondere Formen der Übertragung. Wilhelmi, in: Ziemons/Jaeger/Pöschke, BeckOK GmbHG, 63. Ed. (2025), § 15 Rn. 99  Darunter fallen unter anderem die Sicherungs- und Treuhandabtretung, die Verpfändung von Geschäftsanteilen oder die Bestellung des Nießbrauchs.  Wilhelmi, in: Ziemons/Jaeger/Pöschke, BeckOK GmbHG, 63. Ed. (2025), § 15 Rn. 181, 193, 201

19Nicht von dieser Vorschrift erfasst sind Abtretungen über Geschäftsanteile kraft Gesetzes, kraft Hoheitsaktes oder durch Anwachsung. Wilhelmi, in: Ziemons/Jaeger/Pöschke, BeckOK GmbHG, 63. Ed. (2025), § 15 Rn. 102; OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.10.2003 – 12 U 63/03 = BeckRS 2003, 303308122  

cc) Verpflichtungsgeschäft

20Das dem Verfügungsgeschäft zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft ist nach § 15 IV GmbHG ebenfalls formbedürftig. Die Abtretungsverpflichtung muss mindestens die Vertragsparteien,  den Geschäftsanteil durch Angabe des Nennbetrages und den entsprechenden Abtretungswillen beinhalten. Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 106

21Rechtfolge ist die Pflicht des Veräußerers zur Abtretung des Geschäftsanteils und die Pflicht des Erwerbers zur Annahme. Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 117

22Der Umfang der Beurkundungspflicht erstreckt sich nach dem Wortlaut des § 15 IV GmbHG auf jede „Vereinbarung“, die die Abtretungspflicht begründet. Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 83  Der Gesetzeswortlaut ist an dieser Stelle sehr weit gefasst und lässt in der Literatur und Rechtspraxis Raum für Unklarheiten über den Umfang und die Grenzen der Formbedürftigkeit. Grundsätzlich formbedürftig sind zweiseitige Rechtsgeschäfte. Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 83  Nicht erfasst werden einseitige oder gesetzliche Rechtsverhältnisse, da diese nicht auf einer gegenseitigen Verpflichtung beruhen. Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 83

23Leidet das geschlossene Verpflichtungsgeschäft an einem Formmangel, ist es nach § 125 S. 1 BGB grundsätzlich nichtig. Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 119  Nach § 15 IV S. 2 kann die Formnichtigkeit des Kausalgeschäftes jedoch geheilt werden. Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 121   Die Heilung tritt ex nunc durch den wirksamen Vollzug der Anteilsabtretung ein. Wilhelmi, in: Ziemons/Jaeger/Pöschke, BeckOK GmbHG, 63. Ed. (2025), § 15 Rn. 136; Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 121, 122

24Im Gegensatz zur Veräußerung von GmbH-Geschäftsanteilen können Anteile an einem Gesamthandsvermögen, zum Beispiel in Form einer GbR oder einer Erbengemeinschaft beurkundungslos übertragen werden. Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 49  Laut BundesgerichtshofBGH, Urt. v. 10.3.2008 – II ZR 312/06 = NZG 2008, 377 (377)  kann eine Übertragung auch formbedürftig sein, wenn die Gesamthand gerade dazu dient, sich der Formvorschriften des § 15 IV GmbHG zu entziehen und somit von einem Fall der Gesetzesumgehung auszugehen ist. Erschöpft sich der Zweck der Gesamthand überwiegend im Halten von Geschäftsanteilen, empfiehlt es sich aus Gründen der Rechtssicherheit, eine notarielle Beurkundung durchzuführen. Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 49  

dd) Formbedürftigkeit von Nebenabreden

25Die Vorschriften über die Formbedürftigkeit des § 15 IV GmbHG über das Verpflichtungsgeschäft weiten sich auch auf alle wesentlichen Nebenabreden aus. Vgl. BGH, Urt. v. 27.6.2001 – VIII ZR 329/99 = NJW 2002, 142 (143); Wilhelmi, in: Ziemons/Jaeger/Pöschke, BeckOK GmbHG, 63. Ed. (2025), § 15 Rn. 119-126  Formbedürftig sind sowohl obligatorische als auch nicht obligatorische Nebenabreden. Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 56, 57    Dies ergeht nach dem sog. Vollständigkeitsprinzip. Demnach sind zwingend alle Absprachen zu beurkunden, die nach dem Parteiwillen Bestandteil des Kausalgeschäftes werden sollen. BGH, Urt. v. 27.6.2001 – VIII ZR 329/99 = NJW 2002, 142 (143); Möritz/Hell, in: Henssler, BeckOK GmbHG, Stand: 01.08.2024, § 15 Rn. 170, 171, 172  Maßgeblich ist nach der Rechtsprechung somit nicht, was, „die Parteien beurkunden wollen, sondern was sie als wirtschaftlich notwendig zusammenhängend betrachten.“ Hanseatisches OLG, Urt. v. 26. 1. 2007 - 11 U 254/05 = MittBayNot 2007, 514 (516)

26Die Beurteilung, ob getroffene Abreden zwischen den Parteien bereits wesentlichen Nebenabreden darstellen und damit beurkundungspflichtig sind, gestaltet sich in der Praxis oft schwierig, und muss für jeden Einzelfall selbstständig beurteilt werden.

Liegt ein zusammengesetzter oder gemischter Vertrag vor, schlägt sich das Formerfordernis auf den gesamten Vertrag durch. Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 107

27Folge der Versäumung der Beurkundung ist nach § 125 S. 1 BGB die Nichtigkeit der Nebenabrede. Grundsätzlich führt die Teilnichtigkeit nach § 139 BGB zur Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäftes. Zur Vermeidung der Nichtigkeitsfolge kann es sich daher als sinnvoll erweisen, die vereinbarten Punkte einer juristischen Prüfung zu unterziehen. 

e)     Erschwerung der Abtretung durch Gesellschaftsvertrag

28Durch § 15 V GmbHG wird die Möglichkeit eröffnet, im Gesellschaftsvertrag bestimmte Voraussetzungen an die Abtretung zu knüpfen oder die Übertragung von einer Zustimmung der Gesellschaft oder eines bestimmten Gesellschafter(kreises) abhängig zu machen. Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 361  In solchen Fällen spricht man von der Vinkulierung der Geschäftsanteile. Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 361, 362  Diese beziehen sich lediglich auf die Wirksamkeit des Verfügungsgeschäftes und gehören zu den materiellen Satzungsbestandteilen. Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 363, 365  Wurden Vinkulierungen in der Gründungssatzung verankert, können diese bereits im Vorgesellschaftsstadium Wirkung entfalten. Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 365

29Durch Vinkulierungen kann zusätzlich Kontrolle über den Gesellschafterkreis ausgeübt werden. Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 362  Einerseits wird durch entsprechende Regelungen eine nach außen gerichtete Abwehr von „ungewollten“ Dritten erzielt und andererseits einer Verschiebung von Beteiligungsverhältnissen vorgebeugt. Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 362

30Typische Gestaltungsarten von Vinkulierungsklauseln sind Zustimmungsvorbehalte, Bedingungen, Übernahmen bestimmter Verpflichtungen oder der gänzliche Ausschluss der Abtretbarkeit. Blasche, RNotZ 2013, 515 (521 f.)  Der Zustimmungsvorbehalt ist der häufigste Anwendungsfall. Blasche, RNotZ 2013, 515 (521 f.)  Die zu erteilende „Genehmigung“ der Gesellschaft zur Abtretung der Geschäftsanteile im Sinne des § 15 V GmbHG meint sowohl die vorherige als auch die nachträgliche Zustimmung nach §§ 182, 184 BGB.  Zustimmungsberechtigt sind grundsätzlich die Geschäftsführer. Wilhelmi, in: Ziemons/Jaeger/Pöschke, BeckOK GmbHG, 63. Ed. (2025), § 15 Rn. 161; Wicke, GmbHG, 5. Aufl. (2024), § 15 Rn. 24   Wurde durch den Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, ist ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich. Wilhelmi, in: Ziemons/Jaeger/Pöschke, BeckOK GmbHG, 63. Ed. (2025), § 15 Rn. 161-163

31Gerade bei zugrundeliegenden Konzernstrukturen ist zu prüfen, inwieweit Vinkulierungen auch in mittelbare Veränderungen des Gesellschafterkreises eingreifen können. Blasche, RNotZ 2013, 515 (530); Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 373   In solchen Fällen spricht man von „mittelbaren Vinkulierungen“. Blasche, RNotZ 2013, 515 (530), Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 373   Grundsätzlich erstreckt sich der Schutz des § 15 V GmbHG nur unmittelbar auf die betroffene Gesellschaft. Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 374  Ein direkter Durchgriff in eine übergeordnete (Mutter-) Gesellschaft scheidet folglich aus. Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 374  Durch die Ausgestaltung und durch den intendierten Zweck einer Vinkulierungsklausel können sich jedoch Verpflichtungen ergeben, die auch den mittelbaren Gesellschafter betreffen. Blasche, RNotZ 2013, 515 (530)  Dies ist anhand einer objektiven Satzungsauslegung zu ermitteln. Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 374

32Gesetzliche Übergänge von GmbH-Geschäftsanteilen können nicht durch Vinkulierungen beschränkt werden. Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 366

33Vinkulierungsklauseln können nachträglich verschärft oder eingefügt werden. OLG München, Urt. v. 23. 1. 2008 - 7 U 3292/07 = BeckRS 2008, 2845 Rn. 28; Blasche, RNotZ 2013, 515 (524)  Da die Veräußerlichkeit der Geschäftsanteile auch zum Kern des Mitgliedschaftsrechts gehört, ist nach überwiegender Auffassung dafür ein Gesellschafterbeschluss mit Zustimmung aller betroffener Gesellschafter nötig. OLG München, Urt. v. 23. 1. 2008 - 7 U 3292/07 = NJW-Spezial 2008, 208; OLG Dresden, Ent. v. 10.5.2004 – 2 U 286/04 GmbHR 2004, 1080 = BeckRS 2004, 07290; Weller/Reichert, in: Goette/Fleischer, MüKo GmbHG, Bd. 1, 5. Aufl. (2025), § 15 Rn. 389  Ansonsten besteht die Gefahr, dass ein solcher Vinkulierungsbeschluss durch Nichtigkeitsklage angegriffen werden kann. OLG München, Urt. v. 23. 1. 2008 - 7 U 3292/07 = NJW-Spezial 2008, 208

f)      Bedeutung der Vorschrift für die Unternehmenskaufpraxis (inklusive Exkurs zur Due Diligence)

34aa) Bedeutung einer Due Diligence

Ein wesentlicher Bestandteil im Prozess des Anteilskaufs ist die Durchführung einer sog. Due Diligence (wörtlich übersetzt: „gebührende Sorgfalt“, abgekürzt auch häufig „DD“ genannt). Im Rahmen einer Due Diligence wird der Kaufgegenstand, im Falle des Geschäftsanteilskaufs mithin die Gesellschaft, an der Anteile erworben werden sollen, einer genauen Prüfung unterzogen. Eine derartige Prüfung unterteilt sich zumeist in eine Legal Due Diligence, eine Financial Due Diligence und eine Tax Due Diligence, die durch jeweilige Fachexperten durchgeführt wird.

Die Ergebnisse der Due Diligence werden in einem Due Diligence-Report zusammengefasst, um für den Käufer der Gesellschaftsanteile die Möglichkeit zu schaffen, etwaige Risiken beim Abschluss der Transaktion einordnen zu können. In den weitaus meisten Fällen handelt es sich bei dieser Auswertung um einen sog. „Red-Flag-Report“, in den nicht jegliche Abweichungen vom Idealzustand aufgenommen werden, sondern nur solche, die den Abschluss der Transaktion gefährden können, somit ein sog. „Dealbreaker-Potential“ aufweisen.

Ein potenzieller Käufer hat aus unterschiedlichen Gründen S. zu den Gründen auch Greitemann/Funk, in: Holzapfel/Pöllath/Bergjan/Engelhardt; Unternehmenskauf in Recht und Praxis, 16. Aufl. 2021, Rn. 701  ein Interesse an der Durchführung einer Due Diligence. Zum einen erhält er einen tiefgehenden Überblick über die Risiken, aber auch die Chancen, die der Anteilserwerb mit sich bringen kann. Die Ergebnisse der Due Diligence können zum anderen auch unmittelbaren Einfluss auf die Kaufpreisgestaltung haben.

35bb) Due Diligence-Checkliste

Üblicherweise übermittelt der Käufer dem Verkäufer eine sog. DD-Checkliste mit Fragen, zu denen Dokumente vorgelegt werden sollen oder er fordert unmittelbar gewisse aus seiner Sicht relevante Dokumente an. Sofern es sich nicht um ein sehr kleines Unternehmen handelt oder sonstige besondere Situationen gegeben sind (z.B. Management-Buy-Out oder sehr geringer Kaufpreis), die eine umfassende Due Diligence nicht erforderlich erscheinen lassen, bietet es sich stets an, die für die Due Diligence erforderlichen Dokumente in einem virtuellen Datenraum (sog. VDR) zu verwalten. In diesem Datenraum werden die Dokumente anhand der DD-Checkliste strukturiert abgelegt und es kann im Laufe der Durchführung der Due Diligence ein Frage-und-Antwort-Tool genutzt werden.

36Übliche Themenfelder in einer Legal-DD-Checkliste sind:

  • Allgemeine Informationen (z.B. Gründungsdokumentation, Gesellschafterlisten, Niederschriften von Gesellschafterversammlungen, Mitglieder des Aufsichtsrates/Beirates)
  • Informationen zu vergangenen Kapital-/Umwandlungsmaßnahmen der Gesellschaft
  • Umstrukturierungen und Anteilsübertragungen bzgl. Geschäftsanteilen
  • Rechte und Belastungen an den Gesellschaftsanteilen der Gesellschaft
  • Verträge der Gesellschaft mit Gesellschaftern und Inter-Company Verträge
  • Organe der Gesellschaft (z.B. Beirat/Aufsichtsrat)
  • Gewerbliche Schutzrechte und Datenschutz der Gesellschaft
  • Immobilien oder Mietverträge (Inhalt dieses Teils hängt maßgeblich davon ab, ob die Gesellschaft Immobilien im Eigentum hat oder die Betriebsimmobilie gemietet ist)
  • Finanzierung/Sicherheiten
  • Sonstige Betriebsmittel
  • Liefer- und Vertriebsbeziehungen (einschließlich einer Liste der wesentlichen Kunden und Lieferanten)
  • Sonstige Verträge und Standardformulare (insbesondere Allgemeine Verkaufs- und Einkaufsbedingungen)
  • Versicherungen
  • Arbeitsrechtliche Verhältnisse (insbesondere Vorlage einer anonymisierten Mitarbeiterliste inklusive Positionsbezeichnung und Betriebszugehörigkeit, Vorlage des Standardarbeitsvertrages)
  • Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung
  • Öffentliches Recht (insbesondere Genehmigungen)
  • Rechtsstreitigkeiten
  • Compliance (z.B. Informationen zu bedeutenden Compliance-Verstößen und Vorlage der Compliance-Richtlinie der Gesellschaft)
  • Sonstiges (z.B. Pressemitteilungen)

Im Rahmen der Beratungspraxis auf Käuferseite hat sich eine sog. „Catch-all-Frage“ am Ende einer DD-Checkliste als sinnvoll erwiesen. Diese kann z.B. lauten: „Dokumentation sämtlicher Vorgänge, Tatsachen und Gegebenheiten, die für die Gesellschaft und deren Geschäftsbetriebe bzw. ihre Gesellschafter von wesentlicher Bedeutung sind oder die eine Kaufentscheidung eines potenziellen Käufers beeinflussen.“

Dabei ist es freilich insbesondere sehr stark von der Größe und dem Tätigkeitsgebiet des Zielunternehmens abhängig, welche Themenkomplexe im Rahmen einer Due Diligence ggf. noch intensiver zu beleuchten sind oder aber auch eine geringere Bedeutung haben können.

37cc)  W&I-Versicherung

In den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen hat die Due Diligence im Zusammenhang mit den aus dem anglo-amerikanischen Rechtsraum stammenden W&I-Versicherungen (Warranty & Indemnity Insurance). Diese Versicherung wird zumeist von den Käufern der Geschäftsanteile abgeschlossen Der Abschluss einer W&I-Versicherung durch den Verkäufer kommt nur in Ausnahmefällen zum Tragen. und hat zur Folge, dass im Bereich der versicherten Risiken die Verkäufer nur zu einem Maximalbetrag von EUR 1,00 haften. Grundlage für die Frage, ob die Transaktion von der Versicherung gedeckt wird und für den Umfang der Versicherung ist der DD-Bericht und etwaig darin enthaltene Findings. Denn nur unbekannte Risiken sind von der W&I-Versicherung umfasst. Sobald eine Thematik bereits im DD-Bericht offengelegt ist, schließt dies die Versicherbarkeit des Sachverhaltes aus. Jakobs; in: Lanheid/Wandt, Münchner Kommentar zum VVG, 3. Aufl. (2025), Kap. 36 Rn. 144  Freilich ist der Abschluss einer solchen Versicherung ein finanzieller Posten, der im Rahmen der Verhandlung des Unternehmenskaufvertrages Berücksichtigung finden muss. Dabei wird es unterschiedlich gehandhabt, ob der Preis unmittelbar in die Kaufpreisberechnung mit aufgenommen oder im Rahmen des Vertrages geregelt wird, dass die Parteien z.B. jeweils die Hälfte des Preises für die Versicherung tragen.

38dd) Prüfung der Anteilskette im Rahmen der Due Diligence

Einen zentralen Aspekt im Rahmen der Due Diligence stellt die Prüfung der Anteilskette (sog. chain of title) dar. Durch diese Prüfung wird eindeutig festgestellt, dass die Geschäftsanteile auch tatsächlich übergehen können, wenn eine lückenlose Dokumentation der Eigentumsübergänge von Geschäftsanteilen an der Gesellschaft von ihrer Gründung bis zum Zeitpunkt der Durchführung der Due Diligence gewährleistet ist. Bei dieser Prüfung wird die gesamte Kette der Eigentumsübertragungen in den Blick genommen, um sicherzustellen, dass alle früheren Eigentumsübergänge korrekt dokumentiert und eingetragen sind und keine unrechtmäßigen oder fehlenden Übertragungen vorliegen. Ziel ist es hierbei, mögliche Risiken oder Unklarheiten bezüglich des Eigentums an den Geschäftsanteilen zu identifizieren und sicherzustellen, dass der Verkäufer auch tatsächlich rechtmäßiger Eigentümer und mithin die verfügungsbefugte Person über die Geschäftsanteile ist. Grundsätzlich ist die Nachvollziehbarkeit der Anteilseigner der Geschäftsanteile einer GmbH dadurch gegeben, dass die jeweiligen Gesellschafterlisten im Handelsregister historisch hinterlegt sind. Auch ist entsprechend § 16 Abs. 3 GmbHG ein gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen möglich. Voraussetzungen für einen solchen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten sind, dass der durch ein Rechtsgeschäft erworbene Geschäftsanteil tatsächlich existent, der Verkäufer als Gesellschafter in die beim Handelsregister hinterlegte Gesellschafterliste aufgenommen und dass die Gesellschafterliste beim Erwerb drei Jahre unrichtig ist, oder aber dem Berechtigten die Unrichtigkeit zugerechnet werden kann. Wilhelmi, in: BeckOK GmbHG, Ziemons/Jaeger/Pöschke, 63. Ed. (2022), § 16 Rn. 68  Zwingend ist daneben, dass der Käufer keine Kenntnis bzw. eine grob fahrlässige Unkenntnis von der Unrichtigkeit der Gesellschafterliste hat, er mithin gutgläubig ist, und der Gesellschafterliste kein Widerspruch zugeordnet ist. Da aber auch § 16 Abs. 3 GmbHG nicht vollständig ausschließt, dass die Anteile nicht übergehen können (z.B. weil der Geschäftsanteil tatsächlich nicht existiert oder die Liste der Gesellschafter weniger als drei Jahre unrichtig ist), ist weiterhin dringend eine eingehende Prüfung der Anteilskette zu empfehlen. So auch Andreas, in: Beisel/Andreas, Beck'sches Mandatshandbuch Due Diligence, 4. Aufl. (2024), § 11 Rn. 52

39Zu Gunsten des Käufers sollte in jedem Fall eine Garantie für die Thematik der Anteilskette aufgenommen werden. Eine solche Garantie fällt in die Kategorie der sog. Kerngarantien. Dabei handelt es sich – im Gegensatz zu den sog. operativen Garantien, die sich auf die laufende Geschäftstätigkeit und operative Kennzahlen beziehen – solche Garantien, die die wesentlichen und grundlegenden Aspekte des Unternehmens betreffen und zentrale Fakten oder Zustände garantiert werden, die für die Entscheidung des Käufers eine besondere Bedeutung haben. Im Unterschied zu den operativen Garantien werden die Kerngarantien in den meisten Fällen von einer etwaig vereinbarten Haftungshöchstgrenze ausgenommen, und auch die Verjährung von Garantieansprüchen ist gemeinhin länger angesetzt, als die der operativen Garantien. Insbesondere aus diesem Grund ist es auch für den Verkäufer, zusammen mit dessen Beratern, von zentraler Bedeutung, die Thematik der Anteilskette im Auge zu behalten, um das Haftungsrisiko zu minimieren.

Eine Garantieklausel in Bezug auf die Anteilskette könnte lauten:

Die Gesellschaft ist nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ordnungsgemäß gegründet worden und existiert wirksam. Die kaufgegenständlichen Anteile sind rechtswirksam begründet und stehen im alleinigen und uneingeschränkten rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum der Verkäufer. Die kaufgegenständlichen Anteile sind frei von Rechten Dritter und unterliegen keinen Verfügungsbeschränkungen, jeweils gleich auf welcher rechtlichen oder tatsächlichen Grundlage. An den kaufgegenständlichen Anteilen bestehen insbesondere weder Pfand- und Sicherungsrechte, Nutzungsverhältnisse, Treuhandverhältnisse oder ähnliche Rechte noch Wandlungs-, Ankaufs-, Vorkaufs- oder Optionsrechte bzw. sonstige Erwerbsrechte Dritter.“  

ee)  Begründung eines eigenen Haftungssystems im Unternehmenskaufvertrag

Neben der Tatsache, dass bei den Kerngarantien in den meisten Fällen eine etwa vereinbarte Haftungshöchstgrenze nicht eingreift, werden Garantieansprüche in Unternehmenskaufverträgen nicht nach den gesetzlichen Regelungen über die Gewährleistung abgewickelt, dieses ist vielmehr ausdrücklich ausgeschlossen. Als Alternative zu diesem Haftungsregime vereinbaren die Parteien im Kauf- und Abtretungsvertrag über Geschäftsanteile, dass sie sich vom gesetzlichen Haftungssystem lösen möchten und ein eigenständiges Haftungssystem eingesetzt wird, das eingehend im Vertrag niedergelegt ist. Nach diesem Haftungssystem garantiert der Verkäufer in Form eines selbstständigen verschuldensunabhängigen Garantieversprechens gemäß §§ 311 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB, dass die im Rahmen der Garantien getätigten Aussagen am Unterzeichnungstag sowie ggf. am Vollzugstag, sofern dieser vom Unterzeichnungstag abweicht (was bei derartigen Verträgen regelmäßig der Fall sein dürfte), richtig sind.

41Wendet man sich für die Bestimmung der Grundlagen der Haftung vom gesetzlichen Haftungssystem ab, so wird hingegen für die Bestimmung des Umfangs der Haftung auf die gesetzlichen Systematiken und Regelungen zurückgegriffen. Tritt ein Garantiefall ein, finden bei der Schadensermittlung und -berechnung die §§ 249 ff. BGB Anwendung, sofern die Parteien im Vertrag nichts Abweichendes vereinbaren. Der Schaden umfasst dabei zumeist unmittelbare und mittelbare Schäden. Die bedeutendste Ausprägung bei mittelbaren Schäden ist in diesem Zusammenhang der entgangene Gewinn. Da diese Schadenskategorie ein hohes finanzielles Risiko birgt, empfiehlt es sich, die ersatzfähigen mittelbaren Schäden dahingehend einzuschränken, dass sie typischerweise vorhersehbar und auf gewöhnlichen Kausalverläufen beruhen müssen. Hinzu kommt, dass in vielen Fällen für operative Garantien eine Haftungshöchstgrenze (in der Regel 15-50% des Kaufpreises) vereinbart wird. Im Gegenzug dazu finden sich in Unternehmenskaufverträgen oft auch sog. de-minimes-Regelungen. Hierbei werden bestimmte (geringfügige) Ansprüche ausgeschlossen bzw. ein Betrag festgelegt, den ein Schaden umfassen muss, um ersatzfähig zu sein.

42ff)  Bedeutung von Freistellungen im Unternehmenskaufvertrag

Neben dem Garantiegefüge stellen die Regelungen über die sog. Freistellungen einen weiteren zentralen Teil eines Kauf- und Abtretungsvertrags über Geschäftsanteile an einer GmbH dar. Bei einer Freistellung handelt es sich um eine Vereinbarung, bei der eine Partei, in den meisten Fällen der Verkäufer, sich verpflichtet, die andere Partei, in der Regel den Käufer, von bestimmten Ansprüchen, Forderungen oder Verbindlichkeiten freizustellen. Das bedeutet, dass der Verkäufer im Falle von späteren rechtlichen oder finanziellen Forderungen, die aus bestimmten vorvertraglichen Umständen resultieren, diese übernimmt und die jeweils andere Partei vor daraus entstehenden Nachteilen schützt. Typischerweise wird eine Freistellung genutzt, um Risiken abzudecken, wie zum Beispiel offene Rechtsstreitigkeiten, Steuerforderungen oder Umweltverbindlichkeiten. Auf diesem Weg soll sichergestellt werden, dass der Käufer nach dem Kauf nicht für Ansprüche haftet, die bereits vor Vertragsschluss bestanden haben.

Für die Formulierung der Freistellungen stellt wiederum der DD-Report eine wesentliche Grundlage dar. In der Regel versucht sich der Käufer die Findings der Due Diligence durch Freistellungen des Verkäufers dergestalt abzusichern, dass für den Fall, dass er sich aufgrund der jeweiligen Problematik einem Anspruch ausgesetzt sieht oder er im Zusammenhang mit den Findings finanzielle Nachteile befürchten muss, er sich beim Verkäufer schadlos halten kann.

Dabei ist eine Freistellung im Vergleich zu einer seitens des Verkäufers abgegebenen Garantie ein Mehr. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Haftungsumfang des Verkäufers. Denn Freistellungen sind in der Regel nicht auf den Kaufpreis begrenzt und unterliegen auch keiner de-minimes-Regelung.

43gg)  Gewährleistungsausschluss im Übrigen

Neben den Garantie- und Freistellungsansprüchen vereinbaren die Parteien regelmäßig einen darüberhinausgehenden Gewährleistungsausschluss. Das hat zur Folge, dass die Regelungen zur Gewährleistung aus dem BGB nicht ergänzend Anwendung finden.

Würde die ergänzende Anwendung der Gewährleistungsregelungen des BGB Da der Ausschluss der Gewährleistungshaftung nach dem BGB üblicher Standard im Rahmen von Unternehmenstransaktionen ist, soll diese hier nur überblicksartig dargestellt werden. nicht ausgeschlossen werden, kämen die Vorschriften der §§ 433 ff. BGB zur Anwendung, da es sich bei dem Kauf von Geschäftsanteilen im Hinblick auf das Verpflichtungsgeschäft um einen Rechtskauf handelt. OLG München, Urt. v. 25.3.1998 – 7 U 4926/97 = NZG 1998, 593 (594); Kruse/ Pfisterer, in: Saenger/Inhester, HK GmbHG, 5. Aufl. (2024), § 15 Rn. 48-51   Ob die Vorschriften über die Rechts- oder die Sachmängelhaftung auf den Erwerb von Geschäftsanteilen Anwendung finden würden, hängt davon ab, ob lediglich eine Beteiligung erworben wird oder ein Unternehmenskauf (in Gänze) vorliegt. Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH ist dies dann der Fall, wenn nicht nur einzelne Wirtschaftsgüter, sondern ein Inbegriff von Sachen, Rechten und sonstigen Vermögenswerten übertragen werden soll und der Erwerber dadurch in die Lage versetzt wird, das Unternehmen als solches weiterzuführen. BGH, Versäumnisurt. V. 28. 11. 2001 - VIII ZR 37/01 = NJW 2002, 1042 (1043). Ein solcher beherrschender Anteil kann ab einem Erwerb von 75 % der Geschäftsanteile angenommen werden, da der Käufer damit nach § 53 II GmbHG die Möglichkeit erlangt, sich auch bei satzungsändernden Beschlüssen der erworbenen GmbH durchzusetzen. BGH, Urt. v. 2. 6. 1980 - VIII ZR 64/79 = NJW 1980, 2408 (2409); OLG München, Urt. v. 25. 3. 1998 - 7 U 4926/97 = NZG 1998, 593 (594). Im Fall des bloßen Beteiligungserwerbs wird gemeinhin davon ausgegangen, dass lediglich eine Haftung für Rechtsmängel, nicht auch für Sachmängel, in Betracht kommt. OLG München, Urt. v. 25. 3. 1998 - 7 U 4926/97 =  NZG 1998, 593 (594); Wicke, GmbHG, 5. Aufl. (2024), § 15 Rn. 4-6. Die Rechtsmängelhaftung des Veräußerers richtet sich nach § 453 I, 1. Alt. BGB, § 433 I, S. 2 BGB, § 435 BGB. Hiernach liegt ein Rechtsmangel vor, wenn das Recht hinter dem vertraglich festgelegten Umfang zurückbleibt, der verkaufte Anteil versprochene Rechte nicht gewährt (z.B. bei der Gewinnbeteiligung oder dem Stimmrechtsumfang), mit Einlagerückständen oder Nachschusspflichten belastet ist oder in seinem Bestand gefährdet ist (z.B. durch Liquidation der Gesellschaft oder ein laufendes Insolvenzverfahren). Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. (2023), § 15 Rn. 7; Wicke, GmbHG, 5. Aufl. (2024), § 15 Rn. 4-6  Ein Rechtsmangel liegt ebenfalls vor, wenn dem Geschäftsanteil dingliche Rechte Dritter, wie ein Nießbrauch oder ein Pfandrecht, anhaften. Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. (2023), § 15 Rn. 7; Wicke, GmbHG, 5. Aufl. (2024), § 15 Rn. 4-6  Im Falle des Unternehmenskaufs kann der Verkäufer auch für Sachmängel haften nach §§ 453 I, 434, 437 BGB. Kruse/ Pfisterer, in: Saenger/Inhester, HK GmbHG, 5. Aufl. (2024), § 15 Rn. 51


Fußnoten