Anhang: § 15b Insolvenzordnung (InsO) Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung
Nächste(1) Die nach § 15a Absatz 1 Satz 1 antragspflichtigen Mitglieder des Vertretungsorgans und Abwickler einer juristischen Person dürfen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der juristischen Person keine Zahlungen mehr für diese vornehmen. Dies gilt nicht für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.
(2) Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Im Rahmen des für eine rechtzeitige Antragstellung maßgeblichen Zeitraums nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt dies nur, solange die Antragspflichtigen Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters betreiben. Zahlungen, die im Zeitraum zwischen der Stellung des Antrags und der Eröffnung des Verfahrens geleistet werden, gelten auch dann als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar, wenn diese mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen wurden.
(3) Ist der nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 für eine rechtzeitige Antragstellung maßgebliche Zeitpunkt verstrichen und hat der Antragspflichtige keinen Antrag gestellt, sind Zahlungen in der Regel nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.
(4) Werden entgegen Absatz 1 Zahlungen geleistet, sind die Antragspflichtigen der juristischen Person zur Erstattung verpflichtet. Ist der Gläubigerschaft der juristischen Person ein geringerer Schaden entstanden, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf den Ausgleich dieses Schadens. Soweit die Erstattung oder der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der juristischen Person erforderlich ist, wird die Pflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass dieselben in Befolgung eines Beschlusses eines Organs der juristischen Person gehandelt haben. Ein Verzicht der juristischen Person auf Erstattungs- oder Ersatzansprüche oder ein Vergleich der juristischen Person über diese Ansprüche ist unwirksam. Dies gilt nicht, wenn der Erstattungs- oder Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht, wenn die Erstattungs- oder Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird oder wenn ein Insolvenzverwalter für die juristische Person handelt.
(5) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 gelten auch für Zahlungen an Personen, die an der juristischen Person beteiligt sind, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Satz 1 ist auf Genossenschaften nicht anwendbar.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 zur Stellung des Antrags verpflichteten organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter.
(7) Die Ansprüche aufgrund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren. Besteht zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung eine Börsennotierung, verjähren die Ansprüche in zehn Jahren.
(8) Eine Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten liegt nicht vor, wenn zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 oder der Überschuldung nach § 19 und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Insolvenzantrag Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, sofern die Antragspflichtigen ihren Verpflichtungen nach § 15a nachkommen. Wird entgegen der Verpflichtung nach § 15a ein Insolvenzantrag verspätet gestellt, gilt dies nur für die nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung fällig werdenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet und ist dies auf eine Pflichtverletzung der Antragspflichtigen zurückzuführen, gelten die Sätze 1 und 2 nicht.
Laskos Rechtsanwälte ist eine überregionale Sozietät von spezialisierten Rechtsanwälten im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Insolvenzrechts.
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Über die Rechtsanwältin Renate Dinkel
Studium
- Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth
Tätigkeitsschwerpunkte:
- Insolvenzrecht
- Insolvenzanfechtungsrecht
- Gesellschaftsrecht
- Unternehmenstransaktionen (M&A)
Beruflicher Werdegang
- 2002 Zulassung als Rechtsanwältin
- 2002-2004 Internationale US-Kanzlei: Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht; grenzüberschreitende Unternehmenstransaktionen
- 2004-2008 Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft München I
- 2008-2009 Richterin am Landgericht München I
- Seit 2009 Anwältin bei Laskos Rechtsanwälte
Publikationen
- Kock/Dinkel, NZG 2004, 411 ff.:
Die zivilrechtliche Haftung von Vorständen für unternehmerische Entscheidungen
Sonstiges
- Lehrgang Fachanwalt für Insolvenzrecht
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Zur Kommentierung für Juristen
zu Anhang: § 15b Insolvenzordnung (InsO) Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
§ 15b InsO ist die (neue) zentrale Norm für die Haftung des Leitungsorgans in der Krise einer haftungsbeschränkten Gesellschaft. Stellt ein organschaftlicher Vertreter trotz Insolvenzreife der Gesellschaft den Insolvenzantrag zu spät, haftet er nach dieser Vorschrift unter Umständen in ganz beträchtlicher Höhe.
Kommt es zur Insolvenz einer Gesellschaft, gehört es zum Standardrepertoire eines Insolvenzverwalters zu überprüfen, ob rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt wurde und – falls nicht – ob der Geschäftsleiter deswegen persönlich haftet.
Es ist immer wieder zu beobachten, dass es die größte Sorge der Vertretungsorgane bei verspäteter Insolvenzantragstellung ist, sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar gemacht zu haben. Die Haftungsfolgen nach § 15b InsO treffen sie aber meistens deutlich härter als die Strafbarkeit.
a) § 15b InsO aus Sicht des Geschäftsleiters
aa) Handlungsgebote im Vorfeld der Insolvenz
Das zentrale Handlungsgebot an den Geschäftsleiter aus § 15b InsO ist, regelmäßig zu überprüfen, ob Insolvenzgründe (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) vorliegen könnten, sobald es erste Anzeichen für eine Krise des Unternehmens gibt. Diese Verpflichtung ist nunmehr auch in § 1 I StaRUG kodifiziert, wonach die Mitglieder des zur Geschäftsführung berufenen Organs einer juristischen Person fortlaufend über Entwicklungen, welche den Fortbestand der juristischen Person gefährden können, zu wachen haben. Liegen Insolvenzgründe vor, muss der Geschäftsleiter gem. § 15a I InsO ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag stellen, spätestens innerhalb von drei Wochen im Falle von Zahlungsunfähigkeit und innerhalb von sechs Wochen bei Überschuldung. bis zum 31.12.2023 innerhalb von acht Wochen, § 4a SanInsKG Solange er mit der Insolvenzantragstellung noch zuwartet, z. B. um Sanierungsmöglichkeiten zu prüfen, darf er Zahlungen und sonstige vermögensmindernde Maßnahmen in der Drei- bzw. Sechs-Wochen-Frist nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang, und danach gar nicht mehr zulassen, wenn er seine persönliche Haftung vermeiden will.
(1) Prüfen von Insolvenzgründen
(a) Zahlungsunfähigkeit
Ein zahlungsfähiges Unternehmen muss zu jeder Zeit in der Lage sein, seine fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. Zahlungspflichten sind zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem das vereinbarte oder vom Gläubiger eingeräumte Zahlungsziel abläuft. Lautet der Rechnungstext zum Beispiel „zahlbar innerhalb von 20 Tagen rein netto“ muss die Rechnung ohne Abzüge innerhalb von 20 Tagen bezahlt werden. Enthält eine Rechnung einen solchen Text nicht, ist sie sofort zur Zahlung fällig, nicht erst – wie vielfach geglaubt wird – nach 30 Tagen oder mit Eintritt des Zahlungsverzugs. Die häufig anzutreffende Praxis, Lieferantenrechnungen „liegen zu lassen“ und erst nach der ersten oder zweiten Mahnung zu bezahlen – was von Lieferanten mit Rücksicht auf die Geschäftsbeziehung oftmals toleriert wird – ist bei einer haftungsbeschränkten Gesellschaft nicht erlaubt.
Ist eine Gesellschaft nicht in der Lage, ihre sämtlichen fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen, ist sie zahlungsunfähig.
(aa) Toleranzen
Der Bundesgerichtshof toleriert dabei eine (vorübergehende) Deckungslücke von weniger als 10 %. Eine GmbH muss demnach zumindest 90 % ihrer fälligen Verbindlichkeiten bezahlen können, um nicht zahlungsunfähig zu sein. Dies gilt aber nur, wenn nicht schon absehbar ist, dass die Deckungslücke demnächst größer als 10 % sein wird. Ob eine 10 %-ige Deckungslücke auf Dauer toleriert werden kann, wird unterschiedlich gesehen. dafür: Baumert, NZI 2015, 589, 592: „kleine Bugwelle“; dagegen IDW S 11 (2021), Rn. 17
Der Bundesgerichtshof erlaubt ferner Deckungslücken von mehr als 10 %, wenn diese innerhalb von drei Wochen wieder beseitigt oder auf weniger als 10 % reduziert werden können. Kann eine Gesellschaft weniger als 90 % ihrer fälligen Verbindlichkeiten bezahlen, ist sie dennoch nicht zahlungsunfähig, wenn sie insgesamt mindestens 90 % ihrer fälligen Verbindlichkeiten zumindest innerhalb der nächsten drei Wochen bedienen kann. Eine solche Situation wird „Zahlungsstockung“ genannt.
In extremen Ausnahmefällen toleriert der Bundesgerichtshof auch eine längere Überschreitung einer liquiden Unterdeckung von 10 %, wenn die Liquiditätslücke demnächst (drei bis sechs Monate) „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ vollständig oder fast vollständig geschlossen werden kann. Hier darf am Ende im Prinzip gar keine oder nahezu keine Liquiditätslücke mehr verbleiben, auch keine Lücke von nur 10 %. Da diese Ausnahme mit extremen Unsicherheiten behaftet ist, kann diese nur in enger Abstimmung mit rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Beratern „riskiert“ werden. In der Regel ist davon kein Gebrauch zu machen.
(bb) Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit
Sofern eine Zahlungsunfähigkeit droht, könnte diese z. B. durch eine entsprechende Mittelzufuhr vermieden werden. Der Geschäftsleiter muss also im Rahmen einer Liquiditätsplanung darauf achten, dass die erforderliche Liquidität rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird, z. B. durch eine Erweiterung der bestehenden Kreditlinien oder indem die Gesellschafter die erforderlichen Mittel einlegen oder als Gesellschafterdarlehen zur Verfügung stellen. Möglich ist auch, Güter zu verkaufen und auf diese Art Liquidität zu generieren. Gängige Methoden zur Liquiditätsbeschaffung sind auch das Factoring oder das Sale-and-lease-back von Anlagegütern. Da die oben genannte Drei-Wochen-Frist für diese Maßnahmen in der Regel nicht ausreicht, sollten diese rechtzeitig geplant und in Angriff genommen werden.
Können die erforderlichen Mittel nicht kurzfristig beschafft werden, können auch mit den Gläubigern Stundungsabreden getroffen werden. Diese müssen aber gut dokumentiert werden, in der Regel schriftlich, damit sie später erforderlichenfalls auch bewiesen werden können.
(b) Überschuldung
(aa) Rechnerische Überschuldung
Ein Unternehmen ist überschuldet, wenn sein Vermögen die Verbindlichkeiten wertmäßig nicht mehr deckt, sprich, wenn die Passiva die Aktiva übersteigen und das Eigenkapital somit negativ ist. Bei einer haftungsbeschränkten Gesellschaft verpflichtet schon die Überschuldung zur Insolvenzantragstellung, selbst wenn die Gesellschaft noch zahlungsfähig ist, also alle fälligen Verbindlichkeiten bedienen kann. Während die Zahlungsunfähigkeit „physisch“ spürbar wird (man merkt in der Regel, wenn man seine Rechnungen nicht mehr bezahlen kann), passiert die Überschuldung eher „schleichend“. Deswegen ist sie für die Vertretungsorgane so gefährlich, weil die Geschäftsleiter auch bei einer überschuldeten Gesellschaft haften (und sich ggf. strafbar machen), wenn sie das Unternehmen weiterführen und keinen Insolvenzantrag stellen. Die Überschuldung ist deswegen so schwer erkennbar, weil die Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts nicht identisch ist mit einer Überschuldung in der Handels- oder Steuerbilanz.
Weist die Handels- oder Steuerbilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus, wird man zumeist auch von einer Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne ausgehen müssen. Ist das der Fall, muss unverzüglich darüber nachgedacht werden, ob und ggf. wie die Überschuldung beseitigt werden kann. Andernfalls muss Insolvenzantrag gestellt werden.
Oftmals ist aber ein Unternehmen auch überschuldet, obwohl die Handels- oder Steuerbilanz noch ein positives Eigenkapital ausweist. Die Handels- oder Steuerbilanz geht nämlich von einer Fortführungsannahme aus (§ 252 I Nr. 2 HGB), während die insolvenzrechtliche Überschuldungsbilanz zu Liquidationswerten aufzustellen ist.
(bb) Fortführungsprognose
Auf die rechnerische Überschuldung kommt es aber nicht an, wenn die Fortführung des Unternehmens überwiegend wahrscheinlich ist. Die zentrale Frage für die Beurteilung der „Überschuldung“ ist daher, ob für das Unternehmen eine positive Fortführungsprognose besteht. Dies erfordert wiederum eine Liquiditätsprognose (und damit eine fundierte Liquiditätsplanung) für die nächsten 12 Monate. Bis 31.12.2023: für die nächsten 4 Monate, § 4 IV Nr. 1 SanInsKGWenn diese Liquiditätsprognose zeigt, dass das Unternehmen die nächsten 12 Monate (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) überleben wird, liegt keine Überschuldung im Rechtssinne vor.
Zeigt hingegen die Liquiditätsprognose für die nächsten 12 Monate, dass der Fortbestand des Unternehmens unter Liquiditätsgesichtspunkten gefährdet (zumindest nicht „überwiegend wahrscheinlich“) ist, kommt es anschließend darauf an, ob eine rechnerische Überschuldung zu Liquidationswerten vorliegt.
Letzteres ist sehr häufig der Fall, denn nur in seltenen Fällen hat ein Unternehmen signifikante stille Reserven, z. B. wenn sich ein Betriebsgrundstück mit einem hohen Wert im Gesellschaftsvermögen befindet, das vor langer Zeit erworben wurde, und deswegen hierfür nur ein geringer Buchwert ausgewiesen ist. Stille Reserven dürfen bei der Überschuldungsprüfung aufgedeckt werden und können im Einzelfall geeignet sein, einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag und / oder eine Abwertung der übrigen Vermögensgegenstände auf Zerschlagungswerte im Falle einer negativen Fortführungsprognose auszugleichen.
Dreh- und Angelpunkt der Überschuldungsprüfung ist daher in der Regel die Fortführungsprognose. Der Begriff Überschuldung verleitet deshalb zu einem falschen Blickwinkel. Zumeist kommt es auch für die Frage der Überschuldung darauf an, ob das Unternehmen Fortführungsaussichten hat oder nicht, ob also Zahlungsunfähigkeit in den nächsten 12 Monaten droht. Da der Geschäftsleiter im Ernstfall eine positive Fortbestehensprognose beweisen können muss (gerade dann, wenn es eben doch „schief ging“ und sich eine positive „Prognose“ im Nachhinein als fehlerhaft herausgestellt hat), empfiehlt sich bei Krisenanzeichen oder einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in der Handels- bzw. Steuerbilanz die Erstellung einer Fortführungsprognose durch einen externen Unternehmensberater.
(aaa) Insolvenzantragstellung
Liegt ein Insolvenzgrund vor (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung), muss der Geschäftsleiter unverzüglich Insolvenzantrag stellen. § 15b InsO formuliert indirekt über die Haftungsfolgen ein solches Handlungsgebot. Die eigentliche Pflicht zur Insolvenzantragstellung ergibt sich aus § 15a InsO. Das Unterlassen eines Insolvenzantrags trotz eingetretener Insolvenzreife ist strafbar (§ 15a IV InsO), sogar wenn die Insolvenzantragstellung nur fahrlässig unterbleibt (§ 15a V InsO).
Unabhängig von dem strafrechtlichen Handlungsgebot sollten die Vertretungsorgane den gebotenen Insolvenzantrag stellen, wenn sich die Haftung nach § 15b InsO vermeiden möchten.
(bbb) Zurückhalten von Zahlungen
Die Vertretungsorgane können ihre Haftung nach § 15b InsO auch dadurch vermeiden, dass sie jegliche Maßnahmen unterlassen, die das Vermögen der Gesellschaft vermindern (bzw. eine spätere Insolvenzmasse schmälern). Dazu müsste aber die Unternehmenstätigkeit gewissermaßen „eingefroren“ werden. Dies ist bei einem laufenden Betrieb nur für einen vorübergehenden, in der Regel sehr kurzen Zeitraum möglich, da sonst die gesamte Geschäftstätigkeit zum Erliegen kommt. Die nach dem früheren Recht zulässige „Notgeschäftsführung“ gibt es nicht mehr. Vgl. Bitter, GmbHR 2022, 57, 58, Rn. 10 Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang dürfen allerdings innerhalb der Insolvenzantragsfristen (drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung) noch geleistet werden, solange in diesem Zeitraum entweder Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags mit der erforderlichen Sorgfalt getroffen werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Zeitpunkt des Eintritts der Insolvenzreife genau bestimmt werden kann, denn die Insolvenzantragsfristen (drei oder sechs Wochen) sind schnell verstrichen.
(2) Keine Zahlungen
Ab Eintritt der Insolvenzreife dürfen keine Gläubiger mehr bezahlt werden, insbesondere nicht von Guthabenkonten oder von im Soll befindlichen Kontokorrentkonten, wenn der Kontokorrentkredit aus dem Vermögen der Gesellschaft besichert ist. Zahlungen von einem unbesicherten Soll-Konto dürfen zwar theoretisch noch erbracht werden, können aber eine Pflichtwidrigkeit gegenüber der Bank darstellen. Nicht zulässig ist hingegen die Vereinnahmung von Zahlungen auf ungesicherten Soll-Konten (sofern nicht die Forderungen, aus deren Realisierung die vereinnahmten Zahlungen stammen, zur Sicherheit an die Bank abgetreten sind). Deswegen ist das Vertretungsorgan in einer solchen Situation gehalten, mit den Kunden in Kontakt zu treten und diese zu veranlassen, ihre Zahlungen nicht mehr auf das (unter Umständen gewohnte) im Soll geführte Konto zu bezahlen, sondern auf ein anderes, im Haben befindliches Konto. Sofern ein solches Konto nicht besteht, muss der Geschäftsleiter ein solches Habenkonto eröffnen und bis dahin die Kunden veranlassen, ihre Zahlungen zurückzuhalten.
(3) Keine sonstigen Vermögensminderungen
Der Geschäftsleiter darf auch sonst nichts unternehmen, wodurch das Vermögen der Gesellschaft – isoliert betrachtet – gemindert wird. Er darf z. B. keine Waren ausliefern, wenn der Kunde diese schon im Voraus bezahlt hat. Nur wenn er durch die Warenlieferung eine Forderung für die Gesellschaft generiert (was der Normallfall sein dürfte), darf die Ware auch nach eingetretener Insolvenzreife ausgeliefert werden.
(4) Keine Notgeschäftsführung
Anders als zum alten Recht gibt es unter § 15b InsO keine Notgeschäftsführung mehr. Nach dem Ablauf der Insolvenzantragsfristen (drei bzw. sechs Wochen) sind sämtliche Zahlungen gem. § 15b III InsO in der Regel nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar und führen daher zu einer Haftung der Vertretungsorgane. Strenge Ausnahmen sind im Einzelfall denkbar. Hierzu werden als Beispiele Aufwendungen zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens genannt, wie etwa die Beheizung von Gebäuden im Winter zur Verhinderung von Frostschäden oder zur Vermeidung eines Wasserschadens oder die Zahlung der Versicherungsprämien gegen Brandschutz. Vgl. Gehrlein, DB 2020, 2393, 2396; Müller, GmbHR 2021, 737, 740, Rn. 8; sogar weitergehend Bork/Kebekus in: Kübler/Prütting/Bork, Stand: 3/21, § 15b, Rn. 52: Zahlungen an existenziell wichtige Lieferanten oder Arbeitnehmer, wenn dies der unaufschiebbaren Masseerhaltung dient; a. A. Bitter, GmbHR 2022, 57, 59, Rn. 13, wonach im Grundsatz keine privilegierte Zahlung mehr möglich is
(5) Haftungsrisiken im Falle einer eingetretenen Insolvenz
Im Insolvenzverfahren gehört es zu den Standardaufgaben des Insolvenzverwalters, auch mögliche Haftungsansprüche gegen den Geschäftsleiter zu prüfen. Der Insolvenzverwalter wird daher immer überprüfen, wann die insolvente Gesellschaft (schon) insolvenzreif war, unabhängig davon, wann der Insolvenzantrag tatsächlich gestellt wurde. Stellt sich heraus, dass die Gesellschaft schon vor dem Insolvenzantrag zahlungsunfähig oder überschuldet war, trifft den Geschäftsleiter die Haftung für sämtliche seit diesem Zeitpunkt noch geleisteten Zahlungen und Vermögensminderungen gedeckelt auf den sogenannten Gesamtgläubigerschaden. Dabei können relativ kurze Verschleppungszeiträume bereits zu beträchtlichen Haftungssummen führen. In der Regel sind nahezu sämtliche Ausgaben des Unternehmens verbotene Zahlungen i. S. v. § 15b InsO, sofern nicht unmittelbar eine Gegenleistung ins Gesellschaftsvermögen gelangt ist. Sofern für diese u. U. enorme Haftung keine Managementhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) aufkommt, wird diese Haftung für die Vertretungsorgane nicht selten existenzbedrohlich. Oftmals zieht die Insolvenz einer Gesellschaft allein schon deswegen eine Insolvenz der Vertretungsorgane nach sich.
Allein aus diesem Grund ist dringend auf eine rechtzeitige Insolvenzantragstellung zu achten. Solange das Unternehmen „gesund“ ist, sollte auch bei kleineren Gesellschaften unbedingt der Abschluss einer D&O-Versicherung in Betracht gezogen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Versicherungsbedingungen einen etwaigen Anspruch aus § 15b InsO umfassen und keinen Ausschluss für den Fall der Insolvenz vorsehen. Nach der Entscheidung des BGH vom 18.11.2020 (Az.: IV ZR 217/19) zur Vorgängervorschrift des § 64 Satz 1 GmbHG sind derartige Ansprüche regelmäßig vom Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung (bei den typischerweise verwendeten Versicherungsbedingungen) umfasst, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind. Der D&O-Versicherungsmarkt hat seitdem nachgezogen und nimmt einen Eintritt für derartige Ansprüche im Regelfall ausdrücklich in die Versicherungsbedingungen auf.
b) § 15b InsO aus Sicht der Gesellschaft
Für eine Gesellschaft hat § 15b InsO, jedenfalls zu deren „Lebzeiten“, keine relevante Bedeutung, außer ggf. nach der Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse. Relevanz hat die Vorschrift letztlich in erster Linie nur für den Insolvenzverwalter. Für den Insolvenzverwalter spielt § 15b InsO dabei sogar eine sehr große Rolle zur Anreicherung der Insolvenzmasse, zumal Insolvenzen in Deutschland im Durchschnitt um zehn bis zwölf Monate verspätet beantragt werden. Die Darlegung des Anspruchs nach § 15b InsO durch den Insolvenzverwalter ist allerdings in der Praxis nicht einfach.
aa) Darlegung der Zahlungsunfähigkeit
Sofern die Zahlungsunfähigkeit exakt anhand einer Liquiditätsbilanz ermittelt werden soll, müssen nämlich für jeden relevanten Zeitpunkt die jeweils fälligen Verbindlichkeiten den vorhandenen liquiden Mitteln gegenübergestellt werden. Da die Buchhaltung bei kleineren Gesellschaften oftmals nicht in der Lage ist, die Fälligkeitsdaten auszuwerten, bedarf es hierzu oftmals einer völlig neuen Aufbereitung der Buchhaltungsdaten.
Der Insolvenzverwalter kann aber insoweit eine Beweiserleichterung in Anspruch nehmen, wenn aufgrund äußerer Indizien von einer Zahlungseinstellung (§ 17 II Satz 2 InsO) auszugehen ist. Solche äußeren Indizien sind Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger, beträchtliche Überfälligkeiten bei mehreren oder wesentlichen Gläubigern, unter Umständen auch zahlreiche Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen für einen längeren Zeitraum sowie die Tatsache, dass längst fällige Verbindlichkeiten bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr bezahlt wurden. Kann der Insolvenzverwalter aufgrund solcher äußeren Umstände eine Zahlungseinstellung belegen, dreht sich die Beweislast um. Dann müsste das von ihm verklagte Vertretungsorgan anhand einer Liquiditätsbilanz darlegen und beweisen, dass die Gesellschaft entgegen der äußeren Indizien noch zahlungsfähig war.
bb) Darlegung der Überschuldung
Wegen der beträchtlichen Bewertungsschwierigkeiten wird der Insolvenzverwalter auch eine Überschuldung nicht ohne Weiteres beweisen können, wenn die Handels- oder Steuerbilanz kein negatives Eigenkapital ausgewiesen hat. Sobald jedoch in der Handels- oder Steuerbilanz ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag bestand, kann der Insolvenzverwalter hieraus ableiten, dass die Gesellschaft auch insolvenzrechtlich überschuldet war. Es obliegt dann dem verklagten Geschäftsleiter zu beweisen, dass die Gesellschaft (z. B. aufgrund stiller Reserven) dennoch nicht überschuldet war, oder eine positive Fortbestehensprognose bestand.
cc) Darlegung der verbotenen Auszahlungen
Auch die Darlegung der verbotenen Auszahlungen erfordert eine gewisse Mühe. Der Insolvenzverwalter muss nämlich sämtliche Zahlungen im Einzelnen darlegen. Dies kann vor allem kompliziert werden, wenn die Kontostände stark geschwankt sind, wenn ein Konto also zeitweise im Haben und zweitweise im Soll geführt wurde (sog. oszillierendes Konto). Davon hängt nämlich ab, ob jeweils die Auszahlungen oder die Einzahlungen haftungsrelevant i.S.v. § 15b InsO sind.
dd) Wirtschaftliche Durchsetzbarkeit
Nicht zuletzt spielen in Anbetracht der erheblichen Haftungsbeträge die Vermögensverhältnisse des Geschäftsleiters eine große Rolle bei der Durchsetzbarkeit des Anspruchs. Sofern keine D&O-Versicherung besteht, wird es sich daher häufig empfehlen, anstatt eines mitunter langjährigen Haftungsprozesses zeitnah einen wirtschaftlich orientierten Vergleich mit dem Geschäftsleiter zu suchen.
c) § 15b InsO aus Sicht der Gesellschafter
Für die Gesellschafter spielt § 15b InsO keine Rolle. Dadurch, dass der Anspruch gemäß § 15b IV Satz 2 InsO auf den Gesamtgläubigerschaden begrenzt ist, kann der Anspruch auch in theoretisch denkbaren Extremfällen – anders als im früheren Recht – den Gesellschaftern niemals zugutekommen.
Allerdings begründet § 15b V InsO für Zahlungspflichten gegenüber Gesellschaftern ein Leistungsverweigerungsrecht, BGH, Urteil vom 09.10.2012 – II ZR 298/11 = ZIP 2012, 2391, Rn. 18; ebenso Karsten Schmidt/K. Schmidt/Herchen, InsO, 20. Aufl. (2023), § 15b, Rn. 42; a. A. wohl Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. (2023), Anh. § 60, Rn. 274; neutral mittlerweile: Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl. (2022), § 64 Rn. 208falls die Gesellschaft insolvenzreif ist oder sich die Insolvenzreife durch die Zahlung an den Gesellschafter verstärken würde oder dadurch begründet würde.
d) § 15b InsO aus Sicht Dritter
§ 15b InsO begründet lediglich eine Innenhaftung des Geschäftsleiters gegenüber der (insolventen) Gesellschaft, die regelmäßig vom Insolvenzverwalter geltend gemacht wird. Dritte können allerdings dann in den „Genuss“ einer Geschäftsleiterhaftung nach § 15b InsO kommen, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Dann können Dritte den Haftungsanspruch nach § 15b InsO gegen das Vertretungsorgan im Wege der Einzelzwangsvollstreckung pfänden, Vgl. Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl. (2022), § 64 Rn. 32; Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. (2023), Anh. § 60 Rn. 172wenn sie einen vollstreckbaren Titel gegen die Gesellschaft erlangt haben.
a) Regelungsgehalt
§ 15b InsO verbietet jegliche Schmälerung der Vermögensmasse (und damit der späteren Insolvenzmasse) einer haftungsbeschränkten Gesellschaft, und enthält somit ein Masseschmälerungsverbot. Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 20. Aufl. (2020), § 64 Rn. 1; Rowedder/Pentz, GmbHG, 7. Aufl. (2022), Anh. II § 60, Rdn. 5Die Vertretungsorgane sollen ab Eintritt der Insolvenzreife jegliche Handlungen unterlassen, die die Befriedigungsaussichten für die Insolvenzgläubiger im Interesse der Gläubigergesamtheit verringern könnten. Vgl. Karsten Schmidt/Herchen, InsO, 20. Aufl. (2023), § 15b, Rn. 3Der Geschäftsleiter muss sogar aktiv auf eine Erhaltung der Vermögensmasse hinwirken. Der Begriff der „Zahlungen“ ist begrifflich viel zu eng gefasst, gemeint sind sämtliche Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen. Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. (2023), Anh. § 60, Rn. 173
Damit soll ein Verhaltensanreiz für den Geschäftsleiter geschaffen werden, von
a) Eintritt der Zahlungsunfähigkeit
aa) Zahlungsunfähigkeit
Die Zahlungsunfähigkeit ist in § 17 II InsO definiert. Demnach ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Diese Definition gilt auch im Rahmen des § 15b InsO. Zur Verjährungsvorschrift BGH, Urteil vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04, Rn. 8 = NZI 2005, 547Zahlungsunfähigkeit liegt also vor, wenn zu einem bestimmten Stichtag die vorhandenen liquiden Mittel (Kontoguthaben, Bargeld, Schecks, nicht ausgeschöpfte Kreditlinien) nicht ausreichen, um die an diesem Stichtag fälligen Verbindlichkeiten zu decken. Wenn die liquiden Mittel ausreichen, ist es unerheblich, ob die GmbH fällige Verbindlichkeiten tatsächlich bezahlt, oder Zahlungen lediglich zurückhält, sei es aus Nachlässigkeit, um sich einen Zinsvorteil zu verschaffen oder gar um den Gläubiger zu „schikanieren“. Die bloße Zahlungsunwilligkeit begründet nämlich
Neben der Haftung nach § 15b InsO, die regelmäßig nur der Insolvenzverwalter geltend machen kann (lediglich bei Abweisung mangels Masse kommt eine Pfändung des Anspruchs durch einen Individualgläubiger und somit eine Geltendmachung durch einen Gläubiger in Betracht), haftet der Geschäftsleiter auch jedem einzelnen Gläubiger gegenüber nach § 15a InsO i. V. m. § 823 II BGB. Vgl. Karsten Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Restrukturierung und Insolvenz, 6. Aufl. (2023), Rn. 38.8 ff. Danach können Altgläubiger (solche, die bei Eintritt der Insolvenzreife bereits Gläubiger waren) die durch die verspätete Insolvenzantragstellung herbeigeführte Verschlechterung ihrer Insolvenzquote als Schaden geltend machen (sogenannter Quotenschaden). Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. (2023), Anh. § 60 Rn. 148 Da der benachteiligte Gläubiger zur Geltendmachung dieses Anspruchs seine (hypothetischen) Befriedigungsaussichten im Falle einer rechtzeitigen Insolvenzantragstellung darlegen müsste, kommt
Im Prozess obliegt es zunächst der Gesellschaft bzw. dem klagenden Insolvenzverwalter, den Eintritt der Insolvenzreife darzulegen und zu beweisen. Mit Blick auf die Zahlungsunfähigkeit muss der Insolvenzverwalter entweder die liquide Unterdeckung anhand einer Liquiditätsbilanz oder die Zahlungseinstellung anhand objektiver Anhaltspunkte darlegen und beweisen. Kann der Insolvenzverwalter lediglich Umstände für eine Zahlungseinstellung dartun und beweisen, kann der Geschäftsleiter durch Vorlage einer Liquiditätsbilanz die gesetzliche Vermutung des § 17 II 2 InsO entkräften. Mit Blick auf die Überschuldung reicht es bereits, wenn der Insolvenzverwalter eine rechnerische Überschuldung der Gesellschaft substantiiert behauptet. Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl. (2022), § 64 Rn. 181 Der Insolvenzverwalter genügt seiner Darlegungslast, wenn er eine rechnerische Überschuldung anhand der handelsrechtlichen Bilanz darlegt. BGH, Urteil vom 19.11.2013 – II ZR 229/11, Rn. 17 = NZI 2014, 232, 234
§ 15b InsO hat eine herausragende Bedeutung in der insolvenzrechtlichen Praxis. Die Geschäftsleiter sollten sich zur Vermeidung einer Haftung in der Krise des Unternehmens unbedingt rechtlich beraten lassen.
Die vorstehenden Ausführungen stellen keine erschöpfende Darstellung sämtlicher in der Praxis auftretenden Probleme dar und ersetzen insbesondere keine fachmännische Beratung im Einzelfall. Insbesondere kann auch nur eine leichte Abweichung des Sachverhalts zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen als die vorstehenden Ausführungen es nahelegen, die sich eher an typischen Sachverhaltskonstellationen orientieren.
Die vorstehenden Ausführungen sind gründlich recherchiert und basieren auf zahlreichen Erfahrungen des Autors aus der Praxis. Dennoch können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Eine Haftung für die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der vorstehenden Ausführungen ist ausgeschlossen.