von Göler (Hrsg.) / Thomas Laskos / Anhang:

Anhang: § 15b Insolvenzordnung (InsO) Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung; Verjährung

(1) Die nach § 15a Absatz 1 Satz 1 antragspflichtigen Mitglieder des Vertretungsorgans und Abwickler einer juristischen Person dürfen nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der juristischen Person keine Zahlungen mehr für diese vornehmen. Dies gilt nicht für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.

(2) Zahlungen, die im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erfolgen, insbesondere solche Zahlungen, die der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs dienen, gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar. Im Rahmen des für eine rechtzeitige Antragstellung maßgeblichen Zeitraums nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt dies nur, solange die Antragspflichtigen Maßnahmen zur nachhaltigen Beseitigung der Insolvenzreife oder zur Vorbereitung eines Insolvenzantrags mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters betreiben. Zahlungen, die im Zeitraum zwischen der Stellung des Antrags und der Eröffnung des Verfahrens geleistet werden, gelten auch dann als mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar, wenn diese mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen wurden.

(3) Ist der nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 für eine rechtzeitige Antragstellung maßgebliche Zeitpunkt verstrichen und hat der Antragspflichtige keinen Antrag gestellt, sind Zahlungen in der Regel nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar.

(4) Werden entgegen Absatz 1 Zahlungen geleistet, sind die Antragspflichtigen der juristischen Person zur Erstattung verpflichtet. Ist der Gläubigerschaft der juristischen Person ein geringerer Schaden entstanden, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf den Ausgleich dieses Schadens. Soweit die Erstattung oder der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der juristischen Person erforderlich ist, wird die Pflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass dieselben in Befolgung eines Beschlusses eines Organs der juristischen Person gehandelt haben. Ein Verzicht der juristischen Person auf Erstattungs- oder Ersatzansprüche oder ein Vergleich der juristischen Person über diese Ansprüche ist unwirksam. Dies gilt nicht, wenn der Erstattungs- oder Ersatzpflichtige zahlungsunfähig ist und sich zur Abwendung des Insolvenzverfahrens mit seinen Gläubigern vergleicht, wenn die Erstattungs- oder Ersatzpflicht in einem Insolvenzplan geregelt wird oder wenn ein Insolvenzverwalter für die juristische Person handelt.

(5) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 gelten auch für Zahlungen an Personen, die an der juristischen Person beteiligt sind, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der juristischen Person führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Satz 1 ist auf Genossenschaften nicht anwendbar.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten auch für die nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 zur Stellung des Antrags verpflichteten organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter.

(7) Die Ansprüche aufgrund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren. Besteht zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung eine Börsennotierung, verjähren die Ansprüche in zehn Jahren.

(8) Eine Verletzung steuerrechtlicher Zahlungspflichten liegt nicht vor, wenn zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 oder der Überschuldung nach § 19 und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Insolvenzantrag Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden, sofern die Antragspflichtigen ihren Verpflichtungen nach § 15a nachkommen. Wird entgegen der Verpflichtung nach § 15a ein Insolvenzantrag verspätet gestellt, gilt dies nur für die nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung fällig werdenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Wird das Insolvenzverfahren nicht eröffnet und ist dies auf eine Pflichtverletzung der Antragspflichtigen zurückzuführen, gelten die Sätze 1 und 2 nicht.

Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

a) Regelungsgehalt

§ 15b InsO verbietet jegliche Schmälerung der Vermögensmasse (und damit der späteren Insolvenzmasse) einer haftungsbeschränkten Gesellschaft, und enthält somit ein Masseschmälerungsverbot. Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 20. Aufl. (2020), § 64 Rn. 1; Rowedder/Pentz, GmbHG, 7. Aufl. (2022), Anh. II § 60, Rdn. 5Die Vertretungsorgane sollen ab Eintritt der Insolvenzreife jegliche Handlungen unterlassen, die die Befriedigungsaussichten für die Insolvenzgläubiger im Interesse der Gläubigergesamtheit verringern könnten. Vgl. Karsten Schmidt/Herchen, InsO, 20. Aufl. (2023), § 15b, Rn. 3Der Geschäftsleiter muss sogar aktiv auf eine Erhaltung der Vermögensmasse hinwirken. Der Begriff der „Zahlungen“ ist begrifflich viel zu eng gefasst, gemeint sind sämtliche Leistungen aus dem Gesellschaftsvermögen. Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. (2023), Anh. § 60, Rn. 173

Damit soll ein Verhaltensanreiz für den Geschäftsleiter geschaffen werden, von seinem Insolvenzantragsrecht gem. § 15 I InsO Gebrauch zu machen. Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl. (2022), § 64 Rn. 7Die Verpflichtung zur Insolvenzantragstellung ist in § 15a InsO geregelt.

b) Zweck

Der Normzweck besteht in der Pflicht zur Vermögenssicherung und damit zur Minimierung des durch die Hinauszögerung eines Insolvenzverfahrens drohenden Gläubigerschadens, Karsten Schmidt/Herchen, InsO, 20. Aufl. (2023), § 15b, Rn. 2wobei die Schutzrichtung der Zahlungsverbote nicht die Gleichbehandlung der Gläubiger sein soll (eine etwaige Ungleichbehandlung soll stattdessen durch das Anfechtungsrecht ausgeglichen werden). Karsten Schmidt/Herchen, InsO, 20. Aufl. (2023), § 15b, Rn. 3Stattdessen geht es um den Schutz der Gesamtheit der (Insolvenz-)Gläubiger und deren Befriedigungsaussichten. Karsten Schmidt/Herchen, InsO, 20. Aufl. (2023), § 15b, Rn. 3; MüHdbGesR/Born, Band 7, 6. Aufl., § 110, Rn. 1Sichergestellt werden soll also eine größtmögliche Gläubigerbefriedigung.

c) Bedeutung

Die Bedeutung der Vorschrift in der Praxis ist enorm. Im Durchschnitt sollen Insolvenzverfahren erst mehr als zehn Monate nach Eintritt des Insolvenzgrunds beantragt werden. MüKo-H.F. Müller, GmbHG, 4. Aufl. (2022), § 64 Rn. 8Es ist eine Seltenheit, wenn in einem GmbH-Insolvenzverfahren Ansprüche aus § 15b InsO gegen die Geschäftsleiter nicht bestehen.

d) Struktur/Natur

Die Rechtsnatur des Anspruchs war schon vor der Einführung von § 15b InsO umstritten, und sie ist es nunmehr noch viel mehr. Der BGH bezeichnete den Anspruch der Vorgängervorschriften (§ 64 Satz 1 GmbHG, §§ 92 II, 93 III Nr. 6 AktG, §§ 130a I und II, 177a HGB, etc.) als Erstattungsanspruch eigener Art, Seit BGH vom 18.03.1974 – II ZR 2/72, NJW 1974, 1088; vgl. Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl. (2022), § 64, Rn. 17denn es geht dabei um Massesicherung und nicht um einen Schaden der Gesellschaft, weil diese durch die relevante Zahlung von einer Verbindlichkeit frei wird und somit keinen Schaden erleidet Vgl. Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. (2023), Anh. § 60, Rn. 156. Wenngleich es sich dabei jedenfalls um „keinen gewöhnlichen“ Schadensersatzanspruch Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. (2023), Anh. § 60, Rn. 167 handelte, so war in der Literatur doch die Ansicht verbreitet, dass es sich in Wahrheit um einen deliktsähnlichen Schadensersatzanspruch im Interesse aller Gläubiger handelt. Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. (2021), § 64, Rn. 43 ff.; Scholz/Schmidt, GmbHG, 11. Aufl. (2015), § 64, Rn. 10 ffDieser Streit um die Rechtsnatur des Anspruchs hat durch die Einführung von § 15b InsO neuen Wind unter die Flügel bekommen, weil der Anspruch nunmehr gemäß § 15b IV Satz 2 InsO auf den Schaden der Gläubigerschaft beschränkt ist. Daraus wird vor allem von den Vertretern von Auffassungen, wonach sich schon die Vorgängervorschriften (insbesondere § 64 Satz 1 GmbHG) als Schadensersatzanspruch verstanden, nunmehr geschlussfolgert, der Gesetzgeber habe mit dem durch das SanInsFoG eingeführten § 15b InsO eine Schadensersatzung im Auge gehabt. Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. (2023), Anh. § 60, Rn. 155Demgegenüber geht selbst Karsten Schmidt als zum früheren Recht stärkster Verfechter eines Schadenersatzmodells Im Wege der sogenannten Einheitslehre, vgl. Scholz/Schmidt, GmbHG, 11. Aufl. (2015), § 64, Rn. 10 davon aus, dass sich durch die Neuregelung an der „umstritten gebliebenen Methode“ nichts geändert habe. Karsten Schmidt/Herchen, InsO, 20. Aufl. (2023), § 15b, Rn. 29Die Einschätzungen über die Neuregelung variieren dementsprechend von „juristischer Sensation“ Poertzgen, ZinsO 2020, 2509, 2516 über „Schritt in die richtige Richtung“ Bitter, GmbHR 2020, 1157 bis zu der Auffassung, dass sich am bisherigen Rechtszustand praktisch nichts geändert habe Gehrlein, DB 2020, 2393, 2397. Letztlich hat der Gesetzgeber den Streit um die Rechtsnatur des Anspruchs nicht entschieden, Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl. (2022), § 64, Rn. 17; Müller, GmbHR 2021, 737, 740sondern beide Ansätze zu einem einheitlichen Ansatz verbunden. Müller, GmbHR 2021, 737, 740Auch Altmeppen, der die Insolvenzverschleppungshaftung schon immer als Verlustdeckungshaftung verstand, gesteht ein, dass sich die Hoffnung eine Schadensersatzhaftung zerschlagen habe, weil die herrschende Meinung an der alten Dogmatik festhalte. Altmeppen, ZIP 2023, 721

Für die Praxis bleibt die Einordnung der Haftungsnorm als „Erstattungsanspruch eigener Art“ oder als „Schadensersatzanspruch“ im Ergebnis ohne Belang. Ob es sich nun in Höhe der verbotswidrig geleisteten Zahlungen um eine Vermutung So soll es schon vom Reichsgericht vertreten worden sein, vgl. Müller, GmbHR 2021, 737, 740, Fußnote 36: RG vom 30.11.1938 – II 39/18, RGZ 159, 211, 229 f. oder um eine Beweiserleichterung als „typischer Schadensposten“ Karsten Schmidt/Herchen, InsO, 19. Aufl. (2016), § 15a, Rnrn. 51 ff handelt, oder um einen Erstattungsanspruch, der der Höhe nach auf den Gesamtgläubigerschaden begrenzt ist, läuft sich auf dasselbe hinaus. Letztlich sieht sich der Geschäftsleiter nach wie vor einer Haftung für nach Insolvenzreife geleistete Zahlungen ausgesetzt, dabei gelten im Vergleich zum früheren Recht etwas andere „Spielregeln“, und zugunsten des Geschäftsleiters besteht nunmehr eine Obergrenze der Haftung, deren Ermittlung sich in der Rechtsprechung erst finden muss.

2) Definitionen

a) Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

aa) Zahlungsunfähigkeit

Die Zahlungsunfähigkeit ist in § 17 II InsO definiert. Demnach ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Diese Definition gilt auch im Rahmen des § 15b InsO. Zur Verjährungsvorschrift BGH, Urteil vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04, Rn. 8 = NZI 2005, 547Zahlungsunfähigkeit liegt also vor, wenn zu einem bestimmten Stichtag die vorhandenen liquiden Mittel (Kontoguthaben, Bargeld, Schecks, nicht ausgeschöpfte Kreditlinien) nicht ausreichen, um die an diesem Stichtag fälligen Verbindlichkeiten zu decken. Wenn die liquiden Mittel ausreichen, ist es unerheblich, ob die GmbH fällige Verbindlichkeiten tatsächlich bezahlt, oder Zahlungen lediglich zurückhält, sei es aus Nachlässigkeit, um sich einen Zinsvorteil zu verschaffen oder gar um den Gläubiger zu „schikanieren“. Die bloße Zahlungsunwilligkeit begründet nämlich

3) Abgrenzungen, Kasuistik

 

Neben der Haftung nach § 15b InsO, die regelmäßig nur der Insolvenzverwalter geltend machen kann (lediglich bei Abweisung mangels Masse kommt eine Pfändung des Anspruchs durch einen Individualgläubiger und somit eine Geltendmachung durch einen Gläubiger in Betracht), haftet der Geschäftsleiter auch jedem einzelnen Gläubiger gegenüber nach § 15a InsO i. V. m. § 823 II BGB. Vgl. Karsten Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Restrukturierung und Insolvenz, 6. Aufl. (2023), Rn. 38.8 ff. Danach können Altgläubiger (solche, die bei Eintritt der Insolvenzreife bereits Gläubiger waren) die durch die verspätete Insolvenzantragstellung herbeigeführte Verschlechterung ihrer Insolvenzquote als Schaden geltend machen (sogenannter Quotenschaden). Altmeppen, GmbHG, 11. Aufl. (2023), Anh. § 60 Rn. 148 Da der benachteiligte Gläubiger zur Geltendmachung dieses Anspruchs seine (hypothetischen) Befriedigungsaussichten im Falle einer rechtzeitigen Insolvenzantragstellung darlegen müsste, kommt

4) Prozessuales

 

Im Prozess obliegt es zunächst der Gesellschaft bzw. dem klagenden Insolvenzverwalter, den Eintritt der Insolvenzreife darzulegen und zu beweisen. Mit Blick auf die Zahlungsunfähigkeit muss der Insolvenzverwalter entweder die liquide Unterdeckung anhand einer Liquiditätsbilanz oder die Zahlungseinstellung anhand objektiver Anhaltspunkte darlegen und beweisen. Kann der Insolvenzverwalter lediglich Umstände für eine Zahlungseinstellung dartun und beweisen, kann der Geschäftsleiter durch Vorlage einer Liquiditätsbilanz die gesetzliche Vermutung des § 17 II 2 InsO entkräften. Mit Blick auf die Überschuldung reicht es bereits, wenn der Insolvenzverwalter eine rechnerische Überschuldung der Gesellschaft substantiiert behauptet. Noack/Servatius/Haas, GmbHG, 23. Aufl. (2022), § 64 Rn. 181 Der Insolvenzverwalter genügt seiner Darlegungslast, wenn er eine rechnerische Überschuldung anhand der handelsrechtlichen Bilanz darlegt. BGH, Urteil vom 19.11.2013 – II ZR 229/11, Rn. 17 = NZI 2014, 232, 234

5) Anmerkungen

 

§ 15b InsO hat eine herausragende Bedeutung in der insolvenzrechtlichen Praxis. Die Geschäftsleiter sollten sich zur Vermeidung einer Haftung in der Krise des Unternehmens unbedingt rechtlich beraten lassen.

Die vorstehenden Ausführungen stellen keine erschöpfende Darstellung sämtlicher in der Praxis auftretenden Probleme dar und ersetzen insbesondere keine fachmännische Beratung im Einzelfall. Insbesondere kann auch nur eine leichte Abweichung des Sachverhalts zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen als die vorstehenden Ausführungen es nahelegen, die sich eher an typischen Sachverhaltskonstellationen orientieren.

Die vorstehenden Ausführungen sind gründlich recherchiert und basieren auf zahlreichen Erfahrungen des Autors aus der Praxis. Dennoch können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Eine Haftung für die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der vorstehenden Ausführungen ist ausgeschlossen.

Autor & Kanzlei
Dr. Thomas Laskos, Rechtsanwalt im Gesellschaftsrecht in München
Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Laskos
TLaskos@Laskos.de +49 89/232 38 56 0

Studium

  • Rechtswissenschaften und
  • Betriebswirtschaftslehre an der Universität Passau

Promotion

  • Universität Passau, 1999/2000

Tätigkeitsschwerpunkte

  • Unternehmenstransaktionen (M&A), insbesondere in Sondersituationen
  • Insolvenzrecht
  • Insolvenzanfechtungsrecht
  • Geschäftsführer-, Vorstands- und Aufsichtsratshaftung
  • Prozessführung
  • Gesellschaftsrecht

Beruflicher Werdegang

  • 1997 Zulassung als Rechtsanwalt
  • 2000-2001 Nationale Wirtschaftskanzlei: Unternehmensrecht, Unternehmenskäufe
  • 2002-2004 Internationale US-Kanzlei: grenzüberschreitende Unternehmenstransaktionen, Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht
  • 2005-2008 Wellensiek Rechtsanwälte
  • Seit 2009 Laskos Rechtsanwälte
Laskos Rechtsanwälte
München

Laskos Rechtsanwälte

Rechtsanwalt Dr. Thomas Laskos
Rechtsanwältin Renate Dinkel

Maffeistraße 4
80333 München
TLaskos@Laskos.de
RDinkel@Laskos.de

www.Laskos.de
Profil

Laskos Rechtsanwälte ist eine überregionale Sozietät von spezialisierten Rechtsanwälten im Bereich des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Insolvenzrechts.

CORONA: GEMEINSAM AUS DER KRISE

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Über die Rechtsanwältin Renate Dinkel

Studium

  • Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth

Tätigkeitsschwerpunkte:

  • Insolvenzrecht
  • Insolvenzanfechtungsrecht
  • Gesellschaftsrecht
  • Unternehmenstransaktionen (M&A)

Beruflicher Werdegang

  • 2002 Zulassung als Rechtsanwältin
  • 2002-2004 Internationale US-Kanzlei: Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht; grenzüberschreitende Unternehmenstransaktionen
  • 2004-2008 Staatsanwältin bei der Staatsanwaltschaft München I
  • 2008-2009 Richterin am Landgericht München I 
  • Seit 2009 Anwältin bei Laskos Rechtsanwälte

Publikationen

  • Kock/Dinkel, NZG 2004, 411 ff.:
    Die zivilrechtliche Haftung von Vorständen für unternehmerische Entscheidungen

Sonstiges

  • Lehrgang Fachanwalt für Insolvenzrecht

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