§ 60 Auflösungsgründe
(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:
- 1. durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
- 2. durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
- 3. durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
- 4. durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
- 5. mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
- 6. mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
- 7. durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.
Für den Rechtsverkehr
(für Nichtjuristen)
zum Expertenteil (für Juristen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle
A. Grundsätzliches
1Die Auflösung der Gesellschaft läutet deren Beendigung ein. Mit der Auflösung ist noch keine Vollbeendigung der Gesellschaft verbunden, diese findet in ihrem letzten Akt vielmehr mit der registerrechtlichen Löschung statt,
§
B. Insolvenzverfahren
Im Folgenden soll im Hinblick auf die Auflösungsgründe der Ziffern 4 und 5 ein kurzer Überblick über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens gegeben werden.
C. Zulässigkeit und Kategorien von Insolvenzverfahren, § 12 InsO
Gem.
Man kann also im Wesentlichen Insolvenzverfahren in drei Kategorien einteilen:
I. Juristische Personen
2Unter juristischen und quasi-juristischen Personen sind „nicht-natürliche Personen“ zu verstehen, also Rechtsformen wie die AG, die GmbH, die KG, die UG (haftungsbeschränkt), die oHG, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und Mischformen hieraus (z.B. die GmbH & Co. KG).
II. (Lebende) natürliche Personen
3Bei (lebenden) natürlichen Personen wird unterschieden, ob diese bei Insolvenzantragstellung selbständig sind bzw. waren oder ob keine (ehemalige) Selbständigkeit vorliegt. Im letzteren Fall spricht man von „Verbraucherinsolvenzverfahren“. Die Vorschriften über das „Verbraucherinsolvenzverfahren“ gem. §
a) eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hat (Vergangenheit)
und
b) gegen ihn keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen (dazu gehören auch Forderungen von Krankenkassen für Arbeitnehmer)
und
c) seine Vermögensverhältnisse überschaubar sind, also zum Zeitpunkt der Antragstellung weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind.
III. Verstorbene Personen, Nachlassinsolvenzverfahren
4Bei verstorbenen Personen wird keine Unterscheidung getroffen, ob diese selbständig waren und ggfs. in welchem Umfang, oder nicht.
D. Die Bedeutung des Aktenzeichens im Insolvenzverfahren als Unterscheidungsmerkmal
5In sogenannten Verbraucherinsolvenzverfahren wird ein Aktenzeichen mit dem Kürzel „IK“ vergeben. Bei Konzerninsolvenzen (und damit bei zusammenhängenden Insolvenzverfahren) wird ein Aktenzeichen mit dem Kürzel „IE“ vergeben; in allen anderen Verfahren wird ein Aktenzeichen mit dem Kürzel „IN“ vergeben.
In der Branche wird von „IK-Verfahren“ und „IN-Verfahren“ gesprochen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollten Verbraucherinsolvenzverfahren die Ausnahme, und die übrigen Verfahren die Regel darstellen. Man spricht daher bei „IN-Verfahren“ auch von „Regel-Verfahren“.
6E. Insolvenzantragspflicht
I. Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit
Gemäß
II. Natürliche Personen
Natürliche Personen haben keine Insolvenzantragspflicht (aber ein Antragsrecht bei Zahlungsunfähigkeit).
F. Zwecke und Ziele des Insolvenzverfahrens
7Das Insolvenzverfahren verfolgt mehrere Zwecke und Ziele.
Das Insolvenzverfahren dient gem.
Außerdem soll Ordnung, insbesondere im Hinblick auf Dauerschuldverhältnisse (Arbeits-, Miet- und Leasingverträge) geschaffen werden. Man spricht daher auch von „Ordnungsverfahren“.
G. Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung
I. Restschuldbefreiung
8Ist der Schuldner eine natürliche Person, kann er nach Maßgabe der §
Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll (
Dem Schuldner obliegt es gem.
1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfassten Bezüge und kein von Nummer 2 erfasstes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5. keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des
Das Insolvenzgericht versagt die Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers, wenn der Schuldner in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist eine seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt (
II. Verfahrenskostenstundung
Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken (
H. Die Phasen des Insolvenzverfahrens
Insolvenzverfahren sind in verschiedene Phasen unterteilt. Der Hauptteil ist in allen Kategorien von Insolvenzverfahren im Grunde gleich, der Anfang und das Ende können sich von Kategorie zu Kategorie unterscheiden:
I. Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch
9In „IK-Verfahren“ ist ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch zwingend vorgeschrieben, bevor überhaupt ein Insolvenzantrag gestellt werden kann,
II. Insolvenzantragstellung und Antragsverfahren, Sicherungsmaßnahmen
10Gemäß
Gemäß
In „IK-Verfahren“ prüft das Gericht den Insolvenzantrag selbst.
Gutachtensauftrag
In aller Regel beauftragt das Gericht in „IN-Verfahren“ einen Sachverständigen damit, zu prüfen, ob Insolvenzgründe vorliegen und ob eine die Verfahrenskosten deckende Masse vorhanden ist.
Der Sachverständige teilt dem Gericht kurz nach Beauftragung mit, ob Sicherungmassnahmen erforderlich sind. Bei einem laufenden Geschäftsbetrieb wird dies die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung sein. Bei einem bereits stillgelegtem Geschäftsbetrieb wird dies die Anordnung eines Allgemeinen Verfügungsverbotes sein.
III. Insolvenzeröffnung oder Abweisung mangels Masse
11Wenn Insolvenzgründe vorliegen und die Finanzierung des Insolvenzverfahrens sichergestellt ist, ist das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Die Finanzierung des Insolvenzverfahrens kann nur bei lebenden natürlichen Personen im Rahmen einer Verfahrenskostenstundung erfolgen. Gewissermaßen werden diese Verfahren „auf Staatskosten“ durchgeführt.
In allen anderen Verfahren (juristische Personen, Nachlässe) besteht der Grundsatz, dass sich die Verfahren kostenmäßig selbst tragen müssen.
Gemäß
IV. Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis, Insolvenzmasse
12Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (
Das Insolvenzverfahren erfasst gem.
V. Berichts- und Prüfungstermin, Insolvenztabelle
13Im Berichtstermin hat der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage des Schuldners und ihre Ursachen zu berichten. Er hat darzulegen, ob Aussichten bestehen, das Unternehmen des Schuldners im ganzen oder in Teilen zu erhalten, welche Möglichkeiten für einen Insolvenzplan bestehen und welche Auswirkungen jeweils für die Befriedigung der Gläubiger eintreten würden (
Die Gläubigerversammlung beschließt im Berichtstermin, ob das Unternehmen des Schuldners stillgelegt oder vorläufig fortgeführt werden soll. Sie kann den Verwalter beauftragen, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, und ihm das Ziel des Plans vorgeben. Sie kann ihre Entscheidungen in späteren Terminen ändern (
Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden (
Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung in eine Tabelle einzutragen. Die Tabelle ist mit den Anmeldungen sowie den beigefügten Urkunden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und dem Prüfungstermin liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten niederzulegen.
Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern (
VI. Erfüllung der Rechtsgeschäfte und Abwicklung der Vertragsverhältnisse (§§ 103 bis 128 InsO)
14Der Insolvenzverwalter hat sich zur Erfüllung oder Nichterfüllung der Rechtsgeschäfte zu positionieren. Er hat diesbezüglich Sonderrechte, insbesondere kann er die Nichterfüllung wählen (
VII. Schlusstermin
VIII. Verteilung der Masse
IX. Aufhebung des Insolvenzverfahrens
X. Wohlverhaltensphase
I. Pflichten und Obliegenheiten
J. Strafbarkeit und Haftung
Insolvenzen sind weder verboten noch strafbar. Allerdings findet sich eine Vielzahl von Vorschriften, die bei nicht korrektem Verhalten eine Strafbarkeit und damit zugleich eine Haftung (
I. Strafbarkeit
15Die Strafbarkeit im Zusammenhang mit Insolvenzstraftaten ist sowohl im Strafgesetzbuch (StGB) als auch in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt.
§
Eine Strafbarkeit mit direktem Zusammenhang zu Insolvenzverfahren ist in §
Hiernach ist insbesondere gem.
1.
Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
2.
in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird,
3.
Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt,
4.
Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt,
5.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
6.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
7.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder
8.
in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.
Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.
Der Versuch ist strafbar.
Gemäß
1.
Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterlässt oder so führt oder verändert, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird,
2.
Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung er nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert,
3.
entgegen dem Handelsrecht
a)
Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder
b)
es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen.
Außerdem sind Gläubigerbegünstigung (
Eine Strafbarkeit kann darüber hinaus in der Form des Eingehungsbetruges (
2. Insolvenzverschleppung § 15a InsO
1.
Gemäß
2.
Gemäß
a) gar nicht,
b) nicht rechtzeitig oder
c) fehlerhaft
stellt.
II. Haftung
16Neben der Strafbarkeit, die über
§§ 92, 93 AktG
Expertenhinweise
(für Juristen)