Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Thomas Laskos / § 64
Versionen

§ 64 (weggefallen)

§ 64 GmbHG wurde gestrichen

§ 64 GmbHG wurde durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SanInsFoG) mit Wirkung zum 01.01.2021 aufgehoben. Er behält jedoch seine Gültigkeit für Insolvenzverfahren, die vor dem 01.01.2021 eröffnet worden sind. Ferner dürfte er weiterhin für Zahlungen gelten, die bis zum 31.12.2020 geleistet worden sind, selbst wenn das Insolvenzverfahren erst später eröffnet wird beziehungsweise wurde.

Synopse: § 64 GmbHG alte Fassung, gültig bis 01.01.2021

§ 64 Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung

Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch nach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar sind. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer für Zahlungen an Gesellschafter, soweit diese zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten, es sei denn, dies war auch bei Beachtung der in Satz 2 bezeichneten Sorgfalt nicht erkennbar. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1§ 64 ist die zentrale Norm für die Haftung des Geschäftsführers in der Krise der Gesellschaft. Stellt ein Geschäftsführer trotz Insolvenzreife der GmbH den Insolvenzantrag zu spät, haftet er nach dieser Vorschrift unter Umständen in ganz beträchtlicher Höhe. Die Rechtsprechung hierzu wird als „drakonisch“ bezeichnet,Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH in der Krise, Sanierung und Insolvenz, 5. Aufl. (2016), Rn. 11.38 vereinzelt ist von der „modernen Folter“ des Geschäftsführers die Rede.

Kommt es zur Insolvenz einer GmbH, gehört es zum Standardrepertoire eines Insolvenzverwalters, zu überprüfen, ob rechtzeitig Insolvenzantrag gestellt wurde und – falls nicht –, ob der Geschäftsführer deswegen persönlich haftet.

Es ist immer wieder zu beobachten, dass es die größte Sorge der Geschäftsführer bei verspäteter Insolvenzantragstellung ist, sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar gemacht zu haben. Die Haftungsfolgen nach § 64 treffen sie aber meistens deutlich härter als die Strafbarkeit.

21) § 64 aus der Sicht des Geschäftsführers

3a) Handlungsgebote im Vorfeld der Insolvenz

Das zentrale Handlungsgebot an den Geschäftsführer aus § 64 ist, regelmäßig zu überprüfen, ob Insolvenzgründe (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung) vorliegen könnten, sobald es erste Anzeichen für eine Krise des Unternehmens gibt. Liegen Insolvenzgründe vor, muss der Geschäftsführer gem. § 15a I InsO ohne schuldhaftes Zögern Insolvenzantrag stellen, spätestens innerhalb von drei Wochen. Solange er mit der Insolvenzantragstellung noch zuwartet, z.B. um Sanierungsmöglichkeiten zu prüfen, darf er – auch in der Drei-Wochen-Frist – keine Zahlungen und sonstige vermögensmindernde Maßnahmen mehr zulassen, wenn er seine persönliche Haftung vermeiden will.

4aa) Prüfen von Insolvenzgründen
5(1) Zahlungsunfähigkeit

Ein zahlungsfähiges Unternehmen muss zu jeder Zeit in der Lage sein, seine fälligen Verbindlichkeiten zu bedienen. Zahlungspflichten sind zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem das vereinbarte oder vom Gläubiger eingeräumte Zahlungsziel abläuft. Lautet der Rechnungstext zum Beispiel „zahlbar innerhalb von 20 Tagen rein netto“, muss die Rechnung ohne Abzüge innerhalb von 20 Tagen bezahlt werden. Enthält eine Rechnung einen solchen Text nicht, ist sie sofort zur Zahlung fällig, nicht erst – wie vielfach geglaubt wird – nach 30 Tagen oder mit Eintritt des Zahlungsverzugs. Die häufig anzutreffende Praxis, Lieferantenrechnungen „liegen zu lassen“ und erst nach zwei oder drei Monaten zu bezahlen – was von Lieferanten mit Rücksicht auf die Geschäftsbeziehung oftmals toleriert wird –, ist bei einer GmbH nicht erlaubt.

Ist eine GmbH nicht in der Lage, ihre sämtlichen fälligen Verbindlichkeiten zu bezahlen, ist sie zahlungsunfähig.

6(a) Toleranzen

Der Bundesgerichtshof toleriert dabei eine vorübergehende Deckungslücke von 10 %. Eine GmbH muss demnach zumindest 90 % ihrer fälligen Verbindlichkeiten bezahlen können, um nicht zahlungsunfähig zu sein. Dies gilt aber nur, wenn nicht schon absehbar ist, dass die Deckungslücke demnächst größer als 10 % sein wird. Ferner wird eine 10 %-ige Deckungslücke nicht auf Dauer toleriert.

Der Bundesgerichtshof erlaubt ferner Deckungslücken von mehr als 10 %, wenn diese innerhalb von drei Wochen wieder beseitigt oder auf weniger als 10 % reduziert werden können. Kann eine GmbH weniger als 90 % ihrer fälligen Verbindlichkeiten bezahlen, ist sie dennoch nicht zahlungsunfähig, wenn sie insgesamt mindestens 90 % ihrer fälligen Verbindlichkeiten zumindest innerhalb der nächsten drei Wochen bedienen kann. Eine solche Situation wird „Zahlungsstockung“ genannt.

In extremen Ausnahmefällen toleriert der Bundesgerichtshof auch eine längere Überschreitung einer liquiden Unterdeckung von 10 %, wenn die Liquiditätslücke demnächst (drei bis sechs Monate) „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ vollständig oder fast vollständig geschlossen werden kann. Hier darf am Ende im Prinzip gar keine oder nahezu keine Liquiditätslücke mehr verbleiben, auch keine Lücke von nur 10 %. Da diese Ausnahme mit extremen Unsicherheiten behaftet ist, kann diese nur in enger Abstimmung mit rechtlichen und betriebswirtschaftlichen Beratern „riskiert“ werden. In der Regel ist davon kein Gebrauch zu machen.

7(b) Vermeidung der Zahlungsunfähigkeit

Sofern eine Zahlungsunfähigkeit droht, kann diese durch eine entsprechende Mittelzufuhr vermieden werden. Der Geschäftsführer muss also im Rahmen einer Liquiditätsplanung darauf achten, dass die erforderliche Liquidität rechtzeitig zur Verfügung gestellt wird, z.B. durch eine Erweiterung der bestehenden Kreditlinien oder indem die Gesellschafter die erforderlichen Mittel einlegen oder als Gesellschafterdarlehen zur Verfügung stellen. Möglich ist auch, Güter zu verkaufen und auf diese Art „zu Geld zu machen“. Gängige Methoden zur Liquiditätsbeschaffung sind auch das Factoring oder das Sale-and-lease-back von Anlagegütern. Da die oben genannte Drei-Wochen-Frist für diese Maßnahmen in der Regel nicht ausreicht, sollten diese rechtzeitig geplant und in Angriff genommen werden.

Können die erforderlichen Mittel nicht kurzfristig beschafft werden, können auch mit den Gläubigern Stundungsabreden getroffen werden. Diese müssen aber gut dokumentiert werden, in der Regel schriftlich, damit sie später notfalls auch bewiesen werden können.

8(2) Überschuldung
9(a) Rechnerische Überschuldung

Ein Unternehmen ist überschuldet, wenn sein Vermögen die Verbindlichkeiten betragsmäßig nicht mehr deckt, sprich: Die Passiva die Aktiva übersteigen und das Eigenkapital somit negativ ist. Bei einer GmbH verpflichtet schon die Überschuldung zur Insolvenzantragstellung, selbst wenn die GmbH noch zahlungsfähig ist, also alle fälligen Verbindlichkeiten bedienen kann. Während die Zahlungsunfähigkeit „physisch“ spürbar wird (man merkt in der Regel, wenn man seine Rechnungen nicht mehr bezahlen kann), passiert die Überschuldung eher „schleichend“. Deswegen ist sie für Geschäftsführer so gefährlich, weil die Geschäftsführer auch bei einer überschuldeten GmbH haften (oder sich strafbar machen), wenn sie das Unternehmen weiterführen und keinen Insolvenzantrag stellen. Die Überschuldung ist deswegen so schwer erkennbar, weil die Überschuldung im Sinne des Insolvenzrechts nicht unbedingt identisch ist mit einer Überschuldung in der Handels- oder Steuerbilanz.

Weist die Handels- oder Steuerbilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus, wird man zumeist auch von einer Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne ausgehen können. Ist das der Fall, muss unverzüglich darüber nachgedacht werden, ob und ggf. wie die Überschuldung beseitigt werden kann. Andernfalls muss Insolvenzantrag gestellt werden.

Oftmals ist aber ein Unternehmen auch überschuldet, obwohl die Handels- oder Steuerbilanz noch ein positives Eigenkapital ausweist. Die Handels- oder Steuerbilanz geht nämlich von einer Fortführungsannahme aus (§ 252 I Nr. 2 HGB), während die Überschuldungsbilanz zu Liquidationswerten aufzustellen ist, wenn die Fortführung des Unternehmens nicht überwiegend wahrscheinlich ist.

10(b) Fortführungsprognose

Die zentrale Frage für die Beurteilung der Überschuldung ist daher, ob für das Unternehmen eine positive Fortführungsprognose besteht. Dies erfordert wiederum eine Liquiditätsprognose (und damit eine fundierte Liquiditätsplanung) für das laufende und das darauffolgende Geschäftsjahr. Nur wenn diese Liquiditätsprognose zeigt, dass das Unternehmen die nächsten ein bis zwei Jahre aller Voraussicht nach (mit überwiegender Wahrscheinlichkeit) überleben wird, darf der Fortführungswert aus der Handelsbilanz bei der Beurteilung der insolvenzrechtlichen Überschuldung übernommen werden.

Zeigt hingegen die Liquiditätsprognose für die nächsten ein bis zwei Jahre, dass der Fortbestand des Unternehmens unter Liquiditätsgesichtspunkten nicht gewiss (zumindest nicht „überwiegend wahrscheinlich“) ist, dürfen die Vermögensgegenstände auf der Aktivseite der Bilanz nur noch zu Zerschlagungswerten (also zu den mutmaßlichen Einzelveräußerungspreisen) angesetzt werden. Dies führt bei den meisten Unternehmen zu deren Überschuldung.

Nur in seltenen Fällen hat ein Unternehmen signifikante stille Reserven, z.B. wenn sich ein Betriebsgrundstück mit einem hohen Wert im Gesellschaftsvermögen befindet, das vor langer Zeit erworben wurde, und deswegen hierfür nur ein geringer Buchwert ausgewiesen ist. Stille Reserven dürfen bei der Überschuldungsprüfung aufgedeckt werden und können im Einzelfall geeignet sein, einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag oder sogar eine Abwertung der übrigen Vermögensgegenstände auf Zerschlagungswerte im Falle einer negativen Fortführungsprognose auszugleichen.

Dreh- und Angelpunkt der Überschuldungsprüfung ist daher die Fortführungsprognose. Der Begriff Überschuldung verleitet deshalb zu einem falschen Blickwinkel. In Wirklichkeit kommt es auch bei der Überschuldung zumeist darauf an, ob das Unternehmen Fortführungsaussichten hat oder ob die Zahlungsunfähigkeit droht. Da der Geschäftsführer im Ernstfall eine positive Fortbestehensprognose beweisen können muss (gerade dann, wenn es eben doch schief ging und sich eine positive „Prognose“ im Nachhinein als falsch herausgestellt hat), empfiehlt sich bei Krisenanzeichen oder einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in der Handels- bzw. Steuerbilanz die Erstellung einer Fortführungsprognose durch einen externen Unternehmensberater.

Ist die Fortbestehensprognose positiv, ist selbst eine rechnerische Überschuldung zu Fortführungswerten unschädlich.

11bb) Insolvenzantragstellung

Liegt ein Insolvenzgrund vor (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung), muss der Geschäftsführer unverzüglich Insolvenzantrag stellen. § 64 formuliert indirekt über die Haftungsfolgen ein solches Handlungsgebot. Bis 01.11.2008 war die Insolvenzantragspflicht in § 64 I GmbHG enthalten. Seitdem ist die Pflicht zur Insolvenzantragstellung in der Insolvenzordnung aufgenommen worden (§ 15 a InsO). Das Unterlassen eines Insolvenzantrags trotz eingetretener Insolvenzreife ist strafbar (§ 15 IV InsO), sogar wenn nur fahrlässig gehandelt wird (§ 15 V InsO).

Unabhängig von dem strafrechtlichen Handlungsgebot sollte der Geschäftsführer den gebotenen Insolvenzantrag stellen, wenn er seine Haftung nach § 64 vermeiden möchte.

12cc) Zurückhalten von Zahlungen

Der Geschäftsführer kann seine Haftung nach § 64 auch dadurch vermeiden, indem er jegliche Maßnahmen unterlässt, die das Vermögen der Gesellschaft vermindern (bzw. eine spätere Insolvenzmasse schmälern). Damit muss er die Unternehmenstätigkeit gewissermaßen „einfrieren“. Dies ist bei einem laufenden Betrieb nur für einen vorübergehenden, in der Regel sehr kurzen Zeitraum möglich, da sonst die gesamte Geschäftstätigkeit zum Erliegen kommt. Da die Haftung nach § 64 bereits von der „Sekunde Eins“ an ab Eintritt der Insolvenzreife beginnt (und nicht erst nach Ablauf der dreiwöchigen Insolvenzantragsfrist), sind die nachfolgenden Verhaltenspflichten gerade für den Geschäftsführer relevant, der sich pflichtgemäß verhalten und dabei die dreiwöchige Insolvenzantragsfrist ausschöpfen möchte.

13(1) Keine Zahlungen

Ab Eintritt der Insolvenzreife dürfen keine Gläubiger mehr bezahlt werden, insbesondere nicht von Guthabenkonten oder von im Soll befindlichen Kontokorrentkonten, wenn der Kontokorrentkredit aus dem Vermögen der Gesellschaft besichert ist. Zahlungen von einem unbesicherten Soll-Konto dürfen zwar theoretisch noch erbracht werden, können aber eine Pflichtwidrigkeit gegenüber der Bank darstellen. Nicht zulässig ist hingegen die Vereinnahmung von Zahlungen auf ungesicherten Soll-Konten. Deswegen ist der Geschäftsführer gehalten, mit den Kunden in Kontakt zu treten und diese zu veranlassen, ihre Zahlungen nicht mehr auf das (unter Umständen gewohnte) Konto zu bezahlen, sondern auf ein anderes, im Haben befindliches Konto. Sofern ein solches Konto nicht besteht, muss der Geschäftsführer ein solches Habenkonto eröffnen und bis dahin die Kunden veranlassen, ihre Zahlungen zurückzuhalten.

14(2) Keine sonstigen Vermögensminderungen

Der Geschäftsführer darf auch sonst nichts unternehmen, wodurch das Vermögen der Gesellschaft – isoliert betrachtet – gemindert wird. Er darf auch keine Waren ausliefern, wenn der Kunde diese schon im Voraus bezahlt hat. Nur wenn er durch die Warenlieferung eine Forderung für die GmbH generiert (wie im üblichen Geschäftsverlauf), darf die Ware weiterhin geliefert werden.

15(3) „Erlaubte“ Zahlungen

Der Geschäftsführer darf nur solche Zahlungen noch leisten, wenn andernfalls ein Zusammenbruch des Betriebs drohen würde. Demnach darf er in der Regel Strom, Wasser, Gas und Telefonrechnungen bezahlen. Er darf in der Regel Lieferanten auf Vorauskassenbasis bezahlen, damit diese notwendiges Rohmaterial liefern. Ferner darf er den Arbeitnehmeranteil an der Sozialversicherung sowie Lohn- und Umsatzsteuer bezahlen, weil er sich andernfalls gegenüber dem Sozialversicherungsträger oder dem Finanzamt persönlich haftbar machen könnte.

16(4) Haftungsrisiken im Falle einer eingetretenen Insolvenz

Im Insolvenzverfahren gehört es zu den Standardaufgaben des Insolvenzverwalters, auch mögliche Haftungsansprüche gegen den Geschäftsführer zu prüfen. Der Insolvenzverwalter wird daher immer überprüfen, wann die insolvente GmbH wirklich schon insolvenzreif war, unabhängig davon, wann der Insolvenzantrag tatsächlich erstellt wurde. Stellt sich heraus, dass die GmbH schon vor dem Insolvenzantrag zahlungsunfähig oder überschuldet war, trifft den Geschäftsführer die Haftung für sämtliche seit diesem Zeitpunkt noch geleisteten Zahlungen und Vermögensminderungen. Dabei können relativ kurze Zeiträume bereits zu beträchtlichen Haftungssummen führen. In der Regel sind nahezu sämtliche Ausgaben des Unternehmens verbotene Zahlungen i.S.v. § 64. Nur wenige Zahlungen sind privilegiert (siehe oben a) cc) (3)), und auch die Privilegierung gilt in der Regel nur für einen kurzen Zeitraum. Da ein insolvenzreifes Unternehmen selten Gewinne schreibt, im Bestfall eine „schwarze Null“, sind die Ausgaben zumeist genauso hoch wie die Umsätze (wenn nicht noch höher). Deswegen gilt als Faustregel, dass der Umfang der Geschäftsführerhaftung nach § 64 größenordnungsmäßig dem Umsatz im Insolvenzverschleppungszeitraum entspricht. Sofern hierfür keine Managementhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) aufkommt, wird diese Haftung auch für Geschäftsführer nicht selten existenzbedrohlich. Oftmals zieht die Insolvenz einer GmbH allein schon deswegen eine Insolvenz des Geschäftsführers nach sich.

Allein aus diesem Grund ist dringend auf eine rechtzeitige Insolvenzantragstellung zu achten. Solange das Unternehmen „gesund“ ist, sollte auch bei kleineren GmbHs unbedingt der Abschluss einer D&O-Versicherung in Betracht gezogen werden. Dabei ist darauf zu achten, dass die Versicherungsbedingungen einen etwaigen Anspruch aus § 64 GmbHG umfassen und keinen Ausschluss für den Fall der Insolvenz vorsehen. Der BGH hat jüngst entschiedenBGH, Urteil vom 18.11.2020 – IV ZR 217/19 , dass Ansprüche nach § 64 Satz 1 GmbHG vom Versicherungsschutz einer D&O-Versicherung (bei den typischerweise verwendeten Versicherungsbedingungen) umfasst sind. Dahingehende Zweifel, die seit den gegenteiligen Entscheidungen des OLG Düsseldorf bestandenOLG Düsseldorf, Urteile vom 20.07.2018 - 4 U 93/16, sowie vom 26.06.2020 – 4 U 134/18 , dürften damit beseitigt sein.

172) Aus Sicht der Gesellschaft

Für die GmbH selbst hat § 64, jedenfalls zu deren „Lebzeiten“, keine relevante Bedeutung. Relevanz hat die Vorschrift letztlich nur für den Insolvenzverwalter. Für den Insolvenzverwalter spielt § 64 indessen eine sehr große Rolle zur Anreicherung der Insolvenzmasse, zumal Insolvenzen in Deutschland im Durchschnitt um zehn bis zwölf Monate verspätet beantragt werden. Die Darlegung des Anspruchs nach § 64 durch den Insolvenzverwalter ist allerdings in der Praxis nicht einfach.

18a) Darlegung der Zahlungsunfähigkeit

Sofern die Zahlungsunfähigkeit exakt anhand einer Liquiditätsbilanz ermittelt werden soll, müssen nämlich für jeden relevanten Zeitpunkt die jeweils fälligen Verbindlichkeiten den vorhandenen liquiden Mitteln gegenübergestellt werden. Da die Buchhaltung bei kleineren GmbHs oftmals nicht in der Lage ist, die Fälligkeitsdaten auszuwerten, bedarf es hierzu oftmals einer völlig neuen Aufbereitung der Buchhaltungsdaten.

Der Insolvenzverwalter kann aber insoweit eine Beweiserleichterung in Anspruch nehmen, wenn aufgrund äußerer Indizien von einer Zahlungseinstellung (§ 17 II Satz 2 InsO) auszugehen ist. Solche äußeren Indizien sind Vollstreckungsmaßnahmen einzelner Gläubiger, beträchtliche Überfälligkeiten bei mehreren oder wesentlichen Gläubigern, unter Umständen auch zahlreiche Mahnungen und Vollstreckungsankündigungen für einen längeren Zeitraum sowie die Tatsache, dass längst fällige Verbindlichkeiten bis zur Insolvenzeröffnung nicht mehr bezahlt wurden. Kann der Insolvenzverwalter aufgrund solcher äußeren Umstände eine Zahlungseinstellung belegen, dreht sich die Beweislast um. Dann müsste der von ihm verklagte Geschäftsführer anhand einer Liquiditätsbilanz darlegen und beweisen, dass die GmbH entgegen der äußeren Indizien noch zahlungsfähig war.

19b) Darlegung der Überschuldung

Wegen der beträchtlichen Bewertungsschwierigkeiten wird der Insolvenzverwalter auch eine Überschuldung nicht ohne Weiteres beweisen können, wenn die Handels- oder Steuerbilanz noch kein negatives Eigenkapital ausgewiesen hat. Sobald jedoch in der Handels- oder Steuerbilanz ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag bestand, kann der Insolvenzverwalter hieraus ableiten, dass die GmbH auch insolvenzrechtlich überschuldet war. Es obliegt dann dem verklagten Geschäftsführer zu beweisen, dass die GmbH (z.B. aufgrund stiller Reserven) dennoch nicht überschuldet war oder eine positive Fortbestehensprognose bestand.

20c) Darlegung der verbotenen Auszahlungen

Auch die Darlegung der verbotenen Auszahlungen erfordert eine gewisse Mühe. Der Insolvenzverwalter muss nämlich sämtliche Zahlungen im Einzelnen darlegen. Dies kann vor allem kompliziert werden, wenn die Kontostände stark geschwankt sind, wenn ein Konto also zeitweise im Haben und zeitweise im Soll geführt wurde (sog. oszillierendes Konto). Davon hängt nämlich ab, ob jeweils die Auszahlungen oder die Einzahlungen haftungsrelevant i.S.d. § 64 sind.

21d) Wirtschaftliche Durchsetzbarkeit

Nicht zuletzt spielen in Anbetracht der erheblichen Haftungsbeträge die Vermögensverhältnisse des Geschäftsführers eine große Rolle bei der Durchsetzbarkeit des Anspruchs. Sofern keine D&O-Versicherung besteht, wird es sich daher häufig empfehlen, anstatt eines mitunter langjährigen Haftungsprozesses zeitnah einen wirtschaftlich orientierten Vergleich mit dem Geschäftsführer zu suchen.

223) Aus Sicht der Gesellschafter

Für die Gesellschafter spielt § 64 nur eine untergeordnete Rolle. Ihnen kann eine Haftung nach dieser Vorschrift nämlich nur in den seltensten Fällen zugutekommen. Das ist nur dann der Fall, wenn über die Haftung nach § 64 – bei einem sehr solventen Geschäftsführer – ein derart hoher Betrag für die Insolvenzmasse realisiert werden kann, dass nach Bedienung sämtlicher Massegläubiger (einschließlich des Insolvenzverwalters) und sämtlicher Insolvenzgläubiger (einschließlich der nachrangigen) noch ein Überschuss verbleibt, der an die Anteilsinhaber ausgekehrt werden kann. Diese Konstellation ist zwar denkbar, weil § 64 der Höhe nach nicht auf den Insolvenzgläubigerschaden beschränkt ist, jedoch dürfte es sich dabei eher um eine theoretische Konstellation handeln.

§ 64 Satz 3 begründet für Zahlungspflichten gegenüber Gesellschaftern ein Leistungsverweigerungsrecht,BGH, Urteil vom 09.10.2012 – II ZR 298/11 = ZIP 2012, 2391, Rn. 18; sehr strittig, anderer Ansicht Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl. (2015), § 64 Rn. 81; Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 20. Aufl. (2013), § 64 Rn. 107; OLG München, Urteil vom 06.05.2010 – 23 U 1564/10 = ZIP 2010, 1236, 1237 sowie OLG München, Urteil vom 22.12.2010 – 7 U 4960/07 = ZIP 2011, 225, Rn. 48 falls die Gesellschaft insolvenzreif ist oder sich die Insolvenzreife durch die Zahlung an den Gesellschafter verstärken würde oder dadurch begründet würde.

234) § 64 aus Sicht Dritter

§ 64 begründet lediglich eine Innenhaftung des Geschäftsführers gegenüber der (insolventen) GmbH, die regelmäßig vom Insolvenzverwalter geltend gemacht wird. Dritte können allerdings dann in den „Genuss“ einer Geschäftsführerhaftung nach § 64 kommen, wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird. Dann können Dritte den Haftungsanspruch nach § 64 gegen den Geschäftsführer im Wege der Einzelzwangsvollstreckung pfänden,Vgl. Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 20. Aufl. (2013), § 64 Rn. 11 a; Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl. (2015), § 64 Rn. 9 wenn sie einen vollstreckbaren Titel gegen die GmbH erlangt haben.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

24a) Regelungsgehalt

§ 64 verbietet jegliche Schmälerung der Vermögensmasse (und damit der späteren Insolvenzmasse) einer GmbH, und enthält somit ein Masseschmälerungsverbot.Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 18. Aufl. (2012), § 64 Rn. 1 Der Geschäftsführer soll ab Eintritt der Insolvenzreife jegliche Handlungen unterlassen, die die Befriedigungsmasse für die Insolvenzgläubiger im Interesse der Gläubigergesamtheit verringern könnten.

2) Definitionen

28a) Eintritt der Zahlungsunfähigkeit

aa) Zahlungsunfähigkeit

Die Zahlungsunfähigkeit ist in § 17 II InsO definiert. Demnach ist der Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Diese Definition gilt auch im Rahmen des § 64 GmbHG.BGH, Urteil vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04, Rn. 8 = NZI 2005, 547

3) Abgrenzungen, Kasuistik

77Neben der Haftung nach § 64, die regelmäßig nur der Insolvenzverwalter geltend machen kann (lediglich bei Abweisung mangels Masse kommt eine Pfändung des Anspruchs durch einen Individualgläubiger und somit eine Geltendmachung durch diesen in Betracht), haftet der Geschäftsführer auch jedem einzelnen Gläubiger gegenüber nach § 15a InsO i.V.m. § 823 II BGB.Ausführlich dazu Karsten Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, 5. Aufl. (2016), Rn. 11.1 ff.; Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl. (2015), Vor § 64 Rn. 121 ff Danach können Altgläubiger (solche, die bei Eintritt der Insolvenzreife bereits Gläubiger waren) die durch die verspätete Insolvenzantragstellung herbeigeführte Verschlechterung ihrer Insolvenzquote als Schaden geltend machen (sogenannter Quotenschaden).Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl. (2015), Vor § 64 Rn. 122 Da der benachteiligte Gläubiger zur Geltendmachung dieses Anspruchs seine (hypothetischen) Befriedigungsaussichten im Falle einer rechtzeitigen Insolvenzantragstellung darlegen müsste, kommt die Geltendmachung eines Quotenschadens in der Praxis nicht vor. Relevanter ist hingegen der sog. Neugläubigerschaden. Gläubiger, die nach Eintritt der Insolvenzreife ein Vertragsverhältnis mit der insolventen GmbH eingegangen sind bzw. an diese noch Leistungen erbracht haben, sind durch die verspätete Insolvenzantragstellung in Höhe des Werts ihrer Vorleistung (negatives InteresseMüKo-Brandes/Gehrlein, InsO, 3. Aufl. (2013), § 92 Rn. 30 ) geschädigt, sog. Kontrahierungsschaden.Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl. (2015), Vor § 64 Rn. 128 Diesen Schaden kann jeder Neugläubiger individuell geltend machen, § 92 InsO gilt hierfür nicht.BGH, Urteil vom 07.11.1994 – II ZR 108/93 = NJW 1995, 398, 399

4) Zusammenfassung der Rechtsprechung

  • BGH, Urteil vom 09.10.2012 – II ZR 298/11 = ZIP 2012, 2391
  • OLG München, Urteil vom 06.05.2010 – 23 U 1564/10 = ZIP 2010, 1236, 1237
  • OLG München, Urteil vom 22.12.2010 – 7 U 4960/07 = ZIP 2011, 225, Rn. 48
  • BGBl. I 2008, S. 2026
  • BGH, Urteil vom 26.03.2007 – II ZR 310/05
  • BGH, Urteil vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04, Rn. 8 = NZI 2005, 547
  • BGH, Urteil vom 10.07.2014 – IX ZR 287/13, Rn. 6 = ZInsO 2014, 1661 Rn. 6
  • BGH, Urteil vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04, Leitsatz 2 = BGHZ 163, 134
  • BGH, Urteil vom 12.10.2006 – IX ZR 228/03, Rn. 27 = ZIP 2006, 2222, 2224
  • IDW S 11, Ziff. 4.1.1., Rn. 17 am Ende
  • BGH, Urteil vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04, Rn. 18 = BGHZ 163, 134
  • BGH, Urteil vom 12.10.2006 – IX ZR 228/03, Rn. 28 = ZIP 2006, 2222, 2224
  • BGH, Urteil vom 14.05.2009 – IX ZR 63/08, Rn. 37 = ZInsO 2009, 1254, 1258;
  • BGH, Urteil vom 18.07.2013 – IX ZR 143/12, Rn. 7 = ZIP2013, 2015, 2016
  • BGH, Urteil vom 18.07.2013 – IX ZR 143/12, Rn. 7 = ZInsO 2013, 2109, Rn. 7
  • BGH, Urteil vom 12.10.2006 – IX ZR 228/03
  • BGH, Urteil vom 14.05.2009 – IX ZR 63/08 = ZInsO 2009, 1254 f
  • BGH, Urteil vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04, Leitsatz 3 = ZIP 2005, 1426
  • BGH, Urteil vom 12.10.2006 – X ZR 228/03, Rn. 27 = ZIP 2006, 2222 f
  • BGH, Urteil vom 12.10.2006 – IX ZR 228/03 = ZInsO 2006, 2012, 2011
  • BGH, Urteil vom 30.06.2011 – IX ZR 134/10, Rn. 12 = ZIP 2011, 1416
  • BGH, Urteil vom 18.07.2013 – IX ZR 143/12, Rn. 9 = ZIP 2013, 2015
  • BGH, Urteil vom 30.06.2011 – IX ZR 134/10, Rn. 12
  • BGH, Urteil vom 14.02.2008 – IX ZR 38/04 = ZInsO 2008, 378, 380
  • BGH, Beschluss vom 13.06.2006 – IX ZB 238/05 = ZInsO 2006, 827, 828
  • BGH, Urteil vom 30.06.2011 – IX ZR 134/10, Rn. 17 = ZInsO 2011, 1410
  • OLG Celle, Urteil vom 29.10.2006 – 2 W 114/01 = ZInsO 2001, 1106
  • AG Hamburg, Beschluss vom 02.12.2011 – 67 c IN 421/11 = ZInsO 2012, 183, 184
  • BGH, Beschluss vom 09.10.2006 – II ZR 303/05 = ZIP 2006, 2171
  • BGH, Urteil vom 13.07.1992 – II ZR 269/91, Rn. 15 = NJW 1992, 2891, 2893
  • BGH, Urteil vom 27.10.1982 – VIII ZR 187/81, Rn. 15 = NJW 1983, 676, 677
  • OLG Celle, Urteil vom 05.12.2001 – 9 U 204/01, Rn. 46 = NZG 2002, 730
  • OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.10.2000 – 17 U 63/99, Rn. 40 = NZG 2001, 173
  • BGH, Urteil vom 18.10.2010 – II ZR 151/09, Rn. 18 – ZInsO 2010, 2396, Rn. 18
  • BGH, Urteil vom 17.07.2006 – II ZR 178/05, Rn. 7 = DStR 2007, 1360
  • BGH, Beschluss vom 23.09.2010 – IX ZB 204/09, Rn. 13 ff. = ZInsO 2010, 2101, Rn. 13 ff.
  • BGH, Urteil vom 08.01.2001 – II ZR 88/99, Rn. 32 = ZInsO 2001, 260, Rn. 32
  • BGH, Urteil vom 19.05.2011 – IX ZR 9/10, Rn. 20 f. = NZI 2011, 536, 537
  • BGH, Urteil vom 20.09.2010 – II ZR 296/08, Rn. 29 = NJW 2010, 3442, 3444
  • BGH, Urteil vom 19.05.2011 – IX ZR 9/10, Rn. 20 f. = NZI 2011, 536, 538
  • OLG Celle, Urteil vom 18.06.2008 – 9 U 14/08 = NZG 2009, 308, 309
  • OLG Hamburg, Urteil vom 20.06.2013 – 11 U 107/11 = ZInsO 2013, 1517, 1519
  • BGH, Urteil vom 27.10.1982 – VIII ZR 187/81, Rn. 15 = BB 1982, 2161
  • OLG Naumburg, Urteil vom 24.11.2006 – 10 U 50/06 = DStR 2007, 1220
  • BGH, Beschluss vom 01.03.2010 – II ZR 13/09, Rn. 6 = ZInsO 2010, 1069, Rn. 6
  • BGH, Urteil vom 22.09.2003 – II ZR 229/02, Rn. 18 = NJW 2003, 3629, 3631
  • BGH, Urteil vom 22.09.2003 – II ZR 229/02, Rn. 18 = NJW 2003, 3629, 3631
  • OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.10.2013 – 5 U 135/13 = ZIP 2013, 2022, 2023
  • OLG Hamburg, Urteil vom 20.06.2013 – 11 U 107/11 = ZInsO 2013, 1517, 1519
  • BGH, Urteil vom 14.05.2007 – II ZR 48/06, Rn. 16 = NJW 2007, 2118, 2120
  • BGH, Urteil vom 14.05.2007 – II ZR 48/06, Rn. 16 = NJW 2007, 2118, 2120
  • OLG Naumburg, Urteil vom 20.08.2003 – 5 U 67/03 = GmbHR 2004, 361
  • BGH, Urteil vom 23.06.2015 – II ZR 366/13 = ZIP 2015, 1480
  • BGH, Beschluss vom 05.11.2007 – II ZR 262/06, Rn. 6 = ZIP 2008, 72, 73
  • BGH, Urteil vom 02.06.2008 – II ZR 27/07 = NZG 2008, 628
  • BGH, Urteil vom 14.05.2007 – II ZR 48/06 = NJW 2007, 2118, 2119
  • BGH, Urteil vom 25.01.2011 – II ZR 196/09 = NZI 2011, 196
  • BGH, Urteil vom 25.01.2011 – II ZR 196/09, Leitsatz sowie Rn. 12, 13 = NZI 2011, 196, 197
  • BGH, Urteil vom 25.01.2011 – II ZR 196/09, Leitsatz = NZI 2011, 196
  • BGH, Urteil vom 31.03.2003 – II ZR 150/02 = NJW 2003, 2316, 2317
  • BGH, Beschluss vom 05.02.2007 – II ZR 51/06, Rn. 4 = NZI 2007, 679, 680
  • BGH, Urteil vom 27.03.2012 – II ZR 171/10 = ZIP 2012, 1174, Rn. 13
  • BGH, Urteil vom 08.01.2001 – II ZR 88/99 = BGHZ 146, 264
  • BGH, Urteil vom 05.02.2007 – II ZR 51/06 = ZIP 2007, 1501, Rn. 7
  • BGH, Urteil vom 18.12.1995 – II ZR 277/94 = BGHZ 131, 325
  • BGH, Urteil vom 08.01.2001 – II ZR 88/99 = BGHZ 146, 264
  • BGH, Urteil vom 08.01.2001 – II ZR 88/99 = BGHZ 146, 264
  • BGH, Urteil vom 11.07.2015 – II ZR 235/03 = ZIP 2005, 1550
  • BGH, Urteil vom 09.10.2012 – II ZR 298/11 = BGHZ 195, 42, Leitsatz 3 und Rn. 18 
  • BGH, Urteil vom 16.03.2009 – II ZR 32/08 = ZIP 2009, 956, Rn. 20
  • BGH, Urteil vom 07.11.1994 – II ZR 108/93 = NJW 1995, 398, 399
  • OLG Celle, Urteil vom 23.12.2003 – 9 U 176/03 = GmbHR 2004, 568, 569
  • BGH, Urteil vom 19.11.2013 – II ZR 229/11, Rn. 17 = NZI 2014, 232, 234

5) Literaturstimmen

  • Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH in der Krise, Sanierung und Insolvenz, 5. Aufl. (2016)
  • Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 20. Aufl. (2013), § 64
  • Roth/Altmeppen, GmbHG, 8. Aufl. (2015), § 64
  • Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, GmbHG, 18. Aufl.(2012), § 64
  • MüKo-H.F. Müller, GmbHG, 2. Aufl. (2016) § 64
  • Scholz/Schmidt, GmbHG, 11. Aufl. (2015)
  • Baumbach/Hopt/Roth, HGB, 36. Aufl. (2014), § 130
  • Uhlenbruck/Mock, InsO, 14. Aufl. (2015) § 17
  • Hölzle, ZIP 2007, 613, 615
  • Bork, ZIP 2008, 1749, 1751
  • Prager/Jungclaus, FS-Wellensiek 2011, 101, 105 ff.
  • Pape, WM 2008, 1949, 1955
  • Ganter, ZInsO 2011, 2297, 2300
  • Fischer, FS-Ganter, 2010, 153, 158 ff
  • Kayser, Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Insolvenzrecht, 6. Aufl. (2012)
  • Hans-Peter Kirchhof, InsO, 6. Aufl. (2011), § 17
  • IDW S 11, Ziff. 4.1.1., Rn. 17 a.E.
  • MüKo-Drukarczik/Schüler, 3. Aufl. (2013), § 19
  • Hamburger Kommentar/Schröder, InsO, 5. Aufl. (2015), § 19
  • IDW Standard: Anforderungen an die Erstellung von Sanierungskonzepten
  • IDW S 6, Stand: 20.08.2012, Düsseldorf 2012, IDW Standard: Beurteilung des Vorliegens von Insolvenzeröffnungsgründen (IDW S 11)
  • IDW S 11, Ziff. 5.4.1., Rn. 72 und Ziff. 5.4.3., Rn. 84
  • IDW S 11, Ziff. 5.4.3., Rn. 77
  • IDW S 11, Ziff. 5.4.3., Rn. 78
  • IDW S 11, Ziff. 5.4.3., Rn. 79
  • IDW S 11, Ziff. 5.4.3., Rn. 80
  • Maier-Reimer/Etzbach, NJW 2011, 1110, 1116, 1117
  • IDW S 11, Ziff. 5.4.3., Rn. 81
  • Scholz/Bitter, GmbHG, 11. Aufl. (2015), vor § 64

6) Häufige Paragraphenketten

§§ 130a i.V.m. § 177a HGB

§ 92 Abs. 2 i.V.m. § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG

§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO

7) Prozessuales

78Im Prozess obliegt es zunächst der Gesellschaft bzw. dem klagenden Insolvenzverwalter, den Eintritt der Insolvenzreife darzulegen und zu beweisen. Mit Blick auf die Zahlungsunfähigkeit muss der Insolvenzverwalter entweder die liquide Unterdeckung anhand einer Liquiditätsbilanz oder die Zahlungseinstellung anhand objektiver Anhaltspunkte darlegen und beweisen. Kann der Insolvenzverwalter lediglich Umstände für eine Zahlungseinstellung dartun und beweisen, kann der Geschäftsführer durch Vorlage einer Liquiditätsbilanz die gesetzliche Vermutung des § 17 II 2 InsO entkräften. Mit Blick auf die Überschuldung reicht es bereits, wenn der Insolvenzverwalter eine rechnerische Überschuldung der Gesellschaft substantiiert behauptet.Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 20. Aufl. (2013), § 64 Rn. 90 Dabei dürfte es sogar ausreichend sein, wenn der Insolvenzverwalter eine rechnerische Überschuldung anhand von Liquidationswerten darlegt.So zumindest Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 20. Aufl. (2013), § 64 Rn. 90; ebenso OLG Celle, Urteil vom 23.12.2003 – 9 U 176/03 = GmbHR 2004, 568, 569 Der Insolvenzverwalter genügt seiner Darlegungslast, wenn er eine rechnerische Überschuldung anhand der handelsrechtlichen Bilanz darlegt.BGH, Urteil vom 19.11.2013 – II ZR 229/11, Rn. 17 = NZI 2014, 232, 234 Es obliegt dann dem Geschäftsführer, etwaige höhere Bewertungsansätze in der Überschuldungsbilanz und/oder den Bestand einer positiven Fortführungsprognose darzulegen und zu beweisen.Scholz/Schmidt, GmbHG, 11. Aufl. (2015), § 64 Rn. 204; Baumbach/Hueck/Haas, GmbHG, 20. Aufl. (2013), § 64 Rn. 91

Der klagende Insolvenzverwalter hat ferner sämtliche verbotenen Auszahlungen konkret nach Höhe und Empfänger aufzuschlüsseln. Der Geschäftsführer muss dann bei jeder einzelnen Zahlung darlegen und beweisen, dass diese entweder zu keiner Masseschmälerung geführt hat oder mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren.

Örtlich zuständig für eine Klage nach § 64 ist das örtliche Gericht am Sitz der GesellschaftMüKo-H.F. Müller, GmbHG, 2. Aufl. (2016), § 64 Rn. 175 sowie das Wohnsitzgericht des Geschäftsführers (§§ 12, 13 ZPO).

8) Anmerkungen

79§ 64 hat eine herausragende Bedeutung in der insolvenzrechtlichen Praxis. Die Geschäftsführer sollten sich zur Vermeidung einer Haftung in der Krise des Unternehmens unbedingt rechtlich beraten lassen.

Die vorstehenden Ausführungen stellen keine erschöpfende Darstellung sämtlicher in der Praxis auftretenden Probleme dar und ersetzen insbesondere keine fachmännische Beratung im Einzelfall. Insbesondere kann auch nur eine leichte Abweichung des Sachverhalts zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen als die vorstehenden Ausführungen es nahelegen, die sich eher an typischen Sachverhaltskonstellationen orientieren.

Die vorstehenden Ausführungen sind gründlich recherchiert und basieren auf zahlreichen Erfahrungen des Autors aus der Praxis. Dennoch können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Eine Haftung für die Richtigkeit und/oder Vollständigkeit der vorstehenden Ausführungen ist ausgeschlossen.


Fußnoten