§ 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

  • 1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
  • 1a. die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
  • 1b. die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
  • 2. die Einforderung der Einlagen;
  • 3. die Rückzahlung von Nachschüssen;
  • 4. die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
  • 5. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
  • 6. die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
  • 7. die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
  • 8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
Inhaltsverzeichnis
Expertenhinweise für Juristen
Inhaltsverzeichnis
1) Allgemeines

§ 46 GmbHG ist eine der zentralen Kompetenznormen des GmbHG. Er weist bestimmte Geschäfte der Gesellschafterversammlung zu und entzieht sie damit der Zuständigkeit der Geschäftsführung. Der Zuständigkeitenkatalog des § 46 GmbHG ist dabei allerdings weder vollständig noch abschließend. Siehe die Kommentierung der einzelnen Nummern des § 46 GmbHG für Möglichkeiten der Einschränkung der jeweiligen Kompetenzen der Gesellschafterversammlung sowie die Übersicht weiterer Zuständigkeiten im Abschnitt 2) k). Vielmehr richten sich die Rechte der Gesellschafter in den Angelegenheiten der Gesellschaft – wie § 45 GmbHG klarstellt – primär nach dem Gesellschaftsvertrag, soweit dessen Regelungen nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Enthält der Gesellschaftsvertrag hingegen keine (wirksamen) besonderen Bestimmungen über die Rechte der Gesellschafter, finden insoweit die Vorschriften der §§ 46 bis 51 GmbHG Anwendung.

Aus der Zuweisung bestimmter Beschlussgegenstände zum Zuständigkeitsbereich der Gesellschafter folgt, dass diese der Entscheidungskompetenz anderer Organe der Gesellschaft entzogen sind. Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. (2017), § 46 Rn. 2; Liebscher in: Münchener Kommentar zum GmbHG, Bd. II, 1. Aufl. (2012), § 46 Rn. 2. § 46 GmbHG dient daher der organisatorischen Abgrenzung der Zuständigkeiten der verschiedenen Organe der Gesellschaft und kennzeichnet die Stellung der Gesellschafterversammlung als das nach dem gesetzlichen Leitbild oberste Organ der GmbH. Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. (2017), § 46 Rn. 2; Liebscher in: Münchener Kommentar zum GmbHG, Bd. II, 1. Aufl. (2012), § 46 Rn. 2.

Die Bestimmung über die in § 46 GmbHG genannten Beschlussgegenstände – sowie über andere Angelegenheiten, die der Gesellschafterversammlung zugewiesen sind – erfolgt, wie sich aus den §§ 47 I, 48 I GmbHG ergibt, durch Beschlussfassung der Gesellschafter­versammlung. Beschlüsse der Gesellschafterversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (§ 47 I GmbHG) in einer Versammlung oder im schriftlichen Verfahren (§ 48 I, II GmbHG) gefasst, sofern der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen vorsieht. Siehe die Kommentierung zu den §§ 47 bis 51 GmbHG für weitere Einzelheiten zur Beschlussfassung.

Der Zuständigkeitenkatalog des § 46 GmbHG ist nicht abschließend. Vielmehr sieht das GmbHG an anderer Stelle selbst weitere Zuständigkeiten der Gesellschafterversammlung vor  (vgl. § 53 GmbHG). Wie sich schon aus § 45 GmbHG ergibt, ist der Zuständigkeitenkatalog des § 46 GmbHG  auch nicht zwingend, sodass der in § 46 GmbHG festgelegte Aufgabenkreis der Gesellschafter durch den Gesellschaftsvertrag grundsätzlich erweitert oder eingeschränkt werden kann. Karsten Schmidt in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl. (2014), Bd. II, § 46 Rn. 2; Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl. (2017), § 46 Rn. 5.

Ferner kommt der Gesellschafterversammlung als dem obersten Organ der GmbH eine Allzuständigkeit zu, die es den Gesellschaftern ermöglicht, Kompetenzen anderer Organe an sich zu ziehen, soweit der Gesellschaftsvertrag oder gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.

2) Definitionen

a) Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung des Ergebnisses (Nr. 1)

Das Gesetz unterscheidet zwischen Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses. Nach § 46 Nr. 1 GmbHG obliegt die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses den Gesellschaftern. Für die Aufstellung des Jahresabschlusses sind nach § 263 I 3 HGB hingegen die Geschäftsführer zuständig.

Die Aufstellung des Jahresabschlusses dient der Erfüllung der Rechenschaftspflicht der Geschäftsführer mit dem Ziel der Entlastung durch die Gesellschafterversammlung. Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 5. Aufl. (2015), Kapitel H, Rn. 5. Durch die Feststellung des Jahresabschlusses erkennt die Gesellschafterversammlung die Richtigkeit des Jahresabschlusses an und bestimmt zugleich abschließend bilanzielle Wahl­rechte und Bilanzierungsspielräume. Die Feststellung schafft zudem die Grundlage für die Ergebnisverwendung. Winnefeld, Bilanz-Handbuch, 5. Aufl. (2015), Kapitel H, Rn. 110 ff. Das entspricht der vom Gesetz vorgesehenen Rollenverteilung

Vorherige Norm
§ 45 Rechte der Gesellschafter
Nächste Norm
§ 47 Abstimmung
Fußnoten