§ 65 Anmeldung und Eintragung der Auflösung
(1) Die Auflösung der Gesellschaft ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der gerichtlichen Feststellung eines Mangels des Gesellschaftsvertrags. In diesen Fällen hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Falle der Löschung der Gesellschaft (§ 60 Abs. 1 Nr. 7) entfällt die Eintragung der Auflösung.
(2) Die Auflösung ist von den Liquidatoren in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger der Gesellschaft aufzufordern, sich bei derselben zu melden.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
A. Grundsätzliches
1Als Spiegelbild zur Eintragung der Gründung der GmbH gemäß
Die Beendigung, also die Liquidation der Gesellschaft, steht grundsätzlich im freien Willen der Gesellschafter. In der Praxis sieht der jeweilige Gesellschaftsvertrag dafür in der Regel Beendigungsabreden vor, die mit einer entsprechenden Stimmenmehrheit durch die Gesellschafterversammlung in Wirkung gesetzt werden können (sogenannte freiwillige Auflösung). Daneben kommt unter bestimmten Umständen eine Zwangsauflösung der Gesellschaft in Betracht (beispielsweise durch gesetzliche Anordnung als Folge der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens). Die einzelnen gesetzlichen Umstände sind
Ist die Liquidation der GmbH durch die Gesellschafter beschlossen oder aufgrund gesetzliche Folge oder durch Gericht angeordnet worden, erfolgt diese in mehreren Schritten.
B. Voraussetzungen der Liquidation
1. Auflösung der Gesellschaft
Zunächst muss die Gesellschaft aufgelöst worden sein,
Obwohl die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft als auch die Kaufmannseigenschaft durch die Auflösung unberührt bleibt, sieht
2. Bestellung von Liquidatoren
Es müssen Liquidatoren bestellt werden, die die Gesellschaft im Rahmen der Liquidation vertreten und diese technisch durchführen.
In der Mehrheit der Fälle, insbesondere im Fall einer freiwilligen Liquidation, sind dies die bisherigen Geschäftsführer der GmbH (siehe auch
Ein Sonderfall ist der in der Praxis gar nicht so seltene Sachverhalt der Führungslosigkeit der Gesellschaft, d.h. es ist kein Geschäftsführer mehr vorhanden, der die Liquidation durchführen könnte (Stichwort „Firmenbestattungen“). In diesen Fällen würde das Registergericht ggf. auf Antrag einen sogenannten Notliquidator bestellen; anderenfalls könnten die Pflichten des Liquidators den Gesellschaftern (wie im Fall der Insolvenz gemäß
3. Anmeldung der Auflösung
a.
Gemäß
Zu beachten ist dabei, dass die Anmeldung der Auflösung verpflichtend ist, aber nur deklaratorisch wirkt, dass heißt, die Auflösung der Gesellschaft ist bereits ohne Anmeldung grundsätzlich rechtlich wirksam,
Ausnahmen hierzu bestehen in solchen Fällen, in denen die Auflösung von Amts oder Gesetzes wegen stattfindet (beispielsweise im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens). Hier ist auch die Auflösung ihrerseits von Amts wegen einzutragen. Eine weitere Ausnahme besteht gemäß
b.
d. Formelle Einzelheiten
aa. Anmeldung zum Handelsregister
Die Liquidatoren müssen die Liquidation der Gesellschaft nach entsprechender Beschlussfassung zum zuständigen Handelsregister zur Eintragung in notariell beglaubigter Form anmelden. Die Anmeldung kann durch den Liquidator (oder den "Noch-" Geschäftsführer) erfolgen, wobei Personenidentität vorliegen muss und die Anmeldung in vertretungsberechtigter Form (Einzel- oder Samtvertretungsberechtigung ist zwingend zu beachten) zu erfolgen hat.
bb. Form der Anmeldung
Für Form und Inhalt der Anmeldung müssen Zuständigkeit, Bedingung und Befristung beachtet werden, alle notwendigen Formen und Beilagen müssen eingehalten werden, ein Auflösungsgrund muss vorliegen, die Anmeldung muss durch die Liquidatoren erfolgen. Außerdem muss eine Anmeldefrist eingehalten werden, die Anmeldung kann aber auch erzwungen werden.
cc. Eintragung und Inhalt der Eintragung
Das Registergericht trägt die Auflösung nach zulässig gestelltem Antrag oder von Amts wegen in das Handelsregister ein. Dies ist insbesondere mit dem Blick auf die Publizitätswirkungen des
Die Eintragung des Auflösungsgrundes ist, von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen, nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber dennoch zulässig und sinnvoll. Die Eintragung ist vom Registergericht nach
dd. Bekanntmachung und Gläubigeraufruf
Die Bekanntmachung durch die Liquidatoren muss neben der Mitteilung der Auflösung, der Firma und den Sitz der Gesellschaft auch die Aufforderung an die Gläubiger der Gesellschaft enthalten, sich bei dieser zu melden, wobei die Mitteilung des Grundes der Liquidation entbehrlich ist. Beck OK-GmbHG/Lorscheider,
Die Bekanntmachung sollte zudem unverzüglich erfolgen, da erst mit der Bekanntmachung das sogenannte Sperrjahr gemäß
ee. Hinweis auf Geschäftsdokumenten
Auf allen Geschäftsbriefen (egal welcher Form, auch E-Mails!) sind die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben nach
C. Praktischer Ablauf der Liquidation
Die praktische Liquidation ist vom Gesetzgeber denkbar schlicht als Abwicklung ausgestaltet. Das Vermögen der Gesellschaft ist zu veräußern (sprich, flüssig im Sinne von Barmitteln zu machen, daher der lateinische Begriff „Liquidation“, zu deutsch „Verflüssigung“), die Verbindlichkeiten sind zu begleichen. Letzteres kann in tatsächlicher Erfüllung erfolgen oder durch sogenannte Liquidationsvergleiche gelöst werden.
1. Inventarisierung des Vermögens
Zu Beginn der Liquidation muss eine Inventur über das gesamte Vermögen der Gesellschaft erstellt werden.
2. Begleichung aller Verbindlichkeiten
a. Alle bestehenden Verbindlichkeiten müssen beglichen werden. Die kann durch Erfüllung der Verbindlichkeiten in toto oder durch Abgeltung im Rahmen von Vergleichsvereinbarungen geschehen.
b. Eine entsprechende Liquiditätsplanung in dieser Phase ist damit unumgänglich, gerade dann, wenn Vergleiche geschlossen werden müssen und man mit den zur Verfügung stehenden Mitteln und der Zeit für Vereinbarungen haushalten muss.
Sieht
c. Wenn die Gesellschaft allerdings nicht dazu in der Lage ist oder während des Liquidationsverfahrens nicht mehr in der Lage sein sollte (etwa weil Forderungen nicht einbringlich sein sollten oder bislang nicht berücksichtigte Verbindlichkeiten zu bedienen sind), kommt es zur Insolvenz.
3. Verwertung des Gesellschaftsvermögens
Sämtliche Vermögenswerte sind zum Zweck der Begleichung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu veräußern (sprich: zu liquidieren). Ein etwaiger Liquidationsüberschuss ist im Anschluss an nachrangige Gläubiger (sofern existent, etwa aufgrund von Rangrücktrittsvereinbarungen) und zuletzt an die Gesellschafter auszukehren.
D. Handelsrechtliche Pflichten während der Liquidation
Die Pflicht zur Buchführung, zur Aufstellung eines Jahresabschlusses, zur Abgabe von Steuererklärungen und zur Erfüllung der Pflichten gegenüber dem Registergericht besteht weiterhin. Zu Beginn der Liquidation ist eine Eröffnungsbilanz nebst Erläuterungsbericht aufzustellen (auch als Ergebnis der Inventarisierung des Vermögens). Damit ist es allerdings nicht getan: für die Dauer der Liquidation sind für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres ein Jahresabschluss und ein Lagebericht aufzustellen.
Da die handelsrechtlichen Buchführungs- und Rechnungslegungspflichten während der Liquidationsphase fortbestehen, sind die handelsrechtlichen Publizitätspflichten weiterhin zu beachten.
Insbesondere ist zu beachten, dass erst mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister die Offenlegungspflicht entfällt, nicht bereits mit der Anmeldung der Liquidation. Hintergrund ist, dass in diesem Stadium noch jederzeit die Möglichkeit besteht, die Gesellschaft durch einen Fortsetzungsbeschluss der Gesellschafter wieder in eine werbende Gesellschaft umzuwandeln und fortzuführen.
E. Abschluss der Liquidation und Erlöschen der Gesellschaft
1. Tatsächliche Beendigung der Gesellschaft
a. Die Beendigung der Gesellschaft tritt erst nach Tilgung oder Sicherstellung der Gesellschaftsschulden, der vollständigen Verteilung des verbleibenden Vermögens, wobei auch das zur Deckung des Stammkapitals erforderliche Vermögen – sofern noch vorhanden - an die Gesellschafter zu verteilen ist und nach Ablauf des gesellschaftsrechtlichen Sperrjahres (
b. Allerdings können auch nach Ablauf des Sperrjahres noch Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Dies aber nur, wenn noch verteilungsfähiges Vermögen vorhanden sein sollte. Dies ist wieder Ausfluss des Auseinanderfallens zwischen tatsächlichem Nichtbestehen der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit und handelsregisterlicher Wirklichkeit.
c. Die Löschung der Gesellschaft durch das Handelsregister kann insbesondere dann verweigert werden, wenn begründete Zweifel an der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft bestehen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn Besteuerungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind. Berthold RNotZ 2024, 133 (144) In diesen Fällen kann ein Abschluss auch durch Hinterlegung der möglicherweise bestehenden Forderungen nicht stattfinden, da die Höhe der Steuerlast nicht feststellbar sein kann.
Weiter können noch offene Rechtsstreitigkeiten die Löschung durch das Registergericht hindern. In diesen Fällen sind entweder noch Mittel zur Liquidationsmasse zu ziehen. Oder aber ist die Gesellschaft im Falle des Unterliegens zur Leistung verpflichtet. Denkbar ist in letzterem Fall möglicherweise eine Hinterlegung. Allerdings kann auch dies wieder dazu führen, dass Vermögen „übrig“ bleibt, also eine die Löschung voraussetzende Vermögenslosigkeit nicht vorliegt.
2. Formelle Beendigung der Gesellschaft
a. Nach
b. Aber auch hier kann sich das Auseinanderfallen der materiellen (=tatsächlichen) Situation von der registerrechtlichen Wirklichkeit zeigen: Stellt sich im Nachhinein heraus, dass noch Vermögen der Gesellschaft vorhanden ist, so liegt nur eine Scheinlöschung der Gesellschaft vor. In diesem Fall ist das Vermögen im Wege der Nachtragsliquidation abzuwickeln. Berthold RNotZ 2024, 133 (150 ff.) Die Gesellschaft besteht währenddessen mit den oben B. bis D. dargestellten Wirkungen unter fort. So ist die Nachtragsliquidation beim Handelsregister anzumelden, damit diese eingetragen wird.
Expertenhinweise
(für Juristen)
