Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Jörg Streichert / § 3

§ 3 Inhalt des Gesellschaftsvertrags

(1) Der Gesellschaftsvertrag muß enthalten:

  • 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft,
  • 2. den Gegenstand des Unternehmens,
  • 3. den Betrag des Stammkapitals,
  • 4. die Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile, die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital (Stammeinlage) übernimmt.

(2) Soll das Unternehmen auf eine gewisse Zeit beschränkt sein oder sollen den Gesellschaftern außer der Leistung von Kapitaleinlagen noch andere Verpflichtungen gegenüber der Gesellschaft auferlegt werden, so bedürfen auch diese Bestimmungen der Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

§ 3 GmbHG - Inhalt des Gesellschaftsvertrages

1Der Gesellschaftsvertrag, auch als Satzung oder Statuten bekannt, spielt eine zentrale Rolle in der Struktur und den Abläufen einer GmbH. Er regelt nicht nur die Beziehungen zwischen den Gesellschaftern, sondern auch zwischen den Gesellschaftern und der Geschäftsführung. Diese Vereinbarungen sind besonders in Krisensituationen, wie bei Streitigkeiten oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten, von entscheidender Bedeutung.

§ 3 GmbHG – Kerninhalte des Gesellschaftsvertrags

2§ 3 GmbHG definiert die unverzichtbaren (zwingenden) sowie die optionalen (fakultativen) Bestandteile eines Gesellschaftsvertrags: 

  • Zwingender Inhalt (§ 3 Abs. 1 GmbHG) umfasst die grundlegenden Angaben zur Firma, zum Sitz der Gesellschaft, zum Unternehmensgegenstand, zur Höhe des Stammkapitals und zur Verteilung der Geschäftsanteile.
  • Fakultativer Inhalt (§ 3 Abs. 2 GmbHG) kann zusätzliche Regelungen enthalten, die nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, aber zur Klärung von Betriebsverfahren und zur Vermeidung von Konflikten dienen können. 

Relevante Ergänzungen zu § 3 GmbHG 

3Zur Vertiefung und Ergänzung des § 3 GmbHG sind folgende Paragraphen relevant, die weitere Regelungen zur Kapitalstruktur, Anteilsübertragung und Geschäftsführung präzisieren: 

Wichtige zusätzliche Regelungen 

4Die Gestaltung des Gesellschaftsvertrags sollte auch folgende Aspekte berücksichtigen: 

  • Rechte der Gesellschafter (§ 45 Abs. 2 GmbHG): Einfluss und Kontrollrechte der Gesellschafter.
  • Aufsichtsrat (§ 52 Abs. 1 GmbHG): Bedingungen zur Einrichtung eines Aufsichtsrats.
  • Satzungsänderungen (§ 53 Abs. 2 GmbHG): Erforderliche Verfahren und Formen der Änderung der Satzung. 

5Durch diese umfassende und detaillierte Aufbereitung der Regelungsinhalte im Gesellschaftsvertrag einer GmbH wird die Bedeutung einer sorgfältig formulierten Satzung hervorgehoben, die insbesondere in Zeiten unternehmerischer Herausforderungen von kritischer Bedeutung ist.  RA Jörg Streichert, Die Satzung der GmbH  

A. Kerninhalte des Gesellschaftsvertrags gem. § 3 Abs. 1 GmbHG  

I. Grundlagen zur Firmenwahl einer GmbH gemäß § 4 GmbHG und HGB 

6Die Wahl der Firmenbezeichnung einer GmbH ist ein entscheidender Schritt bei der Gründung und im Markenaufbau. Sie wird durch § 4 GmbHG und die relevanten Vorschriften des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt und sollte sorgfältig überlegt werden. 

Firmenwahl nach § 4 GmbHG und HGB 

7Die Firmenbezeichnung einer GmbH: 

  • Einheitlichkeit und Zweigniederlassungen: Jede GmbH muss eine einheitliche Hauptfirma führen. Für Zweigniederlassungen ist jedoch die Führung einer eigenständigen Firma zulässig.
  • Arten der Firmenbezeichnung: Es stehen verschiedene Typen der Firmierung zur Verfügung:

            •           Sachfirma: Bezieht sich auf den Unternehmensgegenstand.

            •           Personenfirma: Beinhaltet den Namen einer oder mehrerer Gesellschafter.

            •           Mischfirma oder Kombinationsfirma: Eine Kombination aus Sach- und Personenfirma.

            •           Fantasiefirma: Eine kreative und einzigartige Bezeichnung, die keine direkten Rückschlüsse auf die Gesellschafter oder den Unternehmensgegenstand zulässt. 

8Rechtliche Anforderungen an die Firmenbezeichnung 

Die Firmenbezeichnung muss bestimmte rechtliche Anforderungen erfüllen: 

  • Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft: Gemäß § 18 HGB muss die Firmenbezeichnung so gewählt werden, dass sie die Identifizierung des Unternehmens ermöglicht und es deutlich von anderen Unternehmen unterscheidet.
  • Keine Irreführung: Laut § 18 Abs. 2 HGB darf die Firma keine irreführenden Angaben über Art und Umfang des Geschäftsbetriebs oder die Verhältnisse des Unternehmers enthalten.
  • Rechtsformzusatz: Die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder die Abkürzung „GmbH“ muss immer gemäß § 4 GmbHG Teil der Firmenbezeichnung sein, um die Haftungsbeschränkung kenntlich zu machen.  Wälzholz in Fuhrmann/Wälzholz, Formularbuch Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2023, Kap. 13 Anm. 3 zu M 13.1 m.w.N.  

9Bedeutung der Firmenbezeichnung für die Unternehmensidentität 

10Die Auswahl einer geeigneten Firmenbezeichnung ist nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit, sondern auch ein zentraler Aspekt des Brandings und der Markenidentität einer GmbH. Sie trägt dazu bei, das Vertrauen der Kunden und Geschäftspartner zu stärken und die Sichtbarkeit auf dem Markt zu erhöhen. 

Indem Sie die Firmenbezeichnung sorgfältig wählen und die rechtlichen Richtlinien beachten, legen Sie einen soliden Grundstein für den Erfolg und die rechtliche Sicherheit Ihres Unternehmens. 

II. Definition und Unterscheidung von Satzungssitz, Verwaltungssitz und Geschäftsanschrift einer GmbH 

11Der Sitz einer Gesellschaft definiert sowohl die rechtliche Adresse als auch den Hauptgeschäftsort einer GmbH und ist in der Unternehmensführung von entscheidender Bedeutung. Er wird durch verschiedene gesetzliche Vorschriften geregelt und sollte genau überlegt werden, um rechtliche Klarheit und organisatorische Effizienz zu gewährleisten. Wälzholz in Fuhrmann/Wälzholz, Formularbuch Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2023, Kap. 13  Anm. 4 zu M 13.1 und  Anm. 2 zu M 13.2 m.w.N.    

Satzungssitz gemäß § 4a GmbHG 

12Definition und Standort: Der Satzungssitz einer GmbH ist der Ort in Deutschland, den der Gesellschaftsvertrag als Sitz der Gesellschaft festlegt. Dies ist der offizielle rechtliche Sitz der Gesellschaft, der für behördliche und gerichtliche Zwecke maßgeblich ist.

13Rechtliche Relevanz: Der Satzungssitz ist entscheidend für die Bestimmung des zuständigen Registergerichts, gemäß § 7 Abs. 1 GmbHG in Verbindung mit § 17 ZPO. Dies erleichtert die Handelsregistereintragungen und andere rechtliche Prozesse. 

14Verwaltungssitz der Gesellschaft 

  • Flexibilität des Standortes: Im Gegensatz zum Satzungssitz kann der Verwaltungssitz, also der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung, auch außerhalb Deutschlands liegen. Dies bietet Flexibilität für internationale Geschäfte und spiegelt die geografische Verteilung der Unternehmensaktivitäten wider.
  • Praktische Bedeutung: Der Verwaltungssitz ist dort, wo die wesentlichen Entscheidungen der Geschäftsführung getroffen werden und ist somit zentral für den operativen Betrieb der GmbH. 

15Geschäftsanschrift gemäß § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG 

  • Unterscheidung zum Satzungssitz: Die Geschäftsanschrift muss nicht zwingend mit dem Satzungssitz übereinstimmen. Sie bezeichnet die Adresse, unter der das Unternehmen nach außen hin tätig wird und ist oft der Ort, an dem die Geschäftstätigkeit sichtbar wird.
  • Flexibilität und Sichtbarkeit: Die Wahl einer strategischen Geschäftsanschrift kann die Sichtbarkeit und Erreichbarkeit des Unternehmens verbessern, besonders wenn sie in einem wirtschaftlich starken oder für das Geschäftsfeld relevanten Gebiet liegt. 

16Bedeutung der klaren Trennung 

17Eine klare Trennung zwischen Satzungssitz, Verwaltungssitz und Geschäftsanschrift ermöglicht eine effiziente Organisation und Verwaltung sowie eine klare rechtliche Strukturierung einer GmbH. Diese Unterscheidung hilft nicht nur bei der Erfüllung gesetzlicher Anforderungen, sondern unterstützt auch eine gezielte Unternehmensstrategie und fördert das Unternehmenswachstum durch eine optimierte Standortwahl. 

18Durch das Verständnis dieser Schlüsselaspekte kann eine GmbH ihre operative und strategische Ausrichtung verbessern, was zu einer gestärkten Marktposition und erhöhter betrieblicher Effizienz führt. 

III. Wichtige Aspekte des Unternehmensgegenstands einer GmbH gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG 

19Der Unternehmensgegenstand definiert die Haupttätigkeiten und die Geschäftsrichtung einer GmbH und ist ein grundlegender Bestandteil des Gesellschaftsvertrags. Diese Festlegung ist entscheidend für die strategische Ausrichtung und die rechtliche Konformität des Unternehmens. 

20Zwingender Inhalt des Gesellschaftsvertrags 

Rechtliche Grundlage: Laut § 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG ist die Angabe des Unternehmensgegenstands zwingend erforderlich für die Aufnahme in den Gesellschaftsvertrag einer GmbH.

Definition und Bedeutung: Der Gegenstand des Unternehmens legt fest, in welchen Geschäftsfeldern die GmbH aktiv sein wird. Dies schließt alle wirtschaftlichen Aktivitäten ein, die das Unternehmen ausüben darf und definiert somit seinen Wirkungskreis. 

21Schutz des Rechtsverkehrs 

Rechtliche Sicherheit und Transparenz: Die genaue Angabe des Unternehmensgegenstands dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Sie gewährleistet, dass Geschäftspartner und Kunden die Haupttätigkeiten der GmbH nachvollziehen können. Diese Transparenz ist wichtig für das Vertrauen und die rechtliche Sicherheit in Geschäftsbeziehungen.

Notwendigkeit von Satzungsänderungen: Ändert sich der tatsächliche Geschäftsbetrieb der GmbH so erheblich, dass die in der Satzung festgelegten Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden, ist eine Anpassung der Satzung unumgänglich, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. 

22Eintragung ins Handelsregister 

Registrierung nach § 10 Abs. 1 GmbHG: Der Unternehmensgegenstand wird für jede GmbH im Handelsregister eingetragen. Diese Eintragung dient der öffentlichen Bekanntmachung und ist maßgeblich für die rechtliche Identifikation des Unternehmens.

Wegfall der registergerichtlichen Kontrolle: Obwohl keine spezielle Kontrolle durch das Registergericht bezüglich erforderlicher Genehmigungen mehr stattfindet, muss die GmbH dennoch alle relevanten staatlichen Genehmigungen und gesetzlichen Bestimmungen, wie die Eintragung in die Handwerksrolle oder Gewerbeverbote, beachten. Wälzholz in Fuhrmann/Wälzholz, Formularbuch Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2023, Kap. 13 Anm. 5 zu M 13.2 m.w.N.    

23Bedeutung für das Unternehmenswachstum 

24Eine präzise und sorgfältig gewählte Definition des Unternehmensgegenstands unterstützt nicht nur die rechtliche Compliance, sondern dient auch als Leitfaden für die strategische Planung und Entwicklung der GmbH. Sie ermöglicht es dem Unternehmen, seine Ressourcen gezielt einzusetzen und seine Geschäftsziele effektiv zu verfolgen. 

25Durch eine klare Definition des Unternehmensgegenstands in der Satzung kann eine GmbH ihre Marktchancen maximieren, die Geschäftsleitung effizient steuern und eine starke Position im Wettbewerb sichern. 

IV. Stammkapital und Stammeinlagen der GmbH: Wesentliche Regelungen nach § 3 und § 5 GmbHG 

26Das Stammkapital und die Stammeinlagen sind zentrale finanzielle Aspekte bei der Gründung einer GmbH, die im Gesellschaftsvertrag genau festgelegt werden müssen. Diese Vorgaben sind nicht nur für die Gründungsphase, sondern auch für die gesamte Betriebsführung der GmbH von entscheidender Bedeutung. 

27Stammkapital und Geschäftsanteile gemäß GmbHG 

  • Gesetzliche Vorgaben: Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GmbHG muss der Betrag des Stammkapitals sowie die Anzahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile jedes Gesellschafters in der Satzung verankert sein.
  • Kongruenz von Stammkapital und Geschäftsanteilen: Laut § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG muss der Betrag des Stammkapitals der Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile entsprechen. Dies gewährleistet die finanzielle Klarheit und Rechtssicherheit der Unternehmensstruktur. 

28Individualisierung der Geschäftsanteile 

  • Flexibilität bei der Aufteilung: Die Aufteilung der Geschäftsanteile kann individuell gestaltet werden, wobei die Stückelung von Anteilen von Gesellschafter zu Gesellschafter variieren kann. Diese Flexibilität erlaubt eine maßgeschneiderte Kapitalstruktur, die den Bedürfnissen aller Beteiligten gerecht wird. 

29Angaben zu den Gesellschaftern 

  • Identifikation der Gründer: Obwohl das Gesetz keine expliziten Anforderungen stellt, ist es ratsam, detaillierte Informationen über jeden Gründer wie Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnanschrift aufzunehmen. Bei juristischen Personen sind entsprechend Firma, Sitz und Handelsregisterdaten zu dokumentieren. 

30Einlagen und ihre Fälligkeit 

  • Art der Einlagen: Standardmäßig sind Bareinlagen zu leisten, die sofort und in voller Höhe fällig sind, es sei denn, es werden Sacheinlagen in der Satzung spezifiziert (§ 5 Abs. 4 GmbHG).
  • Zahlungsbedingungen vor Registrierung: Es sollte klar festgelegt werden, ob die Stammeinlagen vor der Anmeldung der Gesellschaft beim Handelsregister vollständig zu leisten sind oder den Anforderungen des § 7 Abs. 2 GmbHG entsprechend teilweise erbracht werden können. 

31Regelungen zur Nachzahlung von Einlagen 

  • Geschäftsführungsrechte: Es ist zu bestimmen, ob die Geschäftsführung berechtigt ist, ohne weiteren Gesellschafterbeschluss Nachzahlungen auf Stammeinlagen anzufordern, oder ob gemäß § 46 Nr. 2 GmbHG ein Gesellschafterbeschluss erforderlich ist. 

32Die korrekte und umfassende Festlegung von Stammkapital und Stammeinlagen ist für die Rechtsfähigkeit einer GmbH unabdingbar und schafft eine solide finanzielle Grundlage für den Unternehmensbetrieb. 

33Rechtliche Konsequenzen bei Fehlern 

Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags: Fehlen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindestangaben im Gesellschaftsvertrag, führt dies zur Nichtigkeit der Vereinbarung, und die GmbH kann nicht in das Handelsregister eingetragen werden. Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz 21. Aufl. 2023, § 3 Rn. 20 m.w.N.  

B. Erweiterung der Satzungsinhalte gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG 

34Die Gesellschafter einer GmbH haben im Rahmen ihrer Privatautonomie die Möglichkeit, über den zwingenden Mindestinhalt der Satzung hinaus weitere verbindliche Regelungen festzulegen. 

35Nachträgliche Änderungen der Satzung sind gemäß den §§ 53 ff. GmbHG möglich und müssen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben umgesetzt werden. Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz 21. Aufl. 2023, § 3 Rn. 23 m.w.N.    

I. Zeitbeschränkung der Gesellschaft 

36Eine zeitliche Begrenzung der Gesellschaft kann nur wirksam im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Diese führt bei Ablauf der Frist automatisch zur Auflösung der Gesellschaft gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG.  Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz 21. Aufl. 2023, § 3 Rn. 22 m.w.N.    

II. Nebenleistungspflichten der Gesellschafter 

37Über die gesetzliche Einlagepflicht hinaus können Gesellschafter weitere einmalige oder wiederkehrende Leistungen an die GmbH erbringen. Sofern diese Nebenleistungspflichten an die Mitgliedschaft gebunden sind, müssen sie in der Satzung geregelt werden. 

38Zu den möglichen Nebenleistungspflichten zählen:  Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz 21. Aufl. 2023, § 3 Rn. 26 - 32. m.w.N    

  • Finanzielle Verpflichtungen: Dazu gehören zusätzliche Zahlungen wie das Agio.
  • Ansparungen: Bildung von Rücklagen aus Gewinnanteilen für Kapitalerhöhungen.
  • Sachleistungen: Überlassung bestimmter Gegenstände an die Gesellschaft.
  • Weitere Verpflichtungen: Übernahme von Geschäftsführungsaufgaben, Bürgschaften oder die Ausübung von Stimmrechten.
  • Unterlassungspflichten: Dazu zählen Wettbewerbsverbote und ähnliche Einschränkungen.
  • Erwerbsrechte: Vorkaufsrechte oder ähnliche Ansprüche auf Geschäftsanteile. 

39Diese Nebenleistungspflichten können sowohl entgeltlich als auch unentgeltlich vereinbart werden. Dabei darf der marktübliche Gegenwert nicht überschritten werden, um verdeckte Gewinnausschüttungen zu vermeiden. Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz 21. Aufl. 2023, § 3 Rn. 33 m.w.N    

40Die genaue Ausgestaltung der Nebenleistungspflichten muss klar definiert oder bestimmbar sein; allgemeine Formulierungen sind nicht ausreichend.  

41Grundsätzlich trifft eine Nebenleistungspflicht den jeweiligen Inhaber des Geschäftsanteils und geht bei Übertragung des Anteils auf den Erwerber über. Eine Ausnahme besteht, wenn die Nebenpflicht auf den besonderen Fähigkeiten des Gesellschafters beruht und daher persönlich bestimmt ist.  Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbH-Gesetz 21. Aufl. 2023, § 3 Rn. 36 m.w.N.  

C. Möglicher Inhalt der Satzung außerhalb von § 3 Abs. 2 GmbHG 

42Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalten und den Nebenleistungspflichten bietet der Gesellschaftsvertrag einer GmbH Raum für zusätzliche Bestimmungen, die die Organisation und das Management der Gesellschaft betreffen. Diese ergänzenden Regelungen erlauben es den Gesellschaftern, individuelle und auf die spezifischen Bedürfnisse der Gesellschaft zugeschnittene Vereinbarungen zu treffen. Im Folgenden wird ein Überblick über solche möglichen Regelungen gegeben, wobei diese Aufstellung nicht abschließend ist. RA Jörg Streichert, Die Satzung der GmbH    

I. Definition und Anpassung des Geschäftsjahres in der GmbH 

43Das Geschäftsjahr einer GmbH ist in der Regel das Kalenderjahr, jedoch besteht die Möglichkeit, ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr festzulegen. Diese Wahl gibt Unternehmen die Flexibilität, ihren Jahresabschluss an spezifische betriebliche oder branchenbezogene Erfordernisse anzupassen. 

44Bei der Gründung einer GmbH erstreckt sich das erste Geschäftsjahr vom Tag der Gründung bis zum Ende des gewählten Geschäftsjahres. Dies führt häufig zu einem sogenannten Rumpfgeschäftsjahr, das weniger als zwölf Monate umfasst. 

Anforderungen und Verfahren zur Umstellung des Geschäftsjahres 

45Satzungsänderung: Eine Änderung des Geschäftsjahres erfordert eine formelle Satzungsänderung. Dies muss sorgfältig dokumentiert und in der Gesellschafterversammlung beschlossen werden. 

46Zustimmung der Finanzverwaltung: Laut § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStG ist für die Umstellung auf ein nicht kalenderjahrbasiertes Geschäftsjahr die Zustimmung der Finanzverwaltung erforderlich. Dies stellt sicher, dass die Änderung den steuerlichen Anforderungen entspricht. 

47Gründungsphase als Gestaltungsmöglichkeit: Wird bei der Gründung der GmbH direkt ein abweichendes Geschäftsjahr gewählt, kann das Erfordernis der Zustimmung der Finanzverwaltung umgangen werden. Diese Option bietet strategische Vorteile hinsichtlich der steuerlichen und finanziellen Planung. 

II. Vorschriften und Praktiken für Bekanntmachungen einer GmbH 

48Die Regelung der Bekanntmachungen in der Satzung einer GmbH ist nicht zwingend erforderlich, spielt jedoch eine wesentliche Rolle bei der Bestätigung und Spezifizierung der gesetzlichen Anforderungen nach § 12 GmbHG

49Wesentliche Aspekte der Bekanntmachungen 

  • Gesetzliche Grundlage: § 12 GmbHG stellt die rechtliche Grundlage für alle Bekanntmachungen einer GmbH dar. Dies umfasst insbesondere die Pflicht zur Veröffentlichung wichtiger Unternehmensinformationen im Bundesanzeiger.
  • Bundesanzeiger: Seit dem 1. April 2012 ist der Bundesanzeiger ausschließlich elektronisch verfügbar. Alle gesetzlich vorgeschriebenen Bekanntmachungen müssen über diese Plattform erfolgen, die unter der offiziellen Bezeichnung „Bundesanzeiger“ betrieben wird. 

50Bedeutung der Bekanntmachungen 

51Bekanntmachungen sind ein zentrales Kommunikationsmittel für die Übermittlung gesetzlich vorgeschriebener Informationen an Gesellschafter, Gläubiger und die Öffentlichkeit. Wesentliche Inhalte der Bekanntmachungen umfassen: 

  • Jahresabschlüsse: Sie bieten einen Überblick über die finanzielle Lage der GmbH.
  • Kapitalveränderungen: Diese beinhalten Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen und sind entscheidend für die Bewertung der Unternehmenssubstanz.
  • Änderungen in der Geschäftsführung: Sie informieren über personelle Wechsel an der Spitze des Unternehmens und gewährleisten Transparenz in der Unternehmensführung. 

52Eine genaue und zeitnahe Veröffentlichung dieser Informationen im Bundesanzeiger ist essenziell, um die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten und die Interessen aller Beteiligten zu wahren. 

III. Geschäftsführung und Vertretungsbefugnisse in der GmbH 

53Die Satzungsbestimmungen einer GmbH sollten flexible Regelungen für die Geschäftsführung und Vertretung enthalten, um auf zukünftige organisatorische Änderungen vorbereitet zu sein. Dies ist insbesondere wichtig, wenn zu Beginn nur ein Geschäftsführer bestellt wird, aber die Möglichkeit für die Ernennung weiterer Geschäftsführer offengehalten werden soll.  RA Jörg Streichert, Der Geschäftsführer der GmbH     

54Gründung und Vertretungsbefugnisse 

  • Ernennung des ersten Geschäftsführers: Die Vertretungsbefugnis des anfänglichen Geschäftsführers wird im Gründungsprotokoll festgelegt, basierend auf einer Bestimmung durch die Gesellschafter.
  • Regelungen für weitere Geschäftsführer: Es ist empfehlenswert, in der Satzung vorzusehen, dass mehrere Geschäftsführer grundsätzlich nur gemeinschaftlich oder zusammen mit einem Prokuristen vertretungsbefugt sind. Eine Änderung hin zur Einzelvertretungsbefugnis kann jedoch durch die Gesellschafterversammlung bei der Bestellung oder zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. 

55Spezielle Satzungsregelungen 

  • Gemeinschaftliche Vertretung: Ohne spezielle Satzungsregelungen vertreten mehrere Geschäftsführer die GmbH gemeinschaftlich gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 GmbHG. Flexiblere Vertretungsmodelle erfordern eine explizite gesellschaftsvertragliche Bestimmung.
  • Verbot des § 181 BGB: Geschäftsführer unterliegen grundsätzlich dem Selbstkontrahierungsverbot nach § 181 BGB. Eine Befreiung von diesem Verbot muss ausdrücklich in der Satzung festgelegt werden. 

56Liquidationsverfahren 

  • Anwendung der Geschäftsführerbestimmungen auf Liquidatoren: Um auch im Liquidationsstadium flexible Handlungsmöglichkeiten zu gewährleisten, sollten die für Geschäftsführer geltenden Regelungen entsprechend auf die Liquidatoren anwendbar sein. 

57Zustimmungskataloge 

  • Integration von Zustimmungskatalogen: Häufig werden Zustimmungskataloge in die Gesellschaftsverträge aufgenommen, die die Befugnisse der Geschäftsführer detailliert regeln. Diese sollten stets die tatsächlichen Gepflogenheiten der Gesellschaft widerspiegeln.
  • Flexibilität in der Anpassung: Um formelle Satzungsänderungen und die damit verbundenen Eintragungen ins Handelsregister zu vermeiden, kann der Zustimmungskatalog als formeller, aber einfach durch Gesellschafterbeschluss änderbarer Satzungsbestandteil (unechter Satzungsbestandteil) vereinbart werden.  

58Beispiel eines Kataloges zustimmungsbedürftiger Geschäftsführungsmaßnahmen 

59Für nachstehende Maßnahmen des Geschäftsführers sowie des Prokuristen ist die vorherige schriftliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung erforderlich: 

1. Investitionen und Finanzierung 

  • Finanz- und Investitionsplan: Festlegung oder Änderung des Plans für das kommende Geschäftsjahr.
  • Planabweichungen: Durchführung von Maßnahmen, die nicht im Finanz- und Investitionsplan vorgesehen sind.
  • Großinvestitionen: Anschaffung von Investitionsgütern, die einen festgelegten Betrag übersteigen.
  • Darlehensaufnahme und -gewährung: Aufnahme oder Gewährung von Darlehen, die nicht im Plan vorgesehen sind oder einen festgelegten Betrag überschreiten.
  • Darlehensrückzahlung: Vorzeitige Rückzahlung von Darlehen, die einen bestimmten Betrag übersteigen.
  • Bürgschaften und Garantien: Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Haftungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen und einen festgelegten Betrag übersteigen. 

2. Tätigkeitsbereiche 

  • Geschäftstätigkeiten: Aufnahme neuer oder Aufgabe bestehender Geschäftstätigkeiten.
  • Betriebsstätten: Errichtung oder Schließung von Betriebsstätten und Zweigniederlassungen.
  • Unternehmenskäufe oder -verkäufe: Erwerb oder Veräußerung von Betrieben oder Teilbetrieben.
  • Unternehmensbeteiligungen: Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Beteiligungen an anderen Unternehmen. 

3. Personalwesen 

  • Schlüsselmitarbeiter: Abschluss, Änderung oder Beendigung von Verträgen mit Schlüsselmitarbeitern, die besondere Konditionen wie Gewinnbeteiligung oder überdurchschnittliche Vergütungen enthalten.
  • Abfindungsvereinbarungen: Abschluss oder Änderung von Abfindungsvereinbarungen.
  • Vollmachten: Erteilung oder Entzug von Prokuren und Generalhandlungsvollmachten. 

4. Vertragswesen: 

  • Langfristige Verträge: Abschluss, Änderung oder Beendigung von Miet-, Pacht- oder sonstigen Verträgen mit langfristigen Bindungen oder hohen finanziellen Verpflichtungen.
  • Unternehmensverträge: Abschluss, Änderung oder Beendigung von Unternehmensverträgen. 

5. Rechtsstreitigkeiten 

  • Gerichtsverfahren: Einleitung von Verfahren vor Gerichten oder Schiedsgerichten ab einem bestimmten Streitwert.
  • Vergleiche: Abschluss von Vergleichen in rechtlichen Auseinandersetzungen. 

IV. Vorgehensweise bei der Teilung oder Zusammenlegung von Geschäftsanteilen 

60Die Satzung einer GmbH sollte klare Regelungen zur Teilung oder Zusammenlegung von Geschäftsanteilen enthalten. Laut § 46 Nr. 4 GmbHG ist hierfür ein Gesellschafterbeschluss erforderlich. Diese Bestimmung ermöglicht es theoretisch, Geschäftsanteile auch ohne die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters zu teilen oder zusammenzulegen. Wälzholz in Fuhrmann/Wälzholz, Formularbuch Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2023, Kap. 13 Anm. 15  zu M 13.2 m.w.N.    

61Um Rechtssicherheit und den Schutz der Rechte jedes Gesellschafters zu gewährleisten, ist es empfehlenswert, eine explizite Zustimmung des betroffenen Gesellschafters in der Satzung festzuschreiben. 

62Wichtige Aspekte der Teilung und Zusammenlegung 

  • Erfordernis der Zustimmung: Die Satzung sollte festlegen, dass die Teilung oder Zusammenlegung von Geschäftsanteilen stets der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters bedarf. Dies schützt die Rechte der Gesellschafter und vermeidet potenzielle Konflikte.
  • Folgen fehlender Zustimmung: Die Nichterteilung der Zustimmung durch Mitgesellschafter kann beispielsweise die Durchführung einer vorweggenommenen Erbfolge beeinträchtigen, bei der Geschäftsanteile auf mehrere Erben aufgeteilt werden sollen.
  • Alternative Regelungen: Alternativ kann in der Satzung bestimmt werden, dass jeder Gesellschafter selbst über die Teilung oder Zusammenlegung seiner Geschäftsanteile entscheiden darf. Dies bietet den Gesellschaftern Flexibilität und Autonomie in der Verwaltung ihrer Anteile. 

V. Umgang mit ungeteilter Mitberechtigung an einem Geschäftsanteil 

63Wenn ein Geschäftsanteil mehreren Gesellschaftern als ungeteilten Mitberechtigten zusteht, wie es oft bei Erbengemeinschaften der Fall ist, ist es im Interesse der GmbH, dass interne Willensbildungsprozesse und mögliche Streitigkeiten zwischen den Berechtigten nicht innerhalb der Gesellschafterversammlung ausgetragen werden.  Wälzholz in Fuhrmann/Wälzholz, Formularbuch Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2023, Kap. 13 Anm. 17  zu M 13.2 m.w.N.    

64Strategien zur Vermeidung interner Konflikte in der GmbH 

  • Bestimmung eines gemeinsamen Vertreters: Um eine effiziente Entscheidungsfindung zu gewährleisten, sollten solche Berechtigungsverhältnisse dazu angehalten werden, einen gemeinsamen Vertreter zu benennen. Dieser Vertreter sollte dann alleinig das Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung ausüben.
  • Gemeinschaftliche Ausübung der Gesellschafterrechte: Gemäß § 18 Abs. 1 GmbHG müssen alle Mitberechtigten ihre Gesellschafterrechte gemeinschaftlich ausüben, falls kein gemeinsamer Vertreter bestimmt wurde. 

65Rechtshandlungen gegenüber der Mitberechtigtengemeinschaft 

  • Interaktion mit der GmbH: Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 GmbHG reicht es grundsätzlich aus, wenn Rechtshandlungen der GmbH gegenüber einem der Mitberechtigten vorgenommen werden. Dies vereinfacht Verfahrensweisen und hilft, die rechtlichen Interaktionen effizienter zu gestalten. 

66Klärung von unklaren Streitfällen in der Satzung 

  • Regelungen zu BGB-Gesellschaften (GbRs): Die Satzung sollte klarstellen, wie mit Fällen umzugehen ist, in denen eine BGB-Gesellschaft (GbR) wie eine ungeteilte Mitberechtigung behandelt wird. Dies hilft, rechtliche Unsicherheiten zu minimieren und stellt sicher, dass alle Parteien wissen, wie in solchen Situationen zu verfahren ist. 

VI. Gestaltung und Durchführung der Gesellschafterversammlung in der GmbH 

67Die Organisation und Durchführung der Gesellschafterversammlung in einer GmbH ist von zentraler Bedeutung. Hierbei sind verschiedene Aspekte zu beachten, die sich sowohl aus der Satzung der GmbH als auch aus den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 48 bis 51 GmbHG ergeben. Die Zuständigkeit, die Adressaten, die Form, die Frist, der Zeitpunkt und Ort sowie der Inhalt der Einladung müssen sorgfältig geplant und durchgeführt werden.  RA Jörg Streichert, Gesellschafterversammlung, Beschlussfassung  

1. Zuständigkeiten und Befugnisse der Gesellschafterversammlung in einer GmbH 

68Die Gesellschafterversammlung spielt eine zentrale Rolle in der Struktur einer GmbH, da sie als höchstes Entscheidungsgremium fungiert. 

69Gesetzliche Grundlagen und Zuständigkeiten 

Die grundlegenden Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung sind im § 46 GmbHG festgelegt, der die wichtigsten Befugnisse wie die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, die Genehmigung von Jahresabschlüssen und die Verteilung von Gewinnen umfasst. Darüber hinaus ermöglicht es § 46 GmbHG den Gesellschaftern, weitreichende Entscheidungen über jegliche Angelegenheiten der Geschäftsführung zu treffen. 

70Erweiterte Regelungen durch den Gesellschaftsvertrag 

Obwohl die gesetzlichen Regelungen umfassend sind, können spezifische Bedingungen und erweiterte Befugnisse im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Dies umfasst oft die Notwendigkeit eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses vor dem Abschluss bestimmter, insbesondere bedeutender oder risikoreicher Maßnahmen durch die Geschäftsführer. Solche Klauseln stärken die Kontrolle der Gesellschafter über die Geschäftsführung und sorgen für eine zusätzliche Sicherheitsebene in der Unternehmensführung. 

71Bedeutung der Gesellschafterversammlung für die Unternehmensführung 

Die Gestaltung der Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung ist von entscheidender Bedeutung, da sie die Richtung und Strategie des Unternehmens maßgeblich beeinflusst. Eine klare Regelung dieser Zuständigkeiten im Gesellschaftsvertrag kann nicht nur rechtliche Klarheit schaffen, sondern auch dazu beitragen, Konflikte innerhalb der Gesellschaft effektiv zu managen und zu lösen. 

Die optimale Gestaltung und Durchführung der Gesellschafterversammlung stärkt somit die Unternehmensstruktur und unterstützt eine effektive Entscheidungsfindung. Dies sichert langfristig den Erfolg und die Stabilität der GmbH. 

2. Regelungen zur Einberufungskompetenz der Gesellschafterversammlung in einer GmbH 

72Die Einberufung der Gesellschafterversammlung ist ein fundamentaler Aspekt im Management einer GmbH und wird maßgeblich durch § 49 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) sowie ergänzende Regelungen im Gesellschaftsvertrag gesteuert. 

Gesetzliche Bestimmungen zur Einberufung durch Geschäftsführer 

73Nach § 49 Abs. 1 GmbHG sind grundsätzlich die Geschäftsführer der GmbH befugt, die Gesellschafterversammlung einzuberufen. Interessanterweise ermöglicht das Gesetz jedem Geschäftsführer, diese Aufgabe allein zu übernehmen, selbst wenn nach § 35 Abs. 2 Satz 2 GmbHG eine Gesamtvertretung mehrerer Geschäftsführer erforderlich ist. 

Erweiterte Einberufungsbefugnisse durch Gesellschaftsvertrag 

74Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch abweichende Regelungen vorsehen. Zum Beispiel kann festgelegt werden, dass nur Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl gemeinsam zur Einberufung befugt sind. Diese Anpassung kann die interne Kontrolle stärken, indem sie sicherstellt, dass bedeutende Entscheidungen von einer Mehrheit getragen werden. Solche Regelungen sind zwar zulässig, ihre Praktikabilität sollte jedoch im Hinblick auf die spezifische Unternehmensstruktur und die Dynamik unter den Geschäftsführern bedacht werden. 

Einberufung der Versammlung durch die Gesellschafter 

75Zusätzlich zu den Befugnissen der Geschäftsführer können auch die Gesellschafter selbst die Initiative ergreifen, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Dies ist besonders relevant, wenn Geschäftsführer ihre Pflichten nicht wahrnehmen oder wenn dringende Angelegenheiten behandelt werden müssen, die im Interesse der Gesellschafter liegen. Derartige Regelungen können ebenfalls im Gesellschaftsvertrag festgehalten werden und bieten eine zusätzliche Ebene der Absicherung für die Gesellschafter. 

3. Richtlinien für die Ladung und Adressierung von Gesellschaftern in der GmbH 

76Die korrekte Ladung der Gesellschafter zu einer Gesellschafterversammlung ist ein wesentlicher Bestandteil der Unternehmensführung einer GmbH. 

Gesetzliche Vorgaben zur Ladung der Gesellschafter 

77Laut § 51 Abs. 1 GmbHG müssen alle in der Gesellschafterliste eingetragenen Personen zu den Versammlungen geladen werden. Dies stellt sicher, dass alle gesetzlichen Anteilseigner über anstehende Entscheidungen informiert und zur Teilnahme eingeladen sind. 

Besonderheiten bei rechtsgeschäftlichen Übertragungen 

78Ein wichtiger Aspekt ist die Behandlung von Gesellschafterwechseln. Wenn Anteile an der GmbH rechtsgeschäftlich übertragen werden, ändert sich die Zuständigkeit für die Ladung: Nur derjenige, der gemäß § 16 GmbHG in die Gesellschafterliste aufgenommen wurde, ist zu laden. Dies bedeutet, dass bei einem noch nicht in der Gesellschafterliste vermerkten Rechtsübergang der bisherige Gesellschafter geladen werden muss, bis die Übertragung offiziell registriert ist. 

Ladung der Erben bei einem Todesfall 

79Im Falle des Todes eines Gesellschafters entstehen zusätzliche Anforderungen. Auch bevor eine Berichtigung der Gesellschafterliste erfolgt, sind die Erben zu laden, sofern die GmbH Kenntnis vom Erbfall und den entsprechenden Erben hat. Dies gewährleistet, dass die Rechte des verstorbenen Gesellschafters weiterhin gewahrt bleiben und die Erben in die Entscheidungsprozesse einbezogen werden können. 

Bedeutung der präzisen Ladungspraxis 

80Die Präzision und Korrektheit in der Ladungspraxis sind entscheidend für die Rechtskonformität und die Funktionsfähigkeit der Gesellschafterversammlung. Eine fehlerhafte Ladung kann zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen führen und somit rechtliche Unsicherheiten für das Unternehmen erzeugen. Unternehmen sollten daher sicherstellen, dass ihre Gesellschafterlisten stets aktuell sind und die Ladungen korrekt erfolgen.  

4. Gestaltung der Tagesordnung für die Gesellschafterversammlung einer GmbH 

81Die Festlegung der Tagesordnung ist ein wesentliches Element bei der Vorbereitung einer Gesellschafterversammlung in einer GmbH. 

Rechtliche Vorgaben zur Tagesordnung 

82Gemäß den Bestimmungen für die Durchführung von Gesellschafterversammlungen muss die Ladung zur Versammlung den Gegenstand der Beratung stichwortartig umreißen. Dies dient der Transparenz und gibt den Gesellschaftern die Möglichkeit, sich angemessen auf die Versammlung vorzubereiten. Eine klare und präzise Tagesordnung ist nicht nur eine rechtliche Notwendigkeit, sondern auch ein Schlüssel zur effektiven Versammlungsführung. 

Unzulässigkeit des Verzichts auf die Tagesordnung 

83Entgegen der Praxis einiger Unternehmen ist nach herrschender Meinung ein satzungsmäßiger Verzicht auf die Mitteilung der Tagesordnung unzulässig. Die Offenlegung der Tagesordnungspunkte schützt die Rechte der Gesellschafter und stellt sicher, dass alle Teilnehmer über die zu diskutierenden Angelegenheiten informiert sind. Dies verhindert Überraschungen und ermöglicht eine gerechte und demokratische Entscheidungsfindung. 

Bedeutung einer gut strukturierten Tagesordnung 

84Eine gut durchdachte Tagesordnung fördert nicht nur die Transparenz, sondern hilft auch, die Versammlung effizient zu gestalten, indem sie den Rahmen für die Diskussion vorgibt und die Zeitplanung erleichtert. Unternehmen sollten daher die Tagesordnung sorgfältig planen und dabei sicherstellen, dass sie alle relevanten und notwendigen Punkte enthält. 

5. Formvorschriften für die Ladung zur Gesellschafterversammlung in einer GmbH 

85Die Einladung zur Gesellschafterversammlung einer GmbH unterliegt strengen formellen Anforderungen, die in § 51 Abs. 1 Satz 1 GmbHG festgelegt sind. 

Gesetzliche Anforderungen an die Form der Ladung 

86Laut GmbHG muss die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung mittels eingeschriebenem Brief erfolgen. Diese Formvorschrift dient der Sicherstellung, dass alle Gesellschafter rechtzeitig und verbindlich über die Versammlung informiert werden. Zudem muss die Ladung eigenhändig von mindestens einem Geschäftsführer unterschrieben sein, um ihre Gültigkeit zu wahren. Eine nicht ordnungsgemäß unterschriebene Ladung kann zur Nichtigkeit von Beschlüssen führen, die auf der betreffenden Versammlung gefasst werden. 

Einsatz moderner Kommunikationsmittel 

87Obwohl die Einladung per eingeschriebenem Brief die Standardform ist, können Satzungsbestimmungen abweichende Formen wie die Versendung per E-Mail, auch mit elektronischer Signatur gemäß § 126a BGB, erlauben.  

Empfohlene Vorgehensweise in Streitfällen 

88In Situationen, in denen Streitigkeiten vorhersehbar sind, empfiehlt es sich, aus Gründen der Rechtssicherheit auf die Zustellung per Einschreiben zurückzugreifen. Alternativ kann eine Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher gemäß § 132 BGB in Verbindung mit der Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgen, um die Einhaltung der Formvorschriften gerichtsfest zu dokumentieren. 

6. Richtige Adressierung bei der Ladung zur Gesellschafterversammlung einer GmbH 

89Die korrekte Adressierung der Einladung zur Gesellschafterversammlung einer GmbH ist entscheidend für die Gültigkeit der Versammlung und die Rechtssicherheit der gefassten Beschlüsse. 

90Gesetzliche Vorgaben und bewährte Praktiken 

Die Einladung muss grundsätzlich an die zuletzt der Gesellschaft bekannt gegebene Anschrift gesendet werden. Allerdings wird zunehmend argumentiert, dass die Ladung an die in der Gesellschafterliste eingetragene Adresse zu erfolgen hat. Um jegliche Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich für den Geschäftsführer, bei Adressabweichungen an beide Adressen zu laden. Es empfiehlt sich daher eine klare Satzungsregelung. 

91Umgang mit nicht erreichbaren Gesellschaftern 

Falls ein Gesellschafter nicht erreichbar oder dessen Aufenthaltsort unbekannt ist, bietet die Satzung oft die Möglichkeit der öffentlichen Zustellung nach § 132 BGB in Verbindung mit § 185 der Zivilprozessordnung (ZPO). Dieses Verfahren ermöglicht es, den Gesellschafter trotz Unbekanntheit der Adresse formgerecht zu laden, hat jedoch den Nachteil der öffentlichen Einsehbarkeit der Tagesordnung und basiert auf einer gesetzlichen Fiktion des Zugangs der Ladung. Daher ist dieses Verfahren rechtlich nicht unumstritten.  

Sicherer ist daher der mühsamere Weg der gerichtlichen Bestellung eines Pflegers für den unbekannten oder nicht erreichbaren Gesellschafter. 

7. Ladungsfrist für Gesellschafterversammlungen einer GmbH 

92Die korrekte Einhaltung der Ladungsfrist ist ein kritischer Aspekt bei der Organisation einer Gesellschafterversammlung einer GmbH. 

Gesetzliche Mindestfrist nach GmbHG 

93Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) muss zwischen der Einladung zur Gesellschafterversammlung und dem Tag der Versammlung eine Frist von mindestens einer Woche liegen. Wichtig ist hierbei, dass weder der Tag der Einladung noch der Versammlungstag selbst in diese Frist eingerechnet werden. Zudem darf der Versammlungstag nicht auf einen Sonntag fallen, um die Teilnahme aller Gesellschafter zu ermöglichen. 

Satzungsspezifische Regelungen 

94Viele Unternehmen sehen in ihrer Satzung eine erweiterte Ladungsfrist vor, oft von zwei Wochen, um den Gesellschaftern mehr Zeit zur Vorbereitung zu geben. Diese erweiterte Frist kann besonders in komplexeren Unternehmensstrukturen oder bei bedeutenden Entscheidungen sinnvoll sein. 

Anpassung der Frist in Eilfällen 

95Für dringende Angelegenheiten ermöglicht die Satzung oft eine Verkürzung der Ladungsfrist auf die gesetzliche Mindestfrist. Dies gibt der Geschäftsführung die notwendige Flexibilität, schnell auf unternehmerische Herausforderungen zu reagieren, ohne dabei die gesetzlichen Bestimmungen zu verletzen. Die Nutzung dieser Option sollte jedoch gut begründet und dokumentiert werden, um die Rechtmäßigkeit der Versammlung und der gefassten Beschlüsse zu sichern. 

8. Rechte der Minderheitsgesellschafter bei der Einberufung von Gesellschafterversammlungen in einer GmbH 

96Das Recht der Minderheitsgesellschafter, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, ist ein wesentlicher Aspekt des Minderheitenschutzes in deutschen GmbHs. 

Gesetzliche Regelung des Minderheitsverlangens 

97Eine Minderheit von Gesellschaftern, deren Anteile zusammen mindestens zehn Prozent des Stammkapitals der GmbH erreichen, hat das Recht, die Einberufung einer Gesellschafterversammlung zu verlangen. Dieses Recht ist zwingend und kann nicht durch Satzungsbestimmungen ausgeschlossen oder eingeschränkt werden. Die Minderheitsgesellschafter müssen bei ihrem Verlangen sowohl den Zweck als auch die Gründe für die Einberufung und der Eilbedürftigkeit der Versammlung klar angeben. 

Dauer der Ladungsberechtigung 

98Die Ladungsberechtigung für die Minderheitsgesellschafter bleibt bestehen, bis ein Beschluss über die streitgegenständliche Tagesordnung in der Versammlung gefasst worden ist. Dies bedeutet, dass die Rechte der Minderheit auch für eventuelle Folgeversammlungen gelten, sollte in der ersten Versammlung kein abschließender Beschluss gefasst werden. 

9. Einberufungspflicht der Gesellschafterversammlung in einer GmbH 

99Die Einberufung einer Gesellschafterversammlung in einer GmbH ist nicht nur eine formelle Notwendigkeit, sondern auch eine gesetzliche Pflicht in bestimmten Fällen.  

Gesetzlich geregelte Einberufungspflicht 

100Die grundlegende Verpflichtung zur Einberufung einer ordentlichen Gesellschafterversammlung ergibt sich jährlich zur Feststellung des Jahresabschlusses. Dies ist eine zentrale Aufgabe, da der Jahresabschluss wichtige Einblicke in die finanzielle Gesundheit und die Geschäftstätigkeit der GmbH bietet. 

Spezielle Fälle der Einberufungspflicht 

101Darüber hinaus definiert § 49 Abs. 2 und 3 GmbHG spezifische Situationen, in denen die Geschäftsführer verpflichtet sind, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Ein besonders wichtiger Fall ist der Verlust des hälftigen Stammkapitals der Gesellschaft. In einer solchen Situation muss eine Versammlung einberufen werden, um die Gesellschafter über die finanzielle Lage zu informieren und erforderliche Maßnahmen zu diskutieren, um das Unternehmen zu stabilisieren und Insolvenz zu vermeiden. 

10. Festlegung des Versammlungsortes für Gesellschafterversammlungen einer GmbH 

102Die Wahl des Versammlungsortes ist ein wesentlicher Aspekt bei der Planung von Gesellschafterversammlungen einer GmbH. 

Gesetzliche Regelung und Praxisanpassungen 

103Gemäß § 121 Abs. 5 AktG ist der Versammlungsort typischerweise der statutarische Sitz der Gesellschaft. Diese Regelung dient als Orientierungshilfe, auch wenn sie direkt auf Aktiengesellschaften zutrifft und nicht unmittelbar auf GmbHs anwendbar ist. In der Praxis legen viele GmbHs jedoch ähnliche Regelungen in ihrer Satzung fest, um Klarheit über den Versammlungsort zu schaffen. 

Anpassung an den Verwaltungssitz 

104Wenn der statutarische Sitz der GmbH vom Verwaltungssitz abweicht, ist es ratsam, den Verwaltungssitz als Versammlungsort in der Satzung zu bestimmen. Dies fördert die Zugänglichkeit für die Geschäftsführung und die Mitarbeiter, die an der Organisation und Durchführung der Versammlung beteiligt sind. 

Ermessensspielraum der Geschäftsführung 

105Zusätzlich kann die Satzung der Geschäftsführung einen Ermessensspielraum einräumen, den Versammlungsort innerhalb eines bestimmten Radius – beispielsweise bis zu 100 km um den Satzungssitz herum – zu wählen. Diese Flexibilität kann besonders in größeren, regional verteilten Unternehmen nützlich sein, um allen Gesellschaftern die Teilnahme zu erleichtern und gegebenenfalls auf regionale Besonderheiten Rücksicht zu nehmen. 

11. Regelungen zur Vertretung in der Gesellschafterversammlung einer GmbH 

106Die Möglichkeit der Vertretung und der Begleitung in Gesellschafterversammlungen ist ein wichtiger Aspekt der Teilnahme an einer GmbH.  

Allgemeine Zulässigkeit und unternehmensspezifische Beschränkungen 

107Grundsätzlich erlaubt das deutsche Gesellschaftsrecht die Vertretung durch beliebige Personen bei Gesellschafterversammlungen. Diese Offenheit kann jedoch in einer GmbH mit einem geschlossenen Gesellschafterkreis oft nicht den Interessen der Beteiligten entsprechen, da sie potenziell einen unerwünschten Fremdeinfluss ermöglicht. 

Einführung von Beschränkungen 

108Um diesen Fremdeinfluss zu minimieren, sehen viele GmbHs in ihrer Satzung spezifische Beschränkungen für die Auswahl der Vertreter vor. Solche Beschränkungen können beispielsweise darauf abzielen, nur Familienmitglieder oder andere Gesellschafter als Vertreter zuzulassen. Es ist wichtig, dass bei der Ausgestaltung solcher Vollmachtsklauseln auch die Nutzung von Vorsorgevollmachten berücksichtigt wird, die besonders bei älteren Gesellschaftern relevant sein können. 

Unterscheidung zwischen Vertretung und Begleitung 

109Neben der Vertretung ist auch die Frage der Begleitung in Gesellschafterversammlungen zu klären. Während die Vertretung das Recht beinhaltet, im Namen des vertretenen Gesellschafters abzustimmen, bedeutet die Begleitung lediglich die Anwesenheit einer weiteren Person zur Unterstützung oder Beratung, ohne dass diese Abstimmungsrechte erhält. Die Zulassung von Begleitpersonen kann in der Satzung geregelt werden, um Klarheit über deren Rollen und Rechte zu schaffen. 

12. Nachweis der Vollmacht in Gesellschafterversammlungen einer GmbH 

110Die Vorlage einer Vollmacht in Gesellschafterversammlungen ist ein wichtiger Punkt, um die Rechtmäßigkeit der Vertretung zu gewährleisten.  

Gesetzliche Anforderungen an den Vollmachtsnachweis 

111Gemäß § 47 Abs. 3 GmbHG muss die Vollmacht mindestens in Textform vorgelegt werden. Diese Anforderung stellt sicher, dass die Vertretungsbefugnis klar dokumentiert ist und vermeidet Missverständnisse oder Missbrauch bei der Stimmabgabe. Nichtbeachtung dieser Formvorschrift kann dazu führen, dass der Versammlungsleiter den Vertreter von der Teilnahme an der Versammlung ausschließt und seine Stimmabgabe nicht zählt. 

Wirksamkeit und Ausnahmen 

112Während die Einhaltung der vorgeschriebenen Form grundsätzlich eine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Stimmabgabe durch einen Vertreter ist, gibt es Situationen, in denen ein Vertreter auch ohne den entsprechenden Vollmachtsnachweis zur Abstimmung zugelassen werden kann. Solche Ausnahmen sollten jedoch klar in der Satzung geregelt sein oder auf einer expliziten Entscheidung des Versammlungsleiters basieren, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. 

13. Vorankündigung der Teilnahme externer Berater bei Gesellschafterversammlungen einer GmbH 

113Die Vorankündigung der Teilnahme externer Berater an Gesellschafterversammlungen ist ein wichtiger Aspekt der Satzungsgestaltung in einer GmbH. 

Zweck der Vorankündigung 

114Die Integration einer Vorankündigungspflicht in der Satzung zielt darauf ab, Transparenz und Fairness bei Gesellschafterversammlungen zu gewährleisten. Da die Beiziehung eines zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Beraters oft auf mögliche streitige Auseinandersetzungen hindeutet, ermöglicht eine solche Regelung den anderen Gesellschaftern, sich angemessen vorzubereiten und gegebenenfalls eigene Berater hinzuzuziehen. 

Förderung der Waffengleichheit 

115Durch die Vorankündigung wird sichergestellt, dass alle Gesellschafter die gleiche Chance haben, sich auf die Versammlung vorzubereiten und durch Fachleute unterstützt zu werden. Dies stärkt die Position aller Beteiligten und fördert eine ausgewogenere Diskussion und Entscheidungsfindung. 

Implementierung in der Satzung 

116Unternehmen sollten die Regelungen zur Vorankündigung klar und deutlich in ihrer Satzung verankern. Diese Bestimmungen sollten Details zur erforderlichen Vorlaufzeit und den Umständen enthalten, unter denen eine Vorankündigung erforderlich ist. Damit wird nicht nur die Rechtssicherheit erhöht, sondern auch potenzielle Konflikte können im Vorfeld minimiert werden. 

14. Beschlussfähigkeit bei Gesellschafterversammlungen einer GmbH 

117Die Beschlussfähigkeit ist ein entscheidender Faktor für die Wirksamkeit von Entscheidungen in einer Gesellschafterversammlung einer GmbH. 

Gesetzliche Regelung zur Beschlussfähigkeit 

118Nach geltendem Recht ist eine Gesellschafterversammlung einer GmbH bereits beschlussfähig, wenn nur ein stimmberechtigter Gesellschafter anwesend oder wirksam vertreten ist. Diese sehr niedrige Schwelle soll die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft sicherstellen. 

Erweiterte Quoren zur Vermeidung von Missbrauch 

119Um jedoch die Gefahr von Minderheitsbeschlüssen zu minimieren, die möglicherweise nicht im Interesse der Mehrheit der Gesellschafter liegen, setzen viele Unternehmen in ihrer Satzung höhere Quoren für die Beschlussfähigkeit fest. Diese Quoren bewegen sich üblicherweise zwischen 50 % und 75 % der Stimmen aller Gesellschafter. In Fällen, in denen die Anteilsverteilung noch nicht abschließend geklärt ist, kann sogar die Vollzähligkeit aller Gesellschafter als Voraussetzung für die Beschlussfähigkeit festgelegt werden. 

Vorsorge gegen Lähmung der Gesellschaft 

120Zur Vermeidung einer Lähmung der Gesellschaft durch Nichterreichen des Beschlussfähigkeitsquorums empfiehlt es sich, die Möglichkeit einer zweiten Versammlung mit derselben Tagesordnung in der Satzung zu verankern. Diese Zweitversammlung sollte als beschlussfähig gelten, unabhängig von der Anzahl der anwesenden oder vertretenen Stimmen. Dies gewährleistet, dass wichtige Entscheidungen nicht auf unbestimmte Zeit verzögert werden können. 

15. Aufgaben des Vorsitzenden in der Gesellschafterversammlung einer GmbH 

121Die Auswahl und Rolle des Vorsitzenden der Gesellschafterversammlung ist von zentraler Bedeutung für die effektive und rechtssichere Durchführung von Versammlungen einer GmbH.  

Satzungsgemäße Festlegung des Vorsitzenden 

122Die Satzung einer GmbH kann spezifische Regelungen darüber enthalten, wer den Vorsitz in der Gesellschafterversammlung innehat. Dies kann der Geschäftsführer, ein Gesellschafter oder eine dritte, unabhängige Person sein. Die klare Festlegung in der Satzung hilft, Unsicherheiten zu vermeiden und die Autorität des Vorsitzenden zu stärken. 

Flexibilität in der Bestimmung des Vorsitzenden 

123In manchen Fällen ermächtigen Satzungen die Gesellschafterversammlung dazu, die satzungsmäßig bestimmte Person durch einen Mehrheitsbeschluss zu ersetzen. Diese Flexibilität kann nützlich sein, um auf besondere Umstände oder Interessenkonflikte zu reagieren, die möglicherweise eine neutrale Versammlungsleitung erfordern.

Verantwortlichkeiten des Versammlungsleiters 

124Die Rolle des Versammlungsleiters ist mit wesentlichen Verantwortlichkeiten verbunden, darunter die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung und die Sicherstellung der Rechtskonformität der gefassten Beschlüsse. Zu den Aufgaben gehört es auch, Beschlüsse festzustellen und zu verkünden, welche später, falls notwendig, Gegenstand gerichtlicher Überprüfung sein können. 

Rechtliche Wirksamkeit der Beschlüsse 

125Beschlüsse, die vom Vorsitzenden festgestellt und verkündet werden, gelten zunächst als wirksam. Eine Anfechtung dieser Beschlüsse kann jedoch zu einer gerichtlichen Überprüfung und möglicherweise zur Feststellung ihrer Unwirksamkeit führen. Dies unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen und gesetzeskonformen Versammlungsleitung.

16. Bedeutung und Best Practices für das Protokoll der Gesellschafterversammlung einer GmbH 

126Die Protokollierung einer Gesellschafterversammlung ist zwar gesetzlich nicht vorgeschrieben, spielt jedoch eine entscheidende Rolle in der Dokumentation und Rechtssicherheit einer GmbH.  

127Notwendigkeit eines Protokolls 

Obwohl das Gesetz nicht explizit die Erstellung eines Protokolls für Gesellschafterversammlungen einer GmbH fordert, ist es in der Praxis üblich und aus mehreren Gründen empfehlenswert: 

  • Dokumentation gefasster Beschlüsse: Ein sorgfältig geführtes Protokoll dient als dauerhafte Aufzeichnung der in der Versammlung getroffenen Entscheidungen.
  • Nachweis in Streitfällen: Im Falle rechtlicher Auseinandersetzungen bietet das Protokoll eine zuverlässige Grundlage zur Klärung dessen, was beschlossen wurde.
  • Information neuer Gesellschafter: Für die Einarbeitung neuer Anteilseigner ist das Protokoll eine wichtige Informationsquelle über die bisherige Geschäftsführung und getroffene Entscheidungen.
  • Grundlage für Anfechtungsklagen: Das Protokoll kann in gerichtlichen Verfahren als Beweismittel dienen, insbesondere bei Anfechtungsklagen. 

128Fristen für die Zustellung des Protokolls 

Die Zustellung des Protokolls sollte zeitnah erfolgen, um allen Gesellschaftern eine schnelle Überprüfung und Reaktion auf die in der Versammlung getroffenen Beschlüsse zu ermöglichen. Eine festgelegte Frist, innerhalb der das Protokoll den Gesellschaftern zur Verfügung gestellt werden muss, kann in der Satzung verankert werden. Eine übliche Praxis ist die Zustellung innerhalb von ein bis zwei Wochen nach der Versammlung. 

129Best Practices für das Erstellen von Protokollen 

  • Genauigkeit: Das Protokoll sollte alle wesentlichen Diskussionspunkte, Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse genau wiedergeben.
  • Unterschrift des Protokollführers und des Versammlungsleiters: Zur Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit sollte das Protokoll von beiden unterzeichnet werden.
  • Aufbewahrung: Protokolle sollten sicher und systematisch archiviert werden, um jederzeit zugänglich zu sein. 

VII. Gestaltung virtueller Gesellschafterversammlungen in der GmbH 

130Virtuelle Gesellschafterversammlungen repräsentieren einen wesentlichen Fortschritt in der Digitalisierung des Unternehmensrechts. Diese Form der Versammlung bietet Flexibilität und Effizienz, erfordert jedoch eine sorgfältige Planung, um rechtlichen Anforderungen und den Bedürfnissen der Gesellschafter gerecht zu werden. 

Rechtliche Rahmenbedingungen für virtuelle Versammlungen 

131Laut § 48 des GmbH-Gesetzes müssen virtuelle Gesellschafterversammlungen so gestaltet sein, dass sie die vollständige Ausübung der Gesellschafterrechte ermöglichen. Dies beinhaltet Rederecht, Fragerecht und Stimmrecht. Satzungen sollten daher spezifische Bestimmungen für die Zulässigkeit und die Durchführung virtueller Versammlungen enthalten, einschließlich detaillierter Regelungen zu Einladungsverfahren, Tagesordnung und technischen Voraussetzungen. 

Technische Anforderungen 

132Für die Durchführung virtueller Versammlungen sind eine stabile Internetverbindung und professionelle Videokonferenz-Software wie Zoom oder Microsoft Teams erforderlich. Zusätzlich ist die Implementierung von mehrfaktorieller Authentifizierung, verschlüsselten Kommunikationskanälen und strengen Zugangskontrollen entscheidend, um die Sicherheit und Vertraulichkeit der Versammlung zu gewährleisten. 

133Durchführung und Dokumentation 

  • Einladungen: Diese müssen rechtzeitig und gemäß der formellen Anforderungen der Satzung erfolgen.
  • Protokollierung: Eine akkurate Dokumentation der Diskussionen und Beschlüsse ist notwendig, um die Rechtswirksamkeit zu sichern und als Referenz bei späteren Anfechtungen zu dienen.
  • Datensicherheit: Archivierte Daten sollten nach den höchsten Sicherheitsstandards gesichert werden, um den Schutz sensibler Informationen zu garantieren. 

Rechte und Pflichten der Gesellschafter 

134Die Satzung muss sicherstellen, dass alle Gesellschafter aktiv an der virtuellen Versammlung teilnehmen können. Zudem sollten Notfallpläne für technische Störungen vorhanden sein, um eine kontinuierliche Teilnahme aller Beteiligten zu gewährleisten. 

Anfechtungsrisiken minimieren 

135Die formale Korrektheit der Versammlung und eine umfassende Dokumentation sind entscheidend, um rechtlichen Anfechtungen vorzubeugen. Technische Probleme sollten durch umfangreiche Tests und Bereitstellung von technischem Support minimiert werden. 

Satzungsklauseln 

136Es empfiehlt sich, in der Satzung detaillierte Regelungen zur Durchführung virtueller Versammlungen festzulegen. Dies umfasst die Wahl der technischen Plattformen, das Abstimmungsverfahren und andere relevante Aspekte, die zur Sicherstellung einer effektiven und rechtskonformen Versammlung notwendig sind. 

VIII. Gesellschafterbeschlüsse in der GmbH: Mehrheiten und Satzungsanpassungen 

137Gesellschafterbeschlüsse in Gesellschafterversammlungen der GmbH werden grundlegend mit einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Dies ermöglicht eine effiziente Entscheidungsfindung bei Routineangelegenheiten. Für strukturell und strategisch bedeutsame Entscheidungen, wie Umwandlungen, Satzungsänderungen, Kapitalmaßnahmen oder die Auflösung der Gesellschaft, ist meist eine qualifizierte Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen erforderlich. RA Jörg Streichert, Gesellschafterversammlung, Beschlussfassung    

138Interessanterweise erlaubt das Gesellschaftsrecht den Gesellschaften, in ihrer Satzung von diesen Standardregelungen abzuweichen. So können Gesellschaften höhere Anforderungen an die Beschlussfassung festlegen, bis hin zur Notwendigkeit der Einstimmigkeit, bei der alle Stimmen – sowohl die abgegebenen als auch die insgesamt vorhandenen – für einen Beschluss erforderlich sind. 

139Es ist jedoch gesetzlich untersagt, das Mehrheitserfordernis unter die einfache Mehrheit zu senken. Dennoch können Gesellschafter, die weniger als 50 % des Stammkapitals halten, durch die Vereinbarung von Mehrstimmrechten einen überproportionalen Einfluss in der Gesellschafterversammlung erlangen. 

140Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft die Stimmrechtsverteilung: Laut § 47 Abs. 2 GmbHG entspricht jeder Euro eines Geschäftsanteils einer Stimme, es sei denn, die Satzung bestimmt eine abweichende Stimmverteilung. Diese Regelung gewährleistet eine klare und transparente Stimmrechtszuordnung basierend auf dem finanziellen Beitrag der Gesellschafter. 

1. Kombinierte Beschlussfassung in der GmbH 

141Das Gesellschaftsrecht bietet zwei grundlegende Methoden zur Beschlussfassung: die Durchführung einer physischen Gesellschafterversammlung und das schriftliche Umlaufverfahren gemäß § 48 GmbHG. Diese Methoden sind klar definiert und bieten jeweils spezifische Vor- und Nachteile in Bezug auf Flexibilität und formale Anforderungen. 

142Interessanterweise erlaubt das aktuelle Recht keine hybride Kombination dieser beiden Verfahren, wie der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt hat. Eine solche kombinierte Abstimmungsmethode, bei der Elemente beider Verfahren integriert werden, ist nur zulässig, wenn eine explizite Satzungsgrundlage hierfür geschaffen wird.  Wälzholz in Fuhrmann/Wälzholz, Formularbuch Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2023, Kap. 13 Anm. 36  zu M 13.2 m.w.N.    

143Für Unternehmen, die die Flexibilität einer kombinierten Beschlussfassung nutzen möchten, ist es daher essenziell, eine klare und detaillierte Regelung in der Satzung zu verankern.  

2. Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen in der GmbH 

144Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen in der GmbH ist ein wesentliches Instrument zur Wahrung der Rechte der Gesellschafter und zur Sicherstellung gesetzlicher sowie satzungsgemäßer Verfahren. Grundsätzlich gelten die Beschlussanfechtungsbestimmungen des Aktiengesetzes (AktG) entsprechend auch für die GmbH, allerdings mit wichtigen Modifikationen. 

145Ein zentraler Unterschied betrifft die Anfechtungsfristen. Während das AktG spezifische Fristen vorsieht, überträgt sich diese Regelung nicht automatisch auf die GmbH. Um rechtliche Unsicherheiten und die Notwendigkeit, sich auf die Grundsätze der Verwirkung zu berufen, zu vermeiden, ist es ratsam, eine explizite Anfechtungsfrist in der Satzung zu verankern. Diese Frist sollte mindestens einen Monat betragen, um den Gesellschaftern ausreichend Zeit zur Prüfung und Anfechtung zu gewähren.  Wälzholz in Fuhrmann/Wälzholz, Formularbuch Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2023, Kap. 13 Anm. 38  zu M 13.2 m.w.N.    

146Darüber hinaus beginnt die Frist für die Anfechtung eines Beschlusses erst zu laufen, wenn der Gesellschafter vom Ergebnis der Abstimmung sichere Kenntnis hat. Diese Kenntnis wird üblicherweise durch die Übersendung des Protokolls der Gesellschafterversammlung vermittelt, was eine transparente und nachvollziehbare Kommunikation sicherstellt. 

3. Überwindung des Stimmverbots nach § 47 Abs. 4 GmbHG 

147In der GmbH-Rechtspraxis sind Stimmrechtsausschlüsse und Stimmverbote von Gesellschaftern von zentraler Bedeutung, um die Integrität der Willensbildung innerhalb der Gesellschaft zu schützen. Gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG sind solche Stimmverbote vorgesehen, um zu verhindern, dass Gesellschafter mit persönlichen Sonderinteressen das Abstimmungsergebnis zu ihren Gunsten beeinflussen. 

148Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass ein Gesellschafter bei bestimmten Interessenkonflikten, beispielsweise wenn er persönlich von einem Vertrag zwischen ihm und der GmbH profitiert, vom Stimmrecht ausgeschlossen ist. Dies soll die Objektivität und Fairness der Beschlussfassungen gewährleisten und Interessenkonflikte minimieren. RA Jörg Streichert, GmbH-Gesellschafterversammlung – Stimmrechtsausschluss § 47 IV GmbHG    

149Jedoch bietet das Gesetz auch die Möglichkeit, dieses Stimmverbot im Gesellschaftsvertrag abzubedingen. Diese Flexibilität wird oft genutzt, um praktische und betriebliche Notwendigkeiten zu berücksichtigen, wie beispielsweise bei einer Betriebsaufspaltung. In solchen Fällen kann es für die Gesellschaft vorteilhaft sein, dass der betroffene Gesellschafter sein Stimmrecht ausüben darf, um eine effiziente und zielgerichtete Entscheidungsfindung zu ermöglichen. 

IX. Der Beirat in der GmbH: Einfluss, Funktionen und rechtliche Aspekte 

150Ein Beirat in einer GmbH spielt eine entscheidende Rolle bei der Lösung von Gesellschafterstreitigkeiten und unterstützt die Unternehmensführung durch strategische Beratung und Kontrolle. Obwohl die Einrichtung eines Beirats rechtlich nicht vorgeschrieben ist, leistet er durch seine Beratungs- und Kontrollfunktionen einen wesentlichen Beitrag zum Unternehmenserfolg. In konfliktreichen Situationen agiert der Beirat als Vermittler und bietet dank seiner Unparteilichkeit objektive Lösungen. 

151Es wird zwischen zwei Haupttypen von Beiräten unterschieden: den beratenden Beirat, oft als „schwacher“ Beirat bezeichnet, und den „starken“ Beirat, der neben Beratungsaufgaben auch Kontrollfunktionen übernimmt und an entscheidenden Unternehmensentscheidungen beteiligt ist.  

152Ein Beirat bietet zahlreiche Vorteile wie Zugang zu Expertenwissen, unabhängige Überwachung der Geschäftsführung, strategische Beratung, Unterstützung bei der Nachfolgeplanung und effektives Risikomanagement. Diese Vorteile stehen jedoch potenziellen Nachteilen wie zusätzlichen Kosten, möglichen Machtverschiebungen und Herausforderungen bei der Geheimhaltung gegenüber. 

153Die rechtlichen Rahmenbedingungen zur Einrichtung eines Beirats sind durch jüngere Rechtsprechungen, insbesondere durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs, flexibler geworden. Dieses Urteil erlaubt es, einen Beirat mittels einer Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag zu etablieren, ohne eine umfassende Satzungsänderung vornehmen zu müssen.  

154Die Ausgestaltung eines Beirats sollte stets die spezifischen Bedürfnisse und Ziele des Unternehmens reflektieren, wobei die Fachkompetenz, Erfahrung und Unabhängigkeit der Beiratsmitglieder von zentraler Bedeutung sind.  RA Jörg Streichert, Der Beirat in der GmbH: Ein strategisches Gremium zur Konfliktlösung im Gesellschafterstreit    

X. Jahresabschluss, Gewinnverwendung 

1. Rechnungslegung und Jahresabschluss in der GmbH 

155Die Aufstellung des Jahresabschlusses ist für alle Kapitalgesellschaften, einschließlich der GmbHs, ein zentraler Aspekt der Geschäftsführung, der gesetzlich detailliert geregelt ist. Die relevanten Bestimmungen finden sich in den §§ 42, 42a des GmbH-Gesetzes sowie in den umfassenden Vorschriften der §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB). Diese Vorschriften stellen sicher, dass der Jahresabschluss den rechtlichen Anforderungen entspricht und die finanzielle Situation des Unternehmens transparent darlegt. 

156Für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften ist zusätzlich die Erstellung eines Lageberichts vorgeschrieben, der die wirtschaftliche Situation und die Risiken der Gesellschaft detailliert beschreibt. Diese Anforderungen zielen darauf ab, den Gesellschaftern und anderen Stakeholdern eine klare Einsicht in die Performance und die Aussichten des Unternehmens zu geben. 

157Da die Fristen zur Bilanzaufstellung gesetzlich in § 267 HGB festgelegt sind, erübrigen sich zusätzliche vertragliche Regelungen in diesem Bereich. Diese gesetzlichen Fristen sind zwingend einzuhalten, was den Unternehmen einen verlässlichen Rahmen für die Rechnungslegung bietet. 

2. Gewinnverteilung in der GmbH: Gesetzliche Bestimmungen und individuelle Abreden 

158Die Gewinnverteilung in einer GmbH ist ein fundamentaler Aspekt der finanziellen Steuerung und folgt gesetzlichen Regelungen, die eine gerechte und transparente Zuweisung des Unternehmenserfolgs an die Gesellschafter sicherstellen. Gemäß § 29 Abs. 3 Satz 1 des GmbH-Gesetzes wird der Jahresüberschuss grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nennbeträge der Geschäftsanteile am Stammkapital verteilt. Dieses Vorgehen gewährleistet, dass alle Gesellschafter anteilig gemäß ihrer Beteiligung am Kapital des Unternehmens am Gewinn partizipieren. 

159Nichtsdestotrotz ermöglicht der Gesetzgeber auch individuelle Vereinbarungen zur Gewinnverteilung, wie in § 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG festgehalten. Diese Flexibilität erlaubt es den Gesellschaftern, spezifische Abreden zu treffen, die besser auf die einzigartigen Anforderungen und Ziele der Gesellschafter und des Unternehmens zugeschnitten sind. Solche Abreden können besonders nützlich sein, um auf unterschiedliche Beiträge der Gesellschafter zur Gesellschaft oder auf bestimmte strategische Ziele Rücksicht zu nehmen. 

160Die Gestaltung dieser Gewinnverteilungsvereinbarungen sollte jedoch stets sorgfältig erwogen werden, um sicherzustellen, dass sie nicht nur den Interessen der Gesellschafter dienen, sondern auch langfristig zur finanziellen Gesundheit und Stabilität des Unternehmens beitragen. 

3. Thesaurierungsklausel in der GmbH: Ausgleich zwischen Investition und Gewinnausschüttung 

161Die Thesaurierung von Gewinnen, also die Wiedereinlage erwirtschafteter Gewinne in das Unternehmen, ist ein häufig diskutiertes Thema unter den Gesellschaftern einer GmbH. Diese Diskussionen entstehen aus der Notwendigkeit, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Bedürfnis der Gesellschaft nach weiteren Investitionen und der Liquiditätssicherung einerseits und den finanziellen Interessen der Gesellschafter nach Ausschüttungen andererseits zu finden. 

162Eine effektiv gestaltete Thesaurierungsklausel in der Satzung der GmbH kann helfen, diese Spannungen zu minimieren. Sie regelt, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang Gewinne einbehalten werden dürfen, und stellt somit sicher, dass sowohl die langfristigen Ziele der Gesellschaft als auch die kurzfristigen Bedürfnisse der Gesellschafter berücksichtigt werden. 

163Zur Vermeidung von Konflikten ist es ratsam, klare Kriterien und Verfahren für die Thesaurierung festzulegen. Diese können beispielsweise bestimmte Prozentsätze der Gewinne umfassen, die reinvestiert werden sollen, oder spezifische Bedingungen, unter denen Gewinne ausgeschüttet oder einbehalten werden. Solche Regelungen tragen zur finanziellen Stabilität und zum Wachstum des Unternehmens bei und fördern gleichzeitig das Vertrauen und die Zufriedenheit der Gesellschafter. 

4. Öffnungsklausel in der GmbH: Flexibilität bei der Gewinnausschüttung und Minderheitenschutz 

164Die Einführung einer allgemeinen Öffnungsklausel in der Satzung einer GmbH ermöglicht es, auf flexible und situationsangepasste Weise Gewinnausschüttungen vorzunehmen. Solch eine Klausel, oft als letzter Absatz in der Satzung formuliert, gestattet es den Gesellschaftern, im jeweiligen Einzelfall auch inkongruente, also nicht den Anteilen entsprechende, Gewinnausschüttungen zu beschließen. 

165Ein zentraler Aspekt bei der Gestaltung einer solchen Öffnungsklausel ist der Schutz der Minderheitsgesellschafter. Um sicherzustellen, dass disquotale Verteilungen, also Verteilungen, die nicht dem Verhältnis der Geschäftsanteile entsprechen, fair und gerecht erfolgen, wird die Zustimmung aller Gesellschafter benötigt. Diese Anforderung stärkt die Position der Minderheitsgesellschafter und schützt deren Interessen im Rahmen solcher Entscheidungen. 

166Nach § 53 Abs. 3 GmbHG ist für die Satzungsänderung zur Einführung einer Öffnungsklausel ebenfalls die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich. 

5. Vorabgewinnausschüttungen in der GmbH: Rechtliche Grundlagen und Rückzahlungsverpflichtungen 

167Vorabgewinnausschüttungen, auch als Vorabdividenden bekannt, ermöglichen es einer GmbH, Dividenden vor der endgültigen Feststellung des Jahresabschlusses an die Gesellschafter auszuzahlen. Laut herrschender Meinung (h.M.) in der Rechtspraxis ist für solche Ausschüttungen grundsätzlich keine spezielle Satzungsgrundlage erforderlich. Dies bietet den Unternehmen eine gewisse Flexibilität bei der Handhabung ihrer Liquidität und ermöglicht eine zeitnahe Belohnung der Gesellschafter. 

168Jedoch bergen Vorabgewinnausschüttungen auch Risiken, insbesondere wenn sich später herausstellt, dass der tatsächlich erzielte Jahresüberschuss die ausgeschütteten Beträge nicht deckt. In solchen Fällen sind die Gesellschafter verpflichtet, den zu Unrecht erhaltenen Mehrbetrag an die Gesellschaft zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungsverpflichtung sichert die finanzielle Integrität der Gesellschaft und schützt ihre Kapitalbasis vor ungewollten Risiken. 

169Die rechtliche Handhabung von Vorabgewinnausschüttungen sollte daher sorgfältig geprüft und im Einklang mit den finanziellen Ergebnissen des Unternehmens durchgeführt werden, um finanzielle Dysbalancen und potenzielle Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. 

XI. Verfügung über Geschäftsanteile 

1. Verfügungsbeschränkung (Vinkulierungsklausel) in der GmbH: Schutz und Kontrolle über Geschäftsanteile 

170In einer GmbH können Verfügungsbeschränkungen für Geschäftsanteile, auch bekannt als Vinkulierungsklauseln, von entscheidender Bedeutung sein, besonders für mittelständische Gesellschaften mit einem geschlossenen Gesellschafterkreis. In Ermangelung spezifischer Satzungsregelungen kann jeder Gesellschafter grundsätzlich frei über seine Anteile verfügen. Diese Freiheit entspricht jedoch oft nicht den Interessen solcher Gesellschaften, die eine kontrollierte und stabile Gesellschafterstruktur bevorzugen. 

171Gemäß § 15 Abs. 5 GmbHG können durch Satzungsbestimmungen entsprechende Verfügungsbeschränkungen festgelegt werden. Diese Vinkulierungsklauseln sind darauf ausgelegt, Transaktionen von Geschäftsanteilen an die Zustimmung der Gesellschaft oder bestimmter Gesellschafter zu binden. Eine Verfügung, die gegen solche Klauseln verstößt, ist rechtlich unwirksam, bis die erforderliche Zustimmung erteilt wird. 

172Die nachträgliche Einführung von Vinkulierungsklauseln erfordert gemäß § 53 Abs. 3 GmbHG die Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter, einschließlich derer, die an der Gesellschafterversammlung nicht teilgenommen haben. Diese Regelung sichert die Rechte aller Gesellschafter und fördert eine transparente und gerechte Handhabung von Anteilsübertragungen. 

173Interessanterweise ist eine Vinkulierung bei Übergängen von Geschäftsanteilen durch Todesfall (Universalsukzession) nicht anwendbar, was bedeutet, dass Anteile in solchen Fällen ohne Einschränkungen vererbt werden können. Für spezielle Erbfälle, wie die Erfüllung eines Vermächtnisses oder die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft, können jedoch Verfügungsbeschränkungen vorgesehen werden. 

2. Regelung von Zustimmung und Zuständigkeit in der GmbH 

174Die präzise Festlegung von Zustimmung und Zuständigkeit im Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist entscheidend für die Effizienz und Rechtssicherheit von Unternehmensentscheidungen. Es ist wichtig, genau zu definieren, wessen Zustimmung für bestimmte Geschäftsaktionen erforderlich ist und wie diese Zustimmung formell erteilt werden sollte. 

175Typischerweise kann die Zustimmung durch den Geschäftsführer der Gesellschaft erteilt werden, basierend auf einem einfachen Beschluss der Gesellschafterversammlung. Diese Methode stellt eine praktikable Lösung dar, die eine schnelle und unkomplizierte Entscheidungsfindung ermöglicht, besonders in Situationen, die keine tiefgreifenden Veränderungen der Gesellschaftsstruktur nach sich ziehen. 

176Als Alternative, besonders in sensiblen Fällen oder wenn es um bedeutende strategische Entscheidungen geht, kann auch die Zustimmung jedes einzelnen Gesellschafters erforderlich sein. Diese strengere Regelung bietet den höchsten Schutz gegen Überfremdung und gibt jedem Gesellschafter umfangreiche Rechte, bestimmte Unternehmensentscheidungen zu blockieren. Solch eine Regelung ist besonders in geschlossenen Gesellschaften mit wenigen Gesellschaftern relevant, wo die Interessen und Ansichten jedes einzelnen eine zentrale Rolle spielen. 

3. Verfügungsarten über Geschäftsanteile in der GmbH: Regelungen und Umgehungsstrategien 

177In der GmbH regelt § 15 Abs. 5 GmbHG primär nur die dinglichen Verfügungen über Geschäftsanteile. Dies bedeutet, dass direkte Übertragungen von Anteilen einer expliziten Zustimmung unterliegen, insbesondere wenn Vinkulierungsklauseln in der Satzung festgelegt sind. 

178Neben den direkten Übertragungen gibt es jedoch auch indirekte Methoden, die wirtschaftlichen Ergebnisse einer Anteilsübertragung zu erzielen, wie durch schuldrechtliche Abreden. Zu diesen Methoden zählen beispielsweise Treuhandvereinbarungen oder atypische Unterbeteiligungen. Diese alternativen Vereinbarungen können potenziell genutzt werden, um die durch Vinkulierungsklauseln gesetzten Beschränkungen zu umgehen. 

179Um solche Umgehungen zu verhindern, ist es ratsam, dass die Satzung der GmbH auch diese schuldrechtlichen Vereinbarungen explizit unter die Vinkulierungsklauseln stellt. Damit würde selbst bei indirekten Übertragungen eine Zustimmungspflicht ausgelöst. Diese klare Regelung in der Satzung schützt die Gesellschaft vor ungewollten Anteilsverschiebungen und sichert die Kontrolle über den Wechsel der Anteilseignerschaft. 

4. Erteilung und Versagung der Zustimmung in der GmbH: Rechtsgrundsätze und Schutzmechanismen 

180Die Erteilung und Versagung der Zustimmung zu Geschäftsanteilsübertragungen in einer GmbH sind wesentliche Aspekte des Gesellschaftsrechts, die sorgfältige Überlegung und rechtliche Rahmenbedingungen erfordern. Ohne eine konkrete satzungsmäßige Regelung muss das zuständige Organ die Entscheidung zur Zustimmung nach pflichtgemäßem Ermessen treffen. Dabei sind der gesellschaftsrechtliche Treugrundsatz, der die Treuepflicht zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft betont, und der Grundsatz der Gleichbehandlung zu berücksichtigen. 

181Die Freiheit in der Entscheidungsfindung ist notwendig, um einen wirksamen Schutz gegen das ungewollte Eindringen externer Parteien in die Gesellschaftsstruktur zu gewährleisten. Diese Freiheit ermöglicht es dem Organ, die Interessen der Gesellschaft gegenüber den individuellen Interessen der Gesellschafter abzuwägen. 

182Dennoch ist es wichtig zu beachten, dass ein Gesellschafter nicht gegen seinen Willen auf Dauer in der GmbH festgehalten werden kann. In Fällen, in denen wichtige Gründe vorliegen, steht dem Gesellschafter ein gesetzliches Austrittsrecht zu. Um dieses rechtlich oft schwerfällige Austrittsrecht zu umgehen, kann in der Satzung eine Andienungsregelung vorgesehen werden, die es erleichtert, die Anteile an andere Gesellschafter oder an die Gesellschaft selbst zu verkaufen. 

183Zustimmung und Ablehnung der Zustimmung sind dabei als empfangsbedürftige Willenserklärungen zu behandeln, die formal korrekt kommuniziert werden müssen, um rechtliche Gültigkeit zu erlangen. 

5. Vorwegzustimmung und Zustimmungspflicht in der GmbH: Balancieren von Schutz und Freiheit 

184Die Frage der Vorwegzustimmung und Zustimmungspflicht in einer GmbH ist eine zentrale Herausforderung in der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen, insbesondere wenn es darum geht, das Eindringen fremder Gesellschafter zu verhindern und gleichzeitig die Entscheidungsfreiheit der aktuellen Gesellschafter zu wahren. 

185Um beiden Anforderungen gerecht zu werden, wird oft ein Kompromiss in der Form einer selektiven Vinkulierung der Geschäftsanteile gefunden. Bei dieser Regelung wird die Übertragung oder Verfügung von Geschäftsanteilen auf einen definierten Personenkreis, typischerweise einschließlich Mitgesellschafter, direkte Abkömmlinge von Gesellschaftern und gegebenenfalls deren Ehegatten, von der sonst erforderlichen Zustimmungspflicht ausgenommen. Diese Ausnahmen erlauben es, die Geschäftsanteile innerhalb eines vertrauten und gewünschten Kreises zu halten, ohne die üblichen rechtlichen Barrieren für jede einzelne Übertragung aufstellen zu müssen. 

186Diese selektive Vinkulierung bietet den Vorteil, dass sie den bestehenden Gesellschaftern ermöglicht, ihre Anteile flexibel zu handhaben und gleichzeitig sicherstellt, dass die Kontrolle über die Gesellschaft nicht unkontrolliert an externe Dritte übergeht. 

6. Vorkaufsrecht, Tag-Along und Drag-Along Klauseln in der GmbH: Strategische Rechte und Pflichten der Gesellschafter 

187In der Unternehmensführung einer GmbH spielen spezielle Klauseln wie Vorkaufsrechte, Tag-Along und Drag-Along eine entscheidende Rolle, um die Interessen der Gesellschafter zu wahren und die Übertragung von Geschäftsanteilen zu regeln. 

  • Vorkaufsrecht: Diese Klausel ermöglicht es den bestehenden Gesellschaftern, Geschäftsanteile, die zum Verkauf stehen, vorrangig vor externen Käufern zu erwerben. Vorkaufsrechte schützen somit die Gesellschafter vor der unerwünschten Einflussnahme durch neue, externe Teilhaber und helfen dabei, die Kontinuität der Gesellschaftsstruktur zu bewahren. 
  • Tag-Along (Mitverkaufsrecht): Diese Regelung erlaubt es einem Minderheitsgesellschafter, seine Anteile unter denselben Bedingungen zu verkaufen, unter denen ein Mehrheitsgesellschafter seine Anteile an einen Dritten verkauft. Tag-Along Rechte sichern die Gleichbehandlung der Gesellschafter und bieten Schutz vor einer unvorteilhaften Preisgestaltung oder anderen nachteiligen Konditionen im Falle eines Mehrheitsverkaufs. 
  • Drag-Along (Mitschlepprecht): Durch diese Klausel kann ein Mehrheitsgesellschafter die Minderheitsgesellschafter zwingen, ihre Anteile zusammen mit seinen eigenen an einen Dritten zu verkaufen. Drag-Along Rechte sind besonders wichtig in Szenarien, in denen ein Gesamtverkauf der Gesellschaft vorgesehen ist, und helfen dabei, komplette Akquisitionen ohne Hürden durch Minderheitsgesellschafter zu realisieren.

188Diese Klauseln sollten präzise im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden, um die Rechte und Pflichten aller Beteiligten klar zu definieren und potenzielle Konflikte im Vorfeld zu vermeiden. Es ist wichtig, dass diese Bestimmungen transparent kommuniziert und von allen Gesellschaftern verstanden und akzeptiert werden. 

XII. Kündigungsrecht in der GmbH: Regelungen und Folgen für die Gesellschafter 

189Das Kündigungsrecht eines Gesellschafters innerhalb einer GmbH ist ein wichtiger Aspekt des Gesellschaftsrechts, der sorgfältig im Gesellschaftsvertrag geregelt werden sollte. Obwohl das Gesetz keine allgemeine Kündigung der Gesellschaft vorsieht, erlaubt es den Gesellschaftern, aus wichtigen Gründen auszutreten, ohne dass dafür eine spezielle Satzungsbestimmung erforderlich ist. 

  • Austrittsrecht aus wichtigem Grund: Dieses Recht kann nicht durch den Gesellschaftsvertrag eingeschränkt werden und gewährt den Gesellschaftern die Möglichkeit, die Gesellschaft zu verlassen, sollten gravierende Gründe vorliegen. Die technische Abwicklung eines solchen Austritts erfolgt typischerweise durch die Einziehung oder Abtretung des Geschäftsanteils des austretenden Gesellschafters. 
  • Klärung von Missverständnissen: Es ist wichtig, im Gesellschaftsvertrag klarzustellen, dass die Kündigung eines Gesellschafters dessen Ausscheiden bedeutet und nicht die Auflösung der gesamten Gesellschaft nach sich zieht. Diese Unterscheidung verhindert Verwirrung und sichert die Kontinuität der Gesellschaft bei dem Ausscheiden einzelner Gesellschafter. 
  • Anschlusskündigungsrecht: Um die Interessen der verbleibenden Gesellschafter zu schützen, kann es sinnvoll sein, ihnen ein Anschlusskündigungsrecht einzuräumen. Dies ermöglicht es den anderen Gesellschaftern, ebenfalls aus der Gesellschaft auszutreten, falls die Fortführung des Unternehmens ohne den austretenden Gesellschafter nicht wünschenswert oder möglich ist. Durch eine Anschlusskündigung kann die Gesellschaft aufgelöst und der Liquidationserlös unter den Gesellschaftern verteilt werden. 
  • Rechtliche Unterscheidungen zu Personengesellschaften: Im Gegensatz zu Personengesellschaften kann das Kündigungsrecht in einer GmbH ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes ausgeschlossen oder auf bestimmte Zeiträume beschränkt werden. Dies bietet den Gesellschaftern eine größere Flexibilität und Sicherheit bei der Gestaltung ihrer unternehmerischen Beziehungen. Wälzholz in Fuhrmann/Wälzholz, Formularbuch Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2023, Kap. 13 Anm. 56 - 60  zu M 13.2 m.w.N.    
1. Kündigungsfristen und -erklärungen: Satzungsregelungen und praktische Umsetzung 

190Die Regelung von Kündigungsfristen in einer GmbH ist ein wichtiger Bestandteil der Satzung. Es ist möglich, die Kündigungsfristen frei in der Satzung zu vereinbaren, was den Gesellschaftern eine flexible Gestaltung ermöglicht. 

  • Kündigungsfrist zum Geschäftsjahresende: Um die administrativen Prozesse zu vereinfachen, insbesondere die Berechnung des Abfindungsguthabens des ausscheidenden Gesellschafters, wird empfohlen, die Kündigungsfrist üblicherweise zum Ende des Geschäftsjahres festzulegen. Dies erleichtert die finanzielle Abwicklung und stellt sicher, dass alle relevanten finanziellen Transaktionen innerhalb des normalen Bilanzierungszyklus berücksichtigt werden können. 
  • Flexible Festlegung der Ausschlussfrist: Im Gegensatz zu den Regelungen bei Personengesellschaften, wo die Fristen strengeren gesetzlichen Vorgaben unterliegen, kann in der GmbH die Frist für den Ausschluss des Kündigungsrechts beliebig lang vereinbart werden. Diese Flexibilität erlaubt es der Gesellschaft, langfristige Bindungen zu sichern und die Stabilität der Gesellschafterstruktur zu gewährleisten. 
  • Formale Anforderungen der Kündigungserklärung: Die Kündigung muss formal korrekt gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Um die Rechtssicherheit und Nachweisbarkeit der Kündigung zu gewährleisten, können in der Satzung zusätzliche formale Anforderungen festgelegt werden, wie zum Beispiel die Übersendung der Kündigungserklärung per Einschreiben. Diese Maßnahme schützt sowohl die Gesellschaft als auch den kündigenden Gesellschafter und hilft, Missverständnisse oder rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden. 
2. Wirkung der Kündigung in der GmbH: Prozess und Folgen für die Gesellschafterstellung 

191Die Kündigung eines Gesellschafters in einer GmbH ist ein bedeutender Vorgang, der nicht zum sofortigen Ausscheiden des Gesellschafters führt. Vielmehr sind spezifische Vollzugshandlungen erforderlich, um das Ausscheiden rechtlich wirksam zu machen. 

  • Vollzug der Kündigung: Nachdem ein Gesellschafter seine Kündigung erklärt hat, endet seine Mitgliedschaft in der GmbH nicht automatisch. Die Mitgliedschaft wird erst dann beendet, wenn der Geschäftsanteil des kündigenden Gesellschafters gemäß § 34 GmbHG durch die Gesellschaft eingezogen, oder von einem anderen Gesellschafter bzw. einem Dritten erworben wird. Diese Vorgehensweise stellt sicher, dass die Rechte und Pflichten des ausscheidenden Gesellschafters ordnungsgemäß abgewickelt werden und dass die Gesellschaft ihre Stabilität und operationale Integrität bewahrt. 
  • Einziehung und Übertragung von Geschäftsanteilen: Die Einziehung der Anteile kann entweder als freiwillige oder als zwangsweise Maßnahme erfolgen, abhängig von den Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag. Alternativ kann der Anteil an einen bestehenden Gesellschafter oder einen externen Dritten verkauft werden, wodurch der kündigende Gesellschafter abgefunden wird. Diese Transaktionen müssen sorgfältig geplant und durchgeführt werden, um finanzielle und rechtliche Komplikationen zu vermeiden. 
  • Rechtliche und finanzielle Folgen: Es ist daher wichtig, dass die Satzung der GmbH klare Regelungen zur Abwicklung der Kündigung enthält, einschließlich der Bewertung der Anteile und der Zahlung von Abfindungen. Diese Bestimmungen helfen, die Rechte des kündigenden Gesellschafters zu schützen und gleichzeitig die Interessen der verbleibenden Gesellschafter und der Gesellschaft als Ganzes zu wahren. 
3. Schutz für kündigende Gesellschafter in der GmbH: Rechtliche Sicherheiten und Auflösungsanspruch 

192Der Schutz des kündigenden Gesellschafters in einer GmbH ist ein wichtiger Aspekt, der insbesondere in Fällen von Bedeutung ist, in denen die verbleibenden Gesellschafter möglicherweise kein Interesse am Ausscheiden eines Mitgesellschafters haben. Um die Rechte des Ausscheidenden zu schützen und ihm ein wirksames Druckmittel an die Hand zu geben, kann die Satzung spezielle Schutzmechanismen vorsehen. 

  • Erzwingung der Anteilseinziehung oder Zwangsabtretung: Um sicherzustellen, dass der kündigende Gesellschafter nicht ungewollt in der Gesellschaft verbleibt, kann die Satzung einen Anspruch auf Auflösung der Gesellschaft vorsehen, falls die erforderlichen Vollzugshandlungen – wie die Einziehung oder Zwangsabtretung der Geschäftsanteile – nicht innerhalb einer festgelegten Frist erfolgen. Dies gewährleistet, dass der ausscheidende Gesellschafter entweder angemessen abgefunden wird oder dass ihm ein starker Anreiz zur Durchsetzung seiner Rechte zur Verfügung steht. 
  • Vermeidung automatischer Auflösung: Während der Anspruch auf Auflösung ein effektives Mittel sein kann, wird eine automatische Auflösung der Gesellschaft bei Nichterfüllung der Bedingungen als übermäßig hart angesehen. Daher sehen viele Satzungen von einer solchen automatischen Klausel ab und ermöglichen stattdessen eine Verhandlungslösung oder die Einleitung von Schiedsverfahren, um den Konflikt zu lösen. 
4. Anschlusskündigung in der GmbH: Strategien und rechtliche Rahmenbedingungen 

193Die Anschlusskündigung stellt in der GmbH eine wichtige Regelung dar, um die Dynamik zwischen den Gesellschaftern bei der Kündigung eines Mitglieds zu steuern. Diese Klausel zielt darauf ab, die Kündigung eines Gesellschafters zu erschweren, indem sie Unsicherheiten über die Folgen einer solchen Entscheidung schafft. 

194Unsicherheit und Abfindungsregelungen: Ein kündigender Gesellschafter kann nicht automatisch davon ausgehen, dass er eine standardmäßige Abfindung gemäß den Satzungsbestimmungen erhält. Die Möglichkeit für die Mitgesellschafter, als Reaktion auf die Kündigung eine Auflösung der Gesellschaft herbeizuführen, bildet ein potentielles Risiko und eine Abschreckung gegen leichtfertige Kündigungen. 

195Verkürzte Fristen und ihre Folgen: Im Rahmen einer Anschlusskündigung sind verkürzte Kündigungsfristen einzuhalten, die unter Umständen zur Auflösung und anschließenden Liquidation der GmbH führen können. Diese Regelung ermöglicht es den verbleibenden Gesellschaftern, sich gegen potenziell überhöhte Abfindungsansprüche zu schützen und die finanzielle Stabilität der Gesellschaft zu wahren. 

196Schutzmechanismen für die Gesellschaft: Durch die Einführung einer Anschlusskündigungsklausel in der Satzung wird ein Rahmen geschaffen, der es ermöglicht, die Interessen der verbleibenden Gesellschafter zu schützen und gleichzeitig eine faire Behandlung des ausscheidenden Gesellschafters sicherzustellen. Diese Klausel dient der Balance zwischen individuellen Rechten und den Interessen der Gesellschaft als Ganzes. 

XIII. Einziehung von Geschäftsanteilen  RA Jörg Streichert, Gesellschafterstreit – Einziehung GmbH-Geschäftsanteile    

1. Einziehung von Geschäftsanteilen (Amortisation) mit Zustimmung 

197Die Einziehung von Geschäftsanteilen, auch als Amortisation bekannt, ist ein rechtlicher Prozess in einer GmbH, der die Vernichtung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters zur Folge hat. Dies kann mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters erfolgen, setzt jedoch eine explizite satzungsrechtliche Grundlage voraus, wie in § 34 Abs. 1 GmbHG gefordert. 

  • Zustimmung und Satzungsgrundlage: Die Zustimmung des Gesellschafters ist essentiell, um die Einziehung seiner Anteile rechtmäßig durchzuführen. Die Notwendigkeit einer Satzungsgrundlage stellt sicher, dass alle rechtlichen Anforderungen erfüllt sind und die Einziehung im Einklang mit den Regeln der Gesellschaft stattfindet. Diese Bestimmungen helfen, Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten und potenzielle Konflikte zu minimieren. 
  • Vergleich mit der Abtretung von Geschäftsanteilen: Während die Einziehung zur endgültigen Vernichtung des Geschäftsanteils führt, stellt die Abtretung des Geschäftsanteils eine alternative, oft rechtlich einfachere Lösung dar. Bei einvernehmlichen Gestaltungen, insbesondere wenn der Gesellschafter bereit ist, seine Anteile zu übertragen, kann die Abtretung schnell und effizient realisiert werden. Sie ermöglicht es dem Gesellschafter, seinen Anteil an einen anderen Gesellschafter, die Gesellschaft selbst oder externe Dritte zu übertragen. 
2. Einziehung von Geschäftsanteilen (Amortisation) ohne Zustimmung/Einziehungsgründe 

198Die Einziehung von Geschäftsanteilen ohne die Zustimmung des betroffenen Gesellschafters stellt einen komplexen rechtlichen Vorgang dar, der in einer GmbH genau geregelt sein muss. Dieser Prozess erfordert, dass die maßgeblichen Gründe für eine solche Einziehung präzise in der Satzung festgelegt sind, um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten. 

  • Normierung von Einziehungsgründen in der Satzung: Um Geschäftsanteile ohne Zustimmung einziehen zu können, muss der Grund hierfür klar und unmissverständlich in der Satzung definiert sein. Beispiele für solche Gründe umfassen die Insolvenz eines Gesellschafters, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in sein Vermögen, das Einstellen der aktiven Mitarbeit in der Gesellschaft, der Tod des Gesellschafters, Verstöße gegen festgelegte Wettbewerbsverbote, oder andere wichtige Gründe, die die Interessen der Gesellschaft gefährden könnten. Wälzholz in Fuhrmann/Wälzholz, Formularbuch Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2023, Kap. 13 Anm. 66  zu M 13.2 m.w.N.    
  • Zustimmung bei nachträglichen Änderungen: Die Einführung neuer Einziehungsgründe oder die Verschärfung bestehender Gründe nach der Gründung der GmbH bedarf der Zustimmung aller betroffenen Gesellschafter, analog zu § 53 Abs. 3 GmbHG. Diese Regelung schützt die Rechte der Gesellschafter und sorgt für Transparenz und Fairness im Umgang mit solch sensiblen Änderungen. 
  • Alternative bei Fehlen einer Einziehungsklausel: Wenn in der Satzung keine Einziehungsklausel vorgesehen ist, bleibt als Alternative nur der umständlichere Weg der Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund durch eine Ausschließungsklage. Dieses rechtliche Verfahren führt zu einem Gestaltungsurteil, das allerdings den Geschäftsanteil selbst unberührt lässt und somit in manchen Fällen keine zufriedenstellende Lösung darstellt. 
3. Mitberechtigte bei der Einziehung von Geschäftsanteilen in der GmbH 

199Die Einziehung von Geschäftsanteilen in einer GmbH, die mehrere Mitinhaber haben, stellt eine besondere Herausforderung dar. Die rechtliche Komplexität ergibt sich daraus, dass die Einziehung eines Anteils, an dem mehrere Personen beteiligt sind, nicht nur denjenigen betrifft, bei dem ein Einziehungsgrund vorliegt, sondern auch die anderen Mitberechtigten, bei denen möglicherweise kein solcher Grund besteht. 

  • Erstreckung des Einziehungsrechts auf alle Mitberechtigten: Um die Ziele der Einziehung effektiv zu erreichen, sollte in der Satzung die Möglichkeit vorgesehen werden, das Einziehungsrecht auf alle Mitinhaber eines Geschäftsanteils zu erstrecken. Dies sichert, dass die Einziehung unter Einhaltung der Unternehmensinteressen erfolgen kann, auch wenn dies mehrere Mitberechtigte betrifft. 
  • Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit: Es ist wesentlich, dass dabei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibt. Dies bedeutet, dass die Rechte der Mitberechtigten, bei denen kein Einziehungsgrund vorliegt, nicht unnötig beschnitten werden. Um dies zu gewährleisten, sollte den Mitberechtigten die Möglichkeit eingeräumt werden, die Einziehung zu verhindern, indem sie intern den Anteil des Gesellschafters, bei dem ein Einziehungsgrund vorliegt, übernehmen. Diese Regelung ermöglicht eine flexible Lösung, die die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt und Konflikte minimiert. 
  • Praktische Umsetzung und rechtliche Absicherung: Die Gestaltung solcher Klauseln erfordert eine sorgfältige Abwägung der Interessen aller Gesellschafter sowie eine klare rechtliche Formulierung, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Die Satzung sollte daher nicht nur die Bedingungen für eine solche interne Übernahme klar definieren, sondern auch festlegen, unter welchen Umständen die Erstreckung des Einziehungsrechts gültig ist. 
4. Mehrere Geschäftsanteile eines Gesellschafters 

200Die Einziehung von Geschäftsanteilen in einer GmbH, wenn ein Gesellschafter mehrere Anteile besitzt, bietet sowohl rechtliche Möglichkeiten als auch praktische Herausforderungen. Es ist rechtlich zulässig, nur einen von mehreren Geschäftsanteilen eines Gesellschafters einzuziehen. Diese Option kann in spezifischen Situationen sinnvoll sein, etwa wenn nur ein Anteil gepfändet wurde. 

  • Flexibilität in der Satzungsgestaltung: Um sowohl Flexibilität als auch Rechtssicherheit zu gewährleisten, sieht die Satzung in der Regel die Möglichkeit der Gesamteinziehung aller Anteile eines Gesellschafters vor, erlaubt jedoch auch als Ausnahme die Einziehung nur eines einzelnen Geschäftsanteils. Diese Regelung ermöglicht es der GmbH, auf besondere Umstände gezielt und effektiv zu reagieren, ohne die Grundprinzipien der Gerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit zu verletzen. 
  • Praktische Überlegungen: Obwohl die Möglichkeit besteht, einzelne Anteile einzuziehen, wird dies in der Praxis oft als wenig sinnvoll erachtet, da es zu einer Fragmentierung der Gesellschafterstruktur führen kann, was potenziell administrative und rechtliche Komplikationen nach sich zieht. Daher sollte der Einsatz dieser Option wohlüberlegt und auf Situationen beschränkt sein, in denen dies aus spezifischen Gründen notwendig oder vorteilhaft ist. 
  • Satzungsbestimmungen: Die genaue Ausgestaltung dieser Regelungen in der Satzung muss klar und unmissverständlich sein, um Missverständnisse zu vermeiden und die Rechte aller Gesellschafter zu schützen. Es empfiehlt sich, die Bedingungen und Verfahren für die Einziehung von Geschäftsanteilen detailliert zu beschreiben, einschließlich der Umstände, unter denen eine selektive Einziehung erlaubt ist. 
5. Beschlussfassung zur Einziehung von Geschäftsanteilen in der GmbH: Anforderungen und satzungsrechtliche Empfehlungen 

201Die Entscheidung zur Einziehung von Geschäftsanteilen in einer GmbH ist eine bedeutende Angelegenheit, die tief in die Rechte eines Gesellschafters eingreift. Gesetzlich ist für solch einen Beschluss lediglich ein einfacher Mehrheitsbeschluss der Gesellschafter erforderlich. Angesichts der Tragweite dieser Maßnahme empfiehlt es sich jedoch, strengere Anforderungen in der Satzung zu verankern. 

  • Erhöhung der Mehrheitserfordernisse: Um die Rechte des betroffenen Gesellschafters angemessen zu schützen und die Ernsthaftigkeit des Eingriffs zu unterstreichen, sollte die Satzung eine qualifizierte Mehrheit, beispielsweise eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen, für den Beschluss zur Einziehung vorsehen. Diese höhere Hürde stellt sicher, dass die Entscheidung breit unterstützt wird und nicht leichtfertig getroffen wird. 
  • Kommunikation und formale Anforderungen: Neben der erforderlichen Mehrheit ist auch die formale Kommunikation des Beschlusses gegenüber dem betroffenen Gesellschafter entscheidend. Die Einziehung muss diesem gegenüber klar und unmissverständlich erklärt werden, um rechtliche Klarheit zu schaffen und den Gesellschafter über seine Rechte und die nächsten Schritte zu informieren. 
  • Satzungsgestaltung und Rechtssicherheit: Die präzise Formulierung der Satzungsbestimmungen zu diesem Thema ist von entscheidender Bedeutung, um rechtliche Unsicherheiten zu minimieren und die Durchsetzbarkeit der Einziehung zu gewährleisten. Eine klare Regelung hilft, potenzielle Konflikte zu vermeiden und fördert ein gerechtes und transparentes Verfahren. 
6. Ausschluss des Stimmrechts in der GmbH: Satzungsregelungen und rechtliche Klarheit 

202Der Ausschluss des Stimmrechts eines Gesellschafters in einer GmbH ist ein kritischer Aspekt, der sowohl rechtlich umstritten sein kann als auch erhebliche Auswirkungen auf die Governance der Gesellschaft hat. Besonders umstritten ist die Frage, ob das Stimmrecht des von der Einziehung oder Ausschließung betroffenen Gesellschafters gemäß § 47 Abs. 4 GmbHG automatisch ruht. 

  • Klarstellung in der Satzung: Um Rechtsunsicherheiten und Streitigkeiten zu vermeiden, ist es empfehlenswert, diese Frage explizit in der Satzung zu regeln. Eine klare Regelung, die das Stimmrecht des betroffenen Gesellschafters bei bestimmten Verfahren ausschließt, stellt sicher, dass alle Gesellschafter die Satzungsbestimmungen verstehen und dass Entscheidungen zur Einziehung oder zum Ausschluss eines Gesellschafters auf einer soliden rechtlichen Grundlage stehen. 
  • Rechtsschutz des betroffenen Gesellschafters: Trotz des Ausschlusses des Stimmrechts hat der betroffene Gesellschafter weiterhin die Möglichkeit, sich rechtlich zu wehren. Er kann gegen den Beschluss, der sein Stimmrecht ausschließt, eine Anfechtungsklage einreichen. Diese Option dient dem Schutz der Minderheitsrechte und gibt dem betroffenen Gesellschafter die Chance, seine Interessen vor Gericht zu vertreten. 
  • Wahrung der Unternehmensintegrität: Die Implementierung einer solchen Regelung in der Satzung unterstützt nicht nur die rechtliche Klarheit, sondern hilft auch, die Integrität der Unternehmensführung zu wahren, indem sie potenzielle Interessenkonflikte minimiert und die Entscheidungsfindung in der Gesellschafterversammlung auf eine transparente und gerechte Weise regelt. 
7. Anpassung des Stammkapitals bei Einziehung von Geschäftsanteilen in der GmbH 

203Die gesetzliche Regelung zur Übereinstimmung des Stammkapitals mit der Summe der Nennbeträge der Geschäftsanteile, wie sie im MoMiG (Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen) unter § 5 Abs. 5 Satz 2 GmbHG festgelegt wurde, spielt eine wesentliche Rolle bei der Verwaltung und Strukturierung von GmbHs. Diese Vorschrift stellt sicher, dass das Stammkapital der Gesellschaft stets der Summe der Nennbeträge aller ausgegebenen Geschäftsanteile entspricht. 

  • Rechtliche Implikationen der Einziehung: Aus dieser Regelung folgt, dass die Einziehung von Geschäftsanteilen besondere Maßnahmen erfordert, um die Übereinstimmung des Stammkapitals zu wahren. Wenn Geschäftsanteile eingezogen werden, muss gleichzeitig sichergestellt werden, dass entweder der Nennbetrag des eingezogenen Anteils durch die Neuschaffung von Anteilen kompensiert oder das Stammkapital entsprechend reduziert wird. Dies ist notwendig, um die rechtliche und finanzielle Integrität der Gesellschaft zu erhalten. 
  • Praktische Umsetzung: In der Praxis bedeutet dies, dass bei der Einziehung eines Geschäftsanteils unmittelbar Maßnahmen ergriffen werden müssen, um entweder das Stammkapital anzupassen oder die neu entstehenden Anteile so zu gestalten, dass die gesetzlichen Anforderungen erfüllt bleiben. Dies kann durch die Ausgabe neuer Geschäftsanteile oder durch eine formelle Kapitalherabsetzung erfolgen, je nachdem, was für die Gesellschaft und ihre Gesellschafter am vorteilhaftesten ist. 
8. Zwangsabtretung von Geschäftsanteilen in der GmbH: Alternativen und rechtliche Herausforderungen 

204Die Zwangsabtretung von Geschäftsanteilen stellt eine wichtige Alternative zur Einziehung dar, insbesondere in Situationen, in denen die Einziehung aufgrund ihrer Komplexität und den damit verbundenen rechtlichen Problemen nicht praktikabel ist. Diese Methode ermöglicht es, die Anteile eines ausscheidenden Gesellschafters auf andere Gesellschafter oder Dritte zu übertragen, ohne dass der ausscheidende Gesellschafter persönlich mitwirken muss. 

  • Ermächtigung zur Durchführung der Übertragung: Es ist sinnvoll, in der Satzung eine Klausel aufzunehmen, die den Geschäftsführern der Gesellschaft unwiderruflich die Ermächtigung erteilt, im Namen des betroffenen Gesellschafters die Übertragung der Geschäftsanteile durchzuführen. Diese Ermächtigung erleichtert den Prozess erheblich, indem sie die Notwendigkeit der Mitwirkung des ausscheidenden Gesellschafters eliminiert und den Übergang der Anteile effizient gestaltet. 
  • Rechtliche Stabilität der Abtretungsvariante: Während die Zwangsabtretung in vielen Fällen eine praktikable Lösung bietet, ist sie in bestimmten rechtlichen Kontexten, wie bei Insolvenz oder Pfändung des Gesellschafters, möglicherweise nicht vollständig sicher. In solchen Fällen bleibt die Einziehung der Anteile oft die sicherere Option, da sie rechtlich robuster gegenüber den Ansprüchen von Gläubigern ist. Die Satzung sollte daher sowohl die Möglichkeit der Zwangsabtretung als auch die der Einziehung vorsehen, um flexibel auf unterschiedliche rechtliche Herausforderungen reagieren zu können. Durch die klare Regelung beider Optionen können die Interessen der Gesellschaft und der verbleibenden Gesellschafter effektiv geschützt und gleichzeitig die rechtlichen Risiken minimiert werden. 
9. Festlegung des Ausscheidenszeitpunkts eines Gesellschafters in der GmbH: Bedeutung und Verfahren 

205Die Bestimmung des genauen Zeitpunkts, zu dem ein Gesellschafter aus einer GmbH ausscheidet, ist von entscheidender Bedeutung für die Organisation und den reibungslosen Betrieb der Gesellschaft.  

  • Regelung des Ausscheidenszeitpunkts: Es empfiehlt sich, in der Satzung oder durch einen eindeutigen Gesellschafterbeschluss den Zeitpunkt des Ausscheidens präzise zu regeln. Dadurch werden Unsicherheiten vermieden, die die Funktionalität und rechtliche Klarheit der Gesellschaft beeinträchtigen könnten. Die Satzung sollte deutlich machen, dass die Gesellschafterrechte ab der Beschlussfassung zur Einziehung des Geschäftsanteils ruhen, um sicherzustellen, dass der ausscheidende Gesellschafter keinen Einfluss mehr auf die Entscheidungen der Gesellschaft hat. 
  • Auswirkungen unklarer Regelungen: Wenn die Regelungen über den Zeitpunkt des Ausscheidens unklar bleiben, kann dies rechtliche und operative Schwierigkeiten für die Gesellschaft nach sich ziehen. In solchen Fällen wird rechtlich oft zu Lasten der Gesellschaft entschieden, was zu unvorhergesehenen Verpflichtungen oder Rechtsstreitigkeiten führen kann. Klare Regelungen tragen dazu bei, diese Risiken zu minimieren und die Rechte sowie Pflichten aller Beteiligten transparent und vorhersehbar zu gestalten. 
  • Wichtigkeit für den Betriebsablauf: Die genaue Festlegung des Ausscheidenszeitpunkts ist nicht nur aus rechtlicher Sicht relevant, sondern auch für die praktische Unternehmensführung. Eine klare und vorausschauende Regelung hilft, Konflikte und Verwirrungen innerhalb der Gesellschafterstruktur zu vermeiden. 
10. Kapitalerhaltung in der GmbH: Strategien zur Sicherung des Stammkapitals bei der Einziehung von Geschäftsanteilen 

206Die Einhaltung der Kapitalerhaltungsvorschriften ist ein grundlegender Aspekt des GmbH-Rechts, insbesondere bei der Einziehung von Geschäftsanteilen. Das Stammkapital der Gesellschaft spielt eine zentrale Rolle bei der Sicherung der finanziellen Stabilität und der Glaubwürdigkeit der GmbH vor allem unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes. 

  • Sicherstellung des aufgebrachten Stammkapitals: Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung eines Geschäftsanteils muss das Stammkapital der GmbH in voller Höhe eingezahlt sein. Diese Vorschrift dient dem Schutz der Gläubiger und gewährleistet, dass die finanziellen Verpflichtungen der Gesellschaft erfüllt werden können. 
  • Umgang mit nicht vollständig einbezahltem Stammkapital: Sollte das Stammkapital zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht vollständig aufgebracht sein, bietet das GmbH-Recht die Möglichkeit, dass die Mitgesellschafter die ausstehenden Einlagen auf den einzuziehenden Geschäftsanteil leisten. Dies ermöglicht es der Gesellschaft, ihre Verpflichtungen zu erfüllen und die rechtlichen Anforderungen zu wahren. 
  • Schutz des Stammkapitals bei der Abfindungszahlung: Bei der Einziehung eines Geschäftsanteils darf das Stammkapital nicht für die Zahlung der Abfindung an den ausscheidenden Gesellschafter verwendet werden. Stattdessen muss die Abfindung aus freiem, ungebundenem Vermögen der GmbH gezahlt werden. Anderenfalls ist der Einziehungsbeschluss nichtig. 
  • Alternative der Zwangsabtretung: Um Probleme bei der Kapitalerhaltung zu vermeiden, kann die Satzung statt der Einziehung eine Zwangsabtretung vorsehen. Bei dieser Methode sind die verbleibenden Gesellschafter verpflichtet, die Abfindung aus ihrem eigenen Vermögen zu leisten, was die Integrität des Stammkapitals schützt und die Durchführbarkeit der Transaktion erleichtert.

XIV. Abfindungsregelungen, Unternehmenswert: Strategien zur Sicherung der Liquidität und satzungsbasierte Optionen  RA Jörg Streichert, Unternehmensbewertung    

207Die Regelung von Abfindungen in der GmbH, insbesondere im Kontext der Erbfolge, ist ein existenzieller Aspekt, der sorgfältige Überlegung erfordert, um die finanzielle Stabilität der Gesellschaft zu wahren.  

208Abfindung nach gemeinem Wert: Standardmäßig erhalten die Erben eines verstorbenen Gesellschafters eine Abfindung in Höhe des gemeinen Wertes des eingezogenen Geschäftsanteils. Diese Regelung kann jedoch die Liquidität der GmbH beeinträchtigen, insbesondere wenn hohe Abfindungen auf einmal gezahlt werden müssen. 

209Satzungsbasierte Anpassungen: Um potenzielle Liquiditätsprobleme zu vermeiden, können in der Satzung spezifische Regelungen aufgenommen werden, die sogar einen vollständigen Ausschluss der Abfindung im Todesfall vorsehen, vgl. BGH, Urteil vom 20.12.1976 – II ZR 115/75. 

Solche Regelungen sind nach herrschender Meinung zulässig und ermöglichen es der GmbH, ihre finanziellen Ressourcen zu schützen. Dies ist besonders wichtig in Fällen, wo der Erhalt der Liquidität für den laufenden Betrieb oder für zukünftige Investitionen entscheidend ist. 

210Rechtliche Rahmenbedingungen: Die Gestaltung solcher Abfindungsklauseln muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und sollte daher von einem erfahrenen Rechtsberater geprüft werden. Es ist wichtig, dass die Regelungen fair und rechtlich haltbar sind, um spätere Auseinandersetzungen mit den Erben oder anderen Gesellschaftern zu vermeiden.

211Kommunikation und Transparenz: Die klare Kommunikation dieser Regelungen innerhalb der Satzung und gegenüber den Gesellschaftern ist entscheidend, um Missverständnisse und rechtliche Konflikte zu minimieren. Eine transparente und verständliche Darstellung der Abfindungsregelungen hilft allen Beteiligten, die finanziellen Implikationen und die strategischen Entscheidungen der GmbH zu verstehen. 

1. Bewertungsmethoden für Geschäftsanteile in der GmbH: Satzung, Schiedsgutachten und vereinfachte Verfahren 

212Die Bewertung von Geschäftsanteilen spielt eine zentrale Rolle bei zahlreichen geschäftlichen Transaktionen innerhalb einer GmbH, insbesondere bei Übertragungen, Einziehungen oder im Rahmen von Erbauseinandersetzungen. Die Wahl der richtigen Bewertungsmethode ist entscheidend, um den wahren wirtschaftlichen Wert eines Geschäftsanteils fair und präzise zu reflektieren. 

  • Festlegung durch die Satzung: Die Satzung einer GmbH kann spezifische Bewertungsmethoden festlegen, um den gemeinen Wert von Geschäftsanteilen zu bestimmen. Dies ist nicht zwingend erforderlich, bietet jedoch Rechtssicherheit und Klarheit für alle Gesellschafter. Fehlen solche Vorgaben, greift die Rechtsprechung oft auf das Ertragswertverfahren zurück, insbesondere das nach IDW S1, welches als Standardverfahren gilt. 
  • Einsatz von Schiedsgutachtern: Eine weitere Option ist die Übertragung der Bewertungsaufgabe an einen Schiedsgutachter. Dies garantiert eine neutrale und fachgerechte Bewertung, kann jedoch die Abhängigkeit von externen Experten verstärken und den Prozess verkomplizieren, wenn keine Einigung ohne Gutachten möglich ist. 
  • Alternative Verfahren für kleinere Gesellschaften: Für kleinere mittelständische Gesellschaften kann das detaillierte IDW S1 Verfahren zu aufwendig sein. In solchen Fällen kann ein vereinfachtes Ertragswertverfahren, wie es in §§ 11, 199 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) beschrieben ist, eine praktikable Alternative darstellen. Dieses Verfahren ist einfacher anzuwenden und zielgenau, hat jedoch den Nachteil eines ungewöhnlich hohen Kapitalisierungsfaktors. Die Satzung kann daher die Anwendung eines betriebswirtschaftlich angepassten Kapitalisierungsfaktors vorsehen. 
  • Vermeidung veralteter Verfahren: Es ist wichtig, veraltete Methoden wie das Stuttgarter Verfahren, das nicht mehr dem aktuellen Recht entspricht, zu vermeiden. Dies stellt sicher, dass die Bewertung den aktuellen rechtlichen und wirtschaftlichen Standards entspricht.  Wälzholz in Fuhrmann/Wälzholz, Formularbuch Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2023, Kap. 13 Anm. 78  zu M 13.2 m.w.N.  
2. Schiedsgutachter zur Bewertung von Geschäftsanteilen in der GmbH: Effizienz und Rechtssicherheit 

213Die Bewertung von Geschäftsanteilen einer GmbH kann ein komplexes und konfliktanfälliges Unterfangen sein, besonders beim Ausscheiden eines Gesellschafters. Um die damit verbundenen rechtlichen Auseinandersetzungen sowie Kosten und Zeitverluste zu minimieren, bietet sich der Einsatz eines Schiedsgutachters als effektive Lösung an. 

  • Notwendigkeit von Fachwissen: Eine genaue und faire Bewertung von Geschäftsanteilen erfordert spezialisiertes Wissen, das außerhalb des Expertisebereichs der meisten Gesellschafter liegt. Ein qualifizierter Schiedsgutachter bringt das notwendige Fachwissen mit, um eine marktgerechte Bewertung durchzuführen, die von allen Parteien anerkannt wird. 
  • Vermeidung von Gerichtsverfahren: Schiedsgutachter spielen eine entscheidende Rolle bei der Vermeidung langwieriger und kostenintensiver Gerichtsverfahren. Die durch Schiedsgutachter ermittelten Bewertungen sind rechtlich bindend und sorgen für eine zufriedenstellende Lösung für alle beteiligten Parteien. 
  • Festlegung der Bewertungsmethode: Schiedsgutachter haben oft die Befugnis, die anzuwendende Bewertungsmethode zu bestimmen. Dies ist besonders vorteilhaft, wenn die Satzung der GmbH keine spezifischen Vorgaben zur Bewertungsmethodik macht. Der Schiedsgutachter wählt eine Methode, die den spezifischen Umständen des Falls gerecht wird und eine angemessene Bewertung gewährleistet. 
  • Satzungsregelung: Es ist empfehlenswert, in der Satzung der GmbH Regelungen zum Einsatz von Schiedsgutachtern festzulegen. Dies kann dazu beitragen, Unsicherheiten im Bewertungsprozess zu verringern und die Akzeptanz der Bewertungsergebnisse zu erhöhen. Die Satzung sollte klare Richtlinien darüber enthalten, unter welchen Umständen ein Schiedsgutachter hinzugezogen wird und welche Verfahren dabei zu folgen sind. 
3. Herabsetzung des Abfindungswertes: Rechtliche Grenzen und angemessene Gestaltung 

214Die Festlegung des Abfindungswertes bei Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH kann erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Gesellschaft haben. Während der volle gemeine Wert grundsätzlich als Abfindung geschuldet ist, sehen viele mittelständische Gesellschaften mit geschlossenem Gesellschafterkreis eine Herabsetzung vor, um ihre Interessen zu schützen. 

  • Rechtliche Rahmenbedingungen: Es ist anerkannt, dass die Abfindung nicht willkürlich herabgesetzt oder eingeschränkt werden kann. Gemäß § 138 BGB muss eine Abfindungsklausel sittlich gerechtfertigt sein. Eine sittenwidrige Benachteiligung des ausscheidenden Gesellschafters, wie ein krasses Missverhältnis zwischen dem gemeinen Wert des Anteils und dem Abfindungsbetrag, ist rechtlich unzulässig und macht die Klausel unwirksam. 
  • Bewertung der Angemessenheit: Bei der Festlegung der Abfindung werden verschiedene Faktoren berücksichtigt, darunter die Dauer der Mitgliedschaft des Gesellschafters, der Anlass des Ausscheidens und die Beiträge des Gesellschafters zur Gründung, dem Aufbau und der Führung der Gesellschaft. Diese Faktoren helfen, eine faire und gerechte Abfindung zu gewährleisten, die den geleisteten Beiträgen und der Bindungsdauer des Gesellschafters Rechnung trägt. 
  • Anwendung von Buchwertklauseln: Buchwertklauseln können bei der Bargründung einer GmbH ohne weiteres angewendet werden und sind nicht nichtig. Sollte jedoch im Laufe der Zeit ein krasses Missverhältnis zwischen dem gemeinen Wert und dem satzungsmäßig festgelegten Abfindungswert entstehen, so muss eine Anpassung nach Treu und Glauben vorgenommen werden, um die Angemessenheit der Abfindung sicherzustellen. 
  • Spezialfälle: Klauseln, die eine herabgesetzte Abfindung nur im Fall der Insolvenz des Gesellschafters oder der Zwangsvollstreckung in den Gesellschaftsanteil vorsehen, können als gläubigerbenachteiligend angesehen werden und sind gemäß § 138 BGB möglicherweise unwirksam. 
4. Auszahlungsmodalitäten von Abfindungen 

215Die Regelung der Auszahlungsmodalitäten von Abfindungen ist ein wichtiger Faktor der Finanzverwaltung in einer GmbH, insbesondere nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters. Ohne spezifische Regelungen in der Satzung wird der Abfindungsanspruch in der Regel sofort mit dem Ausscheiden des Gesellschafters fällig. 

  • Stundung zur Sicherung der Liquidität: Um die Liquidität der Gesellschaft nicht zu gefährden, ist es üblich, die Auszahlung der Abfindungsansprüche zu stunden. Diese Praxis hilft der Gesellschaft, finanzielle Engpässe zu vermeiden, die durch sofortige große Auszahlungen entstehen könnten. Allerdings muss die Stundung angemessen gestaltet sein, um rechtlichen Anforderungen zu entsprechen. 
  • Rechtliche Rahmenbedingungen der Stundung: Die Stundung von Abfindungen unterliegt einer strengen Inhaltskontrolle, um sicherzustellen, dass die Interessen des ausscheidenden Gesellschafters gewahrt bleiben. Eine angemessene Verzinsung der gestundeten Abfindung kann dabei helfen, die Stundung rechtlich hinnehmbar zu machen. Langfristige Stundungen, insbesondere solche, die zehn Jahre überschreiten, werden als unzulässig angesehen. 
  • Problematische Langzeitstundungen: Stundungen, die länger als fünf Jahre dauern, erreichen eine rechtliche Grauzone. In solchen Fällen wird teilweise eine geltungserhaltende Reduktion der Stundungsdauer anerkannt, um die Vereinbarung mit dem Gesetz konform zu halten.  
5. Sicherheitsleistungen bei gestundeten Abfindungszahlungen  

216Die Frage der Sicherheitsleistung für gestundete Abfindungen wirft oft Unsicherheiten auf, besonders wenn es um langfristige Stundungsvereinbarungen geht. 

  • Notwendigkeit von Sicherheitsleistungen: Es besteht eine rechtliche Unklarheit darüber, ob die GmbH verpflichtet ist, dem ausscheidenden Gesellschafter eine Sicherheit für die gestundete Abfindung zu bieten. In Fällen, in denen erhebliche Beträge über längere Zeiträume gestundet werden, könnte das Fehlen einer Sicherheitsleistung das Risiko für den ausscheidenden Gesellschafter erhöhen, seine Abfindung nicht zu erhalten, besonders wenn die finanzielle Situation der GmbH sich verschlechtern sollte. 
  • Satzungsregelungen als Lösungsansatz: Um potenzielle Streitigkeiten und Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, empfiehlt es sich, in der Satzung der GmbH klare Regelungen bezüglich der Sicherheitsleistungen festzulegen. Diese Regelungen sollten Details darüber enthalten, unter welchen Umständen Sicherheiten gestellt werden müssen, welche Formen der Sicherheit akzeptabel sind (z.B. Bürgschaften, Garantien, Pfandrechte), und wie diese verwaltet werden. 
6. Abfindungsregelungen bei der Abtretung von Geschäftsanteilen 

217Die Regelung der Abfindungszahlungen bei der Abtretung von Geschäftsanteilen stellt eine wichtige finanzielle und rechtliche Überlegung für jede GmbH dar. Um eine klare und geregelte Übergabe der Anteile zu gewährleisten, ist es zweckmäßig, den Erwerber direkt für die Zahlung der Abfindung verantwortlich zu machen. 

XV. Wettbewerbsverbote in der GmbH: Rechtliche Rahmenbedingungen und Anwendungsbereiche 

218Wettbewerbsverbote sind eine wesentliche Frage des Geschäftslebens. Sie dienen dazu, die Interessen der Gesellschaft zu schützen, indem sie verhindern, dass Gesellschafter oder Geschäftsführer in Konflikt mit den Interessen der GmbH treten. 

219Wettbewerbsverbote für Gesellschafter 

Von Gesetzes wegen besteht für Gesellschafter einer GmbH grundsätzlich kein Wettbewerbsverbot. Eine Ausnahme bildet die Situation, in der ein Gesellschafter eine beherrschende Stellung einnimmt. In solchen Fällen kann aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ein Wettbewerbsverbot folgen, um Interessenkonflikte zu vermeiden. 

Ein durch den Gesellschaftsvertrag auferlegtes Wettbewerbsverbot für Gesellschafter ist nur zulässig, wenn der Gesellschafter in der Lage ist, die Geschäftsführung der Gesellschaft maßgeblich zu beeinflussen. Bei einem Stimmenanteil von nur einem Drittel ist dies in der Regel nicht der Fall, was die Durchsetzbarkeit eines solchen Verbots erschwert. 

220Wettbewerbsverbote für Gesellschafter und Geschäftsführer 

Für Geschäftsführer oder Gesellschafter-Geschäftsführer besteht hingegen regelmäßig ein Wettbewerbsverbot. Dieses Verbot muss im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers festgehalten werden und nicht in der Satzung der Gesellschaft. Es dient dazu, die Gesellschaft vor der Entziehung konkreter Geschäftschancen durch den Geschäftsführer zu schützen (Geschäftschancenlehre).  Wälzholz in Fuhrmann/Wälzholz, Formularbuch Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2023, Kap. 13 Anm. 85  zu M 13.2 m.w.N.    

221Praktische Gestaltung und rechtliche Überlegungen 

  • Die genaue Ausgestaltung des Wettbewerbsverbots sollte auf die spezifischen Umstände der Gesellschaft und die Rolle des betroffenen Gesellschafters oder Geschäftsführers abgestimmt sein. 
  • Die Klauseln müssen klar formuliert sein, um rechtliche Auseinandersetzungen zu minimieren und die Einhaltung zu gewährleisten.
  • Es ist wichtig, dass die Regelungen den gesellschaftsrechtlichen Anforderungen entsprechen und im Einklang mit den geltenden Gesetzen stehen. 
1. Befreiung vom Wettbewerbsverbot: Entscheidungsfindung und Satzungsvorgaben 

222Die Befreiung von einem Wettbewerbsverbot, sei es gesetzlich, satzungsmäßig oder vertraglich festgelegt, stellt eine wichtige rechtliche Entscheidung innerhalb einer GmbH dar. Diese Entscheidung sollte strategisch von der Gesellschafterversammlung getroffen werden, um die Integrität und die Interessen der Gesellschaft zu wahren. 

223Zuweisung an die Gesellschafterversammlung 

Die Verantwortung für die Entscheidung über eine mögliche Befreiung vom Wettbewerbsverbot sollte explizit der Gesellschafterversammlung zugewiesen werden. Dies gewährleistet eine demokratische und transparente Entscheidungsfindung, bei der alle Gesellschafter einbezogen werden und ihre Meinungen einbringen können. 

224Modalitäten der Befreiung 

  • Befreiung gegen Entgelt: Die Befreiung von einem Wettbewerbsverbot kann gegen eine finanzielle Entschädigung erfolgen. Dies bietet der Gesellschaft die Möglichkeit, für die potenziellen wirtschaftlichen Einbußen, die durch die Aufhebung des Verbots entstehen könnten, entschädigt zu werden.
  • Befreiung ohne Gegenleistung: Alternativ sollte die Satzung auch die Option bieten, die Befreiung ohne weitere Gegenleistung zu genehmigen. Dies könnte in Situationen sinnvoll sein, in denen die Befreiung im besten Interesse der Gesellschaft ist oder wenn es sich um besondere Umstände handelt, die eine solche Maßnahme rechtfertigen. 

225Stimmrechtsregelung 

Um potenzielle Konflikte zu vermeiden, ist es ratsam, in der Satzung klarzustellen, dass der von einem Wettbewerbsverbot zu befreiende Gesellschafter bei der Abstimmung über seine eigene Befreiung stimmberechtigt ist. Dies hilft, die Rechtsklarheit zu verbessern und Streitigkeiten über die Stimmberechtigung zu vermeiden. 

2. Vertragsstrafen und pauschalierter Schadenersatz bei Wettbewerbsverboten 

226Wettbewerbsverbote sind ein wesentliches Instrument, um die Interessen einer GmbH zu schützen. Jedoch ist es für die betroffene Gesellschaft oft schwierig, den durch Wettbewerbsverstöße entstandenen Schaden konkret nachzuweisen. Um diese Herausforderung zu adressieren, bieten sich Vertragsstrafen und die Vereinbarung von pauschaliertem Schadenersatz an. 

227Vertragsstrafen zur Abschreckung und Schadenskompensation 

  • Vereinbarung einer Vertragsstrafe: Eine Vertragsstrafe kann als wirksames Mittel dienen, um die Einhaltung von Wettbewerbsverboten zu gewährleisten. Sie fungiert als Abschreckung gegen Verstöße und bietet der Gesellschaft eine sofortige Entschädigung, ohne dass der genaue Schaden im Detail nachgewiesen werden muss.
  • Anpassung durch Gerichte: Nach § 343 BGB kann eine als unangemessen betrachtete Vertragsstrafe gerichtlich herabgesetzt werden. Dies schützt den Verpflichteten vor unverhältnismäßig hohen Strafen und stellt sicher, dass die Strafe in einem fairen Verhältnis zum tatsächlichen oder potenziellen Schaden steht. 

228Pauschalierter Schadenersatz als Alternative 

  • Vereinbarung pauschalierten Schadensersatzes: Alternativ zur Vertragsstrafe kann die Festlegung eines pauschalierten Schadensersatzes sinnvoll sein. Diese Vereinbarung legt im Voraus einen festen Betrag fest, der im Falle eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot fällig wird. Diese Methode bietet Klarheit und erleichtert die Abwicklung, da keine umfangreichen Beweise für den tatsächlich entstandenen Schaden erbracht werden müssen. 

229Rechtliche Rahmenbedingungen und Durchsetzung 

  • Rechtskonforme Gestaltung: Es ist wichtig, dass sowohl Vertragsstrafen als auch pauschalierter Schadenersatz rechtlich korrekt formuliert und in Einklang mit den geltenden Gesetzen stehen. Eine klare und rechtlich fundierte Vereinbarung ist wichtig, um späteren Rechtsstreitigkeiten vorzubeugen.
  • Einbindung in Verträge: Diese Klauseln sollten deutlich in den entsprechenden Verträgen, wie Anstellungsverträgen der Geschäftsführer oder Gesellschaftervereinbarungen, verankert sein. Eine transparente Kommunikation dieser Bedingungen ist entscheidend, um die Akzeptanz und das Verständnis aller beteiligten Parteien zu gewährleisten. 
3. Verbesserung der Nachweisführung bei Verstößen gegen Wettbewerbsverbote 

230Die effektive Durchsetzung von Wettbewerbsverboten in einer GmbH stellt oft eine Herausforderung dar, insbesondere wenn es um den Nachweis eines Verstoßes geht. Um diese Problematik zu entschärfen, ist die Einführung klarer vertraglicher Regelungen bezüglich der Auskunftspflicht des betroffenen Gesellschafters oder Geschäftsführers essenziell. 

231Einführung einer Auskunftspflicht: 

  • Vertragliche Regelung: In den entsprechenden Verträgen, wie Anstellungsverträgen oder Gesellschaftervereinbarungen, sollte eine explizite Pflicht zur Erteilung aller notwendigen Auskünfte festgelegt werden. Diese Pflicht umfasst nicht nur mündliche oder schriftliche Informationen, sondern auch die Vorlage relevanter Dokumentationen, die zur Aufklärung eines potenziellen Verstoßes beitragen können.
  • Umfang der Auskunftspflicht: Die zu erteilenden Auskünfte sollten so umfassend sein, dass sie der Gesellschaft ermöglichen, einen vollständigen Überblick über mögliche wettbewerbswidrige Aktivitäten zu erhalten. Dies kann E-Mail-Korrespondenz, Vertragsdokumente, Geschäftsberichte und andere relevante Unterlagen einschließen. 

232Vorteile der Auskunftspflicht 

  • Effiziente Nachweisführung: Durch die vertraglich festgelegte Auskunftspflicht wird die Nachweisführung bei vermuteten Verstößen gegen das Wettbewerbsverbot erheblich erleichtert. Dies hilft der Gesellschaft, schnell und effektiv zu reagieren und gegebenenfalls erforderliche rechtliche Schritte einzuleiten.
  • Abschreckende Wirkung: Die klare Regelung einer Auskunftspflicht hat auch eine präventive Funktion, da sie das Bewusstsein und die Verantwortlichkeit des Gesellschafters oder Geschäftsführers für seine Handlungen schärft. 

233XVI. Empfehlungen für die Satzungsgestaltung RA Jörg Streichert, Verdeckte Gewinnausschüttung – Die vGA-Klausel in der Satzung der GmbH    

2341. Allgemeine Voraussetzungen für Zuwendungen

Vermögenswerte und bewertbare Vorteile dürfen an Gesellschafter oder nahestehende Personen ausschließlich auf Basis eines ordnungsgemäß gefassten Gewinnverteilungsbeschlusses zugewendet werden.

Rechtsgeschäfte mit Gesellschaftern oder nahestehenden Personen sind so zu gestalten, dass keine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Sonderkonditionen gewährt werden, es sei denn, dieselben Konditionen wären auch Dritten gewährt worden.

2352. Zustimmung bei Zuwendungen

Eine Zuwendung gilt als genehmigt, wenn die einfache Mehrheit der nicht begünstigten Gesellschafter, gemessen an der Stimmgewichtung unter Beachtung der Stimmverbote (§ 47 Abs. 4 GmbHG und § 181 BGB), zugestimmt hat, auch wenn steuerlich eine vGA vorliegt.

Die Zustimmung kann auch ohne formellen Gesellschafterbeschluss erfolgen. Die Beweislast für die Zustimmung trägt der begünstigte Gesellschafter.

2363. Ausnahmen von der Erstattungspflicht

Sind alle Gesellschafter gleichmäßig durch eine Zuwendung begünstigt oder haben alle zugestimmt, entfallen Erstattungsansprüche der Gesellschaft.

Keine Erstattung ist erforderlich, wenn der zugrundeliegende Gesellschafterbeschluss unangefochten und wirksam ist.

2374. Gesetzliche Erstattungsansprüche

Diese bleiben durch diese Regelung unberührt.

2385. Verfahren bei Verstößen

Bei Verstößen gegen diese Klausel sind unzulässige Vorteile grundsätzlich in Natur zurückzuerstatten. (Grundsatz der Naturalrestitution)

Ist eine Rückgewähr in Natur nicht möglich, ist der Wert am Tage der Zuwendung zu erstatten, verzinst mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB).

2396. Rückforderung

Der Schuldner des Erstattungsanspruchs ist stets der begünstigte Gesellschafter.

Eine Rückforderung bedarf eines Gesellschafterbeschlusses, gefasst mit einfacher Mehrheit der nicht begünstigten Gesellschafter, wobei der begünstigte Gesellschafter kein Stimmrecht hat.

2407. Alternativen zur Rückforderung

Ersatzweise kann eine Mehrheit der nicht begünstigten Gesellschafter beschließen, dass ihnen ein äquivalenter Vorteil als zusätzliche Gewinnausschüttung zusteht. In diesem Fall entfällt die Erstattungspflicht.

2418. Insolvenz

Diese Klausel und alle daraus fließenden Ansprüche erlöschen endgültig mit berechtigter Insolvenzantragstellung (auflösende Bedingung).

Dies gilt selbst dann, wenn der Beschluss über die Geltendmachung der vGA gegen den begünstigten Gesellschafter bereits vorher gefasst worden sein sollte. Wälzholz in Fuhrmann/Wälzholz, Formularbuch Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. 2023, Kap. 13 Anm. 89  zu M 13.2 m.w.N.    

XVII. Schlussbestimmungen 

2421. Dauer und Befristung einer GmbH im Gesellschaftsvertrag 

Die Festlegung der Dauer einer GmbH ist ein elementarer Aspekt des Gesellschaftsvertrags, der die strukturelle und operative Planung der Gesellschaft beeinflusst. Obwohl das Gesetz eine unbefristete Dauer einer GmbH zulässt, können spezifische Regelungen zur Dauer oder Befristung wichtige strategische und operative Vorteile bieten. 

Unbefristete vs. befristete Dauer 

Unbefristete Gesellschaft: Standardmäßig ist die Dauer einer GmbH ohne spezifische Regelung im Gesellschaftsvertrag unbestimmt. Dies bietet maximale Flexibilität, da die Gesellschaft ohne zeitliche Begrenzung fortbestehen kann, solange sie wirtschaftlich sinnvoll und rechtlich zulässig ist.

Befristete Gesellschaft: Die Festlegung einer festen Dauer im Gesellschaftsvertrag nach § 3 Abs. 2 GmbHG ist eine bewusste Entscheidung, die oft aus strategischen Gründen getroffen wird. Eine solche Befristung führt automatisch zum Ablauf der im Vertrag bestimmten Zeit zur Auflösung der Gesellschaft gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG

Flexibilität durch vorzeitige Auflösung 

Gesetzliche Auflösungsmöglichkeiten: Unabhängig von der festgelegten Dauer der Gesellschaft können die Gesellschafter die Gesellschaft jederzeit gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG auflösen. Dies bietet eine zusätzliche Ebene der Flexibilität, da es den Gesellschaftern ermöglicht, auf veränderte Umstände oder geänderte geschäftliche Prioritäten zu reagieren. 

2432. Liquidation 

Die Auflösung einer GmbH und der anschließende Prozess der Liquidation sind wesentliche Aspekte, die im Gesellschaftsrecht klar definiert sind, insbesondere in § 60 GmbHG. Diese rechtlichen Bestimmungen legen fest, wie eine GmbH aufgelöst werden kann und welche Schritte danach folgen.

 Auflösungsprozess nach § 60 GmbHG 

  • Auflösung durch Gesellschafterbeschluss: Eine der häufigsten Methoden zur Auflösung einer GmbH ist der Beschluss der Gesellschafter. Dieser Prozess ermöglicht es den Gesellschaftern, aktiv über die Beendigung der Gesellschaft zu entscheiden.
  • Erforderliche Mehrheit für den Beschluss: Gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG ist für den Auflösungsbeschluss eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Diese qualifizierte Mehrheit stellt sicher, dass eine signifikante Mehrheit der Gesellschafter die Entscheidung unterstützt. 

Formale Anforderungen und Satzungsanpassungen 

  • Formalitäten des Beschlusses: Entgegen der Praxis bei vielen anderen rechtlich bindenden Beschlüssen, bedarf der Auflösungsbeschluss einer GmbH typischerweise weder einer notariellen Beurkundung noch einer Eintragung ins Handelsregister, um wirksam zu werden. Dies vereinfacht das Verfahren und ermöglicht eine zügige Durchführung der Auflösung.
  • Anpassung der Mehrheitserfordernisse: Die Satzung einer GmbH kann die im Gesetz vorgesehene Drei-Viertel-Mehrheit modifizieren. Die Anforderungen können sowohl herabgesetzt als auch bis hin zur Einstimmigkeit verschärft werden, je nachdem, welche Entscheidungsstruktur die Gesellschafter für ihre spezifische Situation als angemessen erachten. 
2443. Salvatorische Klausel

 Die salvatorische Klausel dient dazu, die Gültigkeit des restlichen Vertragsinhalts zu sichern, selbst wenn einzelne Bestimmungen des Vertrages ungültig oder undurchführbar sein sollten. Diese Klausel ist ein Standardbestandteil in vielen Verträgen und trägt zur Rechtssicherheit und Stabilität der Vertragsbeziehungen bei. 

Funktionsweise und Vorteile einer salvatorischen Klausel 

  • Erhaltung der Vertragsgültigkeit: Die salvatorische Klausel sorgt dafür, dass der gesamte Vertrag nicht ungültig wird, falls einzelne Klauseln rechtlich angefochten werden oder aus anderen Gründen nichtig sind. Dies ist besonders wichtig in komplexen Verträgen, bei denen das Ungültigwerden eines Teils nicht den gesamten Vertrag gefährden soll.
  • Flexibilität im Vertragsrecht: Durch die salvatorische Klausel können Vertragsparteien sicherstellen, dass ihre Absprachen größtenteils bestehen bleiben, auch wenn Anpassungen an bestimmten Punkten notwendig sein sollten. Dies erhöht die Flexibilität und Anpassungsfähigkeit von Verträgen an veränderte rechtliche Rahmenbedingungen. 

Rechtliche Implikationen 

  • Anpassung ungültiger Bestimmungen: Typischerweise schließt die salvatorische Klausel auch eine Regelung ein, die besagt, dass ungültige oder undurchführbare Bestimmungen durch solche ersetzt werden, die dem ursprünglichen Zweck am nächsten kommen. Dies hilft, die ursprünglichen Vertragsziele so weit wie möglich zu verwirklichen.
  • Schutz vor Vertragslücken: Die Klausel minimiert rechtliche Unsicherheiten und schützt vor Vertragslücken, die durch die Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen entstehen könnten. 
2454. Gründungsaufwand 

Die Übernahme der Gründungskosten durch die GmbH ist in § 26 Abs. 2 GmbHG geregelt ist. Diese Regelung erlaubt es einer GmbH, ihre eigenen angemessenen Gründungskosten zu tragen, vorausgesetzt, dies werden explizit in der Satzung festgelegt. 

Gesetzliche Grundlage und satzungsmäßige Festlegung 

  • Erlaubnis im GmbHG: Nach dem GmbH-Gesetz dürfen die Gründungskosten von der Gesellschaft selbst getragen werden. Dies beinhaltet nicht nur direkte Kosten wie Notargebühren und Handelsregistergebühren, sondern kann auch Beratungskosten umfassen.
  • Satzungsfestlegung: Die Übernahme der Kosten muss in der Satzung festgelegt werden, um rechtliche Klarheit zu schaffen und sicherzustellen, dass alle Gesellschafter über diese Praxis informiert sind. 

Vermeidung von rechtlichen Risiken 

  • Vermeidung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA): Um das Risiko einer vGA zu minimieren, ist es erforderlich, die Gründungskosten detailliert zu dokumentieren. Dies umfasst die namentliche Nennung der einzelnen Kosten und die Angabe eines geschätzten Gesamtbetrags.
  • Vermeidung von Unterbilanzhaftung: Eine präzise und transparente Dokumentation der Gründungskosten ist ebenfalls wichtig, um einer möglichen Unterbilanzhaftung vorzubeugen. Dies stellt sicher, dass die Kosten angemessen sind und nicht das finanzielle Gleichgewicht der GmbH gefährden. 

Betragsmäßige Bestimmung und Angemessenheit 

  • Angemessenheit der Kosten: Die Übernahme der Gründungskosten ist generell bis zu einer Höhe von 10 % des Stammkapitals als angemessen betrachtet. Darüberhinausgehende Kosten können nur in Ausnahmefällen, wie bei hochwertigen Sacheinlagen, gerechtfertigt sein.
  • Rechtsprechung zu Gründungskosten: Neuere Rechtsprechung (OLG Schleswig vom 21.2.2023 – 2 Wx 50/22) fordert eine genaue Aufgliederung der Gründungskosten. Dies hilft, die Transparenz zu erhöhen und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sicherzustellen.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

A. Einleitung 

I. Überblick über die gesetzlichen Anforderungen

1Der § 3 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) bildet das Fundament für den Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags einer GmbH, auch bekannt als Satzung oder Statuten. Es ist essentiell, dass dieser Mindestinhalt in einem einheitlichem Schriftstück dargelegt wird.Scheller in Scholz, GmbHG, 13. Auflage, § 3 RN 6; DNotZ 1979, 359


Fußnoten