§ 31 Erstattung verbotener Rückzahlungen
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
1Als Ausgangslage normiert
Für die Gesellschaftsgläubiger ist der Anspruch aus
Auf ein Verschulden kommt es bei
Die strengen Maßstäbe bei der Anwendung von
Eine kürzere Frist ist lediglich bei der Solidarhaftung vorgesehen. Diese beträgt fünf Jahre und bezieht sich auf den Fall des Abs. 3, bei dem die Leistung von dem eigentlichen Empfänger gemäß Abs. 1 nicht zurückerlangt werden kann. Mögliche Gründe dafür können beispielsweise eine Flucht in das Ausland oder ein erfolgloser Vollstreckungsversuch sein. Der Anspruch gegen die Mitgesellschafter besteht hingegen nicht, wenn es der Gesellschaft mit vertretbarem Aufwand zumutbar ist, den Anspruch gegen den Primärschuldner zu verfolgen. Die Mitgesellschafter können selbst dann in Anspruch genommen werden, wenn diese die verbotene Auszahlung nicht empfangen haben. Ebenfalls kommt es nicht auf ein Verschulden der Mitgesellschafter an. Die Mitgesellschafter haften nach dem Verhältnis ihrer Geschäftsanteile.
Sollten Mitgesellschafter ausfallen oder mehrere verbotene Auszahlungen getätigt wurden sein, wird die Solidarhaftung insgesamt auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt. Anderenfalls würden die Mitgesellschafter, insbesondere bei einer nur geringen Beteiligung an der Gesellschaft, vor ein nicht kalkulierbares Risiko gestellt werden. Darin unterscheidet sich die Solidarhaftung gemäß Abs. 3 von Abs. 1, bei dem der Empfänger vollumfänglich für die verbotene Auszahlung haften muss, unabhängig von der Stammkapitalobergrenze. Die Haftung kann während des gesamten Bestehens der Gesellschaft eintreten. Gesellschafter sollten daher von ihrem Auskunftsrecht nach
Zudem können die Geschäftsführer auch von den Mitgesellschaftern, sollten diese gemäß
Bei einer Zahlung gemäß
Andere zivilrechtliche Ansprüche werden durch den Erstattungsanspruch aus
Expertenhinweise
(für Juristen)
1) Allgemeines
2
„(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§
2) Definitionen
141. Berechtigter: Gläubiger des Anspruchs ist ausschließlich die Gesellschaft. Hilfsweise können auch die Gesellschafter im Wege der allgemein für sie geltenden actio pro societate den Anspruch durchsetzen, allerdings nur subsidiär wenn der Geschäftsführer dies unterlässt.Hommelhoff, in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 18. Aufl. 2012,
3) Abgrenzungen, Kasuistik
50Die Erhaltung des Gesellschaftsvermögens in Höhe des im Handelsregister eingetragenen Stammkapitals ist zentrales Anliegen des Haftungskanons aus §§ 30, 31 GmbHG. Es handelt sich bei
4) Zusammenfassung der Rechtsprechung
54Vgl. die in der laufenden Kommentierung verarbeiteten Gerichtsentscheidungen.
5) Literaturstimmen
55(zu
- Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, 9. Auflage 2019
- Drygala, Staake, Szalai, in: Kapitalgesellschaftsrecht, 1. Auflage 2012
- Ekkenga in Münchener Kommentar GmbHG, 3. Auflage 2018
- Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 22. Auflage 2019
- Heidinger, in: Michalski/Heidinger/Leible/J.Schmidt, GmbH-Gesetz, 3. Auflage 2017
- Pentz, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbH-Gesetz, 6. Auflage 2017
- Schmolke in Beck OK GmbHG, Ziemons/Jaeger/Pöschke, 44. Edition, Stand 01.05.2020
- Habersack/Casper/Löbbe, GmbHG Großkommentar, 3. Auflage 2020
- Hommelhoff, in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz, 18. Aufl. 2012
6) Häufige Paragraphenketten
56Als Anspruchsgrundlage wird
7) Prozessuales
57Beweislast: Der Begünstigte, der sich auf Gutgläubigkeit im Sinne des Abs. 2 berufen will, hat diese nach den allgemeinen Regeln zu beweisen. Die Gesellschaft muss demgegenüber den Anspruch aus
Zuständigkeit: Der Anspruch nach
8) Anmerkungen
Die Kommentierung behandelt die zentrale Haftungsnorm zur Erhaltung des Stammkapitals einer GmbH als Ausfluss des Gläubigerschutzes,