§ 16 Rechtsstellung bei Wechsel der Gesellschafter oder Veränderung des Umfangs ihrer Beteiligung; Erwerb vom Nichtberechtigten
(1) Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung als Inhaber eines Geschäftsanteils nur, wer als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste (§ 40) eingetragen ist. Eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung gilt als von Anfang an wirksam, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird.
(2) Für Einlageverpflichtungen, die in dem Zeitpunkt rückständig sind, ab dem der Erwerber gemäß Absatz 1 Satz 1 im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber des Geschäftsanteils gilt, haftet der Erwerber neben dem Veräußerer.
(3) Der Erwerber kann einen Geschäftsanteil oder ein Recht daran durch Rechtsgeschäft wirksam vom Nichtberechtigten erwerben, wenn der Veräußerer als Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Dies gilt nicht, wenn die Liste zum Zeitpunkt des Erwerbs hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig und die Unrichtigkeit dem Berechtigten nicht zuzurechnen ist. Ein gutgläubiger Erwerb ist ferner nicht möglich, wenn dem Erwerber die mangelnde Berechtigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist oder der Liste ein Widerspruch zugeordnet ist. Die Zuordnung eines Widerspruchs erfolgt aufgrund einer einstweiligen Verfügung oder aufgrund einer Bewilligung desjenigen, gegen dessen Berechtigung sich der Widerspruch richtet. Eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden muss nicht glaubhaft gemacht werden.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
a) Allgemeines
1Die im Rahmen des MoMiG mit Wirkung zum 01.11.2008 in Kraft getretene Vorschrift des § 16 GmbHGGesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23.10.2008, BGBl I, 2026 regelt in Abs. 1, wer unter welchen Voraussetzungen und ab wann im Verhältnis zur Gesellschaft als Inhaber eines Geschäftsanteils anzusehen ist. Mit § 16 GmbHG sollen die Transparenz verbessert und Missbräuche bekämpft werden.RegBegr BT – Drs. 354/07, 84
2Die Bestimmung ist in engem Zusammenhang mit § 40 GmbHG zu lesen, der die Formalitäten der Gesellschafterliste regelt. Denn
3Nach früherem Recht (
4Die Regelung des
5Mit der Offenlegung der Gesellschafterliste im Handelsregister werden die Empfehlungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) und die Richtlinie 2006/60 EG vom 26.10.2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in der Europäischen Union umgesetzt.RegE zum MoMiG vom 25.07.2007, Begr. zu § 16, BT-Drs. 16/6140, 89; zsfd: Michalski/Ebbing, GmbHG, 3. Aufl. 2017,
§ 40 I GmbHG ist durch Art. 14 des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23.06.2017BGBl. I 2017, 1822, 1863 f. mit Wirkung ab dem 26.06.2017 geändert worden. Gemäß § 40 I 2 GmbHG sind jetzt bei nicht in ein Register eingetragenen Gesellschaften deren jeweilige Gesellschafter unter einer zusammenfassenden Bezeichnung mit Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort in die Gesellschafterliste aufzunehmen. In der Praxis betrifft dies vor allen Dingen die Gesellschaften bürgerlichen Rechts. In zeitlicher Hinsicht gilt, dass die wegen der genannten Gesetzesänderung einzureichenden Gesellschafterlisten den Anforderungen des § 40 I GmbHG in der neuen Fassung zu genügen haben, wenn sie vor dem 26.06.2017 dem Handelsregister zwar vorgelegt, dort aber noch nicht aufgenommen wurden.BGH, Beschluss v. 26.06.2018 – II ZB 12/16, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=d9e33f8949f15b86ceac9bd22f2b190b&nr=86392&pos=0&anz=1 In § 40 IV GmbHG ist seit Juni 2017 eine Verordnungsermächtigung an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz verankert. Die darauf gründende neue Gesellschafterlistenverordnung (GesLV) ist am 01.07.2018 in Kraft getreten.
§ 16 III GmbHG schafft erstmalig die Voraussetzungen für den gutgläubigen Erwerb eines Geschäftsanteils an einer GmbH und soll den Rechtsverkehr mit GmbH-Anteilen wesentlich erleichtern.
Um einen ersten Überblick über die Bedeutung des
b) § 16 I und II GmbHG aus der Sicht der Gesellschaft
Anknüpfungspunkt für die Stellung als Gesellschafter ist allein die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste. Die Aufnahme des Neu-Gesellschafters in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Abtretung oder sonstigen Verfügung. Ist die Abtretung etwa nach
Der Geschäftsführer und der Notar handeln aufgrund gesetzlicher Verpflichtung und sind Weisungen von Veräußerer und Erwerber bzw. der Gesellschafterversammlung bei der Erstellung der Liste nicht unterworfen. Geschäftsführer handeln allerdings grundsätzlich nur auf Mitteilung und entsprechenden Nachweis einer Veränderung im Bestand der Gesellschafter. Eine besondere Form ist nicht erforderlich. Erforderlich ist allerdings, dass die Gesellschaft vom Rechtsübergang überzeugend unterrichtet wird. Der Gesellschaftsvertrag kann auf den entsprechenden Nachweis nicht verzichten, jedoch eine strengere Form, z.B. Beglaubigung o. Ä. vorschreiben.Scholz/Seibt, GmbHG, 13. Aufl. 2022,
Der Geschäftsführer ist zur Korrektur einer unrichtigen, vom Notar nach
Wenn die Gesellschaft gegen ihre Verhinderungspflicht bzw. ihre Pflicht zur Einreichung einer Korrekturliste verstößt, muss sie sich so behandeln lassen, als sei die Gesellschafterliste, die Gegenstand der Untersagungsverfügung ist, nie in den Handelsregisterordner aufgenommen worden. Die Gesellschaft kann sich nicht über die eingeschränkte Rechtskraftwirkung der im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Entscheidung dadurch hinwegsetzen, dass sie unter Berufung auf die Legitimationswirkung einer Gesellschafterliste, die den Eilantragsteller nicht mehr als Gesellschafter ausweist, Beschlüsse fasst.KG, Beschluss v. 09.11.2017, 23 U 67/15, GmbHR 2018, 361; RNotZ 2018, 338; NZG 2018, 660
Die Prüfungspflicht des Registergerichts in Bezug auf eine GmbH-Gesellschafterliste schließt jedenfalls die Prüfung ein, ob die Liste von einem Einreichungsberechtigten erstellt und unterschrieben worden ist. Einreichungsberechtigt ist der im Register eingetragene Geschäftsführer.KG, Beschluss v. 12.06.2018, 22 W 15/18, FGPrax 2018, 212
7Gesellschafterliste:
- Diese muss von einer dazu befugten Person erstellt und
- von einer dazu befugten Person eingereicht worden sein (jeweils Geschäftsführer oder mitwirkender Notar).
- Nach
§ 40 I erfolgt die Änderung der Liste durch den Geschäftsführer auf Mitteilung und Nachweis durch eine dazu befugte Person. - Die Liste muss genau den in § 40 vorgegebenen Inhalt enthalten.
Die Anforderungen an den Inhalt der Gesellschafterliste sind in der GesLV konkretisiert. Die Geschäftsanteile sind jeweils nach arabischen Einzel- und Abschnittsnummern zu nummerieren und zu sortieren, wobei eine Sortierung nach Geschäftsanteilen oder nach Gesellschaftern möglich ist. Ferner sind die vergebenen Nummern beizubehalten. Bei Änderungen, insbesondere der Schaffung neuer Geschäftsanteile, sind neue Nummern zu vergeben. Allerdings ist die Neunummerierung möglich, wenn die Gesellschafterliste aufgrund der bisherigen Nummerierung unübersichtlich würde oder geworden ist. Die GesLV sieht eine Veränderungsspalte vor, die ihrerseits vorzugeben ist. Mit der Änderung des
8Erkennt die Geschäftsführung, dass ein vom Notar vorgenommener Eintrag in der Liste unrichtig ist, kann die Geschäftsführung die Liste entsprechend korrigieren.BGH, Urteil v. 17.12.2013 – II ZR 21/12, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f48682f6ce42c127ecdcfde3390e9bcf&nr=66543&pos=0&anz=1, ZIP 2014, 216
9Zur Einreichung einer Gesellschafterliste ist auch ein ausländischer Notar befugt, jedenfalls soweit seine Rechtsstellung und die entsprechende Beurkundung nach den jeweiligen nationalen Rechten (im konkreten Fall Schweiz, Kanton Basel-Stadt) mit dem deutschen Notariat vergleichbar sind.BGH, Beschluss v. 17.12.2013 – II ZB 6/13, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=4f1e5f6cf1dfb5f30db6ab5447e99923&nr=66653&pos=0&anz=1; ZIP 2014, 317; Seibt, EWiR 2014, 171
10In der Liste einzutragen sind Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der betreffenden Person sowie die Nennbeträge der Anteile und die laufenden Nummern der zugeordneten Geschäftsanteile.
Nach
11Die ordnungsgemäß erstellte Gesellschafterliste ist unabhängig davon, wer sie letztlich einreicht, dem neuen Gesellschafter zuzurechnen und wird durch die Aufnahme im Handelsregister den Publizitätsanforderungen gerecht.MüKoGmbHG/Heidinger, (o. Fußn. 3),
12Dem eintretenden Gesellschafter steht ein Rechtsanspruch auf Einreichung der Gesellschafterliste beim Handelsregister zu.MüKoGmbHG/Heidinger, (o. Fußn. 3),
13Der Gesellschafterliste kommt nur dann keine Wirkung zu, wenn in der Person des Mitteilenden oder des Eintragenden ein allgemeiner Zurechnungsausschlussgrund gegeben ist, z.B. Zwang zur Vornahme der Handlung, Vertretung ohne Vertretungsmacht, Fälschung oder fehlende Geschäftsfähigkeit.Noack/Servatius/Haas, (o. Fußn. 3),
14Voraussetzung für die Entfaltung jeglicher Rechtswirkungen der Gesellschafterliste ist die Aufnahme der Liste beim Register. Die Aufnahme erfolgt in den für das entsprechende Registerblatt bestimmten Registerordner (
Werden mehrere Gesellschafterlisten an einem Tag eingereicht, ist
15Soweit die Inhaberschaft, der Umfang der Beteiligung, die Stückelung der Anteile und die Person des Inhabers in die Gesellschafterliste aufgenommen sind, gilt nach Aufnahme der Liste in das Handelsregister die unwiderlegbare Vermutung für die Inhaberschaft.Lutter/Hommelhoff/Bayer, (o. Fußn. 4),
Streitig ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung, ob es neben der Pflicht zur Einreichung auch ein Recht zur Einreichung gibt, wenn keine der im Gesetz genannten Veränderungen eingetreten sind. Das KG lehnt solche Listen als ausdrücklich unzulässig ab.KG, Beschluss v. 18.12.2019, 22 W 91/18, NZG 2020; Beschluss v. 24.04.2020, 22 W 16/18, NZG 2020, 746
aa) Rechtslage im Verhältnis der Gesellschafter zur Gesellschaft bis zur Aufnahme der neuen Liste in das Handelsregister
16Bis zur Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste in das Handelsregister, etwa wegen des Erwerbs eines Geschäftsanteils durch einen neuen Gesellschafter, wegen eines Erbfalls oder einer Umwandlung gilt derjenige Gesellschafter als legitimiert, der in der alten Liste eingetragen ist. Er gilt als Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft mit allen Rechten und Pflichten. Der Neu-Gesellschafter, z.B. der Erwerber, kann vor Aufnahme der Liste im Handelsregister keine Gesellschafterrechte geltend machen, insbesondere nicht das Stimmrecht ausüben.Noack/Servatius/Haas, (o. Fußn. 3),
bb) Rechtslage nach Aufnahme der neuen Liste in das Handelsregister
17Mit Aufnahme der neuen Liste in das Handelsregister (zu den Problemen hinsichtlich des Datums als Nachweis der Aufnahme in das Handelsregister siehe oben) ist nur noch der neue Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft berechtigt. Er kann insbesondere Gewinnauszahlung verlangen, soweit im Kaufvertrag mit dem ehemaligen Gesellschafter nichts anderes vereinbart ist. Ist die Anteilsübertragung unwirksam, so gilt gegenüber der Gesellschaft gleichwohl der in die Liste eingetragene Gesellschafter, was auch das Registergericht bindet.Noack/Servatius/Haas, (o. Fußn. 3),
18Nach
19Die Rückwirkung tritt aber nur ein, wenn die Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird. Unverzüglich bedeutet juristisch gesprochen, dass die Aufnahme nicht schuldhaft verzögert werden darf. Es stellt sich allerdings die Frage, wessen Verschulden hier maßgeblich ist. Übereinstimmung besteht dahin, dass Verzögerungen, die aus der Sphäre des Handelsregisters stammen, unschädlich sein sollen.Scholz/Seibt, (o. Fußn. 10),
20Was der Gesetzgeber eigentlich erreichen möchte, ist, dass alle Maßnahmen, die der Erwerber gegenüber der Gesellschaft trifft, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem an sich die Aufnahme der Liste in das Handelsregister erfolgen müsste, vorläufig wirksam sind. Dies verkehrt zwar den Gesetzeswortlaut in sein Gegenteil, ist aber die einzig praktikable Lösung. Die Maßnahmen sind juristisch gesprochen dann schwebend wirksam. So wäre ein neu bestellter Geschäftsführer auch für die Anmeldung und die Ausführung beschlossener Maßnahmen zuständig, nicht mehr der abberufene Geschäftsführer. Es ist daher ungemein wichtig, zu klären, bis wann die neue Liste in das Handelsregister aufgenommen werden muss. Abgesehen davon, dass das Abstellen auf das Verschulden unbefriedigend ist, werden für das „Unverzüglich“ feste Fristen vorgeschlagen, z.B. zwei WochenMüKoBGB/Armbrüster, Bd. 1, 9. Aufl. 2021,
21Um nicht dieser gesetzgeberischen Fehlleistung ausgesetzt zu werden, sollten die Parteien in einem Anteilskauf- und Übertragungsvertrag in jedem Fall vereinbaren, dass der Erwerber sofort im Verhältnis zur Gesellschaft seine Rechte geltend machen kann, etwa indem der Veräußerer ihn vertritt oder der Veräußerer bei der Abstimmung seinen Weisungen folgt.Scholz/Seibt, (o. Fußn. 10),
dd) Haftung des Veräußerers und des Erwerbers gegenüber der Gesellschaft nach § 16 II
22Wird die Liste in das Handelsregister aufgenommen, so scheidet der Veräußerer gegenüber der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnis und den aus dem Verhältnis weiter bestehenden Pflichten aus, vor allen Dingen etwa auch aus einem Wettbewerbsverbot.Noack/Servatius/Haas, (o. Fußn. 3),
23Der Erwerber haftet mit Aufnahme der Liste in das Handelsregister für sämtliche Einlageforderungen, aber auch für sämtliche Formen der Differenzhaftung und für Nachschüsse. Veräußerer und Erwerber haften gegenüber der Gesellschaft als Gesamtschuldner.BGH, Urteil vom 04.03.1996, II ZR 89/95, BGHZ 132, 137
24Diese gesetzliche Regelung kann vom Veräußerer und dem Erwerber in einem entsprechenden Anteilskauf- und Übertragungsvertrag anderweitig geregelt werden.Noack/Servatius/Haas, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 25
Der BGH legt
c) Stellung der Gesellschafter
aa) Veräußerer (Alt-Gesellschafter)
25Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung zwischen Veräußerer und Erwerber ist der Alt-Gesellschafter (Veräußerer) bis zur Aufnahme der neuen Gesellschafterliste, die den Erwerber ausweist, gegenüber der Gesellschaft berechtigt und verpflichtet. Der Veräußerer hat bei der Erstellung einer neuen Gesellschafterliste mitzuwirken. Er hat es vor allen Dingen zu unterlassen, in irgendeiner Weise Einfluss auf den Notar (wenn ein solcher bei der Geschäftsanteilsübertragung mitwirkt) oder auf den Geschäftsführer dahingehend zu nehmen, dass die Liste gar nicht oder verspätet eingereicht wird. Ein diesbezügliches Zusammenwirken des Alt-Gesellschafters und des Notars/Geschäftsführers führt dazu, dass die alte Gesellschafterliste unwirksam ist bzw. sich der Alt-Gesellschafter nicht auf diese berufen kann.
Auch wenn ein GmbH-Gesellschafter seine Mitgliedschaft aufgrund eigener Kündigung beendet hat und die Satzung der Gesellschaft bestimmt, dass der nach einer Kündigung zum Aus-scheiden verpflichtete Gesellschafter seine Gesellschafterstellung bereits mit Wirksamwerden seiner Kündigung verliert, so kann sich der Gesellschafter jedenfalls auf die Legitimationswirkung des
An diese Wirkung, die alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten erfasst, ist auch das Registergericht gebunden. Dabei steht selbst der Umstand, dass die Gesellschaft die fehlende materiellrechtliche Berechtigung positiv kennt, der Legitimationswirkung des
Dies gilt aber nicht, wenn der Gesellschaft durch einstweilige Verfügung untersagt ist, im Fall der Einziehung eines Geschäftsanteils eine Liste ohne Ausweis der von der Einziehung betroffenen Gesellschafters einzureichen und die Gesellschaft gleichwohl eine solche Liste einreicht und diese im Handelsregister aufgenommen wird. BGH, Urteil v. 02.07.2019, II ZR 406/17, BGHZ 222, 323
Die Legitimationswirkung des
Andererseits ist eine GmbH durch die negative Legitimationswirkung des § 16 I 1 GmbHG nicht gehindert, einen nach einem möglicherweise fehlgeschlagenen Einziehungsversuch aus der Gesellschafterliste entfernten, am materiell bestehenden Geschäftsanteil aus einem in der Person des materiell berechtigten Gesellschafters liegenden wichtigen Grund einzuziehen.BGH, Urteil v. 10.11.2020, II ZR 211/19, NJW 2021, 622
Ist ein Gesellschafter zum Zeitpunkt der Beschlussfassung, die er anfechten möchte, nicht mehr in der Gesellschafterliste eingetragen, steht seiner Anfechtungsklage grundsätzlich die negative Legitimationswirkung des § 16 I 1 GmbHG entgegen. Fehlt diesem Gesellschafter die Anfechtungsbefugnis wegen fehlender Eintragung, fehlt ihm auch die materielle Berechtigung zur Geltendmachung von auf positive Beschlussfeststellung gerichteten Klageanträgen. Die Anfechtung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung kann analog § 244 1 AktG nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Gesellschafterversammlung den anfechtbaren Beschluss durch einen neuen Beschluss bestätigt hat und dieser Beschluss nicht fristgerecht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist.BGH, Urteil v. 26.01.2021, II ZR 391/18, NZG 2021, 831
bb) Erwerber (Neu-Gesellschafter)
26Dieser hat einen Anspruch gegen den Geschäftsführer bzw. den Notar, falls es um die Anteilsübertragung geht, eine aktualisierte Gesellschafterliste zu erstellen und umgehend beim Handelsregister zur Aufnahme einzureichen. Der Geschäftsführer haftet für Verstöße gegen diese gesetzliche Pflicht nach § 40 III GmbHG auf Schadensersatz.
27Der Neu-Gesellschafter muss allerdings den Geschäftsführern entsprechende Mitteilung machen und den Anteilsübergang nachweisen. Auch hier gilt, dass ein kollusives Zusammenwirken zwischen einem Neu-Gesellschafter und dem Notar/Geschäftsführer hinsichtlich der Einreichung einer unrichtigen Gesellschafterliste keine Wirkung entfaltet. Die gesetzlich angeordnete Wirkung einer unwiderleglichen Vermutung kommt der Liste dann nicht zu.
28Erben können vom Geschäftsführer darauf verwiesen werden, ihr Erbrecht durch einen entsprechenden Erbschein nachzuweisen. Im Verhältnis zur Gesellschaft darf sich im Fall einer Veränderung in der Person des Gesellschafters nach
Für den Erben kommt es für die Gesellschafterstellung allein auf die Legitimationswirkung gemäß § 16 I 1 GmbHG, also die Eintragung in die Gesellschafterliste, an. Eine andere Möglichkeit, die Gesellschafterstellung nachzuweisen, etwa durch die Vorlage eines Erbscheins, ist nicht ausreichend.OLG Köln, Beschluss v. 27.06.2019, 18 Wx 11/19, GmbHR 2020, 274; NZG 2020, 517
Ist der Alleingeschäftsführer, der auch Gesellschafter war, verstorben, aber noch in der Gesellschafterliste eingetragen, gilt die Legitimationswirkung auch für diesen.
Da aber durch den Tod des eingetragenen Alleingeschäftsführers kein Geschäftsführer vorhanden ist, können die Erben beim zuständigen Registergericht die Bestellung eines Notgeschäftsführers beantragen. Dieser kann anstelle des verstorbenen Geschäftsführers die Gesellschafterversammlung einberufen, in welcher ein neuer Geschäftsführer bestimmt werden kann, der die geänderte Gesellschafterliste bei dem zuständigen Registergericht einreicht. Kann ein Gesellschafter seine Stellung nur mit Erbschein ausweisen, so wäre der Beschluss unter der Beteiligung des Erbscheinerben jedenfalls schwebend unwirksam und könnte nur wirksam werden, sofern die neue Gesellschafterliste unverzüglich beim Handelsregister eingereicht und aufgenommen ist.OLG Karlsruhe, Beschluss v. 27.04.2022, 1 W 71/21, NZG 2022, 1349; NJW-Spezial 2022, 464
Auch ein Nachlasspfleger, welcher für die unbekannten Erben eines Gesellschafters bestellt wurde, kann seine Stellung gegenüber der Gesellschaft nur bei Eintragung in die Gesellschafterliste geltend machen.KG, Beschluss v. 23.11.2022, 22 W 50/22, GWR 2023, 58
29Damit die Liste ihre volle Wirkung entfaltet, muss die Eintragung sowohl dem Erwerber als auch dem Veräußerer zurechenbar sein.MüKoGmbHG/Heidinger, (o. Fußn. 3),
30Schwierig ist die Rechtslage eines Erwerbers, der den Geschäftsanteil unter einer aufschiebenden Bedingung (z.B. Zahlung des Kaufpreises oder Freigabe durch das Bundeskartellamt) erwirbt. Er ist bis zum Eintritt der Bedingung nicht in die Gesellschafterliste aufzunehmen, sodass er dafür zu sorgen hat, dass dem Notar der Eintritt der Bedingung mitgeteilt wird. In Fällen der Übertragung eines Geschäftsanteils unter einer aufschiebenden Bedingung besteht die größte Rechtsunsicherheit für den Erwerber, da es hier zu gewissen Manipulationen hinsichtlich der Mitteilung des Bedingungseintritts an den Notar kommen kann, sodass dieser die Gesellschafterliste nicht neu erstellen und zur Aufnahme beim Handelsregister einreichen kann.
d) Stellung der Geschäftsführung
31Der Geschäftsführung kommt im Hinblick auf die Erstellung und Einreichung der Gesellschafterliste eine sehr große Bedeutung zu. Es wird vom Geschäftsführer nicht verlangt, dass er komplizierte Rechtslagen prüft, eine gewisse Plausibilitätskontrolle hinsichtlich etwa ihm bekannter Unterschriften, Stückelungen der GmbH-Anteile oder Adressen beteiligter Parteien hat er allerdings vorzunehmen.
32Der Gesetzgeber verdeutlicht die starke Pflichtenbindung des Geschäftsführers dadurch, dass er diesen in
33Der Bundesgerichtshof hat es dem Geschäftsführer sogar auferlegt, dass dieser eine Korrekturliste einreicht, auch wenn die ursprüngliche, aber fehlerhafte, Liste durch den Notar erstellt worden ist.BGH, Urteil v. 17.12.2013 – II ZR 21/2012, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f48682f6ce42c127ecdcfde3390e9bcf&nr=66543&pos=0&anz=1, ZIP 2014, 216; BGH, Beschluss v. 07.02.2017, II ZR 28/15, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=5a3c6df15452c6d454b1c4230ff1fb8f&nr=77763&pos=0&anz=1, GmbHR 2017, 519 Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein Gesellschafter seinen Anspruch auf Unterlassung der Einreichung einer zu seinen Lasten materiell unrichtigen Gesellschafterliste zum Handelsregister nicht gegen den Geschäftsführer selbst (persönlich) geltend machen kann, sondern nur gegen die Gesellschaft. Das gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer möglicherweise fehlerhaft handelt, sich das fehlerhafte Handeln aber im Rahmen eines unsorgfältigen Handelns des Geschäftsführers hält. Der Anspruch des Gesellschafters richtet sich aber dann gegen den Geschäftsführer persönlich, wenn dieser seine Stellung als Geschäftsführer dadurch missbraucht, dass er eine materiell unrichtige Gesellschafterliste zum Handelsregister einreicht, um damit eigennützige Interessen durchzusetzen. Dies gilt immer dann, wenn der Geschäftsführer auch Gesellschafter ist und er seine Stellung als Gesellschaftergeschäftsführer missbraucht, indem er eine materiell unrichtige Gesellschafterliste einreicht, um damit eigennützige Interessen durchzusetzen. Der Gesellschaftergeschäftsführer verstößt mit der Einreichung einer materiell unrichtigen Gesellschafterliste gegen seine Treuepflicht, weil der Gesellschafter, der nicht mehr in der Liste ausgewiesen ist, aufgrund der negativen Legitimationswirkung des § 16 I GmbHG keine Mitgliedschaftsrechte mehr gegenüber der Gesellschaft wahrnehmen kann.BGH, Urteil v. 08.11.2022 – II ZR 91/21, https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=2&nr=132670&pos=73&anz=878, GmbHR 2023, 334; WM 2023, 376; DB 2023, 507; ZIP 2023, 631; NJW-Spezial 2023, 144; Besprechung von Bayer/Rauh, WuB 2023, 137; hierzu auch Hürten/Detsinas, DB 2023, 1014
Ist es einer GmbH auf Eilantrag eines Gesellschafters im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt worden, eine geänderte Gesellschafterliste, die den Antragsteller nicht mehr als Gesellschafter ausweist, zum Handelsregister einzureichen, ist die Gesellschaft verpflichtet, hinreichende Maßnahmen zur Verhinderung einer Listeneinreichung zu ergreifen. Kommt es wegen unzureichender bzw. erfolgloser Verhinderungsmaßnahmen gleichwohl zur Einreichung der Liste, muss die Gesellschaft zur Beseitigung des Störungszustands eine Korrekturliste zum Handelsregister einreichen.
Wenn die Gesellschaft gegen ihre Verhinderungspflicht bzw. ihre Pflicht zur Einreichung einer Korrekturliste verstößt, muss sie sich so behandeln lassen, als sei die Gesellschafterliste, die Gegenstand der Untersagungsverfügung ist, nie in den Handelsregisterordner aufgenommen worden. Die Gesellschaft kann sich nicht über die eingeschränkte Rechtskraftwirkung der im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Entscheidung dadurch hinwegsetzen, dass sie unter Berufung auf die Legitimationswirkung einer Gesellschafterliste, die den Eilantragsteller nicht mehr als Gesellschafter ausweist, Beschlüsse fasst.KG, Beschluss v. 09.11.2017, 23 U 67/15, GmbHR 2018, 361
34Um dem Geschäftsführer die Einhaltung der Anforderungen aus §§ 16, 40 GmbHG möglichst zu erleichtern, sollte der Gesellschaft und den Gesellschaftern daran gelegen sein, bei möglichst vielen Fällen einer Änderung bei den Gesellschaftern die Liste durch einen Notar erstellen zu lassen, diesen also an der Anteilsübertragung mitwirken zu lassen, wo immer dies nicht ohnehin gesetzlich vorgesehen ist, wie etwa bei der Anteilsübertragung, die nach § 15 GmbHG immer noch zu beurkunden ist.
Ist ein Gesellschafter zu Unrecht nicht in der Gesellschafterliste eingetragen, steht ihm ein Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste zu, den er im Wege der Leistungsklage entsprechend § 67 II AktG gegen die Gesellschaft durchsetzen kann. Der Anspruch besteht auch dann, wenn der tatsächlich eingetragene Scheingesellschafter der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste widerspricht. Der tatsächlich berechtigte Gesellschafter muss sich nicht darauf verweisen lassen, die Rechtslage zunächst in einem Rechtsstreit mit dem eingetragenen (Schein-)Gesellschafter zu klären. KG, Beschluss v. 10.07.2019, 2 W 16/19, NZG 2019, 913
§ 16 I 1 GmbHG begründet eine unwiderlegbare Vermutung für die Gesellschafterstellung des Eingetragenen in dem in der Gesellschafterliste verzeichneten Umfang. Die Regelung des § 121 II 2 AktG, wonach Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, als befugt zur Einberufung einer Gesellschafterversammlung gelten, findet auf die GmbH keine entsprechende Anwendung. OLG Brandenburg, Urteil v. 21.08.2019, 7 U 169/18, GmbHR 2020, 98
e) Auswirkungen auf Notare
35Für die Erstellung der Gesellschafterliste durch den Notar sind die Mitteilungen und der Nachweis der Anteilsübertragung durch den betroffenen neuen Gesellschafter nicht von entscheidender Bedeutung. Der Notar hat die Rechtslage aufgrund eigener Kompetenz zu beurteilen. Ein eventueller Fehler des Notars beeinträchtigt nicht die Wirkungen der Gesellschafterliste.MüKoGmbHG/Heidinger, (o. Fußn. 3),
36Die Liste ist nach
37Schwierigkeiten können sich für den Notar vor allen Dingen bei einer aufschiebend bedingten Anteilsübertragung ergeben, wenn ihm die Parteien den Eintritt der Bedingung nicht mitteilen. Hier ist umstritten, inwieweit den Notar dann Pflichten zur Aufklärung des wahren Sachverhalts treffen.
Eine notarielle Gesellschafterliste kann auch noch nach Einreichung beim Handelsregister und Aufnahme in den Registerordner wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß
f) Auswirkungen auf Dritte
38Nicht zu unterschätzende Auswirkungen auf Dritte können Maßnahmen der (neuen) Geschäftsführung im Schwebezustand zwischen Anteilsveräußerung, Bestellung der neuen Geschäftsführung durch den Erwerber und dem Unterbleiben der Aufnahme der Gesellschafterliste zum Handelsregister haben. Wird die Liste nicht unverzüglich nach § 16 I, 2 GmbHG ins Handelsregister aufgenommen, ist die Bestellung des neuen Geschäftsführers unwirksam und war die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß vertreten.
g) Gutgläubiger Erwerb nach § 16 III GmbHG
39Die für den Rechtsverkehr wahrscheinlich bedeutsamste Neuerung des § 16 GmbHG ist die Möglichkeit, dass Geschäftsanteile gutgläubig erworben werden können. Anknüpfungspunkt für den gutgläubigen Erwerb ist auch hier die Gesellschafterliste. Der gute Glaube wird aber nicht in dem Umfang geschützt, wie dies der Wortlaut des Gesetzes nahelegt. Nicht geschützt ist vor allen Dingen der gute Glaube an die Existenz des Anteils und an dessen Lastenfreiheit.BGH, Beschluss v. 20.09.2011, II ZB 17/10, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e944317a983e59b61512e3989a15ecec&nr=58010&pos=0&anz=1, NZG 2011, 1268, Rn. 19; Noack/Servatius/Haas, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 26 Der gute Glaube an das Bestehen oder Nichtbestehen von beschränkten dinglichen Rechten wird auch nicht geschützt, da solche Rechte in die Gesellschafterliste nicht eingetragen werden können. Vor allen Dingen nicht geschützt wird der gute Glaube daran, dass der Gesellschafter über den Anteil ohne Zustimmung der Gesellschaft bzw. der übrigen Gesellschafter (sogenannte Vinkulierung) frei verfügen kann.BGH, Beschluss v. 20.09.2011, II ZB 17/10, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=93132197bfa2e1ace53ec2599158914e&nr=58010&pos=0&anz=1, GmbHR 2011, 1269; Lutter/Hommelhoff/Bayer, (o. Fußn. 6), § 16 Rn. 76; Scholz/Seibt, (o.Fußn. 10), § 16 Rn. 76; Rodewald, GmbHR 2009, 196, 197, Noack/Servatius/Haas, (o. Fußn. 3), § 16 Rn. 26 Ferner ist der gutgläubige Erwerb eines in die Insolvenzmasse gefallenen Geschäftsanteils nicht möglich (§ 81 I 1 InsO).
aa) Grundvoraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs
40Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit ein gutgläubiger Erwerb überhaupt möglich ist:
- Bestehen des Geschäftsanteils,
- unrichtige Wiedergabe des Inhabers oder des Umfangs seiner Beteiligung in der ins Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste,
- rechtsgeschäftlicher Erwerb eines Geschäftsanteils,
- Zurechenbarkeit beim Berechtigten oder Ablauf der Dreijahresfrist,
- kein Widerspruch,
- keine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von der fehlenden Berechtigung des Veräußerers beim Erwerber.
bb) Existenz des Geschäftsanteils, Stückelung
41Nur der Erwerb eines existierenden Geschäftsanteils ist möglich.RegBegr. BR-Drs. 354/07, 88; Götze/Bressler, NZG 2007, 894, 897
42Geschützt wird auch der gute Glaube an die Richtigkeit der Stückelung: Dies bedeutet, dass, wenn der Anteil zwar besteht, aber die Stückelung des Anteils in der Liste nicht richtig wiedergegeben ist, z.B. weil Zusammenlegung oder Teilung von Anteilen nicht eingetragen wurde, ein gutgläubiger Erwerb des Geschäftsanteils in der richtigen Stückelung möglich ist.Noack/Servatius/Haas, (o. Fußn. 3),
cc) Unrichtigkeit der Gesellschafterliste
43Weitere Voraussetzung für den gutgläubigen Erwerb ist, dass eine unrichtige Gesellschafterliste beim Handelsregister aufgenommen wurde. Ist die Liste in irgendeiner Weise nicht vollständig, fehlt beispielsweise die Unterschrift des Geschäftsführers, sind die Angaben hinsichtlich des angeblichen Inhabers nicht identifizierbar oder ist der Anteil nicht identifizierbar, so ist ein gutgläubiger Erwerb nicht möglich.Zsfd: Noack/Servatius/Haas, (o. Fußn. 3),
44Unrichtig ist die Gesellschafterliste, wenn sie mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmt. Dies betrifft vor allen Dingen die Unwirksamkeit des Erwerbs wegen Formmangels, wegen fehlender Zustimmung der Gesellschaft oder der Gesellschafter, soweit diese nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlich ist, oder wegen wirksamer Anfechtung.Mayer, DNotZ 2008, 403, 417; Noack/Servatius/Haas, (o. Fußn. 3),
dd) Rechtsgeschäftlicher Erwerb
45Anders als I und II gilt III nur für den rechtsgeschäftlichen Erwerb, nicht bei Erwerb durch Erbgang, Verschmelzung oder Bildung einer Gütergemeinschaft.Noack/Servatius/Haas, (o. Fußn. 3),
46Eine weitere wichtige Voraussetzung ist, dass ein sogenanntes Verkehrsgeschäft vorliegt. Das bedeutet, dass sich auf Seiten des Veräußerers und des Erwerbers fremde Dritte gegenüberstehen müssen, da ansonsten keine Notwendigkeit besteht, den guten Glauben zu schützen. Kein Verkehrsgeschäft sind vor allen Dingen Fälle der sogenannten fremdnützigen Treuhand oder der Übertragung an eine Gesellschaft, die vom Gesellschafter ebenfalls beherrscht wird.Noack/Servatius/Haas, (o. Fußn. 3),
ee) Ausschlussgründe für gutgläubigen Erwerb
Fehlende Zurechenbarkeit der Unrichtigkeit vor Erreichen der Dreijahresfrist
47Ist die unrichtige Gesellschafterliste, die den nicht berechtigten Veräußerer als Gesellschafter ausweist, noch nicht länger als drei Jahre beim Handelsregister aufgenommen (zur Berechnung der Dreijahresfrist siehe unten), so scheitert ein gutgläubiger Erwerb, wenn dem tatsächlichen, aber nicht eingetragenen Berechtigten die Unrichtigkeit der Liste nicht zuzurechnen ist. Lag die Unrichtigkeit im Risikobereich des Berechtigten, muss er sich die Unrichtigkeit zurechnen lassen und kann nicht intervenieren.Scholz/Seibt, (o. Fußn. 10),
ff) Unrichtigkeit der Liste für mehr als 3 Jahre
48Unabhängig davon, wer die Unrichtigkeit der Liste zu verantworten hat, ist der gutgläubige Erwerb immer dann möglich, wenn die Liste bereits mehr als drei Jahre unrichtig ist. Maßgebender Zeitpunkt für den Fristbeginn, also für die Berechnung der drei Jahre, ist die Aufnahme der unrichtigen Gesellschafterliste in das Handelsregister. War die Liste zunächst richtig, ist dann aber ein Wechsel der Inhaberschaft eingetreten und dies nicht dokumentiert worden, ist der letztgenannte Zeitpunkt maßgeblich. Schließt sich die eine unrichtige Liste an die andere unrichtige Liste an, so ist der erste Zeitpunkt maßgeblich, zu dem eine unrichtige Liste in das Handelsregister aufgenommen wurde.Scholz/Seibt, (o. Fußn. 10),
gg) Widerspruch
49Der gutgläubige Erwerb wird auch durch einen Widerspruch des Berechtigten gehindert, sobald dieser der Liste zugeordnet ist. Die Zuordnung erfolgt entweder mit Zustimmung dessen, gegen dessen formale Stellung sich der Widerspruch richtet (in der Praxis dürfte dies eher selten sein).Scholz/Seibt, GmbHG, (o. Fußn. 10),
Macht ein Gesellschafter glaubhaft, dass kein wichtiger Grund für eine Einziehung seines Geschäftsanteils gegeben ist, ist zum Schutz vor dem Verlust des Geschäftsanteils an Dritte durch gutgläubigen Erwerb bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Einziehung die Zuordnung eines Widerspruchs zu der neuen Gesellschafterliste im Wege einer einstweiligen Verfügung geboten, um die Gefahr irreparabler Fakten durch die Einziehung auszuschließen.
Die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste im Handelsregister nach
Im Fall eines eingetragenen Widerspruchs gegen die Eintragung eines anderen Gesellschafters kann der nach dem Einzug seines Geschäftsanteils nicht mehr in die Gesellschafterliste eingetragene Gesellschafter keine Gesellschafterrechte mehr geltend machen. Dies gilt ungeachtet der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses. Der Gesellschafter kann ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer ihn nicht mehr aufführenden Gesellschafterliste zum Handelsregister seine mitgliedschaftlichen Rechte nicht länger ausüben.LG Köln, Beschluss v. 16.03.2020, 82 O 94/19, ZIP 2020, 2237
hh) Kenntnis, grob fahrlässige Unkenntnis der mangelnden Berechtigung und maßgeblicher Zeitpunkt
50Der gutgläubige Erwerb ist ausgeschlossen, wenn der Erwerber Kenntnis davon hat, dass der Veräußerer nicht berechtigt ist, den Anteil zu übertragen.
51Schwieriger sind die Fälle der grob fahrlässigen Unkenntnis: Der angeblich gutgläubige Erwerber lässt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht, er beachtet nicht, was unter den gegebenen Umständen jedermann hätte einleuchten müssen.Noack/Servatius/Haas, (o. Fußn. 3),
52Wichtig ist für die Praxis aber, dass der Erwerber ohne besonderen Anlass nicht zu Nachforschungen verpflichtet ist. Wenn er aber konkrete Verdachtsmomente bezüglich der Nichtberechtigung hat, dann muss er sich Kenntnis verschaffen, ansonsten wird er als grob fahrlässig behandelt.Scholz/Seibt, (o. Fußn. 10), § 16 Rn. 86; Noack/Servatius/Haas, (o. Fußn. 3),
53Der maßgebende Zeitpunkt für Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis ist die Vollendung des Rechtserwerbs.Scholz/Seibt, (o. Fußn. 10),
ii) Übergangsregelung zu Abs. 3
54
55Ist die Gesellschafterliste bei Inkrafttreten des Gesetzes am 01.11.2008 unrichtig gewesen, war aber die Unrichtigkeit dem wahren Berechtigten nicht zuzurechnen, ist der gutgläubige Erwerb erst bei Geschäften möglich, die nach dem 01.11.2011 vorgenommen wurden. In der Praxis dürften sich diese Fälle wohl nicht mehr stellen.
h) Gesamtbewertung der Regelung in § 16 GmbHG aus Sicht des Rechtsverkehrs
56
57Schwerwiegender sind allerdings die Defizite beim gutgläubigen Erwerb, nämlich dass der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis des Veräußerers nicht geschützt wird, so dass z.B. die fehlende Zustimmung der Gesellschaft oder der Gesellschafter die Wirksamkeit der Übertragung hindern kann und der gute Glaube des Erwerbers hieran nicht geschützt wird. Auch ist es nach wie vor nicht möglich, gar nicht existierende Geschäftsanteile gutgläubig zu erwerben.
58Die Regelung in
59Angesichts der Schwierigkeiten sowohl in der Konzeption als auch in der gesetzgeberischen Ausgestaltung, überrascht es nicht, dass es eine ganze Vielzahl von Gerichtsentscheidungen zu der neuen Regelung gibt, vor allen Dingen aber auch eine fast unübersehbare Zahl von Veröffentlichungen in der Fachliteratur, die sich mit der gesetzlichen Regelung und ihren Defiziten sowie entsprechenden Lösungsmöglichkeiten beschäftigen.
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
64
2) Definitionen
a) Rechtswirkung der Eintragung in die in das Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste (§ 16 I 1)
aa) Veränderungen in der Person eines Gesellschafters:
63Das ist jeder Gesellschafterwechsel. Dieser kann in der Form der Einzelrechtsnachfolge durch Abtretung nach § 15 III erfolgen, die auch die Übertragung zu Sicherungszwecken oder zu Treuhandzwecken umfasst und auch den
3) Abgrenzungen, Kasuistik
a) Legitimationswirkung der Eintragung in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste
94Durch die in I 1 statuierte Legitimationswirkung gilt derjenige, der als Gesellschafter in die ins Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste eingetragen ist, gegenüber der Gesellschaft als Gesellschafter und zwar unabhängig von seiner materiellrechtlichen Berechtigung; dies wird auch als formale Gesellschafterstellung bezeichnet.
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
a) Legitimationswirkung des I
122Die Rechtsprechung zu
aa) Formalien der Gesellschafterliste:
(1)
OLG München, Beschluss v. 17.07.2015, 14 W 1132/15, NZG 2015, 1272; GmbHR 2015, 1214; ZIP 2015, 2420, NJW-RR 2016, 106; RNotZ 2016, 51.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die nach
Der Umstand, dass die vom Geschäftsführer eingereichte neue Gesellschafterliste nach Auffassung eines Gesellschafters inhaltlich falsch sein soll, betrifft die Frage der Berichtigung dieser Liste. Insoweit ergibt sich aus
Den berechtigten Interessen eines Gesellschafters kann in so einem Fall durch Anordnung der Zuordnung eines Widerspruchs gemäß
BGH, Beschluss vom 20.09.2011 – II ZB 17/10, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=2cc7d993c66ed5578940a26ef6e8bbd0&nr=58010&pos=0&anz=1, BGHZ 191, 84 = NZG 2011, 1268 = DB 2011, 2832 = GmbHR 2011, 1269 = MittBayNot 2012, 149
123Das Registergericht ist berechtigt, eine Gesellschafterliste zurückzuweisen, die entgegen § 40 I 1, II 1 GmbHG keine Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung ausweist, sondern solche nur ankündigt. Für den Fall des aufschiebend bedingten Erwerbs kann die Liste erst eingereicht werden, wenn die Bedingung eingetreten ist (Rn. 74).
124Nach
125Das Registergericht darf – obwohl es nur Verwahrstelle ist – die eingereichte Liste jedenfalls darauf prüfen, ob sie den Anforderungen des
(2)
OLG Dresden, Beschluss v. 01.06.2016, 17 W 0289/16, NotBZ 2016, 463; ZIP 2017, 80; GmbHR 2017, 306; RNotZ 2017, 322
Mangels einer besonderen Übergangsvorschrift, wie sie der MoMiG-Gesetzgeber etwa zu § 16 III GmbHG für die neu eingeführte Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs von Geschäftsanteilen geschaffen hat (§ 3 III EGGmbHG), ist § 16 I GmbHG in der am 01.11.2008 in Kraft getretenen Fassung seit eben diesem Tag anwendbar.
Die Neuregelung des § 16 I 1 GmbHG i. d. F. vom 23.10.2008, nach der im Verhältnis zur Gesellschaft „im Fall einer Veränderung in den Personen der Gesellschafter“ als Inhaber eines Geschäftsanteils nur derjenige gilt, der als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Liste eingetragen ist, erstreckt sich nicht auch auf Veränderungen, die schon vor dem 01.11.2008 bei der Gesellschaft ordnungsgemäß angemeldet wurden, aber nach der Anmeldung nicht zu einer Aktualisierung auch der Gesellschafterliste geführt haben.
BGH, Beschluss vom 24.02.2015 – II ZB 17/14, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=f1b5105bc6a572341a0cde224f8500c0&nr=70645&pos=0&anz=1, NJW 2015, 1303
126Das Registergericht darf die Aufnahme einer mit einem Testamentsvollstrecker-Vermerk versehenen Gesellschafterliste ablehnen. Ein Testamentsvollstrecker-Vermerk gehört nicht zu den gesetzlich vorgesehenen Angaben in der Gesellschafterliste.
(3)
KG, Beschluss v. 05.07.2016, 22 W 114/15, DB 2016, 1686; ZIP 2016, 1383; FGPrax 2016, 161; NZG 2016, 987; WM 2016, 1741, GmbHR 2016, 1157; NJW-RR 2016, 1320; NotBZ 2017, 41
Die Löschung einer in den Registerordner des Handelsregisters aufgenommenen Gesellschafterliste ist gesetzlich nicht vorgesehen.
§ 395 FamFG ist auf diese Fälle weder direkt noch analog anwendbar.
Das Registergericht trifft bei der Entgegennahme einer Gesellschafterliste keine inhaltliche Prüfpflicht. Es darf jedoch prüfen, ob die eingereichte Gesellschafterliste den formalen Anforderungen des § 40 GmbHG entspricht.
BGH, Urteil vom 17.12.2013 – II ZR 21/12, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=c6c4651c33e26e200b18a5c5b2810bce&nr=66543&pos=0&anz=1, ZIP 2014, 216 = NZG 2014, 184
127Der Geschäftsführer ist zu einer Korrektur einer unrichtigen, vom Notar nach § 40 II 1 GmbHG eingereichten Gesellschafterliste befugt. § 40 II 1 setzt den Notar hinsichtlich der Einreichung der Liste an die Stelle des grundsätzlich nach § 40 I GmbHG zuständigen Geschäftsführers, regelt aber nicht auch die Korrektur. Wenn die Korrektur wieder über den Notar veranlasst werden müsste, der die unrichtige Liste eingereicht hat, läge darin ein unnötiger und zeitraubender Umweg, zumal die Gesellschaft einen dazu unwilligen Notar nicht leicht zur Einreichung einer korrigierten Liste zwingen kann (Rn. 96). Der Geschäftsführer muss den Betroffenen vor der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Wenn der Betroffene der Korrektur widerspricht, ändert das nichts an der Berechtigung des Geschäftsführers, bei Fehlern für eine Berichtigung der Gesellschafterliste zu sorgen, solange nicht der Betroffene im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreicht, dass dem Geschäftsführer die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste untersagt wird (Rn. 99). Der Betroffene kann sich gegen eine mögliche Verfügung des in die Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafters über den Geschäftsanteil durch einen Widerspruch schützen oder im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen, dass dem Geschäftsführer die Einreichung der geänderten Gesellschafterliste vorläufig untersagt wird (Rn. 102).
(4)
OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 04.11.2016, 20 W 269/16, GmbHR 2017, 868
Vorrang der Bescheidung einer Anmeldung gegenüber der Durchführung eines Amtslöschungsverfahrens, wenn in beiden Fällen bei Löschung eines im Registerblatt eingetragenen Geschäftsführers erreicht werden kann.
BGH, Beschluss vom 17.12.2013 – II ZB 6/13, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=81f067eef85431ae6880d81b0efe2fe5&nr=66653&pos=0&anz=1, BGHZ 199, 270 (273) = GmbHR 2014, 248 = ZIP 2014, 317
128Das Registergericht ist nicht befugt zu prüfen, ob ein im Ausland ansässiger Notar oder jedenfalls ein Notar mit Sitz in Basel/Schweiz eine Gesellschafterliste einreichen darf. Eine Gesellschafterliste ist dann in das Handelsregister aufzunehmen, wenn Veränderungen in den Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung bereits eingetreten sind, aber auch, wenn die geänderten Eintragungen in der eingereichten Gesellschafterliste von dem Geschäftsführer oder dem Notar stammen, der an den Veränderungen mitgewirkt hat. Das formale Prüfungsrecht des Registergerichts ist insoweit aber auf die Prüfung beschränkt, ob es sich bei der Person, die eine geänderte Gesellschafterliste zur Aufnahme in das Handelsregister einreicht, um eine in
(5)
OLG Rostock, Beschluss v. 25.01.2017, 1 W 55/16, DB 2017, 1894
Ein Notar, der an der Übertragung eines GmbH-Geschäftsanteils mitwirkt, hat gemäß § 40 I GmbHG eine von ihnen unterschriebene aktualisierte Gesellschafterliste zum Handelsregister einzureichen. Steht die Abtretung eines Geschäftsanteils unter einer aufschiebenden Bedingung, setzt diese Verpflichtung des Notars erst mit Wirksamwerden der Abtretung, d. h. mit Bedingungseintritt, ein. Bleibt der Notar trotz Bedingungseintritt untätig, hat der Geschäftsführer keine Befugnis, die Liste anstelle des Notars einzureichen.
OLG München, Urteil vom 29.07.2010 – 23 U 1997/10, GmbHR 2011, 429 (430) = ZIP 2011, 570
129Der Gesellschafter einer GmbH hat gegen den Geschäftsführer keinen Anspruch auf Einreichung einer Gesellschafterliste mit einem bestimmten Inhalt. Ein derartiger Berichtigungsanspruch kommt nur gegen die Gesellschaft in Betracht. Meinungsverschiedenheiten in Geschäftsführerfragen sind zwischen dem Gesellschafter und der juristischen Person auszutragen.
(6)
BGH, Urteil v. 07.02.2017, II ZR 28/15,
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=6b26aa65470e0b938e4096fc032a92b9&nr=77763&pos=0&anz=1, GmbHR 2017, 519–523
Der Geschäftsführer ist zur Korrektur einer unrichtigen, vom Notar nach § 40 II 1 GmbHG eingereichten Gesellschafterliste befugt; ob die Gesellschafter entgegen dem allgemeinen Grundsatz, dass sie als Herren der Gesellschaft Zuweisungen an den Geschäftsführer befugt sind, zur Listenkorrektur keine Weisungen erteilen dürfen, bleibt offen.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.12.2013 – 7 W 72/12, NZG 2013, 507 (508) = GmbHR 2013, 309
130Eine Klage auf Einreichung der Gesellschafterliste einer GmbH bei dem Handelsregister ist gegen den Geschäftsführer und nicht gegen die Gesellschaft zu richten, da es sich hierbei um eine höchstpersönliche Verpflichtung des Geschäftsführers handelt. Ein Notar, der an einer auflösend bedingten Abtretung eines Geschäftsanteils mitwirkt, aber nicht den Eintritt der auflösenden Bedingung überwachen soll, ist nicht verpflichtet, von sich aus eine geänderte Gesellschafterliste nach Eintritt der auflösenden Bedingung einzureichen. Diese Verpflichtung obliegt dem Geschäftsführer. Abweichend von dem soeben vorgestellten Urteil des OLG München nimmt das OLG Brandenburg aus dem Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer nach § 40 III GmbHG einen unmittelbaren Erfüllungsanspruch des Gesellschafters gegen Geschäftsführer an. Im Hinblick auf die höchstpersönliche Verpflichtung des Geschäftsführers kann sich der Erfüllungsanspruch auch nur gegen den Geschäftsführer selbst und nicht gegen die GmbH richten. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.
(7)
OLG Celle, Beschluss v. 03.05.2017, 9 UH 1/17, GmbHR 2017, 875; NZG 2017, 1030; NJW-RR 2017, 1120; ZIP 2018, 900
Ist beim Berufungsgericht kein Verfahren gegen den in der Gesellschafterliste vermeintlich zu Unrecht Eingetragenen anhängig, ist für die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste gemäß § 16 III 4 GmbHG mangels bei ihm anhängiger Hauptsache nicht das Berufungsgericht zuständig.
Werden in einer Beschlussmängelstreitigkeit die den Beschluss als Gesellschafterin anfechtende Kläger-GmbH und die Beklagten-GmbH, in deren Gesellschafterversammlung der Beschluss gefasst wurde, durch denselben Geschäftsführer vertreten, so ist die Klage unzulässig.
(8)
OLG München, Beschluss v. 12.10.2017, 31 Wx 299/17, ZIP 2017, 2475; GmbHR 2018, 35; NZG 2018, 63; RPfleger 2018, 90; FGPrax 2018, 21; NotBZ 2018, 113; DB 2018, 757; MitBayNot 2018, 270
Wird bei dem Registergericht wegen einer Veränderung des Gesellschafterbestands einer GmbH eine neue Gesellschafterliste eingereicht, muss darin für jeden Geschäftsanteil aufgeführt sein, welche prozentuale Beteiligung er am Stammkapital vermittelt. Diese Pflicht ergibt sich zwingend aus § 40 I 1 GmbHG.
Die Auffassung, aus einer systematisch-teleologischen Auslegung der Vorschrift sei der Schluss zu ziehen, dass es der Angabe des Prozentsatzes pro Anteil nicht bedürfe, sofern das Stammkapital der Gesellschaft in Geschäftsanteile zu je 1,00 € eingeteilt sei, da ein solcher Prozentsatz keinen nennenswerten Erkenntniswert für das Transparenzregister vermittle, trifft nicht zu. Für eine solche Auslegung findet sich weder im Wortlaut noch in der Gesetzesbegründung überhaupt ein Ansatz.
(9)
KG, Beschluss v. 09.11.2017, 23 U 67/15, GmbHR 2018, 361; RNotZ 2018, 338; NZG 2018, 660
Ist es einer GmbH auf Eilantrag eines Gesellschafters im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt worden, eine geänderte Gesellschafterliste, die den Antragsteller nicht mehr als Gesellschafter ausweist, zum Handelsregister einzureichen, ist die Gesellschaft verpflichtet, hinreichende Maßnahmen zur Verhinderung einer Listeneinreichung zu ergreifen. Kommt es wegen unzureichender bzw. erfolgloser Verhinderungsmaßnahmen gleichwohl zur Einreichung der Liste, muss die Gesellschaft zur Beseitigung des Störungszustands eine Korrekturliste zum Handelsregister einreichen.
Wenn die Gesellschaft gegen ihre Verhinderungspflicht bzw. ihre Pflicht zur Einreichung einer Korrekturliste verstößt, muss sie sich so behandeln lassen, als sei die Gesellschafterliste, die Gegenstand der Untersagungsverfügung ist, nie in den Handelsregisterordner aufgenommen worden. Die Gesellschaft kann sich nicht über die eingeschränkte Rechtskraftwirkung der im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangenen Entscheidung dadurch hinwegsetzen, dass sie unter Berufung auf die Legitimationswirkung einer Gesellschafterliste, die den Eilantragsteller nicht mehr als Gesellschafter ausweist, Beschlüsse fasst.
Besteht ein gleichwohl (auf einer Gesellschafterversammlung) gefasster Beschluss in der Einrichtung eines Aufsichtsrats auf der Grundlage einer in der Satzung enthaltenen Öffnungsklausel, ist dieser zudem deshalb unwirksam, weil es sich um eine Satzungsänderung handelt, die nur durch notarielle Beurkundung und Eintragung in das Handelsregister wirksam werden kann (Festhaltung: KG Berlin, 23.07.2015, 23 U 18/15).
(10)
OLG Nürnberg, Beschluss v. 23.11.2017, 12 W 1866/17, NZG 2018, 61; DB 2018, 55
Zur Zulässigkeit von Rundungen bei der nach § 40 I 1 GmbHG i. d. F. des Gesetzes vom 23.06.2017 (BGBl. I 2017, 1822, 1864) in der Gesellschafterliste anzugebenden „durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelten jeweiligen prozentualen Beteiligung am Stammkapital“ wie auch bei dem nach § 40 I 3 GmbHG in der genannten Fassung anzugebenden „Gesamtumfang der Beteiligung am Stammkapital als Prozentsatz“.
Die bloße Angabe des Nichtüberschreitens bestimmter Erheblichkeitsschwellen bei Kleinstbeteiligungen – hier: die Formulierung „< 1 %“ – in der Gesellschafterliste zur Bezeichnung der „durch den jeweiligen Nennbetrag eines Geschäftsanteils vermittelten jeweiligen prozentualen Beteiligung am Stammkapital“ ist – jedenfalls derzeit – unzulässig.
(11)
OLG Nürnberg, Beschluss v. 28.12.2017, 12 W 2005/17, BB 2018 337; GmbHR 2018, 256; DB 2018, 626; EWiR 2018, 195; FGPrax 2018, 73; GmbH-StB 2018, 113; GmbH-Stpr 2018, 286; LSK 2017, 138923; MDR 2018, 350; MittBayNt 2018, 268; NotBZ 2018, 235; NWB 2018, 686, NZG 2018, 312; RNotZ 2018, 273; RPfleger 2018, 274; ZIP 2018, 372
Eine notarielle Gesellschafterliste kann auch noch nach Einreichung beim Handelsregister und Aufnahme in den Registerordner wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 44a II BeurkG berichtigt werden.
Die Urschrift der entsprechend berichtigten Gesellschafterliste bleibt gemäß § 45 I BeurkG in Verwahrung des Notars. Die Berichtigung erfolgt durch Einreichung einer elektronisch beglaubigten Abschrift der berichtigten Gesellschafterliste beim Handelsregister. Hierfür reicht nicht aus, dass bei dem insoweit gemäß § 12 II HGB einzureichenden elektronischen Dokument die Berichtigung allein im Text der Urkunde vorgenommen wird; vielmehr muss auch die elektronisch beglaubigte Abschrift der berichtigten Gesellschafterliste einen Berichtigungsvermerk gemäß § 44a II BeurkG enthalten, der Umstand und Zeitpunkt der Berichtigung erkennen lässt.
(12)
KG, Beschluss v. 12.06.2018, 22 W 15/18, FGPrax 2018, 212; MittBayNot 2019, 285; RNotZ 2018, 648; LSK 2018, 20934
Die Prüfungspflicht des Registergerichts in Bezug auf eine GmbH-Gesellschafterliste schließt jedenfalls die Prüfung ein, ob die Liste von einem Einreichungsberechtigten erstellt und unterschrieben worden ist. Einreichungsberechtigt ist der im Register eingetragene Geschäftsführer.
(13)
BGH, Beschluss v. 26.06.2018 – II ZB 12/16,
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=b31d922c92f14d38bf301d89eff26e77&nr=86392&pos=0&anz=1,
ZIP 2018, 1591, NJW 2018, 2794; LSK 2018, 17685; GWR 2018, 329; NZG 2018, 1023; FGPrax 2018, 210; RNotZ 2018, 647; WM 2018, 1548; ZIP 2018, 1591; EWiR 2018, 519, DB 2018, 1981; GmbHR 2018, 958; GmbH-StB 2018, 359; GmbH-Stpr 2018, 381; MDR 2018, 1133; NWB 2018, 2452; RPfleger 2018, 619; ZNotP 2018, 329; FD-InsR 2018, 408228
Die wegen einer Veränderung i. S. v. § 8 EGG GmbHG i. V. m. § 40 I 1 GmbHG a. F. einzureichende Gesellschafterliste hat den Anforderungen des § 40 I GmbHG in der Fassung vom 23.06.2017 zu genügen, wenn sie vor dem 26.06.2017 im Handelsregister zwar vorgelegt, dort aber noch nicht aufgenommen wurde.
(14)
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 18.03.2019, 3 Wx 53/18; NJW-Spezial 2019, 303
Eine Registerbeschwerde, die sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf Änderung der Reihenfolge der Gesellschafterlisten richtet, ist statthaft.
Werden mehrere Gesellschafterlisten an einem Tag eingereicht, ist § 9 I 2 HRV in dem Sinne auszulegen, dass die Listen in chronologischer Reihenfolge in den Registerordner einzustellen sind.
(15)
BGH, Urteil v. 02.07.2019, II ZR 406/17,
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0827e7c0210551035efedc39341ee557&nr=98020&pos=0&anz=1, BGHZ 222, 323; NJW 2019, 3155; NZG 2019, 979; DStR 2019, 1755; ZIP 2019, 1521; WM 2019, 1495; BB 2019, 2124; GmbHR 2019, 988
Wird einer GmbH nach Einziehung eines Geschäftsanteils durch eine einstweilige Verfügung untersagt, eine neue Gesellschafterliste, die den von der Einziehung Betroffenen nicht mehr als Gesellschafter ausweist, beim Amtsgericht zur Veröffentlichung im Handelsregister einzureichen, ist die Gesellschaft nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die formelle Legitimationswirkung des § 16 I 1 GmbHG zu berufen, wenn entgegen der gerichtlichen Anordnung eine veränderte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht und im Registerordnung aufgenommen worden ist.
(16)
KG, Beschluss v. 10.07.2019, 2 W 16/19, NZG 2019, 913; DNotZ 2021, 70; BB 2019, 1812; WM 2019, 1643; ZIP 2019, 1423; RNotZ 2019, 502
Entsprechend der Rechtslage bei § 67 II AktG steht auch einem zu Unrecht nicht in die Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter einer GmbH ein Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste zu, den er im Wege der Leistungsklage gegen die Gesellschaft durchsetzen kann.
Ein solcher Anspruch besteht auch dann, wenn der tatsächlich eingetragene Scheingesellschafter der Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste widerspricht. Der Berechtigte muss sich nicht darauf verweisen lassen, die Rechtslage zunächst in einem Rechtsstreit mit dem eingetragenen Listengesellschafter (Prätendentenstreit) zu klären.
(17)
KG, Beschluss v. 20.08.2019, 22 W 1/18, NZG 2020, 235; RNotZ 2020, 171; MittBayNot 2020, 371; FGPrax 2020, 29
Für die notwendige Prüfung, ob der satzungsändernde Beschluss einer GmbH-Gesellschafterversammlung von aktuellen Gesellschaftern gefasst worden ist, ist durch das Registergericht auf die letzte in den Registerordner aufgenommene Gesellschafterliste auch dann abzustellen, wenn diese bereits vor dem Inkrafttreten des § 16 I 1 GmbHG am 01.11.2008 zur Registerakte eingereicht worden ist.
(18)
OLG Brandenburg, Urteil v. 21.08.2019, 7 U 169/18, GmbHR 2020, 98
§ 16 I 1 GmbHG begründet eine unwiderlegbare Vermutung für die Gesellschafterstellung der Eingetragenen in dem in der Gesellschafterliste verzeichneten Umfang.
Die Regelung des § 121 II 2 AktG, wonach Personen, die im Handelsregister eingetragen sind, als befugt zur Einberufung der Versammlung gelten, findet auf die GmbH nicht entsprechende Anwendung.
(19)
OLG Hamm, Urteil v. 27.11.2019, I-8 U 69/19, NZG 2020, 986; DNotZ 2021, 301
Hat ein Gesellschafter einer GmbH einem Dritten eine über den Tod hinaus geltende Vollmacht erteilt, ihn in der Gesellschafterversammlung zu vertreten und die ihm zustehenden Rechte auszuüben, kann nach dem Tod des Gesellschafters und vor Änderung der Gesellschafterliste der Vertreter wirksam zu Gesellschafterversammlungen geladen werden. Der Vertreter kann für den verstorbenen Listengesellschafter dessen Rechte gegenüber der Gesellschaft wahrnehmen.
Etwaige Beschlussmängel kann der Erbe des in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafters im eigenen Namen gerichtlich geltend machen.
Ein Einberufungsmangel zur Gesellschafterversammlung einer GmbH liegt nicht vor, wenn für den zur Einberufung berechtigten Geschäftsführer ein von diesem beauftragter Rechtsanwalt handelt, jedenfalls sofern aus der Ladung hervorgeht, dass der Zuständige Urheber der Einberufung ist.
Im Wege der einstweiligen Verfügung kann nach nichtiger oder anfechtbarer Einziehung eines Geschäftsanteils nicht die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste verlangt werden, wenn der eingezogene Geschäftsanteil anschließend in der Gesellschafterliste weder der Gesellschaft noch einer anderen Person zugeordnet worden ist. Der Widerspruch ließe die von der Gesellschafterliste ausgehende Legitimationswirkung unberührt, und für die Besorgnis eines gutgläubigen Erwerbs des Geschäftsanteils fehlt es an der Grundlage.
(20)
KG, Beschluss v. 18.12.2019, 22 W 91/18, NZG 2020, 907; ZIP 2020, 1303
Das formale Prüfungsrecht des Registergerichts in Bezug auf die zur Aufnahme in den Registerordner eingereichte Gesellschafterliste umfasst auch die Prüfung, ob die neu eingereichte Liste Veränderungen gegenüber der zuletzt in den Registerordner aufgenommene Liste ausweist. Ist dies nicht der Fall, ist eine Aufnahme abzulehnen.
(21)
KG, Beschluss v. 13.03.2020, 22 W 53/19, NZG 2020, 831; ZIP 2020, 1560
In einem Beschwerdeverfahren auf Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner tritt Erledigung ein, wenn später eine jüngere Liste gleichen Inhalts in den Registerordner aufgenommen wird.
Die Feststellung einer Erledigung nach § 62 I FamFG kommt weder für einen in den Listen ausgewiesenen Gesellschafter noch die Gesellschaft in Betracht.
(22)
LG Köln, Beschluss v. 16.03.2020, 82 O 94/19, ZIP 2020, 2237
Im Fall eines eingetragenen Widerspruchs gegen die Eintragung eines anderen Gesellschafters kann der nach dem Einzug seines Geschäftsanteils nicht mehr in die Gesellschafterliste eingetragene Gesellschafter keine Gesellschafterrechte mehr geltend machen. Dies gilt ungeachtet der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses. Der Gesellschafter kann ab dem Zeitpunkt der Aufnahme einer ihn nicht mehr aufführenden Gesellschafterliste zum Handelsregister seine mitgliedschaftlichen Rechte nicht länger ausüben. (Verweis auf BGH, Urteil v. 02.07.2019 – II ZR 406/17, oben (15)).
(23)
KG, Beschluss v. 24.04.2020, 22 W 16/18, NZG 2020, 746; ZIP 2020, 1071; FGPrax 2020, 122
Die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner, die denselben Gesellschafterbestand wie die letzte im Registerordner aufgenommene Liste ausweist, kommt nicht in Betracht. Die durch die Nichtaufnahme einer Liste eingetretene und für eine Beschwerde notwendige Beschwer entfällt, wenn später eine jüngere Liste gleichen Inhalts in den Registerordner aufgenommen wird.
(24)
KG, Beschluss v. 17.09.2020, 22 W 66/19, ZIP 2020, 2014.
Ist die Eintragung der Abberufung eines Geschäftsführers in das Handelsregister auf der Grundlage einer Prüfung nach § 16 I 1 GmbHG getroffen worden, kommt die Löschung dieser Eintragung nach § 395 FamFG nicht allein deshalb in Betracht, weil später die Nichtigkeit des zugrundeliegenden Beschlusses wegen einer fehlerhaften Einziehung festgestellt wird.
(25)
OLG München, Urteil v. 02.12.2020, 7 U 4305/20, NJW-RR 2021, 229; NZG 2021, 293; RNotZ 2021, 224
Bei fehlender Satzungsregelung über den Ausschluss eines Gesellschafters aus der Gesellschaft führt ein Ausschließungsbeschluss der Gesellschafterversammlung noch nicht zum Ausschluss des betroffenen Gesellschafters. Vielmehr bedarf es in einer solchen Konstellation für einen wirksamen Ausschluss eines Gestaltungsurteils nach erfolgreich erhobener Ausschlussklage. Bis zur Erwirkung eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils über seinen Ausschluss behält der auszuschließende Gesellschafter vielmehr seine vollen Gesellschafterrechte.
Zwar kann auch bei einer fehlenden vorläufigen Verbindlichkeit des Ausschlusses die Gefahr einer Einreichung einer geänderten, den auszuschließenden Gesellschafter nicht mehr ausweisenden Gesellschafterliste zum Handelsregister bestehen, die ein Vorgehen des auszuschließenden Gesellschafters im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes rechtfertigen könnte. Die in einer solchen Konstellation an die Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrunds zu stellenden Anforderungen sind jedoch hoch. Neben dem Beschluss müssen weitere, die aktuelle Gefahr der Einreichung einer unrichtigen Gesellschafterliste begründende Umstände hinzutreten.
(26)
OLG Düsseldorf, Beschluss v. 10.02.2021, 3 Wx 5/21, NZG 2021, 882; ZIP 2021, 694; BB 2021, 787
Zu den Voraussetzungen für die Bestellung eines einzelvertretungsberechtigten Notgeschäftsführers für die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG wegen Fehlens der organschaftlichen Vertretung (hier nach Untersagung der Tätigkeit des einzigen Geschäftsführers der betroffenen GmbH durch gerichtliche einstweilige Verfügung wegen dessen Gerierens als Alleininhaber der Gesellschaft unter bewusster Benachteiligung des anderen, an der Gesellschaft beteiligten „Familienstammes“).
Die hilfsweise Einlegung einer Beschwerde ist möglich, wenn sie von einer innerprozessualen Bedingung abhängig gemacht wird, was der Fall ist, wenn – wie hier – die Beschwerde eines der Beteiligten erkennbar für den Fall erhoben ist, dass das Rechtsmittel eines anderen Beteiligten vom Senat für unzulässig oder unbegründet erachtet wird.
(27)
OLG Brandenburg, Beschluss v. 14.04.2021, 7 W 89/20, FGPrax 2021, 115; ZEV 2021, 475
Gemäß § 395 Abs. 1 FamFG kann Beschwerde gegen eine unzulässige Eintragung in das Handelsregister eingelegt werden, mit dem Ziel, die unrichtige Eintragung zu löschen. Die Löschung nach § 395 FamFG dient dem Zweck, im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften über die Eintragung in das Handelsregister durchzusetzen. Die Löschung soll bewirken, dass das Register von materiell unrichtigen oder unwirksamen Eintragungen bereinigt wird. Verstöße gegen andere Vorschriften können nicht zu einem Löschungsverfahren nach § 395 FamFG führen.
Die Gesellschafterliste nach § 16 GmbHG stellt keine solche Eintragung dar. Ebenso wenig sind in den Registerordner aufgenommene Unterlagen Eintragungen i. S. d. § 395 FamFG. Die Gesellschafterliste ist vielmehr eine neben der Eintragung auf dem Registerblatt vorhandene Unterlage, die lediglich in die Unterlagen zum Register aufgenommen und dort verwahrt werden muss (§ 8 I Nr. 3, § 40 GmbHG). Sie unterliegt damit weder einem Löschungs- noch einem Berichtigungsverfahren.
Eine Gesellschafterliste nach § 16 GmbHG, die gemäß § 40 GmbHG beim Handelsregister eingereicht worden ist, kann nur dann einer Überprüfung unterzogen werden, wenn sie inhaltlich unrichtig ist, wenn also ein Gesellschafter unrichtig angegeben ist; in diesem Fall kann Widerspruch gegen die Gesellschafterliste eingelegt werden, § 16 Abs. 3 GmbHG.
(28)
OLG München, Beschluss v. 18.05.2021, 7 W 718/21, ZIP 2021, 1266; NZG 2021, 1121; EWiR 2021, 363
Für die Anordnung einer einstweiligen Verfügung zu Gunsten eines GmbH-Gesellschafters im Zusammenhang mit der Einziehung seines Gesellschaftsanteils genügt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Einziehung rechtswidrig ist.
Ein Fehlverhalten als Gesellschafter-Geschäftsführer kann die Einziehung des Gesellschaftsanteils nur dann rechtfertigen, wenn aufgrund der Pflichtverletzung als Geschäftsführer auch ein Verbleiben desselben als Gesellschafter den übrigen Gesellschaftern unzumutbar wird, etwa weil durch das Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis der Gesellschafter so nachhaltig zerrüttet wird, dass eine gedeihliche Zusammenarbeit auch auf dieser Ebene ausgeschlossen erscheint, oder weil Treuepflichten schwerwiegend verletzt wurden.
Mit der einstweiligen Verfügung kann die Korrektur der nach Einziehung bereits geänderten Gesellschafterliste angeordnet werden.
(29)
OLG Brandenburg, Beschluss v. 23.02.2022, 7 W 21/22, NZG 2022, 971; GmbHR 2022, 645
Die Einreichung einer Gesellschafterliste bei dem zuständigen Registergericht ist ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft und kann nur vom Geschäftsführer selbst durchgeführt werden.
Eine Stellvertretung bei der Abgabe der Gesellschafterliste ist folglich nicht möglich. Dies ergibt sich bereits aus der in § 40 Abs. 3 GmbHG enthaltenen Haftung. Die Gesellschafter haben demnach einen Anspruch gegenüber der GmbH auf Erstellung und Einreichung einer Gesellschafterliste beim Handelsregister. Der Anspruch selbst kann durch eine Klage oder in einigen Fällen im einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden.
Ein Titel auf Erstellung und Einreichung einer Gesellschafterliste ist eine unvertretbare Handlung gemäß § 888 Abs. 1 ZPO und kann folglich nur mittels Zwang durchgesetzt werden.
(Ähnliche Entscheidung KG, Beschluss v. 29.11.2021, 22 W 58/21, BeckRS 2021, 50075.)
bb) Verhältnis von Vermutungswirkungen des I zur materiellen Rechtslage
(1)
OLG Düsseldorf, Urteil v. 24.06.2016, I-16 U 24/15, NZG 2017, 264, DB 2016, 2468; GmbHR 2016, 988; GmbH-Stpr 2017, 94; GWR 2016, 486; LSK 2016, 104508; NWB 2017, 406; GWR 2016, 486
Die Anfechtungsklage setzt, anders als die Feststellungsklage, eine besondere Klagebefugnis voraus. Grundsätzlich können nur Gesellschafter die Anfechtungsklage erheben.
Auch wenn ein GmbH-Gesellschafter seine Mitgliedschaft aufgrund eigener Kündigung beendet hat und die Satzung der Gesellschaft bestimmt, dass der nach einer Kündigung zum Ausscheiden verpflichtete Gesellschafter seine Gesellschafterstellung bereits mit Wirksamwerden seiner Kündigung verliert, so kann sich der Gesellschafter jedenfalls auf die Legitimationswirkung des § 16 I 1 GmbHG stützen.
Solange wie der Gesellschafter in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste eingetragen ist und sein Geschäftsanteil noch nicht übertragen oder eingezogen worden ist, ist die Gesellschaft berechtigt und verpflichtet, ihn dieser Rechtsstellung gemäß zu behandeln.
Insofern besteht auch die Pflicht, den ausgeschiedenen Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung einzuladen. Wird dies unterlassen, so führt dieser Verstoß zur Nichtigkeit der in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse.
OLG Bremen, Urteil vom 21.10.2011 – 2 U 43/11, GmbHR 2012, 687 (688) = NJW-Spezial 2012, 432 = GmbH-StB 2012, 176
131Beschlüsse einer GmbH-Gesellschafterversammlung, wie etwa auch ein Einziehungsbeschluss, welche Personen betreffen, die ausweislich der Gesellschafterliste zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht Gesellschafter sind, gehen ins Leere und sind von vornherein unwirksam, was der dadurch Betroffene mit der allgemeinen Feststellungsklage nach § 256 ZPO geltend machen kann.
132Wurde ein Vertrag über die Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils angefochten, so führen die bürgerlich-rechtlichen Nichtigkeits- und Anfechtungsvorschriften nicht dazu, dass die Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft rückwirkend in ihre alten Rechtspositionen eingesetzt werden. Vielmehr ergibt sich aus
(2)
OLG Naumburg, Urteil v. 01.09.2016, 2 U 95/15, GWR 2016, 507; LSK 2016, 108120; ZIP 2016, 2217; ErbR 2017, 350; EWiR 2017, 267; GmbHR 2017, 86; GmbH-Stpr 2017, 191; NotBZ 2017, 336
Im Verhältnis zur Gesellschaft darf sich im Falle einer Veränderung in der Person des Gesellschafters nach § 16 I 1 GmbHG auf die Rechte eines Gesellschafters nur derjenige berufen, der als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Diese Bestimmung gilt uneingeschränkt auch im Erbfall.
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.12.2011 – 3 W 144/11, GmbHR 2012, 689 = NZG 2012, 471
133Die sich aus
(3)
OLG Frankfurt, Beschluss v. 04.11.2016, 20 W 269/16, ZIP 2017, 1273; GmbHR 2017, 868
§ 16 I 1 GmbHG begründet unabhängig von der materiellen Rechtslage, also auch im Fall einer unwirksamen Anteilsübertragung, eine relative oder formale Rechtsstellung des Gesellschafters durch Normierung einer gesetzlichen Fiktion oder einer unwiderleglichen Vermutung. Daraus folgt der Grundsatz, dass die GmbH nur den in der Gesellschafterliste Eingetragenen als Gesellschafter behandeln darf, und zwar unabhängig von der materiellen Rechtslage.
An diese Wirkung, die alle mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten erfasst, ist auch das Registergericht gebunden. Dabei steht selbst der Umstand, dass die Gesellschaft die fehlende materiellrechtliche Berechtigung positiv kennt, der Legitimationswirkung des § 16 I 1 GmbHG nicht entgegen.
Es bedarf keiner Amtslöschung nach § 395 I FamFG und des damit verbundenen, auch zeitaufwändigen förmlichen Verfahrens, wenn die sachliche Berichtigung des Registerblatts der GmbH im Hinblick auf die dortige Eintragung einer Person als Geschäftsführer der GmbH auf einfacherem Weg erfolgen kann, weil eine entscheidungsreife Anmeldung des neuen Geschäftsführers vorliegt, der die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers der GmbH aufgrund einer Gesellschafterbeschlusses angemeldet worden ist. Denn mit Vollzug dieser Anmeldung kann genau der Zustand erreicht werden, der auch Ergebnis des Verfahrens der Amtslöschung wäre, nämlich die Löschung des bisherigen Geschäftsführers der GmbH aus deren Registerblatt.
BGH, Beschluss vom 17.07.2012 – II ZR 216/10, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0de82d3dd8c8b05962e382adb64774ec&nr=62065&pos=0&anz=1, GmbHR 2012, 1303 (1304) = ZIP 2013, 117
134Bereits nach altem Recht bestand für eine nicht der Fiktion des
(4)
LG Cottbus, Urteil v. 01.02.2018, 11 O 73/17, BeckRS 2018, 7135
Die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste im Handelsregister nach § 16 III 4 GmbHG soll einen gutgläubigen Erwerb des Geschäftsanteils von einem Nichtberechtigten verhindern. Ist aber der Geschäftsanteil infolge des Wirksamwerdens der Einziehung untergegangen, ist ein gutgläubiger Erwerb des Geschäftsanteils nicht mehr möglich. Nur der Erwerb eines existierenden Geschäftsanteils ist denkbar. Ein entsprechender Widerspruch geht daher ins Leere.
BGH, Urteil vom 27.01.2015 – KZR 90/13, http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=2df958b251c268a635ebb4fe60e8900f&nr=70580&pos=0&anz=1, NZG 2015, 478 (479, 480)
135Die kartellrechtliche Nichtigkeit eines Anteilskauf- und –abtretungsvertrags nach §§ 134 BGB, 1 GWB steht der Annahme nicht entgegen, dass eine Gesellschafterin gegenüber der Gesellschaft nach § 16 I GmbHG a.F. und n.F. der Gesellschaft gegenüber als Erwerberin des Geschäftsanteils und damit als Gesellschafterin gilt. Der BGH (aaO.) setzt sich in Rn. 18 ausführlich mit der Literatur zu der Frage auseinander, ob § 16 I auch dann eingreift, wenn die Nichtigkeit der Übertragung eines Geschäftsanteils nach
(5)
LG Kassel, Urteil v. 11.07.2018, 11 O 4146/16, GWR 2019, 29
Macht ein Gesellschafter glaubhaft, dass kein wichtiger Grund für eine Einziehung seines Geschäftsanteils gegeben ist, ist zum Schutz vor dem Verlust des Geschäftsanteils an Dritte durch gutgläubigen Erwerb bis zur Klärung der Rechtmäßigkeit der Einziehung die Zuordnung eines Widerspruchs zu der neuen Gesellschafterliste im Wege einer einstweiligen Verfügung geboten, um die Gefahr irreparabler Fakten durch die Einziehung auszuschließen.
§ 16 III 2 GmbHG schränkt den Anspruch auf Zuordnung eines Widerspruchs gemäß § 16 III 4 und 5 GmbHG nicht ein.
Passivlegitimiert sind die Gesellschafter, die unrichtig als alleinige Gesellschafter eingetragen sind.
Der Widerspruch ist auch statthaft, wenn es nur zu einer Änderung des Beteiligungsumfangs bei bereits in die Liste eingetragenen Gesellschaftern kommt.
(6)
BGH, Urteil v. 20.11.2018, II ZR 12/17,
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=2858653afdb7b2fb8e6bc0ef26a27de6&nr=92073&pos=0&anz=1,
NZG 2019, 269; DStR 2019, 567; LSK 2018, 37266; NJW 2019, 993; GWR 2019, 68; LMK 2019, 417112; NotBZ 2019, 137; BB 2019, 779; WM 2019, 310; ZIP 2019, 316; WuB 2019, 182; GmbHR 2019, 335; DB 2019, 359; MDR 2019, 430
Die Legitimationswirkung des § 16 I 1 GmbHG greift auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen.
Allein die unberechtigte, weil nicht satzungsgemäße Übernahme der Versammlungsleitung als solche stellt bei der GmbH keinen relevanten Verfahrensmangel dar, der zur Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit sämtlicher unter dieser Versammlungsleitung gefassten Beschlüsse führt. Vielmehr bedarf es hierfür auch in diesem Fall eines für die Beschlussfassung ursächlichen oder relevanten Durchführungsfehlers bei der Versammlungsleitung.
(7)
OLG Dresden, Beschluss v. 04.03.2019, 8 W 150/19, NZG 2019, 513; LSK 2019, 4427
Begehrt der von einem Einziehungsbeschluss betroffene Gesellschafter den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Einreichung einer geänderten Gesellschafterliste zum Handelsregister einstweilen untersagt werden soll, bemisst sich der Streitwert nach einem Bruchteil des Verkehrswerts des betroffenen Geschäftsanteils.
(8)
OLG Köln, Beschluss v. 27.06.2019, 18 Wx 11/19, GmbHR 2020, 274; NZG 2020, 517
Der Bestellung eines Notgeschäftsführers steht § 50 III 1 GmbHG nicht entgegen, wenn alle Gesellschafter, welche in der Gesellschafterliste eingetragen sind, verstorben sind. Die Erben der Gesellschafter gelten mangels Aufnahme in die Gesellschafterliste gemäß § 16 I 1 GmbHG im Verhältnis zur Gesellschaft noch nicht als Gesellschafter.
Nach herrschender Meinung geht das OLG Köln davon aus, dass es für eine Gesellschafterstellung allein auf die Legitimationswirkung gemäß § 16 I 1 GmbHG und damit auf die Eintragung in die Gesellschafterliste ankommt. Eine andere Möglichkeit für die Legitimation eines Gesellschafters, etwa durch die Vorlage eines Erbscheins, ist nicht ausreichend.
Das OLG Köln ließ offen, ob der noch nicht in die Gesellschafterliste aufgenommene Gesellschafter-Erbe die Gesellschafterrechte zumindest schwebend unwirksam wahrnehmen und über diesen Weg die Bestellung eines neuen Geschäftsführers erreichen kann.
(9)
OLG Brandenburg, Urteil v. 23.07.2019, 3 U 31/18, BeckRS 2019, 17988
Liegt bei der Einlegung der Berufung eine wirksame Prozessvollmacht nicht vor, ist das Rechtsmittel zu verwerfen. Der Nachweis der Prozessvollmacht erfordert aber auch den Nachweis der Vertretungsmacht der Person, die für die Partei gehandelt hat.
Fehlt es an einer wirksamen Bestellung als Geschäftsführer der Gesellschaft, kann dieser auch keine wirksame Prozessvollmacht für die Gesellschaft erteilen.
§ 16 I 2 GmbHG, der die formell-rechtliche Legitimation des Erwerbers gegenüber der Gesellschaft betrifft, setzt voraus, dass der Erwerber, dessen Rechtshandlung wirksam werden soll, den betroffenen Geschäftsanteil wirksam erworben hat. Erfolgt die Übertragung des Geschäftsanteils unter einer Bedingung oder – wie hier – zu einem vereinbarten späteren Zeitpunkt, muss der Erwerber mit der Beschlussfassung warten, bis die Anteilsabtretung wirksam geworden ist. Deshalb kann auch die nachfolgende Eintragung der Gesellschafterliste in den Registerordner des Handelsregisters die vorgenomme Rechtshandlung – Bestellung des Geschäftsführers – wirksam werden.
(10)
BGH, Urteil v. 10.11.2020, II ZR 211/19,
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=II%20ZR%20211/19&nr=112415,
NJW 2021, 622; DStR 2021, 177; NZG 2021, 117; WM 2020, 2375; ZIP 2020, 2513
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist durch die negative Legitimationswirkung des § 16 I 1 GmbHG nicht gehindert, einen nach einem möglicherweise fehlgeschlagenen Einziehungsversuch aus der Gesellschafterliste entfernten, aber materiell bestehenden Geschäftsanteil aus einem in der Person des materiell berechtigten Gesellschafters liegenden wichtigen Grund einzuziehen.
(11)
BGH, Urteil v. 26.01.2021, II ZR 391/18,
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=1026&Seite=11&nr=115039&pos=354&anz=648,
NZG 2021, 831; DStR 20212, 1001; DNotZ 2021, 456; BB 2021, 844; ZIP 2021, 459; WM 2021, 390; RNotZ 2021, 223
Der Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses durch einen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht mehr als Inhaber eines Geschäftsanteils eingetragenen Gesellschafter einer GmbH steht grundsätzlich die negative Legitimationswirkung des § 16 I 1 GmbHG entgegen.
Fehlt dem Kläger die Anfechtungsbefugnis, weil er nicht als Inhaber eines Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste eingetragen ist, fehlt ihm auch die materielle Berechtigung zur Geltendmachung von auf positive Beschlussfeststellung gerichteten Klageanträgen.
Die Anfechtung des Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer GmbH kann analog § 244 1 AktG nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Gesellschafterversammlung den anfechtbaren Beschluss durch einen neuen Beschluss bestätigt hat und dieser Beschluss nicht fristgerecht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist.
(12)
OLG Jena, Beschluss v. 15.02.2021, 2 W 53/21, NZG 2021, 1025; NJW-RR 2021, 973
Im Innenverhältnis zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern ist allein die Eintragung der in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste maßgeblich. Diese entfaltet Legitimationswirkung für die Geltendmachung sämtlicher Gesellschafterrechte, ohne dass es auf die wahre Berechtigung ankommt.
Für den Eintritt der Legitimationswirkung kommt es auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Gesellschafterliste im Handelsregister an. Bis zur Aufnahme der geänderten Liste in das Handelsregister gilt der durch die alte Liste legitimierte Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft weiter als Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten. Erst mit der erfolgten Aufnahme der geänderten Liste im Handelsregister tritt der Erwerber als Gesellschafter auch gegenüber der Gesellschaft an die Stelle des Veräußerers, und es gehen sämtliche Mitgliedschaftsrechte und -pflichten von diesem Zeitpunkt an auf den Erwerber über.
(13)
OLG München, Beschluss v. 22.02.2022, 7 W 186/22, BeckRS 2022, 5154
Ein Gesellschafter, der von einer möglicherweise fehlerhaften Einziehung von Anteilen betroffen ist, kann gegen diese Einziehung durch die Erhebung einer Klage vorgehen. Indes kann er nicht verhindern, dass eine Gesellschafterliste, welche die Einziehung erkennen lässt, zum Handelsregister eingereicht und dort aufgenommen wird.
Die Legitimationswirkung des § 16 I 1 GmbHG bewirkt, dass die von den übrigen Gesellschaftern gefassten Beschlüsse wirksam bleiben, auch wenn der Gesellschafter später erfolgreich gegen den Einziehungsbeschluss vorgegangen ist.
Die Legitimationswirkung des § 16 I 1 GmbHG entfällt auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, wenn sich die Einziehung des Geschäftsanteils als nachträglich unwirksam herausstellt und die nach der Einziehung eingereichte Gesellschafterliste daher unrichtig ist.
In einem solchen Fall ist ein Verfügungsgrund des von der Einziehung betroffenen Gesellschafters, wenn dieser die Einreichung einer korrigierten, ihn wieder als Gesellschafter ausweisenden Gesellschafterliste verlangt, zu bejahen.
(14)
OLG München, Urteil v. 30.03.2022, 7 U 6050/21, BeckRS 2022, 7476
§ 16 I 2 GmbHG fordert keinen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem materiellrechtlichen Erwerb der Gesellschafterstellung und der Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste in das Handelsregister. Die Regelung fordert hingegen nur einen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen der von einem Erwerber vorgenommenen Rechtshandlung und der Aufnahme der ihn als neuen Gesellschafter ausweisenden Gesellschafterliste in das Handelsregister.
§ 16 I 2 GmbHG ist auch dann anwendbar, wenn die Rechtshandlung nicht das Gesellschaftsverhältnis an sich und dessen Fortsetzung betrifft, sondern die Zustimmung des Gesellschafters zu einem sofortigen Ausscheiden aus der Gesellschaft.
Die Wirkung des § 16 I 2 GmbHG tritt auch dann ein, wenn die Gesellschafterliste durch den Geschäftsführer beim Handelsregister eingereicht wurde und nicht durch einen Notar.
(15)
OLG Karlsruhe, Beschluss v. 27.04.2022, 1 W 71/21, NZG 2022, 1349; NJW-Spezial 2022, 464
Bei Tod des bisherigen Alleingeschäftsführers, der auch als Gesellschafter weiterhin ordnungsgemäß in der Gesellschafterliste eingetragen ist, greift die Gesellschaftervermutung durch die Legitimationswirkung des § 16 I 1 GmbHG und die damit einhergehende Gesellschafterstellung des Verstorbenen. Die Vermutung der Gesellschafterstellung des Verstorbenen bleibt bestehen, auch wenn der Gesellschafter nicht mehr existiert und seine Rechte nicht mehr wahrnehmen kann.
Da durch den Tod des Alleingeschäftsführers, der auch als Gesellschafter eingetragen ist, kein Geschäftsführer mehr vorhanden ist, können die Erben beim zuständigen Registergericht die Bestellung eines Notgeschäftsführers beantragen. Dieser kann anstelle des verstorbenen Geschäftsführers die Gesellschafterversammlung einberufen, in welcher ein neuer Geschäftsführer bestimmt werden kann, und die geänderte Gesellschafterliste bei dem zuständigen Registergericht einreichen. Die verbleibenden Gesellschafter sind mangels Geschäftsführerstellung gemäß § 40 I GmbHG nicht in der Lage, die geänderte Liste einzureichen.
Das OLG Karlsruhe ließ offen, ob der mit einem Erbschein ausgewiesene Erbe gemäß § 16 I 2 GmbHG an einer Beschlussfassung der Gesellschaft mitwirken kann. Ein Beschluss unter der Beteiligung des Erbscheinerben wäre jedenfalls schwebend unwirksam und könnte nur wirksam werden, sofern die neue Gesellschafterliste unverzüglich beim Handelsregister eingereicht und aufgenommen ist.
(16)
OLG Brandenburg, Beschluss v. 23.08.2022, 7 W 87/22, NZG 2023, 23; NJW-Spezial 2022, 689
Eine von Anfang an (teilweise) unrichtige Gesellschafterliste darf nach Aufnahme in das Handelsregister nicht entfernt oder herausgenommen werden, auch wenn sie sich im Nachhinein als unrichtig herausstellt.
Derjenige, der sich auf die Unrichtigkeit einer in das Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste berufen möchte, muss die Zuordnung eines Widerspruchs erwirken. Derjenige, der eine Änderung einer falschen Gesellschafterliste bewirken will, muss durch die Einreichung einer ordnungsgemäßen Liste darauf hinwirken.
(17)
KG, Beschluss v. 12.10.2022, 22 W 43/22, BeckRS 2022, 38634
Im Rahmen der beschränkten und nur auf die formellen Aspekte ausgerichteten Prüfung bei einer Aufnahme in eine Gesellschafterliste ist grundsätzlich an dem Erfordernis festzuhalten, dass der Unterzeichnende der neuen Gesellschafterliste durch seine bestehende Eintragung im Register ausreichend als Geschäftsführer ausgewiesen ist.
Es findet nur eine formelle Prüfung der Gesellschafterstellung statt.
(18)
BGH, Urteil v. 08.11.2022, II ZR 91/21,
https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=2&nr=132670&pos=73&anz=878
GmbHR 2023, 334; WM 2023, 376; DB 2023, 507; WM 2023, 374; ZIP 2023, 631; NJW-Spezial 2023, 144
In diesem grundlegenden Urteil beschäftigt sich der BGH mit der Frage, ob der Geschäftsführer einer GmbH als solcher auf die Einreichung einer richtigen Gesellschafterliste in Anspruch genommen werden kann oder ob sich der Anspruch grundsätzlich gegen die Gesellschaft richtet und nur unter bestimmten Umständen unmittelbar gegen den Geschäftsführer.
Der BGH entscheidet im Meinungsstreit hinsichtlich der Passivlegitimation für die Einreichung einer berichtigten Gesellschafterliste in der Weise, dass sich der Anspruch allein gegen die Gesellschaft, nicht aber gegen den Geschäftsführer richtet (Rn. 18). Zwischen dem Gesellschafter und dem Geschäftsführer der Gesellschaft bestehen grundsätzlich keine unmittelbaren Rechtsbeziehungen. Der Geschäftsführer ist in seiner Eigenschaft als Gesellschaftsorgan allein der Gesellschaft gegenüber treuepflichtig. Auch die Zuständigkeit der Gesellschafter für die Bestellung und Anstellung des Geschäftsführers (
Der Geschäftsführer persönlich kann aber auf Unterlassung der Einreichung einer den Gesellschafter zu Unrecht nicht mehr als Gesellschafter ausweisenden Gesellschafterliste wegen drohender Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten in Anspruch genommen werden, wenn der Geschäftsführer auch Gesellschafter ist und er seine Befugnis, als Geschäftsführer der Gesellschaft eine geänderte bzw. berichtigte Liste einzureichen, missbraucht, indem er eine materiell unrichtige Gesellschafterliste einreicht, um damit eigennützige Interessen durchzusetzen (Rn. 26). Ein Gesellschafter einer GmbH, der seine Stellung als Geschäftsführer dadurch missbraucht, dass er eine materiell unrichtige Gesellschafterliste zum Handelsregister einreicht, um damit eigennützige Interessen durchzusetzen, verletzt seine gesellschafterliche Treuepflicht gegenüber dem von der Unrichtigkeit nachteilig betroffenen Gesellschafter (Rn. 29). Nicht jede unsorgfältige Geschäftsführungsmaßnahme eines Gesellschaftergeschäftsführers stellt zugleich eine Verletzung seiner gesellschafterlichen Treuepflicht dar. Die Treuepflicht dient dem Ausgleich widerstreitender Interessen des einzelnen Gesellschafters und der Gesellschaft bzw. der Mitgesellschafter untereinander. Anders ist die Situation, wenn ein Gesellschaftergeschäftsführer ohne Vorliegen eines Interessenkonflikts ausschließlich im Interesse der Gesellschaft tätig wird und dabei nicht das erforderliche Maß an Sorgfalt walten lässt. Auch die Einreichung einer materiell unrichtigen Gesellschafterliste kann im Einzelfall allein auf ein unsorgfältiges Handeln des Gesellschaftergeschäftsführers zurückzuführen sein. Eine Treuepflichtverletzung ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Gesellschaftergeschäftsführer seine Befugnis zur Einreichung einer geänderten bzw. berichtigten Liste missbraucht, indem er eine materiell unrichtige Gesellschafterliste einreicht, um damit eigennützige Interessen durchzusetzen (Rn. 33-34).
(19)
KG, Beschluss v. 23.11.2022, 22 W 50/22, GWR 2023, 58
Die Regelung des § 16 I 1 GmbHG ist auch auf die Erben eines GmbH-Gesellschafters anwendbar. Die Erben können die Gesellschafterrechte erst ausüben, wenn sie ordnungsgemäß in die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG aufgenommen worden sind. Diese Grundsätze gelten auch für einen Nachlasspfleger, der für die unbekannten Erben des Gesellschafters bestellt wurde.
(20)
BGH, Urteil v. 06.12.2022, II ZR 187/21
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=II%20ZR%20187/21&nr=132387
ZIP 2023, 355; BB 2023, 257; WM 2023, 248
Der BGH bekräftigt, dass die Gesellschafterliste nach § 16 I 1 GmbHG nur formelle Legitimationswirkung entfaltet. Die materiellrechtliche Gesellschafterstellung als solche und deren Schutz vor sittenwidriger Schädigung durch Mitgesellschafter bleiben von ihr unberührt (so auch bereits BGH, Urteil v. 10.11.2020, II ZR 211/19, s. o. 10).
b) Fragen der Haftung nach II
(1)
BGH, Urteil v. 18.09.2018, II ZR 312/16,
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=25ad6c20c8f4b62306ef4c5b5b82414a&nr=89225&pos=0&anz=1,
BB 2018, 2893, DB 2018, 2808, DNotZ 2019, 118; DStR 2019, 65, EWiR 2018, 681; GmbHR 2018, 1303; LSK 2018, 25791; MDR 2018, 1447; MittBayNot 2019, 284; NGZ 2018, 1344; RNotZ 2019, 115; WM 2018, 2187; WuB 2019, 81; ZIP 2018, 2018
Übriger Gesellschafter i. S. d. § 24 GmbHG ist auch derjenige, der seine Gesellschafterstellung erst nach Fälligkeit der Einlageforderung, derentwegen das Kaduzierungsverfahren eingeleitet wurde, erworben hat. Das gilt auch, wenn sein Geschäftsanteil durch Teilung des Anteils des bisherigen Alleingesellschafters, der seine fällige Einlageschuld nicht erbracht hat, entstanden und ihm übertragen worden ist.
Auch ein Gesellschafter, der seine Gesellschafterstellung nur in der Zeit zwischen der Fälligkeit der Einlageforderung, derentwegen das Kaduzierungsverfahren betrieben wird, und dem Eintritt der Voraussetzungen der §§ 21 bis 23 GmbHG innehatte (sog. Zwischenerwerber), haftet nach § 24 GmbHG.
Der Anspruch aus § 24 GmbHG verjährt gemäß §§ 195, 199 BGB.
OLG Köln, Urteil vom 31.03.2011 – 18 U 171/10, NZI 2011, 376 = BeckRS 2011, 08127
136Das OLG Köln bejaht die Haftung des Erwerbers nach
(2)
KG, Beschluss v. 13.08.2019, 2 W 22/19, NZG 2019, 1179; ZIP 2019, 1766; NJW-RR 2019, 1054; WM 2019, 1787; BB 2019, 2068
Eine nach § 926 I ZPO zu erhebende Klage muss den Anspruch betreffen, den der Arrest bzw. die einstweilige Verfügung sichern soll, um zu gewährleisten, dass die Klage auch tatsächlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Eilentscheidung führt.
Zwar steht einem zu Unrecht nicht in die Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter einer GmbH auch gegen die Gesellschaft ein Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Gesellschafterliste zu, den er im Wege einer Leistungsklage geltend machen kann. Daneben besteht jedoch auch ein Berichtigungsanspruch gegen den zu Unrecht eingetragenen Scheingesellschafter. Allein dieser Anspruch und nicht der gegen die Gesellschaft gerichtete Anspruch auf Einreichung einer korrigierten Liste stellt die Hauptsache zu einer auf Zuordnung eines Widerspruchs gerichteten einstweiligen Verfügung dar.
(3)
OLG Brandenburg, Urteil v. 09.09.2020, 4 U 30/20, NWB 2020, 3232
Die Unwirksamkeit der Kaduzierung eines GmbH-Geschäftsanteils ist mit der Feststellungsklage geltend zu machen.
Wird nur einer von mehreren säumigen Gesellschaftern zur Einzahlung der Stammeinlage aufgefordert, steht diesem ein Zurückbehaltungsrecht zu, das er jedoch vor einem auf die Säumnis gestützten Kaduzierungsverfahren geltend gemacht haben muss.
Eine Kaduzierung ist nicht allein deshalb treuwidrig, weil die Gesellschaft nicht mit der offenen Einlageforderung gegen einen fälligen Anspruch des Gesellschafters auf Darlehensrückzahlung aufgerechnet hat.
c) Gutgläubiger Erwerb nach III
BGH, Beschluss v. 24.02.2015, II ZB 17/14,
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=50c60b75f0992d8e72391b905b9582e0&nr=70645&pos=0&anz=1,
WM 2015, 725; ZIP 2015, 732; DB 2015, 914; NJW 2015, 1303; NZG 2015, 519; ZEV 2015, 285; GmbHR 2015, 562; MDR 2015, 527; DStR 2015, 1121; ZNotP 2015, 149; DNotZ 2015, 456; FamRZ 2015, 1029; FGPrax 2015, 121; WuB 2015, 328; ErbR 2015, 371; RPfleger 2015, 479
Das Registergericht darf die Aufnahme einer mit einem Testamentsvollstrecker-Vermerk versehenen Gesellschafterliste ablehnen.
137Im Vordergrund der Rechtsprechung stehen Fragen des Widerspruchs und zum Umfang des Vorbringens bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Verhinderung eines gutgläubigen Erwerbs.
(1)
OLG München, Beschluss vom 11.03.2011 – 31 Wx 162/10, NZG 2011, 473 (474) = DNotI-Report 2011, 54
138Da bei einem Erwerb eines GmbH-Geschäftsanteils nur der gute Glaube an die Anteilsinhaberschaft des Veräußerers, nicht aber an dessen uneingeschränkte Verfügungsbefugnis geschützt ist, findet im Falle einer aufschiebend bedingten Veräußerung ein gutgläubiger Zwischenerwerb durch einen Dritten nicht statt. Daher ist in derartigen Fällen auch die Zuordnung eines Widerspruchs zur beim Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste weder erforderlich noch zulässig.
(2)
KG, Beschluss vom 01.04.2010 – 2 W 36/10, ZIP 2010, 2047 (2050) = BeckKS 2010, 13125
139Gemäß
(3)
OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.08.2014 – 12 W 1568/14, ZIP 2014, 1881
140Eine einstweilige Verfügung, gerichtet auf die Zuordnung eines Widerspruchs gemäß § 16 III 3 Alt. 2 GmbHG, hat nicht stets zu erfolgen, wenn der Gesellschafter feststellt, dass eine fehlerhafte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht worden ist. Insoweit genügt die abstrakte, durch Unrichtigkeit der Gesellschafterliste begründete Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs erst nach Ablauf der 3-Jahres-Frist des
(4)
OLG Thüringen, Urteil vom 09.10.2013 – 2 U 678/12, GmbHR 2013, 1259 mit Anmerkung Heinze
141Entgegen der oben (Rn. 130) vorgestellten Auffassung des OLG Brandenburg geht das OLG Thüringen davon aus, dass bei einer auf Änderung der Gesellschafterliste gerichteten Klage die Gesellschaft die richtige Beklagte, nicht der Geschäftsführer, ist. Bereits im einstweiligen Verfügungsverfahren (Urteil vom 05.12.2012 – 2 U 557/12, GmbHR 2013, 145, Kommentar Peetz) hatte das OLG Thüringen diese Rechtsauffassung vertreten. Das OLG Thüringen vertritt die Auffassung, dass die herrschende Meinung in der Literatur seine Rechtsmeinung stütze und nicht die des OLG Brandenburg. Daher wurde auch die Revision nicht zugelassen.
(5)
KG, Beschluss vom 15.07.2013 – 12 W 30/12, GmbHR 2013, 762 (762) = DB 2013, 1477 = ZIP 2013, 1176 = DB 2013, 1748
142Ist einer Eintragung in der Gesellschafterliste ein Widerspruch zugeordnet worden, so kommt zu dessen Rückgängigmachung nur die Löschung des Widerspruchs als „actus contrarius“ zur Zuordnungsmöglichkeit des
(6)
LG Berlin, Urteil v. 29.08.2019, 93 O 61/19, Vorinstanz zu (2)
(7)
KG, Urteil v. 09.03.2020, 2 U 80/19, DStR 2020, 994; ZIP 2020, 617; NZG 2020, 460; DNotZ 2021, 231
Sieht die Satzung einer GmbH die Möglichkeit der Zwangseinziehung oder Zwangsabtretung eines Gesellschaftsanteils für den Fall seiner Pfändung vor, kann ein entsprechender Einziehungs- oder Abtretungsbeschluss gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen und anfechtbar sein, wenn die Gesellschaft die betreffenden Geschäftsanteile selbst im Wege der Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO aufgrund eines nicht rechtskräftigen Titels wegen einer zwischen den Parteien umstrittenen Forderung gepfändet hat.
d) Sonstiges
OLG Celle, Beschluss v. 03.05.2017, 9 UH 1/17, GmbHR 2017, 875; NZG 2017, 1030; NJW-RR 2017, 1120; ZIP 2018, 900
Ist beim Berufungsgericht kein Verfahren gegen den in der Gesellschafterliste vermeintlich zu Unrecht Eingetragenen anhängig, ist für die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste gem. § 16 II 4 GmbHG mangels bei ihm anhängiger Hauptsache nicht das Berufungsgericht zuständig.
Werden in einer Beschlussmängelstreitigkeit die den Beschluss als Gesellschafterin anfechtende Kläger-GmbH und die Beklagten-GmbH, in deren Gesellschafterversammlung der Beschluss gefasst wurde, durch denselben Geschäftsführer vertreten, so ist die Klage unzulässig.
5) Literaturstimmen
143Die wesentlichen Diskussionen in der Literatur zur Auslegung bestimmter Tatbestandsmerkmale des
a) Frage der Unverzüglichkeit der Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste ins Handelsregister
144Ein schuldhaftes Zögern wird nach einer Literaturauffassung nur im
6) Häufige Paragraphenketten
145Die häufigen Paragrafenketten, in denen
7) Prozessuales
150Für die wesentlichen prozessualen Fragen kann auf die Darstellung der Rechtsprechung oben unter 4) verwiesen werden.
a) Legitimationswirkung
151Der Gesellschafter einer GmbH ist im Verhältnis zu dieser für seine Legitimation nicht auf eine gerichtliche Feststellung angewiesen. Diese richtet sich vielmehr nach § 16 I GmbHG.
8) Anmerkungen
151§ 16 GmbHG erfüllt die hohen Erwartungen des Rechtsverkehrs vor allen Dingen an die Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs von GmbH-Anteilen nicht. Dies liegt in erster Linie darin begründet, dass an die Gesellschafterliste als Zurechnungsgrundlage angeknüpft wird. Die Gesellschafterliste ist ihrerseits aber manipulierbar und genießt nicht den öffentlichen Glauben wie etwa das Grundbuch i. S. v.
152Die Regelung in
Die vom Gesetz in § 16 I 1 GmbHG angeordnete strenge Legitimationswirkung der Gesellschafterliste führt insbesondere in Fällen der unrechtmäßigen Einziehung von Geschäftsanteilen, die häufig Gegenstand einer heftigen Auseinandersetzung zwischen Gesellschaftern sind, zu als unbillig empfundenen Ergebnissen. Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an den Antrag einer einstweiligen Verfügung zu Gunsten des zu Unrecht ausgeschlossenen Gesellschafters. Es kann hier nur dringend empfohlen werden, sich in der Beratung eines von einer Ausschließung bzw. Einziehung des Geschäftsanteils betroffenen Gesellschafters frühzeitig um die entsprechenden Grundlagen sowie die Vorbereitung eines entsprechenden Antrags zu bemühen.