Schliessen
von Göler (Hrsg.) / Philip Rödiger, LL.M. oec. / § 6
Versionen

§ 6 Geschäftsführer

(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.

(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer

  • 1. als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
  • 2. aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
  • 3. wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten a)des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),b)nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),c)der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,d)der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes odere)nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahrverurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.

(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.

(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.

Für den Rechtsverkehr

(für Nichtjuristen)

zum Expertenteil (für Juristen)

Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle

1§ 6 GmbHG trägt die leicht verständliche Überschrift „Geschäftsführer“. Sie ist eine der wichtigsten Vorschriften, die es bei der Gründung einer GmbH zu beachten gilt. Die Norm unterteilt sich in 5 Absätze.

Absatz 1

2Gemäß Abs. 1 muss jede Gesellschaft einen Geschäftsführer haben. Dies ist sachgerecht, denn ohne einen Geschäftsführer ist die GmbH nicht handlungsfähig und könnte am Wirtschaftsleben nicht teilhaben. Der Geschäftsführer „führt“ nicht nur die Geschäfte der GmbH. Der Geschäftsführer ist zudem „Organ“ der Gesellschaft, nur durch ihn ist die juristische Person der GmbH im Rechts- und Geschäftsverkehr handlungsfähig, § 35 GmbHG

Absatz 2

3Gemäß Abs. 2 kann Geschäftsführer nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Es muss sich also um einen Menschen handeln, der nicht unter Betreuung steht oder dem aus anderem Grunde untersagt wurde, geschäftlich tätig zu sein. Damit wird die Verantwortlichkeit des Handelnden gegenüber dem Rechtsverkehr betont. Dies bedeutet, dass Geschäftsführer keine juristische Person sein kann. Geschäftsführer einer GmbH kann somit beispielsweise keine andere GmbH oder eine Aktiengesellschaft sein.

4Es genügt aber nicht, dass der Geschäftsführer eine natürliche Person i.S.d. §§ 1 ff BGB, also ein Mensch, ist. Dieser Mensch muss zudem unbeschränkt geschäftsfähig sein. Damit scheiden Geschäftsunfähige und Minderjährige als Geschäftsführer aus.

Geschäftsunfähig ist, wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, beschränkt geschäftsfähig ist, wer zwischen 7 und 18 Jahren alt ist, §§ 104, 106, 2 BGB. Um Geschäftsführer sein zu können, muss die betreffende natürliche Person also mindestens 18 Jahre alt sein.

5Wer sich in einer, die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistesfähigkeit befindet, kann selbst dann nicht Geschäftsführer werden, obwohl er/sie 18 Jahre alt ist. – Soweit der vom Gesetzgeber formulierte Grundsatz, der in diversen Unterpunkten im Gesetzestext näher konkretisiert wird.

6Ziff. 1 Als nicht geschäftsfähig i.S.d. § 6 GmbHG gilt derjenige, der als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt unterliegt, § 1903 BGB. Damit wird deutlich, dass nicht jede unter Betreuung stehende Person als Geschäftsführer ausscheidet, wohl aber diejenige, die noch nicht einmal ihre eigenen Vermögensangelegenheiten ohne einen Betreuer wahrnehmen kann.

Ergo: Wer noch nicht einmal für sich selber sorgen kann, kann nicht Geschäftsführer werden.

7Die Nationalität des Geschäftsführers spielt keine Rolle. Entscheidend ist allein, dass es dem Geschäftsführer jederzeit gestattet ist, in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen und sich dort aufzuhalten. Dies ist bei EU-Bürgern unproblematisch. Unter Umständen kann ein Staatsbürger eines Landes, der für eine Einreise nach Deutschland ein Visum braucht, jedoch als Geschäftsführer ungeeignet sein.

8Ziff. 2 Wem aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufs, eines Berufszweigs, eines Gewerbes oder eines Gewerbezweiges untersagt ist, kann ebenfalls nicht Geschäftsführer werden, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Verbot übereinstimmt. Es wurde bereits eingangs erwähnt, dass die Verantwortlichkeit des persönlich Handelnden für den Rechtsverkehr im Vertragsschluss mit einer GmbH eine wichtige Rolle spielt. Dies wird dadurch unterstrichen, dass derjenige, der sich im strafrechtlichen Sinne auf bestimmtem Gebiet als unzuverlässig erwiesen hat, ebenfalls nicht Geschäftsführer sein kann. Entscheidend ist in der Praxis, ob sich das Berufsverbot auf denselben Unternehmensgegenstand bezieht. Unter Unternehmensgegenstand ist der Bereich und die Art der Tätigkeit der Gesellschaft zu verstehen, in der die GmbH tätig werden möchte. Dieser Unternehmensgegenstand ist bereits bei der Gründung der Gesellschaft möglichst spezifiziert gegenüber dem Registergericht anzugeben, §§ 3, 8 GmbHG, und somit leicht mit der ausgesprochenen Verurteilung abzugleichen.

9Unabhängig davon, ob ein konkretes Berufsverbot vorliegt, kann niemand Geschäftsführer werden, der wegen eines der folgenden Delikte verurteilt wurde:

-         Insolvenzverschleppung

-         Insolvenzstraftaten

-         Falsche Angaben gem. § 82 GmbHG oder § 399 AktG

-         Unrichtige Darstellung nach § 400 AktG, § 331 HGB, § 313 UmwG, § 17 PublG.

-         Betrug, Kapitalanlagebetrug, Kreditbetrug, Untreue, wenn die Freiheitsstrafe mindestens ein Jahr beträgt.

10Es ist nicht Voraussetzung für ein Geschäftsführungsverbot, dass die Verurteilung in Deutschland erfolgte. Sofern eine vergleichbare ausländische Verurteilung vorliegt, liegt ein Ausschlußgrund für die Bestellung als Geschäftsführer vor.

11Es spricht hingegen nicht gegen die Bestellung als Geschäftsführer, wenn eine Verurteilung wegen einer der genannten Delikte irgendwann einmal erfolgt ist. Relevant ist allein eine Verurteilung binnen 5 Jahren, gerechnet ab Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung. Nicht in diese 5-Jahres Frist mit hineingerechnet werden jedoch Zeiten der Inhaftierung.

12Beispiel: Die Verurteilung wird am 01.01.2016 rechtskräftig. Der Täter beginnt seinen 4-jährigen Gefängnisaufenthalt ebenfalls am 01.01.2016. Am 01.01.2020 wird der Täter aus der Haft entlassen. Das 5-jährige Berufsverbot aufgrund strafrechtlicher Verurteilung beginnt mit der Entlassung, und endet am 01.01.2025.

13Ein von einer Behörde ausgesprochenes, branchenspezifisches Berufsverbot bleibt so lange relevant, bis das Verbot von der dafür zuständigen Behörde aufgehoben wird, oder eine damit verbundene Frist abgelaufen ist.

Absatz 3

14Nachdem im vorangegangenen Absatz geregelt wurde welche persönlichen Voraussetzungen ein Geschäftsführer mitbringen muss, regelt § 6 Absatz 3 GmbHG, in welcher Beziehung der Geschäftsführer zur Gesellschaft stehen muss.  Hierbei stellt das Gesetz klar, dass es diesbezüglich keinerlei Beschränkungen gibt. Geschäftsführer kann sowohl ein Gesellschafter, als auch an der Gesellschaft nicht beteiligter Dritter werden, sog. Fremdgeschäftsführer.

15Nachdem sich der Gesetzestext bisher, d.h. bis zu Absatz 3 Satz 1, damit beschäftigt hat, wer Geschäftsführer sein kann, beginnt der Gesetzestext in Absatz 3 Satz 2 damit zu regeln, wie man Geschäftsführer wird. Im Gesetz heißt es „Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe des dritten Abschnitts“.

16Im Gesellschaftsvertrag“ bedeutet, dass die Person des Geschäftsführers bereits in der Satzung der Gesellschaft genannt ist, die sodann im Zuge der Gründung der Gesellschaft notariell beurkundet wird, § 2 Abs. 1 GmbHG. Es ist wichtig zu unterscheiden zwischen der Bestellung zum Geschäftsführer als körperschaftlichem Akt, und dem daneben bestehenden Anstellungsverhältnis. Für die Bestellung zum Geschäftsführer bedarf es keiner weiteren Individualvereinbarung zwischen den Parteien. Für das Anstellungsverhältnis bedarf es hingegen einer Regelung im Anstellungsvertrag. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf die Bestellung der Annahme durch den Geschäftsführer. Zwar ist die Geschäftsführerbestellung ein einseitiger Akt mit Annahme, es kann aber niemand gegen seinen Willen zum Geschäftsführer bestimmt werden! Wichtig ist es sich vor Augen zu führen, dass die Geschäftsführerstellung mit Annahme durch den Geschäftsführer begründet ist. Die gem. §§ 10, 39 GmbHG erforderliche Eintragung des Geschäftsführers im Handelsregister ist rein deklaratorisch.

Mustervertrag zum Geschäftsführeranstellungsvertrag

17„Gewählt“ bzw. bestellt wird der Geschäftsführer grundsätzlich durch die Gesellschafterversammlung, §§ 6 Abs. 3 Satz 2, 46 Nr. 5 GmbHG. Zulässig ist es aber auch, diese Kompetenz auf ein anderes Gremium oder Organ zu delegieren. Die Bestellung zum Geschäftsführer ist jederzeit ohne Angabe von Gründen widerruflich, § 38 GmbHG, sie kann zudem befristet und auflösend bedingt erfolgen. Es ist darauf zu achten, dass eine entsprechende Verzahnung im Anstellungsvertrag erfolgt. Unproblematisch kann eine Gesellschaft mehrere Geschäftsführer haben.

Absatz 4

18In der Praxis kommt es gelegentlich vor, dass jeder Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt wird und dies so in der Satzung geregelt ist. Ebenso kommt es vor, dass die Zahl der Gesellschafter sich mit der Zeit gegenüber der Anzahl Gesellschafter bei Gründung erhöht. Wenn dies geschieht, stellt sich die Frage, ob weiterhin alle Gesellschafter Geschäftsführer sein sollen, also auch die neu hinzugekommenen Geschäftsführer, oder nur die Gesellschafter, die an der Gründung der Gesellschaft beteiligt waren. Falls sich die Gesellschafter hierüber nicht einig werden können, bestimmt § 6 Abs. 4 GmbHG, dass sich die Geschäftsführerbefugnis des Gesellschafters nur auf die Gründunggesellschafter bezieht.

Absatz 5

19Der letzte Absatz des § 6 GmbHG enthält eine Strafbestimmung. Die Gesellschafter, bzw. das für die Geschäftsführerbestellung zuständige Gremium, müssen dafür Sorge tragen, dass der bestellte Geschäftsführer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, und nicht nach § 6 Abs. 2 GmbHG ausgeschlossen ist. Verletzen die Gesellschafter, bzw. das für die Geschäftsführerbestellung zuständige Gremium, diese Obliegenheit, müssen sie der Gesellschaft den Schaden ersetzen, der dadurch entsteht, dass der ausgeschlossene Geschäftsführer seine ihm gegenüber der Gesellschaft obliegenden Verpflichtungen verletzt. Dies gilt auch für den Fall, dass es sich um einen faktischen Geschäftsführer handelt, die Gesellschafter also der betreffenden Person die Führung der Geschäfte überlassen, ohne jedoch einen Beschluss zur Bestellung als Geschäftsführer gefasst zu haben. Haben die Gesellschafter bei ihrer Auswahl des Geschäftsführers die gebotene Sorgfalt beachtet, haften sie nicht nach § 6 Abs. 5 GmbHG.

Expertenhinweise

(für Juristen)

1) Allgemeines

20§ 6 GmbHG ist die Grundnorm zur Organfunktion des Geschäftsführers, wohingegen die Rechtsstellung des Geschäftsführers in den §§ 35 ff. GmbHG geregelt ist. 

2) Definitionen

21a)

Die GmbH verfügt über mindestens zwei Organe. Dies sind zum einen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit, die Gesellschafterversammlung (§§ 45 ff. GmbHG). Zum anderen ist dies der Geschäftsführer eines der zwei notwendigen Organe der GmbH. Dabei ist es unerheblich, ob ein Geschäftsführer zugleich Gesellschafter ist oder nicht, es gilt das Prinzip der Fremdorganschaft.

3) Prozessuales

Die Darlegungs- und Beweislast richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen. Wer sich auf die ihm günstigen Tatsachen beruft, hat dafür den Nachweis zu erbringen.

4) Anmerkungen

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Nachstehend ein kostenloser Mustervertrag eines Geschäftsführeranstellungsvertrags von Rechtsanwalt Dr. Philip Rödiger. 
Copyright: Dr. Philip Rödiger LL.M.oec. und Karriere-Jura GmbH. Haftungsausschluss: Autor und Verlag übernehmen keine Haftung für die Richtigkeit dieses Muster-Vertrags. Die Zuverfügungsstellung dieses Mustervertrags stellt keine Rechtsberatung dar.


Fußnoten